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Circulaire ministérielle relative à la mise en vente par les zones de secours de matériel subsidié par l'Etat fédéral. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief betreffende de verkoop door de hulpverleningszones van door de Federale Staat gesubsidieerd materieel. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
14 OCTOBRE 2015. - Circulaire ministérielle relative à la mise en | 14 OKTOBER 2015. - Ministeriële omzendbrief betreffende de verkoop |
vente par les zones de secours de matériel subsidié par l'Etat | door de hulpverleningszones van door de Federale Staat gesubsidieerd |
fédéral. - Traduction allemande | materieel. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de la Sécurité et de l'Intérieur du 14 octobre | de Minister van Veiligheid en Binnennlandse Zaken van 14 oktober 2015 |
2015 relative à la mise en vente par les zones de secours de matériel | betreffende de verkoop door de hulpverleningszones van door de |
subsidié par l'Etat fédéral (Moniteur belge du 4 novembre 2015). | Federale Staat gesubsidieerd materieel (Belgisch Staatsblad van 4 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | november 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
14. OKTOBER 2015 - Ministerielles Rundschreiben über den Verkauf von | 14. OKTOBER 2015 - Ministerielles Rundschreiben über den Verkauf von |
Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, durch die | Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, durch die |
Hilfeleistungszonen | Hilfeleistungszonen |
An die Frau Vorsitzende der Zone | An die Frau Vorsitzende der Zone |
An den Herrn Vorsitzenden der Zone | An den Herrn Vorsitzenden der Zone |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, |
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
infolge der Integration der Feuerwehrdienste in die | infolge der Integration der Feuerwehrdienste in die |
Hilfeleistungszonen wird das Material der verschiedenen Dienste, aus | Hilfeleistungszonen wird das Material der verschiedenen Dienste, aus |
denen die Zone besteht, fortan zentral von der Hilfeleistungszone | denen die Zone besteht, fortan zentral von der Hilfeleistungszone |
verwaltet. | verwaltet. |
Durch diese zentralisierte Verwaltung werden Einsparungen möglich, die | Durch diese zentralisierte Verwaltung werden Einsparungen möglich, die |
die Zonen im Rahmen ihrer Ankaufspolitik verwirklichen können. | die Zonen im Rahmen ihrer Ankaufspolitik verwirklichen können. |
Aufgrund der Zusammenlegung des Materials wurde festgestellt, dass | Aufgrund der Zusammenlegung des Materials wurde festgestellt, dass |
bestimmtes Material in manchen Zonen mehrfach vorhanden sein könnte. | bestimmtes Material in manchen Zonen mehrfach vorhanden sein könnte. |
Im Hinblick auf eine Rationalisierung und Einsparungen sollte dieses | Im Hinblick auf eine Rationalisierung und Einsparungen sollte dieses |
überschüssige Material verkauft werden. | überschüssige Material verkauft werden. |
Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinden und die vorläufigen Zonen | Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinden und die vorläufigen Zonen |
Material mit Hilfe föderaler Zuschüsse erworben haben, müssen für den | Material mit Hilfe föderaler Zuschüsse erworben haben, müssen für den |
Verkauf von bezuschusstem Material durch die Zone Regeln festgelegt | Verkauf von bezuschusstem Material durch die Zone Regeln festgelegt |
werden. Es geht also darum, eine Situation aus der Vergangenheit zu | werden. Es geht also darum, eine Situation aus der Vergangenheit zu |
regeln, die durch die Integration der Feuerwehrdienste in die | regeln, die durch die Integration der Feuerwehrdienste in die |
Hilfeleistungszonen entstanden ist. Dies ist Gegenstand des | Hilfeleistungszonen entstanden ist. Dies ist Gegenstand des |
vorliegenden Rundschreibens, das für die Hilfeleistungszonen die | vorliegenden Rundschreibens, das für die Hilfeleistungszonen die |
Bestimmungen des Rundschreibens vom 17. Februar 1987 über das mit | Bestimmungen des Rundschreibens vom 17. Februar 1987 über das mit |
