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Vue multilingue de Circulaire du 14/10/2015
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Circulaire ministérielle relative à la mise en vente par les zones de secours de matériel subsidié par l'Etat fédéral. - Traduction allemande Ministeriële omzendbrief betreffende de verkoop door de hulpverleningszones van door de Federale Staat gesubsidieerd materieel. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
14 OCTOBRE 2015. - Circulaire ministérielle relative à la mise en 14 OKTOBER 2015. - Ministeriële omzendbrief betreffende de verkoop
vente par les zones de secours de matériel subsidié par l'Etat door de hulpverleningszones van door de Federale Staat gesubsidieerd
fédéral. - Traduction allemande materieel. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de la Sécurité et de l'Intérieur du 14 octobre de Minister van Veiligheid en Binnennlandse Zaken van 14 oktober 2015
2015 relative à la mise en vente par les zones de secours de matériel betreffende de verkoop door de hulpverleningszones van door de
subsidié par l'Etat fédéral (Moniteur belge du 4 novembre 2015). Federale Staat gesubsidieerd materieel (Belgisch Staatsblad van 4
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction november 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. OKTOBER 2015 - Ministerielles Rundschreiben über den Verkauf von 14. OKTOBER 2015 - Ministerielles Rundschreiben über den Verkauf von
Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, durch die Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, durch die
Hilfeleistungszonen Hilfeleistungszonen
An die Frau Vorsitzende der Zone An die Frau Vorsitzende der Zone
An den Herrn Vorsitzenden der Zone An den Herrn Vorsitzenden der Zone
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
infolge der Integration der Feuerwehrdienste in die infolge der Integration der Feuerwehrdienste in die
Hilfeleistungszonen wird das Material der verschiedenen Dienste, aus Hilfeleistungszonen wird das Material der verschiedenen Dienste, aus
denen die Zone besteht, fortan zentral von der Hilfeleistungszone denen die Zone besteht, fortan zentral von der Hilfeleistungszone
verwaltet. verwaltet.
Durch diese zentralisierte Verwaltung werden Einsparungen möglich, die Durch diese zentralisierte Verwaltung werden Einsparungen möglich, die
die Zonen im Rahmen ihrer Ankaufspolitik verwirklichen können. die Zonen im Rahmen ihrer Ankaufspolitik verwirklichen können.
Aufgrund der Zusammenlegung des Materials wurde festgestellt, dass Aufgrund der Zusammenlegung des Materials wurde festgestellt, dass
bestimmtes Material in manchen Zonen mehrfach vorhanden sein könnte. bestimmtes Material in manchen Zonen mehrfach vorhanden sein könnte.
Im Hinblick auf eine Rationalisierung und Einsparungen sollte dieses Im Hinblick auf eine Rationalisierung und Einsparungen sollte dieses
überschüssige Material verkauft werden. überschüssige Material verkauft werden.
Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinden und die vorläufigen Zonen Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinden und die vorläufigen Zonen
Material mit Hilfe föderaler Zuschüsse erworben haben, müssen für den Material mit Hilfe föderaler Zuschüsse erworben haben, müssen für den
Verkauf von bezuschusstem Material durch die Zone Regeln festgelegt Verkauf von bezuschusstem Material durch die Zone Regeln festgelegt
werden. Es geht also darum, eine Situation aus der Vergangenheit zu werden. Es geht also darum, eine Situation aus der Vergangenheit zu
regeln, die durch die Integration der Feuerwehrdienste in die regeln, die durch die Integration der Feuerwehrdienste in die
Hilfeleistungszonen entstanden ist. Dies ist Gegenstand des Hilfeleistungszonen entstanden ist. Dies ist Gegenstand des
vorliegenden Rundschreibens, das für die Hilfeleistungszonen die vorliegenden Rundschreibens, das für die Hilfeleistungszonen die
Bestimmungen des Rundschreibens vom 17. Februar 1987 über das mit Bestimmungen des Rundschreibens vom 17. Februar 1987 über das mit
finanzieller Unterstützung des Staates erworbene Feuerwehrmaterial finanzieller Unterstützung des Staates erworbene Feuerwehrmaterial
ersetzt. ersetzt.
