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Circulaire ministérielle. - Instructions relatives à l'élaboration du premier plan du personnel pour le personnel opérationnel de la zone et à la tutelle d'approbation sur ce plan. - Traduction allemande | Ministeriële Omzendbrief. - Instructies m.b.t. het opstellen van het eerste personeelsplan voor het operationeel personeel van de zone en het goedkeuringstoezicht op dit plan. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 MARS 2015. - Circulaire ministérielle. - Instructions relatives à | 12 MAART 2015. - Ministeriële Omzendbrief. - Instructies m.b.t. het |
l'élaboration du premier plan du personnel pour le personnel | opstellen van het eerste personeelsplan voor het operationeel |
opérationnel de la zone et à la tutelle d'approbation sur ce plan. - | personeel van de zone en het goedkeuringstoezicht op dit plan. - |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 mars 2015. - Instructions | de Minister van Binnenlandse Zaken van 12 maart 2015. - Instructies |
relatives à l'élaboration du premier plan du personnel pour le | m.b.t. het opstellen van het eerste personeelsplan voor het |
personnel opérationnel de la zone et à la tutelle d'approbation sur ce | operationeel personeel van de zone en het goedkeuringstoezicht op dit |
plan (Moniteur belge du 1er avril 2015). | plan (Belgisch Staatsblad van 1 april 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
12. MÄRZ 2015 - Ministerielles Rundschreiben - Anweisungen in Bezug | 12. MÄRZ 2015 - Ministerielles Rundschreiben - Anweisungen in Bezug |
auf die Erstellung des ersten Personalplans des Einsatzpersonals der | auf die Erstellung des ersten Personalplans des Einsatzpersonals der |
Zone und die Genehmigungsaufsicht über diesen Plan | Zone und die Genehmigungsaufsicht über diesen Plan |
An die Vorsitzenden der Hilfeleistungszonen und der vorläufigen Zonen | An die Vorsitzenden der Hilfeleistungszonen und der vorläufigen Zonen |
Vorliegendes Rundschreiben ist für die zuständigen Behörden der | Vorliegendes Rundschreiben ist für die zuständigen Behörden der |
vorläufigen Zonen und der Hilfeleistungszonen bestimmt. | vorläufigen Zonen und der Hilfeleistungszonen bestimmt. |
1. Kontext | 1. Kontext |
Gemäß Artikel 102 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Gemäß Artikel 102 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit muss der Zonenrat den Personalplan der Zone auf Vorschlag | Sicherheit muss der Zonenrat den Personalplan der Zone auf Vorschlag |
des Zonenkommandanten festlegen. Für den Personalplan des | des Zonenkommandanten festlegen. Für den Personalplan des |
Einsatzpersonals berücksichtigt der Rat die vom König festgelegten | Einsatzpersonals berücksichtigt der Rat die vom König festgelegten |
Kriterien, das heißt die im Königlichen Erlass vom 29. Juni 2014 zur | Kriterien, das heißt die im Königlichen Erlass vom 29. Juni 2014 zur |
Bestimmung der Kriterien zur Festlegung des Personalplans des | Bestimmung der Kriterien zur Festlegung des Personalplans des |
Einsatzpersonals der Zonen festgelegten Kriterien. | Einsatzpersonals der Zonen festgelegten Kriterien. |
Gemäß Artikel 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 muss der erste | Gemäß Artikel 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 muss der erste |
Personalplan des Einsatzpersonals spätestens vor Ende des sechsten | Personalplan des Einsatzpersonals spätestens vor Ende des sechsten |
Monats nach Einsetzung des Rates erstellt werden. | Monats nach Einsetzung des Rates erstellt werden. |
In Artikel 127 des Gesetzes wird im Rahmen der besonderen spezifischen | In Artikel 127 des Gesetzes wird im Rahmen der besonderen spezifischen |
Aufsicht eine Genehmigungsaufsicht über den zonalen Beschluss in Bezug | Aufsicht eine Genehmigungsaufsicht über den zonalen Beschluss in Bezug |
auf den Personalplan vorgesehen. | auf den Personalplan vorgesehen. |
Ich stelle jedoch fest, dass mehrere Zonen bereits erste Anwerbungen | Ich stelle jedoch fest, dass mehrere Zonen bereits erste Anwerbungen |
vornehmen möchten aufgrund der Personalbewegungen zwischen den Zonen, | vornehmen möchten aufgrund der Personalbewegungen zwischen den Zonen, |
der Integrierung der Offiziere in die neuen Dienstgrade, der neuen | der Integrierung der Offiziere in die neuen Dienstgrade, der neuen |
Aufgaben der Zonen, der neuen Arbeitszeitregelungen, der Erfordernisse | Aufgaben der Zonen, der neuen Arbeitszeitregelungen, der Erfordernisse |
in Sachen Operativität und der Verpflichtungen, die sich aus dem | in Sachen Operativität und der Verpflichtungen, die sich aus dem |
Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der |
Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der | Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der |
angemessenen Mittel ergeben, der Bemerkungen der Inspektion der | angemessenen Mittel ergeben, der Bemerkungen der Inspektion der |
Feuerwehrdienste usw.. | Feuerwehrdienste usw.. |
Für die Anwerbung von Einsatzpersonal ist ein Personalplan nötig. Die | Für die Anwerbung von Einsatzpersonal ist ein Personalplan nötig. Die |
Erstellung des Personalplans gemäß den Bestimmungen des Königlichen | Erstellung des Personalplans gemäß den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 29. Juni 2014 wird jedoch für viele Zonen kurzfristig | Erlasses vom 29. Juni 2014 wird jedoch für viele Zonen kurzfristig |
schwer ausführbar sein, da bestimmte Instrumente hierfür noch nicht | schwer ausführbar sein, da bestimmte Instrumente hierfür noch nicht |
ausreichend ausgearbeitet sind oder gar nicht existieren. Ich denke | ausreichend ausgearbeitet sind oder gar nicht existieren. Ich denke |
dabei an das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm der Zone, in | dabei an das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm der Zone, in |