finanzieller Unterstützung des Staates erworbene Feuerwehrmaterial | finanzieller Unterstützung des Staates erworbene Feuerwehrmaterial |
ersetzt. | ersetzt. |
Anwendungsbereich des Rundschreibens | Anwendungsbereich des Rundschreibens |
Vorliegendes Rundschreiben ist auf die Güter anwendbar, die den | Vorliegendes Rundschreiben ist auf die Güter anwendbar, die den |
Hilfeleistungszonen übertragen worden sind und die die beiden | Hilfeleistungszonen übertragen worden sind und die die beiden |
folgenden Bedingungen erfüllen: | folgenden Bedingungen erfüllen: |
- Es handelt sich um fahrendes Material, das zum Zeitpunkt des | - Es handelt sich um fahrendes Material, das zum Zeitpunkt des |
Verkaufs vor weniger als zehn Jahren erworben worden ist (1). | Verkaufs vor weniger als zehn Jahren erworben worden ist (1). |
- Dieses fahrende Material ist vom Föderalstaat bezuschusst worden, | - Dieses fahrende Material ist vom Föderalstaat bezuschusst worden, |
auf einem der folgenden Wege: | auf einem der folgenden Wege: |
o Globalaufträge aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1970 | o Globalaufträge aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1970 |
zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Gemeinden, die über einen | zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Gemeinden, die über einen |
Feuerwehrdienst verfügen, eine finanzielle Beihilfe des Staates für | Feuerwehrdienst verfügen, eine finanzielle Beihilfe des Staates für |
den Ankauf von Feuerwehrmaterial erhalten können, | den Ankauf von Feuerwehrmaterial erhalten können, |
o Zuschüsse an die Gemeinden im Rahmen der VOZ-Übereinkommen aufgrund | o Zuschüsse an die Gemeinden im Rahmen der VOZ-Übereinkommen aufgrund |
der Königlichen Erlasse vom 12. Oktober 2010 und 28. April 2011 zur | der Königlichen Erlasse vom 12. Oktober 2010 und 28. April 2011 zur |
Gewährung von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und | Gewährung von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und |
Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem | Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem |
Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schließen, | Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schließen, |
o föderale Dotation an die vorläufigen Zonen aufgrund des Königlichen | o föderale Dotation an die vorläufigen Zonen aufgrund des Königlichen |
Erlasses vom 20. September 2012 zur Gewährung einer föderalen Dotation | Erlasses vom 20. September 2012 zur Gewährung einer föderalen Dotation |
an die in Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | an die in Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen. | Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen. |
Bedingungen, die für den Verkauf zu erfüllen sind | Bedingungen, die für den Verkauf zu erfüllen sind |
Um Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, verkaufen zu | Um Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, verkaufen zu |
dürfen, muss die Hilfeleistungszone folgende Bedingungen erfüllen: | dürfen, muss die Hilfeleistungszone folgende Bedingungen erfüllen: |
(1) die Notwendigkeit des Verkaufs des betreffenden Materials | (1) die Notwendigkeit des Verkaufs des betreffenden Materials |
begründen: Diese Begründung muss aus einem Beschluss des Zonenrats | begründen: Diese Begründung muss aus einem Beschluss des Zonenrats |
hervorgehen, unter Berücksichtigung der Risikoanalyse sowie der Art | hervorgehen, unter Berücksichtigung der Risikoanalyse sowie der Art |
und Weise, wie die im Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur | und Weise, wie die im Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur |
Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche | Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche |
angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel vorgesehenen Mittel | angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel vorgesehenen Mittel |
eingesetzt werden sollen, | eingesetzt werden sollen, |
(2) die Genehmigung des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit | (2) die Genehmigung des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit |
