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Circulaire du 12 mars 2015
publié le 24 décembre 2015

Circulaire ministérielle. - Instructions relatives à l'élaboration du premier plan du personnel pour le personnel opérationnel de la zone et à la tutelle d'approbation sur ce plan. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2015000771
pub.
24/12/2015
prom.
12/03/2015
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 MARS 2015. - Circulaire ministérielle. - Instructions relatives à l'élaboration du premier plan du personnel pour le personnel opérationnel de la zone et à la tutelle d'approbation sur ce plan. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 mars 2015. - Instructions relatives à l'élaboration du premier plan du personnel pour le personnel opérationnel de la zone et à la tutelle d'approbation sur ce plan (Moniteur belge du 1er avril 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. MÄRZ 2015 - Ministerielles Rundschreiben - Anweisungen in Bezug auf die Erstellung des ersten Personalplans des Einsatzpersonals der Zone und die Genehmigungsaufsicht über diesen Plan An die Vorsitzenden der Hilfeleistungszonen und der vorläufigen Zonen Vorliegendes Rundschreiben ist für die zuständigen Behörden der vorläufigen Zonen und der Hilfeleistungszonen bestimmt.1. Kontext Gemäß Artikel 102 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit muss der Zonenrat den Personalplan der Zone auf Vorschlag des Zonenkommandanten festlegen. Für den Personalplan des Einsatzpersonals berücksichtigt der Rat die vom König festgelegten Kriterien, das heißt die im Königlichen Erlass vom 29. Juni 2014 zur Bestimmung der Kriterien zur Festlegung des Personalplans des Einsatzpersonals der Zonen festgelegten Kriterien.

Gemäß Artikel 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 muss der erste Personalplan des Einsatzpersonals spätestens vor Ende des sechsten Monats nach Einsetzung des Rates erstellt werden.

In Artikel 127 des Gesetzes wird im Rahmen der besonderen spezifischen Aufsicht eine Genehmigungsaufsicht über den zonalen Beschluss in Bezug auf den Personalplan vorgesehen.

Ich stelle jedoch fest, dass mehrere Zonen bereits erste Anwerbungen vornehmen möchten aufgrund der Personalbewegungen zwischen den Zonen, der Integrierung der Offiziere in die neuen Dienstgrade, der neuen Aufgaben der Zonen, der neuen Arbeitszeitregelungen, der Erfordernisse in Sachen Operativität und der Verpflichtungen, die sich aus dem Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel ergeben, der Bemerkungen der Inspektion der Feuerwehrdienste usw..

Für die Anwerbung von Einsatzpersonal ist ein Personalplan nötig. Die Erstellung des Personalplans gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2014 wird jedoch für viele Zonen kurzfristig schwer ausführbar sein, da bestimmte Instrumente hierfür noch nicht ausreichend ausgearbeitet sind oder gar nicht existieren. Ich denke dabei an das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm der Zone, in dem das Dienstleistungsniveau, die Arbeitszeitregelungen für Berufsfeuerwehrleute beziehungsweise die Dienstzeitregelungen für freiwillige Feuerwehrleute festgelegt werden. 2. Timing des ersten Personalplans und Arbeitsweise in Erwartung des ersten Personalplans Daher habe ich die Absicht, Artikel 223 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 abzuändern und den Zonen Zeit zu geben, den Personalplan bis zum Ende des zwölften Monats (anstelle des sechsten Monats) nach Einsetzung des Zonenrates zu erstellen.

In Ergänzung zu dieser Abänderung habe ich beschlossen, folgende Arbeitsweise für die Anwerbung, Beförderung, Mobilität und Professionalisierung von Einsatzpersonal anzuwenden: In den ersten sechs Monaten nach Einsetzung des Zonenrates reicht ein mit Gründen versehener Beschluss des Zonenrates für die Anwerbung, Beförderung, Mobilität und Professionalisierung des Einsatzpersonals.

In den folgenden sechs Monaten muss sich der mit Gründen versehene Beschluss des Zonenrates auf einen vorläufigen Personalplan stützen, der aus einer "Momentaufnahme" des bestehenden Stellenplans der Zone, ergänzt durch den dringendsten Personalbedarf, besteht.

Selbstverständlich stellen diese Anweisungen kein Hindernis für die Zonen dar, die schon bereit wären, einen ersten Personalplan gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2014 zu erstellen. 3. Genehmigungsaufsicht über den ersten Personalplan Die durch das Gesetz vom 15.Mai 2007 organisierte Genehmigungsaufsicht über den Personalplan des Einsatzpersonals wird über den ersten Personalplan ausgeübt, der gemäß den Bestimmungen des Gesetzes und des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2014 zur Bestimmung der Kriterien zur Festlegung des Personalplans des Einsatzpersonals der Zonen vom Rat festgelegt worden ist. 4. Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen Ich möchte hier auch an die Verpflichtungen erinnern, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 19.Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen (1), ergeben, nämlich die Verpflichtung, sich mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen über den Personalplan zu konzertieren. 5. Spätere Änderungen Nach Festlegung des ersten Personalplans kann dieser - nach demselben im Gesetz festgelegten Verfahren - entsprechend den eventuell geänderten Bedürfnissen und Umständen in der Zone angepasst werden. Auf jeden Fall muss bei der Erstellung eines neuen mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms geprüft werden, ob der Personalplan angepasst werden muss.

Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

Fußnote (1) Artikel 11 § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen.

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