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Circulaire PLP 25. - Réforme des polices Cadres du personnel. - Traduction allemande | Omzendbrief PLP 25. - Politiehervorming Personeelsformaties. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
8 MAI 2002. - Circulaire PLP 25. - Réforme des polices Cadres du | 8 MEI 2002. - Omzendbrief PLP 25. - Politiehervorming |
personnel. - Traduction allemande | Personeelsformaties. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP |
circulaire PLP 25 du Ministre de l'Intérieur du 8 mai 2002 relative à | 25 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 8 mei 2002 betreffende |
la réforme des polices - Cadres du personnel (Moniteur belge du 8 juin | de politiehervorming - Personeelsformaties (Belgisch Staatsblad van 8 |
2002), établie par le Service central de traduction allemande du | juni 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
8. MAI 2002 - Rundschreiben PLP 25 - Polizeireform - Stellenpläne | 8. MAI 2002 - Rundschreiben PLP 25 - Polizeireform - Stellenpläne |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An die Provinzialen Unterstützungsteams | An die Provinzialen Unterstützungsteams |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
Einleitung | Einleitung |
Die Genehmigung der Stellenpläne bereitet manchen Zonen der lokalen | Die Genehmigung der Stellenpläne bereitet manchen Zonen der lokalen |
Polizei Probleme. Diese Korps können die vakanten Stellen ihrer | Polizei Probleme. Diese Korps können die vakanten Stellen ihrer |
Stellenpläne nicht über Mobilität und Anwerbung besetzen, weil diese | Stellenpläne nicht über Mobilität und Anwerbung besetzen, weil diese |
Stellenpläne nicht genehmigt worden sind. | Stellenpläne nicht genehmigt worden sind. |
In vorliegendem Rundschreiben sollen ausführlichere Informationen | In vorliegendem Rundschreiben sollen ausführlichere Informationen |
hierzu erteilt werden. | hierzu erteilt werden. |
Gesetzliche Verweise | Gesetzliche Verweise |
- Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | - Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes, | strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
- Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der | - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), |
- Königlicher Erlass vom 5. September 2001 zur Festlegung des | - Königlicher Erlass vom 5. September 2001 zur Festlegung des |
Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und | Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und |
Logistikpersonal der lokalen Polizei, | Logistikpersonal der lokalen Polizei, |
- Königlicher Erlass vom 7. Dezember 2001 zur Bestimmung der Normen | - Königlicher Erlass vom 7. Dezember 2001 zur Bestimmung der Normen |
für die Festlegung der Stellenpläne der Personalmitglieder der lokalen | für die Festlegung der Stellenpläne der Personalmitglieder der lokalen |
Polizei, | Polizei, |
- Rundschreiben BA/2001/13 der Flämischen Gemeinschaft vom 7. Dezember | - Rundschreiben BA/2001/13 der Flämischen Gemeinschaft vom 7. Dezember |
2001 über die neue lokale Polizei, die Eingemeindezonen und die | 2001 über die neue lokale Polizei, die Eingemeindezonen und die |
Mehrgemeindezonen: Verwaltungsaufsicht, spezifische Aufsicht und | Mehrgemeindezonen: Verwaltungsaufsicht, spezifische Aufsicht und |
gewöhnliche Aufsicht, | gewöhnliche Aufsicht, |
- Rundschreiben BA/2001/16 der Flämischen Gemeinschaft - Lokale | - Rundschreiben BA/2001/16 der Flämischen Gemeinschaft - Lokale |
Polizei - Festlegung der Stellenpläne - Finanzielle Auswirkungen - | Polizei - Festlegung der Stellenpläne - Finanzielle Auswirkungen - |
Festlegung der kommunalen Dotationen - Erstellung der Haushaltspläne | Festlegung der kommunalen Dotationen - Erstellung der Haushaltspläne |
2002. | 2002. |
Obligatorische Aufsicht | Obligatorische Aufsicht |
Die Stellenpläne, die vom Polizeirat/Gemeinderat genehmigt werden, | Die Stellenpläne, die vom Polizeirat/Gemeinderat genehmigt werden, |
werden der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Die Beschlüsse des | werden der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Die Beschlüsse des |
Polizeirates/Gemeinderates können nicht zur Ausführung gelangen, wenn | Polizeirates/Gemeinderates können nicht zur Ausführung gelangen, wenn |
die Stellenpläne nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. | die Stellenpläne nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. |
Da dies eine der Voraussetzungen für die Einrichtung der lokalen | Da dies eine der Voraussetzungen für die Einrichtung der lokalen |
Polizei ist, verfügen alle Zonen, die vom König eingerichtet worden | Polizei ist, verfügen alle Zonen, die vom König eingerichtet worden |
sind, über einen vom Polizeirat/Gemeinderat genehmigten Stellenplan. | sind, über einen vom Polizeirat/Gemeinderat genehmigten Stellenplan. |
Die Aufsichtsbehörde stellt jedoch fest, dass eine Reihe von | Die Aufsichtsbehörde stellt jedoch fest, dass eine Reihe von |
Beschlüssen ihr noch nicht vorgelegt worden sind. | Beschlüssen ihr noch nicht vorgelegt worden sind. |
Das bedeutet, dass diese Zonen nicht über einen Stellenplan verfügen | Das bedeutet, dass diese Zonen nicht über einen Stellenplan verfügen |
