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Circulaire du 08 mai 2002
publié le 07 novembre 2002

Circulaire PLP 25. - Réforme des polices Cadres du personnel. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2002000589
pub.
07/11/2002
prom.
08/05/2002
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


8 MAI 2002. - Circulaire PLP 25. - Réforme des polices Cadres du personnel. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 25 du Ministre de l'Intérieur du 8 mai 2002 relative à la réforme des polices - Cadres du personnel (Moniteur belge du 8 juin 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 8. MAI 2002 - Rundschreiben PLP 25 - Polizeireform - Stellenpläne An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Provinzialen Unterstützungsteams An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs Einleitung Die Genehmigung der Stellenpläne bereitet manchen Zonen der lokalen Polizei Probleme.Diese Korps können die vakanten Stellen ihrer Stellenpläne nicht über Mobilität und Anwerbung besetzen, weil diese Stellenpläne nicht genehmigt worden sind.

In vorliegendem Rundschreiben sollen ausführlichere Informationen hierzu erteilt werden.

Gesetzliche Verweise - Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), - Königlicher Erlass vom 5. September 2001 zur Festlegung des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei, - Königlicher Erlass vom 7. Dezember 2001 zur Bestimmung der Normen für die Festlegung der Stellenpläne der Personalmitglieder der lokalen Polizei, - Rundschreiben BA/2001/13 der Flämischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2001 über die neue lokale Polizei, die Eingemeindezonen und die Mehrgemeindezonen: Verwaltungsaufsicht, spezifische Aufsicht und gewöhnliche Aufsicht, - Rundschreiben BA/2001/16 der Flämischen Gemeinschaft - Lokale Polizei - Festlegung der Stellenpläne - Finanzielle Auswirkungen - Festlegung der kommunalen Dotationen - Erstellung der Haushaltspläne 2002.

Obligatorische Aufsicht Die Stellenpläne, die vom Polizeirat/Gemeinderat genehmigt werden, werden der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Die Beschlüsse des Polizeirates/Gemeinderates können nicht zur Ausführung gelangen, wenn die Stellenpläne nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.

Da dies eine der Voraussetzungen für die Einrichtung der lokalen Polizei ist, verfügen alle Zonen, die vom König eingerichtet worden sind, über einen vom Polizeirat/Gemeinderat genehmigten Stellenplan.

Die Aufsichtsbehörde stellt jedoch fest, dass eine Reihe von Beschlüssen ihr noch nicht vorgelegt worden sind.

Das bedeutet, dass diese Zonen nicht über einen Stellenplan verfügen und daher nicht imstande sind, die vakanten Stellen zu besetzen. Sie können zurzeit nicht auf die Mobilität oder die Anwerbungsmöglichkeiten zurückgreifen.

Diese Zonen sollten so schnell wie möglich den Aufsichtsbehörden die Beschlüsse in Bezug auf die Stellenpläne vorschriftsmässig übermitteln.

Nichtgenehmigung der Stellenpläne Die Stellenpläne bestimmter Korps werden nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Hierbei ist zwischen Mehrgemeindezonen und Eingemeindezonen zu unterscheiden. a. Mehrgemeindezonen Zurzeit unterliegen die Beschlüsse der Mehrgemeindezonen nur der spezifischen Aufsicht.Diese Aufsicht wird vom Gouverneur ausgeübt, wenn er seine Befugnisse als Föderalbeamter ausübt.

In der Praxis werden die Beschlüsse über die Stellenpläne geprüft in Bezug auf ihre Übereinstimmung mit: - dem Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), - dem Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Festlegung des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei, - dem Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2001 zur Bestimmung der Normen für die Festlegung der Stellenpläne der Personalmitglieder der lokalen Polizei.

Wenn Beschlüsse von Mehrgemeindezonen nicht genehmigt worden sind, genügt es daher meistens, sie aufgrund der festgestellten Verstösse gegen diese Königlichen Erlasse anzupassen. b. Eingemeindezonen Die Beschlüsse der Eingemeindezonen unterliegen sowohl der allgemeinen Aufsicht als auch der spezifischen Aufsicht. Die spezifische Aufsicht wird wie für die Mehrgemeindezonen ausgeübt und ruft in der Praxis wenig Probleme hervor.

Die allgemeine Aufsicht wird von der Flämischen Gemeinschaft ausgeübt, so wie im Rundschreiben BA/2001/16 beschrieben.

Wenn der Stellenplan der Mindestpersonalnorm entspricht, müssen nicht unbedingt zusätzliche Informationen beigebracht werden; es sollte jedoch ein Bedarfs- und Finanzplan beigefügt werden.

Wenn der Stellenplan über die Mindestpersonalnorm hinausgeht, fordert die Flämische Gemeinschaft, dass dieser Stellenplan durch eine Studie über den Personalbedarf, ein übersichtliches Organigramm und einen genauen Finanzplan gestützt wird. Dieser Plan muss sich nach dem mehrjährigen Finanzplan richten, der den Gemeinden auferlegt wird.

Für einen Stellenplan, der über die Mindestpersonalnorm oder den Personalbestand hinausgeht, der auf der Grundlage von Artikel 235 GIP zu den Zonen überwechselt, muss logischerweise angegeben werden, weshalb diese Erweiterung der Personalkapazität erforderlich ist und auf welche Weise diese Personalmitglieder jetzt und in Zukunft bezahlt werden sollen.

Stellenpläne von Eingemeindezonen werden hauptsächlich in Ermangelung eines korrekten Finanzplans nicht genehmigt.

Deshalb empfehlen wir folgende Vorgehensweise: Die Zonen müssen, nachdem ihre Stellenpläne nicht genehmigt worden sind, diese so schnell wie möglich wie folgt anpassen: 1. Der vorgeschlagene Stellenplan sowie der Gemeindehaushaltsplan und der mehrjährige Finanzplan müssen auf haltbare Weise finanziell untermauert werden.2. Ist dies nicht unmittelbar machbar, muss der Stellenplan auf die Mindestnorm zurückgebracht werden und mit der Vorbereitung der Erstellung dieses Finanzplans begonnen werden, sodass später eine Abänderung des Stellenplans eingereicht werden kann. Schlussfolgerung Es ist äusserst wichtig, dass alle Korps der lokalen Polizei über einen genehmigten Stellenplan verfügen. Deshalb drängen wir darauf, dass alle Zonen ihre Stellenpläne mit grösster Sorgfalt und unter Berücksichtigung der in den oben erwähnten Rechtsvorschriften und Rundschreiben festgelegten Regeln vorbereiten und diese nach Beschluss des Gemeinderates/Polizeirates der Aufsichtbehörde vorlegen.

Ich bitte Sie, die Polizeizonen Ihrer Provinz unverzüglich hierüber zu informieren.

Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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