erhalten: Bevor die Zone Material zum Verkauf anbietet, reicht sie bei | erhalten: Bevor die Zone Material zum Verkauf anbietet, reicht sie bei |
der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit (GDZS) einen Antrag auf | der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit (GDZS) einen Antrag auf |
Genehmigung des Verkaufs ein, und zwar über die E-Mail-Adresse | Genehmigung des Verkaufs ein, und zwar über die E-Mail-Adresse |
"scvjur@ibz.fgov.be". Diesem Antrag sind folgende Unterlagen | "scvjur@ibz.fgov.be". Diesem Antrag sind folgende Unterlagen |
beigefügt: | beigefügt: |
o Beschreibung des Materials, mit vorgeschlagenem Verkaufspreis (siehe | o Beschreibung des Materials, mit vorgeschlagenem Verkaufspreis (siehe |
Muster in der Anlage) (2), | Muster in der Anlage) (2), |
o Beschluss des Zonenrats, mit dem die Notwendigkeit eines Verkaufs | o Beschluss des Zonenrats, mit dem die Notwendigkeit eines Verkaufs |
des betreffenden Materials begründet wird. | des betreffenden Materials begründet wird. |
Der Generaldirektor entscheidet binnen dreißig Tagen. Diese Frist | Der Generaldirektor entscheidet binnen dreißig Tagen. Diese Frist |
läuft ab dem Tag nach Eingang des Antrags und der zugehörigen | läuft ab dem Tag nach Eingang des Antrags und der zugehörigen |
Unterlagen an vorerwähnter E-Mail-Adresse. | Unterlagen an vorerwähnter E-Mail-Adresse. |
Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Genehmigung | Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Genehmigung |
erteilt ist, | erteilt ist, |
(3) die Ankündigung des Verkaufs auf der Website der GDZS | (3) die Ankündigung des Verkaufs auf der Website der GDZS |
veröffentlichen. | veröffentlichen. |
Verkauf | Verkauf |
Sobald die GDZS den Verkauf genehmigt hat, wird die betreffende | Sobald die GDZS den Verkauf genehmigt hat, wird die betreffende |
Ankündigung auf der Website der Direktion, | Ankündigung auf der Website der Direktion, |
www.securitecivile.be/www.civieleveiligheid.be, auf der Grundlage der | www.securitecivile.be/www.civieleveiligheid.be, auf der Grundlage der |
von der Zone ausgefüllten vorerwähnten Beschreibung veröffentlicht. | von der Zone ausgefüllten vorerwähnten Beschreibung veröffentlicht. |
Die Ankündigung ist drei Monate lang auf der Website einsehbar. Diese | Die Ankündigung ist drei Monate lang auf der Website einsehbar. Diese |
Frist kann auf Antrag der Zone verlängert werden. | Frist kann auf Antrag der Zone verlängert werden. |
Den Hilfeleistungszonen wird geraten, das von vorliegendem | Den Hilfeleistungszonen wird geraten, das von vorliegendem |
Rundschreiben betroffene Material vorrangig anderen | Rundschreiben betroffene Material vorrangig anderen |
Hilfeleistungszonen und dem Zivilschutz zu verkaufen. | Hilfeleistungszonen und dem Zivilschutz zu verkaufen. |
Falls eine Hilfeleistungszone die Bedingungen für den Verkauf nicht | Falls eine Hilfeleistungszone die Bedingungen für den Verkauf nicht |
einhält, wird der Verkaufspreis des betreffenden Materials vom | einhält, wird der Verkaufspreis des betreffenden Materials vom |
Föderalstaat eingefordert, im Verhältnis zu dem für dieses Material | Föderalstaat eingefordert, im Verhältnis zu dem für dieses Material |
ausgegebenen Zuschussbetrag. | ausgegebenen Zuschussbetrag. |
Haftungsausschluss | Haftungsausschluss |
Die GDZS veröffentlicht die Ankündigung in Bezug auf den Verkauf des | Die GDZS veröffentlicht die Ankündigung in Bezug auf den Verkauf des |
Materials durch die Hilfeleistungszone auf der Grundlage der von der | Materials durch die Hilfeleistungszone auf der Grundlage der von der |
betreffenden Zone erhaltenen Informationen. Sie garantiert nicht, dass | betreffenden Zone erhaltenen Informationen. Sie garantiert nicht, dass |
die Informationen und Unterlagen in Bezug auf das Material, von dem | die Informationen und Unterlagen in Bezug auf das Material, von dem |
auf der Website die Rede ist, vollständig und richtig sind, und haftet | auf der Website die Rede ist, vollständig und richtig sind, und haftet |
nicht für eventuelle Abnutzungen. | nicht für eventuelle Abnutzungen. |
Die GDZS lehnt jegliche Haftung im Fall von Missbrauch oder | Die GDZS lehnt jegliche Haftung im Fall von Missbrauch oder |