Anwendungsbereich des Rundschreibens Anwendungsbereich des Rundschreibens
Vorliegendes Rundschreiben ist auf die Güter anwendbar, die den Vorliegendes Rundschreiben ist auf die Güter anwendbar, die den
Hilfeleistungszonen übertragen worden sind und die die beiden Hilfeleistungszonen übertragen worden sind und die die beiden
folgenden Bedingungen erfüllen: folgenden Bedingungen erfüllen:
- Es handelt sich um fahrendes Material, das zum Zeitpunkt des - Es handelt sich um fahrendes Material, das zum Zeitpunkt des
Verkaufs vor weniger als zehn Jahren erworben worden ist (1). Verkaufs vor weniger als zehn Jahren erworben worden ist (1).
- Dieses fahrende Material ist vom Föderalstaat bezuschusst worden, - Dieses fahrende Material ist vom Föderalstaat bezuschusst worden,
auf einem der folgenden Wege: auf einem der folgenden Wege:
o Globalaufträge aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1970 o Globalaufträge aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1970
zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Gemeinden, die über einen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Gemeinden, die über einen
Feuerwehrdienst verfügen, eine finanzielle Beihilfe des Staates für Feuerwehrdienst verfügen, eine finanzielle Beihilfe des Staates für
den Ankauf von Feuerwehrmaterial erhalten können, den Ankauf von Feuerwehrmaterial erhalten können,
o Zuschüsse an die Gemeinden im Rahmen der VOZ-Übereinkommen aufgrund o Zuschüsse an die Gemeinden im Rahmen der VOZ-Übereinkommen aufgrund
der Königlichen Erlasse vom 12. Oktober 2010 und 28. April 2011 zur der Königlichen Erlasse vom 12. Oktober 2010 und 28. April 2011 zur
Gewährung von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Gewährung von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und
Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem
Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schließen, Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schließen,
o föderale Dotation an die vorläufigen Zonen aufgrund des Königlichen o föderale Dotation an die vorläufigen Zonen aufgrund des Königlichen
Erlasses vom 20. September 2012 zur Gewährung einer föderalen Dotation Erlasses vom 20. September 2012 zur Gewährung einer föderalen Dotation
an die in Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile an die in Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen. Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen.
Bedingungen, die für den Verkauf zu erfüllen sind Bedingungen, die für den Verkauf zu erfüllen sind
Um Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, verkaufen zu Um Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, verkaufen zu
dürfen, muss die Hilfeleistungszone folgende Bedingungen erfüllen: dürfen, muss die Hilfeleistungszone folgende Bedingungen erfüllen:
(1) die Notwendigkeit des Verkaufs des betreffenden Materials (1) die Notwendigkeit des Verkaufs des betreffenden Materials
begründen: Diese Begründung muss aus einem Beschluss des Zonenrats begründen: Diese Begründung muss aus einem Beschluss des Zonenrats
hervorgehen, unter Berücksichtigung der Risikoanalyse sowie der Art hervorgehen, unter Berücksichtigung der Risikoanalyse sowie der Art
und Weise, wie die im Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur und Weise, wie die im Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur
Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche
angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel vorgesehenen Mittel angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel vorgesehenen Mittel
eingesetzt werden sollen, eingesetzt werden sollen,
(2) die Genehmigung des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit (2) die Genehmigung des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit
erhalten: Bevor die Zone Material zum Verkauf anbietet, reicht sie bei erhalten: Bevor die Zone Material zum Verkauf anbietet, reicht sie bei
der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit (GDZS) einen Antrag auf der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit (GDZS) einen Antrag auf
Genehmigung des Verkaufs ein, und zwar über die E-Mail-Adresse Genehmigung des Verkaufs ein, und zwar über die E-Mail-Adresse
"scvjur@ibz.fgov.be". Diesem Antrag sind folgende Unterlagen "scvjur@ibz.fgov.be". Diesem Antrag sind folgende Unterlagen
beigefügt: beigefügt:
o Beschreibung des Materials, mit vorgeschlagenem Verkaufspreis (siehe o Beschreibung des Materials, mit vorgeschlagenem Verkaufspreis (siehe
Muster in der Anlage) (2), Muster in der Anlage) (2),
o Beschluss des Zonenrats, mit dem die Notwendigkeit eines Verkaufs o Beschluss des Zonenrats, mit dem die Notwendigkeit eines Verkaufs
des betreffenden Materials begründet wird. des betreffenden Materials begründet wird.
