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Circulaire du 14 décembre 2001
publié le 02 août 2002

Circulaire PLP 16bis relative au passage vers le cadre administratif et logistique de la police locale, en vertu de l'article 235, alinéas 2, 3 et 4 de la LPI. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2002000482
pub.
02/08/2002
prom.
14/12/2001
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


14 DECEMBRE 2001. - Circulaire PLP 16bis relative au passage vers le cadre administratif et logistique de la police locale, en vertu de l'article 235, alinéas 2, 3 et 4 de la LPI. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 16bis du Ministre de l'Intérieur du 14 décembre 2001 relative au passage vers le cadre administratif et logistique de la police locale, en vertu de l'article 235, alinéas 2, 3 et 4 de la LPI (Moniteur belge du 16 janvier 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 14. DEZEMBER 2001 - Rundschreiben PLP 16bis über den Übergang zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei aufgrund von Artikel 235 Absatz 2, 3 und 4 des GIP An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, das am 11.Dezember 2001 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Rundschreiben PLP 16 vom 28. November 2001 bedarf einiger Anpassungen.

Diese Anpassungen betreffen einerseits die Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel 235 Absatz 3 auf freiwilliger Basis zur Polizeizone übergegangen sind und andererseits die Bedingungen und Modalitäten einer eventuellen letzten Anwerbung von nichtpolizeilichen Gemeindepersonalmitgliedern, um sie vor Einrichtung der Polizeizone dem Polizeidienst zuzuweisen.

Personalmitglieder, die in Artikel 235 Absatz 3 des GIP erwähnt sind In Punkt 7 des vorerwähnten Rundschreibens PLP 16 wird vorgesehen, dass in Bezug auf die nichtpolizeilichen Gemeindepersonalmitglieder, die in den lokalen Polizeikorps beschäftigt sind, der Übergang nur ab dem Datum der Einrichtung der betreffenden lokalen Polizei stattfinden darf.

Im besagten Rundschreiben werden die lokalen Behörden aufgefordert, ihre endgültige Entscheidung über die (freiwillige) Bestellung der oben erwähnten Personalmitglieder spätestens am Tag vor dem Datum der Einrichtung der betreffenden lokalen Polizei zu treffen.

Wir haben jedoch festgestellt, dass die meisten Polizeizonen, die zurzeit reorganisiert werden, ihre nichtpolizeilichen Personalmitglieder noch nicht zu dieser Wahl aufgefordert haben und dass es den Gemeinderäten daher nicht möglich ist, diese Liste so schnell wie möglich endgültig zu erstellen.

In Abweichung von Punkt 7 des vorerwähnten Rundschreibens PLP 16 wird ab Errichtung der lokalen Polizei durch Königlichen Erlass ein Zeitraum von einem Monat bewilligt, damit die lokalen Behörden diese Liste der freiwilligen nichtpolizeilichen Personalmitglieder definitiv erstellen können.

Ich bitte Sie, die Polizeizonen Ihrer Provinz unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt Ihrer Provinz zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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