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Vue multilingue de Circulaire du 08/05/2002
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Circulaire PLP 25. - Réforme des polices Cadres du personnel. - Traduction allemande Omzendbrief PLP 25. - Politiehervorming Personeelsformaties. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
8 MAI 2002. - Circulaire PLP 25. - Réforme des polices Cadres du 8 MEI 2002. - Omzendbrief PLP 25. - Politiehervorming
personnel. - Traduction allemande Personeelsformaties. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP
circulaire PLP 25 du Ministre de l'Intérieur du 8 mai 2002 relative à 25 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 8 mei 2002 betreffende
la réforme des polices - Cadres du personnel (Moniteur belge du 8 juin de politiehervorming - Personeelsformaties (Belgisch Staatsblad van 8
2002), établie par le Service central de traduction allemande du juni 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
8. MAI 2002 - Rundschreiben PLP 25 - Polizeireform - Stellenpläne 8. MAI 2002 - Rundschreiben PLP 25 - Polizeireform - Stellenpläne
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An die Provinzialen Unterstützungsteams An die Provinzialen Unterstützungsteams
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs
Einleitung Einleitung
Die Genehmigung der Stellenpläne bereitet manchen Zonen der lokalen Die Genehmigung der Stellenpläne bereitet manchen Zonen der lokalen
Polizei Probleme. Diese Korps können die vakanten Stellen ihrer Polizei Probleme. Diese Korps können die vakanten Stellen ihrer
Stellenpläne nicht über Mobilität und Anwerbung besetzen, weil diese Stellenpläne nicht über Mobilität und Anwerbung besetzen, weil diese
Stellenpläne nicht genehmigt worden sind. Stellenpläne nicht genehmigt worden sind.
In vorliegendem Rundschreiben sollen ausführlichere Informationen In vorliegendem Rundschreiben sollen ausführlichere Informationen
hierzu erteilt werden. hierzu erteilt werden.
Gesetzliche Verweise Gesetzliche Verweise
- Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen - Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes, strukturierten integrierten Polizeidienstes,
- Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol),
- Königlicher Erlass vom 5. September 2001 zur Festlegung des - Königlicher Erlass vom 5. September 2001 zur Festlegung des
Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und
Logistikpersonal der lokalen Polizei, Logistikpersonal der lokalen Polizei,
- Königlicher Erlass vom 7. Dezember 2001 zur Bestimmung der Normen - Königlicher Erlass vom 7. Dezember 2001 zur Bestimmung der Normen
für die Festlegung der Stellenpläne der Personalmitglieder der lokalen für die Festlegung der Stellenpläne der Personalmitglieder der lokalen
Polizei, Polizei,
- Rundschreiben BA/2001/13 der Flämischen Gemeinschaft vom 7. Dezember - Rundschreiben BA/2001/13 der Flämischen Gemeinschaft vom 7. Dezember
2001 über die neue lokale Polizei, die Eingemeindezonen und die 2001 über die neue lokale Polizei, die Eingemeindezonen und die
Mehrgemeindezonen: Verwaltungsaufsicht, spezifische Aufsicht und Mehrgemeindezonen: Verwaltungsaufsicht, spezifische Aufsicht und
gewöhnliche Aufsicht, gewöhnliche Aufsicht,
- Rundschreiben BA/2001/16 der Flämischen Gemeinschaft - Lokale - Rundschreiben BA/2001/16 der Flämischen Gemeinschaft - Lokale
Polizei - Festlegung der Stellenpläne - Finanzielle Auswirkungen - Polizei - Festlegung der Stellenpläne - Finanzielle Auswirkungen -
Festlegung der kommunalen Dotationen - Erstellung der Haushaltspläne Festlegung der kommunalen Dotationen - Erstellung der Haushaltspläne
2002. 2002.
Obligatorische Aufsicht Obligatorische Aufsicht
Die Stellenpläne, die vom Polizeirat/Gemeinderat genehmigt werden, Die Stellenpläne, die vom Polizeirat/Gemeinderat genehmigt werden,
werden der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Die Beschlüsse des werden der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Die Beschlüsse des
Polizeirates/Gemeinderates können nicht zur Ausführung gelangen, wenn Polizeirates/Gemeinderates können nicht zur Ausführung gelangen, wenn
die Stellenpläne nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. die Stellenpläne nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.
Da dies eine der Voraussetzungen für die Einrichtung der lokalen Da dies eine der Voraussetzungen für die Einrichtung der lokalen
Polizei ist, verfügen alle Zonen, die vom König eingerichtet worden Polizei ist, verfügen alle Zonen, die vom König eingerichtet worden
sind, über einen vom Polizeirat/Gemeinderat genehmigten Stellenplan. sind, über einen vom Polizeirat/Gemeinderat genehmigten Stellenplan.