betrügerischer Verwendung der auf der Website stehenden Daten der | betrügerischer Verwendung der auf der Website stehenden Daten der |
Verkaufsankündigungen ab. Sie trägt keinerlei Verantwortung in Bezug | Verkaufsankündigungen ab. Sie trägt keinerlei Verantwortung in Bezug |
auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen der auf der | auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen der auf der |
Website einsehbaren Verkaufsankündigungen. | Website einsehbaren Verkaufsankündigungen. |
Schlussbestimmung | Schlussbestimmung |
Vorliegendes Rundschreiben ersetzt mit sofortiger Wirkung für die | Vorliegendes Rundschreiben ersetzt mit sofortiger Wirkung für die |
Hilfeleistungszonen die Bestimmungen des Rundschreibens vom 17. | Hilfeleistungszonen die Bestimmungen des Rundschreibens vom 17. |
Februar 1987 über das mit finanzieller Unterstützung des Staates | Februar 1987 über das mit finanzieller Unterstützung des Staates |
erworbene Feuerwehrmaterial und hebt das vorerwähnte Rundschreiben vom | erworbene Feuerwehrmaterial und hebt das vorerwähnte Rundschreiben vom |
17. Februar 1987 zum 1. Januar 2016 auf. | 17. Februar 1987 zum 1. Januar 2016 auf. |
Mit freundlichen Grüßen | Mit freundlichen Grüßen |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Minister der Sicherheit und des Innern | Minister der Sicherheit und des Innern |
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Fußnoten | Fußnoten |
(1) Die Frist von zehn Jahren beginnt am Datum der Lieferung des | (1) Die Frist von zehn Jahren beginnt am Datum der Lieferung des |
Materials. | Materials. |
(2) Diese Beschreibung dient dazu, die Ankündigung auf der Website zu | (2) Diese Beschreibung dient dazu, die Ankündigung auf der Website zu |
veröffentlichen. | veröffentlichen. |
ANLAGE | ANLAGE |
Beschreibung des zu verkaufenden Materials der Zone* | Beschreibung des zu verkaufenden Materials der Zone* |
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie fahrendes Material verkaufen | Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie fahrendes Material verkaufen |
möchten, das vor weniger als 10 Jahren mit Zuschüssen des | möchten, das vor weniger als 10 Jahren mit Zuschüssen des |
Föderalstaats erworben worden ist (1) | Föderalstaats erworben worden ist (1) |
Kontaktstelle | Kontaktstelle |
Kontaktperson: | Kontaktperson: |
E-Mail-Adresse: | E-Mail-Adresse: |
Telefon: | Telefon: |
Zone: | Zone: |
Derzeitiger Standort (Feuerwache) des Fahrzeugs: | Derzeitiger Standort (Feuerwache) des Fahrzeugs: |
Typ Material (ankreuzen): | Typ Material (ankreuzen): |
O Fahrendes Material | O Fahrendes Material |
O Nicht fahrendes Material | O Nicht fahrendes Material |
O Individuelle Schutzausrüstung | O Individuelle Schutzausrüstung |
O Büromaterial | O Büromaterial |
O Informatikmaterial | O Informatikmaterial |
O Verschiedenes | O Verschiedenes |
Foto: | Foto: |
Material: | Material: |
Marke/Hersteller: | Marke/Hersteller: |
Weiterveräußerungspreis: . . . . . (ohne MWSt.) | Weiterveräußerungspreis: . . . . . (ohne MWSt.) |
. . . . . (mit MWSt.) | . . . . . (mit MWSt.) |
Nur für Fahrzeuge | Nur für Fahrzeuge |
Fahrzeugtyp: | Fahrzeugtyp: |
Fahrgestellnummer: | Fahrgestellnummer: |
Kilometerstand: | Kilometerstand: |
PTO-Zähler: | PTO-Zähler: |
Jahr der Lieferung: | Jahr der Lieferung: |
Abmessungen: | Abmessungen: |
Zubehör, mit dem Material geliefert: | Zubehör, mit dem Material geliefert: |
Eventuelle Optionen: | Eventuelle Optionen: |
* Formular per E-Mail zurückzuschicken an: scvjur@ibz.fgov.be. | * Formular per E-Mail zurückzuschicken an: scvjur@ibz.fgov.be. |
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Fußnote | Fußnote |
(1) Ankreuzen, wenn das zu verkaufende Material unter die Bedingungen | (1) Ankreuzen, wenn das zu verkaufende Material unter die Bedingungen |
des Ministeriellen Rundschreibens vom 14. Oktober 2015 über den | des Ministeriellen Rundschreibens vom 14. Oktober 2015 über den |
Verkauf von Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, | Verkauf von Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, |
durch die Hilfeleistungszonen fällt. | durch die Hilfeleistungszonen fällt. |