dem das Dienstleistungsniveau, die Arbeitszeitregelungen für | dem das Dienstleistungsniveau, die Arbeitszeitregelungen für |
Berufsfeuerwehrleute beziehungsweise die Dienstzeitregelungen für | Berufsfeuerwehrleute beziehungsweise die Dienstzeitregelungen für |
freiwillige Feuerwehrleute festgelegt werden. | freiwillige Feuerwehrleute festgelegt werden. |
2. Timing des ersten Personalplans und Arbeitsweise in Erwartung des | 2. Timing des ersten Personalplans und Arbeitsweise in Erwartung des |
ersten Personalplans | ersten Personalplans |
Daher habe ich die Absicht, Artikel 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | Daher habe ich die Absicht, Artikel 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
abzuändern und den Zonen Zeit zu geben, den Personalplan bis zum Ende | abzuändern und den Zonen Zeit zu geben, den Personalplan bis zum Ende |
des zwölften Monats (anstelle des sechsten Monats) nach Einsetzung des | des zwölften Monats (anstelle des sechsten Monats) nach Einsetzung des |
Zonenrates zu erstellen. | Zonenrates zu erstellen. |
In Ergänzung zu dieser Abänderung habe ich beschlossen, folgende | In Ergänzung zu dieser Abänderung habe ich beschlossen, folgende |
Arbeitsweise für die Anwerbung, Beförderung, Mobilität und | Arbeitsweise für die Anwerbung, Beförderung, Mobilität und |
Professionalisierung von Einsatzpersonal anzuwenden: | Professionalisierung von Einsatzpersonal anzuwenden: |
In den ersten sechs Monaten nach Einsetzung des Zonenrates reicht ein | In den ersten sechs Monaten nach Einsetzung des Zonenrates reicht ein |
mit Gründen versehener Beschluss des Zonenrates für die Anwerbung, | mit Gründen versehener Beschluss des Zonenrates für die Anwerbung, |
Beförderung, Mobilität und Professionalisierung des Einsatzpersonals. | Beförderung, Mobilität und Professionalisierung des Einsatzpersonals. |
In den folgenden sechs Monaten muss sich der mit Gründen versehene | In den folgenden sechs Monaten muss sich der mit Gründen versehene |
Beschluss des Zonenrates auf einen vorläufigen Personalplan stützen, | Beschluss des Zonenrates auf einen vorläufigen Personalplan stützen, |
der aus einer "Momentaufnahme" des bestehenden Stellenplans der Zone, | der aus einer "Momentaufnahme" des bestehenden Stellenplans der Zone, |
ergänzt durch den dringendsten Personalbedarf, besteht. | ergänzt durch den dringendsten Personalbedarf, besteht. |
Selbstverständlich stellen diese Anweisungen kein Hindernis für die | Selbstverständlich stellen diese Anweisungen kein Hindernis für die |
Zonen dar, die schon bereit wären, einen ersten Personalplan gemäß den | Zonen dar, die schon bereit wären, einen ersten Personalplan gemäß den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2014 zu erstellen. | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2014 zu erstellen. |
3. Genehmigungsaufsicht über den ersten Personalplan | 3. Genehmigungsaufsicht über den ersten Personalplan |
Die durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 organisierte | Die durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 organisierte |
Genehmigungsaufsicht über den Personalplan des Einsatzpersonals wird | Genehmigungsaufsicht über den Personalplan des Einsatzpersonals wird |
über den ersten Personalplan ausgeübt, der gemäß den Bestimmungen des | über den ersten Personalplan ausgeübt, der gemäß den Bestimmungen des |
Gesetzes und des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2014 zur Bestimmung | Gesetzes und des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2014 zur Bestimmung |
der Kriterien zur Festlegung des Personalplans des Einsatzpersonals | der Kriterien zur Festlegung des Personalplans des Einsatzpersonals |
der Zonen vom Rat festgelegt worden ist. | der Zonen vom Rat festgelegt worden ist. |
4. Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen | 4. Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen |
Ich möchte hier auch an die Verpflichtungen erinnern, die sich aus der | Ich möchte hier auch an die Verpflichtungen erinnern, die sich aus der |
Anwendung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der | Anwendung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der |
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften |
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen (1), ergeben, | der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen (1), ergeben, |
nämlich die Verpflichtung, sich mit den repräsentativen | nämlich die Verpflichtung, sich mit den repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen über den Personalplan zu konzertieren. | Gewerkschaftsorganisationen über den Personalplan zu konzertieren. |
5. Spätere Änderungen | 5. Spätere Änderungen |
Nach Festlegung des ersten Personalplans kann dieser - nach demselben | Nach Festlegung des ersten Personalplans kann dieser - nach demselben |
im Gesetz festgelegten Verfahren - entsprechend den eventuell | im Gesetz festgelegten Verfahren - entsprechend den eventuell |
geänderten Bedürfnissen und Umständen in der Zone angepasst werden. | geänderten Bedürfnissen und Umständen in der Zone angepasst werden. |
Auf jeden Fall muss bei der Erstellung eines neuen mehrjährigen | Auf jeden Fall muss bei der Erstellung eines neuen mehrjährigen |
allgemeinen Richtlinienprogramms geprüft werden, ob der Personalplan | allgemeinen Richtlinienprogramms geprüft werden, ob der Personalplan |
angepasst werden muss. | angepasst werden muss. |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Fußnote | Fußnote |
(1) Artikel 11 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur | (1) Artikel 11 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur |
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen. | Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen. |