Die Aufsichtsbehörde stellt jedoch fest, dass eine Reihe von Die Aufsichtsbehörde stellt jedoch fest, dass eine Reihe von
Beschlüssen ihr noch nicht vorgelegt worden sind. Beschlüssen ihr noch nicht vorgelegt worden sind.
Das bedeutet, dass diese Zonen nicht über einen Stellenplan verfügen Das bedeutet, dass diese Zonen nicht über einen Stellenplan verfügen
und daher nicht imstande sind, die vakanten Stellen zu besetzen. Sie und daher nicht imstande sind, die vakanten Stellen zu besetzen. Sie
können zurzeit nicht auf die Mobilität oder die können zurzeit nicht auf die Mobilität oder die
Anwerbungsmöglichkeiten zurückgreifen. Anwerbungsmöglichkeiten zurückgreifen.
Diese Zonen sollten so schnell wie möglich den Aufsichtsbehörden die Diese Zonen sollten so schnell wie möglich den Aufsichtsbehörden die
Beschlüsse in Bezug auf die Stellenpläne vorschriftsmässig Beschlüsse in Bezug auf die Stellenpläne vorschriftsmässig
übermitteln. übermitteln.
Nichtgenehmigung der Stellenpläne Nichtgenehmigung der Stellenpläne
Die Stellenpläne bestimmter Korps werden nicht von der Die Stellenpläne bestimmter Korps werden nicht von der
Aufsichtsbehörde genehmigt. Aufsichtsbehörde genehmigt.
Hierbei ist zwischen Mehrgemeindezonen und Eingemeindezonen zu Hierbei ist zwischen Mehrgemeindezonen und Eingemeindezonen zu
unterscheiden. unterscheiden.
a. Mehrgemeindezonen a. Mehrgemeindezonen
Zurzeit unterliegen die Beschlüsse der Mehrgemeindezonen nur der Zurzeit unterliegen die Beschlüsse der Mehrgemeindezonen nur der
spezifischen Aufsicht. Diese Aufsicht wird vom Gouverneur ausgeübt, spezifischen Aufsicht. Diese Aufsicht wird vom Gouverneur ausgeübt,
wenn er seine Befugnisse als Föderalbeamter ausübt. wenn er seine Befugnisse als Föderalbeamter ausübt.
In der Praxis werden die Beschlüsse über die Stellenpläne geprüft in In der Praxis werden die Beschlüsse über die Stellenpläne geprüft in
Bezug auf ihre Übereinstimmung mit: Bezug auf ihre Übereinstimmung mit:
- dem Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der - dem Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol),
- dem Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Festlegung des - dem Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Festlegung des
Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und
Logistikpersonal der lokalen Polizei, Logistikpersonal der lokalen Polizei,
- dem Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2001 zur Bestimmung der - dem Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2001 zur Bestimmung der
Normen für die Festlegung der Stellenpläne der Personalmitglieder der Normen für die Festlegung der Stellenpläne der Personalmitglieder der
lokalen Polizei. lokalen Polizei.
Wenn Beschlüsse von Mehrgemeindezonen nicht genehmigt worden sind, Wenn Beschlüsse von Mehrgemeindezonen nicht genehmigt worden sind,
genügt es daher meistens, sie aufgrund der festgestellten Verstösse genügt es daher meistens, sie aufgrund der festgestellten Verstösse
gegen diese Königlichen Erlasse anzupassen. gegen diese Königlichen Erlasse anzupassen.
b. Eingemeindezonen b. Eingemeindezonen
Die Beschlüsse der Eingemeindezonen unterliegen sowohl der allgemeinen Die Beschlüsse der Eingemeindezonen unterliegen sowohl der allgemeinen
Aufsicht als auch der spezifischen Aufsicht. Aufsicht als auch der spezifischen Aufsicht.
Die spezifische Aufsicht wird wie für die Mehrgemeindezonen ausgeübt Die spezifische Aufsicht wird wie für die Mehrgemeindezonen ausgeübt
und ruft in der Praxis wenig Probleme hervor. und ruft in der Praxis wenig Probleme hervor.
Die allgemeine Aufsicht wird von der Flämischen Gemeinschaft ausgeübt, Die allgemeine Aufsicht wird von der Flämischen Gemeinschaft ausgeübt,
so wie im Rundschreiben BA/2001/16 beschrieben. so wie im Rundschreiben BA/2001/16 beschrieben.