Der Generaldirektor entscheidet binnen dreißig Tagen. Diese Frist Der Generaldirektor entscheidet binnen dreißig Tagen. Diese Frist
läuft ab dem Tag nach Eingang des Antrags und der zugehörigen läuft ab dem Tag nach Eingang des Antrags und der zugehörigen
Unterlagen an vorerwähnter E-Mail-Adresse. Unterlagen an vorerwähnter E-Mail-Adresse.
Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Genehmigung Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Genehmigung
erteilt ist, erteilt ist,
(3) die Ankündigung des Verkaufs auf der Website der GDZS (3) die Ankündigung des Verkaufs auf der Website der GDZS
veröffentlichen. veröffentlichen.
Verkauf Verkauf
Sobald die GDZS den Verkauf genehmigt hat, wird die betreffende Sobald die GDZS den Verkauf genehmigt hat, wird die betreffende
Ankündigung auf der Website der Direktion, Ankündigung auf der Website der Direktion,
www.securitecivile.be/www.civieleveiligheid.be, auf der Grundlage der www.securitecivile.be/www.civieleveiligheid.be, auf der Grundlage der
von der Zone ausgefüllten vorerwähnten Beschreibung veröffentlicht. von der Zone ausgefüllten vorerwähnten Beschreibung veröffentlicht.
Die Ankündigung ist drei Monate lang auf der Website einsehbar. Diese Die Ankündigung ist drei Monate lang auf der Website einsehbar. Diese
Frist kann auf Antrag der Zone verlängert werden. Frist kann auf Antrag der Zone verlängert werden.
Den Hilfeleistungszonen wird geraten, das von vorliegendem Den Hilfeleistungszonen wird geraten, das von vorliegendem
Rundschreiben betroffene Material vorrangig anderen Rundschreiben betroffene Material vorrangig anderen
Hilfeleistungszonen und dem Zivilschutz zu verkaufen. Hilfeleistungszonen und dem Zivilschutz zu verkaufen.
Falls eine Hilfeleistungszone die Bedingungen für den Verkauf nicht Falls eine Hilfeleistungszone die Bedingungen für den Verkauf nicht
einhält, wird der Verkaufspreis des betreffenden Materials vom einhält, wird der Verkaufspreis des betreffenden Materials vom
Föderalstaat eingefordert, im Verhältnis zu dem für dieses Material Föderalstaat eingefordert, im Verhältnis zu dem für dieses Material
ausgegebenen Zuschussbetrag. ausgegebenen Zuschussbetrag.
Haftungsausschluss Haftungsausschluss
Die GDZS veröffentlicht die Ankündigung in Bezug auf den Verkauf des Die GDZS veröffentlicht die Ankündigung in Bezug auf den Verkauf des
Materials durch die Hilfeleistungszone auf der Grundlage der von der Materials durch die Hilfeleistungszone auf der Grundlage der von der
betreffenden Zone erhaltenen Informationen. Sie garantiert nicht, dass betreffenden Zone erhaltenen Informationen. Sie garantiert nicht, dass
die Informationen und Unterlagen in Bezug auf das Material, von dem die Informationen und Unterlagen in Bezug auf das Material, von dem
auf der Website die Rede ist, vollständig und richtig sind, und haftet auf der Website die Rede ist, vollständig und richtig sind, und haftet
nicht für eventuelle Abnutzungen. nicht für eventuelle Abnutzungen.
Die GDZS lehnt jegliche Haftung im Fall von Missbrauch oder Die GDZS lehnt jegliche Haftung im Fall von Missbrauch oder
betrügerischer Verwendung der auf der Website stehenden Daten der betrügerischer Verwendung der auf der Website stehenden Daten der
Verkaufsankündigungen ab. Sie trägt keinerlei Verantwortung in Bezug Verkaufsankündigungen ab. Sie trägt keinerlei Verantwortung in Bezug
auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen der auf der auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen der auf der
Website einsehbaren Verkaufsankündigungen. Website einsehbaren Verkaufsankündigungen.