Wenn der Stellenplan der Mindestpersonalnorm entspricht, müssen nicht Wenn der Stellenplan der Mindestpersonalnorm entspricht, müssen nicht
unbedingt zusätzliche Informationen beigebracht werden; es sollte unbedingt zusätzliche Informationen beigebracht werden; es sollte
jedoch ein Bedarfs- und Finanzplan beigefügt werden. jedoch ein Bedarfs- und Finanzplan beigefügt werden.
Wenn der Stellenplan über die Mindestpersonalnorm hinausgeht, fordert Wenn der Stellenplan über die Mindestpersonalnorm hinausgeht, fordert
die Flämische Gemeinschaft, dass dieser Stellenplan durch eine Studie die Flämische Gemeinschaft, dass dieser Stellenplan durch eine Studie
über den Personalbedarf, ein übersichtliches Organigramm und einen über den Personalbedarf, ein übersichtliches Organigramm und einen
genauen Finanzplan gestützt wird. Dieser Plan muss sich nach dem genauen Finanzplan gestützt wird. Dieser Plan muss sich nach dem
mehrjährigen Finanzplan richten, der den Gemeinden auferlegt wird. mehrjährigen Finanzplan richten, der den Gemeinden auferlegt wird.
Für einen Stellenplan, der über die Mindestpersonalnorm oder den Für einen Stellenplan, der über die Mindestpersonalnorm oder den
Personalbestand hinausgeht, der auf der Grundlage von Artikel 235 GIP Personalbestand hinausgeht, der auf der Grundlage von Artikel 235 GIP
zu den Zonen überwechselt, muss logischerweise angegeben werden, zu den Zonen überwechselt, muss logischerweise angegeben werden,
weshalb diese Erweiterung der Personalkapazität erforderlich ist und weshalb diese Erweiterung der Personalkapazität erforderlich ist und
auf welche Weise diese Personalmitglieder jetzt und in Zukunft bezahlt auf welche Weise diese Personalmitglieder jetzt und in Zukunft bezahlt
werden sollen. werden sollen.
Stellenpläne von Eingemeindezonen werden hauptsächlich in Ermangelung Stellenpläne von Eingemeindezonen werden hauptsächlich in Ermangelung
eines korrekten Finanzplans nicht genehmigt. eines korrekten Finanzplans nicht genehmigt.
Deshalb empfehlen wir folgende Vorgehensweise: Deshalb empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
Die Zonen müssen, nachdem ihre Stellenpläne nicht genehmigt worden Die Zonen müssen, nachdem ihre Stellenpläne nicht genehmigt worden
sind, diese so schnell wie möglich wie folgt anpassen: sind, diese so schnell wie möglich wie folgt anpassen:
1. Der vorgeschlagene Stellenplan sowie der Gemeindehaushaltsplan und 1. Der vorgeschlagene Stellenplan sowie der Gemeindehaushaltsplan und
der mehrjährige Finanzplan müssen auf haltbare Weise finanziell der mehrjährige Finanzplan müssen auf haltbare Weise finanziell
untermauert werden. untermauert werden.
2. Ist dies nicht unmittelbar machbar, muss der Stellenplan auf die 2. Ist dies nicht unmittelbar machbar, muss der Stellenplan auf die
Mindestnorm zurückgebracht werden und mit der Vorbereitung der Mindestnorm zurückgebracht werden und mit der Vorbereitung der
Erstellung dieses Finanzplans begonnen werden, sodass später eine Erstellung dieses Finanzplans begonnen werden, sodass später eine
Abänderung des Stellenplans eingereicht werden kann. Abänderung des Stellenplans eingereicht werden kann.
Schlussfolgerung Schlussfolgerung
Es ist äusserst wichtig, dass alle Korps der lokalen Polizei über Es ist äusserst wichtig, dass alle Korps der lokalen Polizei über
einen genehmigten Stellenplan verfügen. Deshalb drängen wir darauf, einen genehmigten Stellenplan verfügen. Deshalb drängen wir darauf,
dass alle Zonen ihre Stellenpläne mit grösster Sorgfalt und unter dass alle Zonen ihre Stellenpläne mit grösster Sorgfalt und unter
Berücksichtigung der in den oben erwähnten Rechtsvorschriften und Berücksichtigung der in den oben erwähnten Rechtsvorschriften und
Rundschreiben festgelegten Regeln vorbereiten und diese nach Beschluss Rundschreiben festgelegten Regeln vorbereiten und diese nach Beschluss
des Gemeinderates/Polizeirates der Aufsichtbehörde vorlegen. des Gemeinderates/Polizeirates der Aufsichtbehörde vorlegen.
Ich bitte Sie, die Polizeizonen Ihrer Provinz unverzüglich hierüber zu Ich bitte Sie, die Polizeizonen Ihrer Provinz unverzüglich hierüber zu
informieren. informieren.
Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im
Verwaltungsblatt zu vermerken. Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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