Schlussbestimmung Schlussbestimmung
Vorliegendes Rundschreiben ersetzt mit sofortiger Wirkung für die Vorliegendes Rundschreiben ersetzt mit sofortiger Wirkung für die
Hilfeleistungszonen die Bestimmungen des Rundschreibens vom 17. Hilfeleistungszonen die Bestimmungen des Rundschreibens vom 17.
Februar 1987 über das mit finanzieller Unterstützung des Staates Februar 1987 über das mit finanzieller Unterstützung des Staates
erworbene Feuerwehrmaterial und hebt das vorerwähnte Rundschreiben vom erworbene Feuerwehrmaterial und hebt das vorerwähnte Rundschreiben vom
17. Februar 1987 zum 1. Januar 2016 auf. 17. Februar 1987 zum 1. Januar 2016 auf.
Mit freundlichen Grüßen Mit freundlichen Grüßen
J. JAMBON J. JAMBON
Minister der Sicherheit und des Innern Minister der Sicherheit und des Innern
________ ________
Fußnoten Fußnoten
(1) Die Frist von zehn Jahren beginnt am Datum der Lieferung des (1) Die Frist von zehn Jahren beginnt am Datum der Lieferung des
Materials. Materials.
(2) Diese Beschreibung dient dazu, die Ankündigung auf der Website zu (2) Diese Beschreibung dient dazu, die Ankündigung auf der Website zu
veröffentlichen. veröffentlichen.
ANLAGE ANLAGE
Beschreibung des zu verkaufenden Materials der Zone* Beschreibung des zu verkaufenden Materials der Zone*
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie fahrendes Material verkaufen Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie fahrendes Material verkaufen
möchten, das vor weniger als 10 Jahren mit Zuschüssen des möchten, das vor weniger als 10 Jahren mit Zuschüssen des
Föderalstaats erworben worden ist (1) Föderalstaats erworben worden ist (1)
Kontaktstelle Kontaktstelle
Kontaktperson: Kontaktperson:
E-Mail-Adresse: E-Mail-Adresse:
Telefon: Telefon:
Zone: Zone:
Derzeitiger Standort (Feuerwache) des Fahrzeugs: Derzeitiger Standort (Feuerwache) des Fahrzeugs:
Typ Material (ankreuzen): Typ Material (ankreuzen):
O Fahrendes Material O Fahrendes Material
O Nicht fahrendes Material O Nicht fahrendes Material
O Individuelle Schutzausrüstung O Individuelle Schutzausrüstung
O Büromaterial O Büromaterial
O Informatikmaterial O Informatikmaterial
O Verschiedenes O Verschiedenes
Foto: Foto:
Material: Material:
Marke/Hersteller: Marke/Hersteller:
Weiterveräußerungspreis: . . . . . € (ohne MWSt.) Weiterveräußerungspreis: . . . . . € (ohne MWSt.)
. . . . . € (mit MWSt.) . . . . . € (mit MWSt.)
Nur für Fahrzeuge Nur für Fahrzeuge
Fahrzeugtyp: Fahrzeugtyp:
Fahrgestellnummer: Fahrgestellnummer:
Kilometerstand: Kilometerstand:
PTO-Zähler: PTO-Zähler:
Jahr der Lieferung: Jahr der Lieferung:
Abmessungen: Abmessungen:
Zubehör, mit dem Material geliefert: Zubehör, mit dem Material geliefert:
Eventuelle Optionen: Eventuelle Optionen:
* Formular per E-Mail zurückzuschicken an: scvjur@ibz.fgov.be. * Formular per E-Mail zurückzuschicken an: scvjur@ibz.fgov.be.
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Fußnote Fußnote
(1) Ankreuzen, wenn das zu verkaufende Material unter die Bedingungen (1) Ankreuzen, wenn das zu verkaufende Material unter die Bedingungen
des Ministeriellen Rundschreibens vom 14. Oktober 2015 über den des Ministeriellen Rundschreibens vom 14. Oktober 2015 über den
Verkauf von Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, Verkauf von Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist,
durch die Hilfeleistungszonen fällt. durch die Hilfeleistungszonen fällt.
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