und daher nicht imstande sind, die vakanten Stellen zu besetzen. Sie | und daher nicht imstande sind, die vakanten Stellen zu besetzen. Sie |
können zurzeit nicht auf die Mobilität oder die | können zurzeit nicht auf die Mobilität oder die |
Anwerbungsmöglichkeiten zurückgreifen. | Anwerbungsmöglichkeiten zurückgreifen. |
Diese Zonen sollten so schnell wie möglich den Aufsichtsbehörden die | Diese Zonen sollten so schnell wie möglich den Aufsichtsbehörden die |
Beschlüsse in Bezug auf die Stellenpläne vorschriftsmässig | Beschlüsse in Bezug auf die Stellenpläne vorschriftsmässig |
übermitteln. | übermitteln. |
Nichtgenehmigung der Stellenpläne | Nichtgenehmigung der Stellenpläne |
Die Stellenpläne bestimmter Korps werden nicht von der | Die Stellenpläne bestimmter Korps werden nicht von der |
Aufsichtsbehörde genehmigt. | Aufsichtsbehörde genehmigt. |
Hierbei ist zwischen Mehrgemeindezonen und Eingemeindezonen zu | Hierbei ist zwischen Mehrgemeindezonen und Eingemeindezonen zu |
unterscheiden. | unterscheiden. |
a. Mehrgemeindezonen | a. Mehrgemeindezonen |
Zurzeit unterliegen die Beschlüsse der Mehrgemeindezonen nur der | Zurzeit unterliegen die Beschlüsse der Mehrgemeindezonen nur der |
spezifischen Aufsicht. Diese Aufsicht wird vom Gouverneur ausgeübt, | spezifischen Aufsicht. Diese Aufsicht wird vom Gouverneur ausgeübt, |
wenn er seine Befugnisse als Föderalbeamter ausübt. | wenn er seine Befugnisse als Föderalbeamter ausübt. |
In der Praxis werden die Beschlüsse über die Stellenpläne geprüft in | In der Praxis werden die Beschlüsse über die Stellenpläne geprüft in |
Bezug auf ihre Übereinstimmung mit: | Bezug auf ihre Übereinstimmung mit: |
- dem Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der | - dem Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), |
- dem Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Festlegung des | - dem Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Festlegung des |
Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und | Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und |
Logistikpersonal der lokalen Polizei, | Logistikpersonal der lokalen Polizei, |
- dem Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2001 zur Bestimmung der | - dem Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2001 zur Bestimmung der |
Normen für die Festlegung der Stellenpläne der Personalmitglieder der | Normen für die Festlegung der Stellenpläne der Personalmitglieder der |
lokalen Polizei. | lokalen Polizei. |
Wenn Beschlüsse von Mehrgemeindezonen nicht genehmigt worden sind, | Wenn Beschlüsse von Mehrgemeindezonen nicht genehmigt worden sind, |
genügt es daher meistens, sie aufgrund der festgestellten Verstösse | genügt es daher meistens, sie aufgrund der festgestellten Verstösse |
gegen diese Königlichen Erlasse anzupassen. | gegen diese Königlichen Erlasse anzupassen. |
b. Eingemeindezonen | b. Eingemeindezonen |
Die Beschlüsse der Eingemeindezonen unterliegen sowohl der allgemeinen | Die Beschlüsse der Eingemeindezonen unterliegen sowohl der allgemeinen |
Aufsicht als auch der spezifischen Aufsicht. | Aufsicht als auch der spezifischen Aufsicht. |
Die spezifische Aufsicht wird wie für die Mehrgemeindezonen ausgeübt | Die spezifische Aufsicht wird wie für die Mehrgemeindezonen ausgeübt |
und ruft in der Praxis wenig Probleme hervor. | und ruft in der Praxis wenig Probleme hervor. |
Die allgemeine Aufsicht wird von der Flämischen Gemeinschaft ausgeübt, | Die allgemeine Aufsicht wird von der Flämischen Gemeinschaft ausgeübt, |
so wie im Rundschreiben BA/2001/16 beschrieben. | so wie im Rundschreiben BA/2001/16 beschrieben. |
Wenn der Stellenplan der Mindestpersonalnorm entspricht, müssen nicht | Wenn der Stellenplan der Mindestpersonalnorm entspricht, müssen nicht |
unbedingt zusätzliche Informationen beigebracht werden; es sollte | unbedingt zusätzliche Informationen beigebracht werden; es sollte |
jedoch ein Bedarfs- und Finanzplan beigefügt werden. | jedoch ein Bedarfs- und Finanzplan beigefügt werden. |
Wenn der Stellenplan über die Mindestpersonalnorm hinausgeht, fordert | Wenn der Stellenplan über die Mindestpersonalnorm hinausgeht, fordert |
die Flämische Gemeinschaft, dass dieser Stellenplan durch eine Studie | die Flämische Gemeinschaft, dass dieser Stellenplan durch eine Studie |
über den Personalbedarf, ein übersichtliches Organigramm und einen | über den Personalbedarf, ein übersichtliches Organigramm und einen |
genauen Finanzplan gestützt wird. Dieser Plan muss sich nach dem | genauen Finanzplan gestützt wird. Dieser Plan muss sich nach dem |
mehrjährigen Finanzplan richten, der den Gemeinden auferlegt wird. | mehrjährigen Finanzplan richten, der den Gemeinden auferlegt wird. |
Für einen Stellenplan, der über die Mindestpersonalnorm oder den | Für einen Stellenplan, der über die Mindestpersonalnorm oder den |
Personalbestand hinausgeht, der auf der Grundlage von Artikel 235 GIP | Personalbestand hinausgeht, der auf der Grundlage von Artikel 235 GIP |
zu den Zonen überwechselt, muss logischerweise angegeben werden, | zu den Zonen überwechselt, muss logischerweise angegeben werden, |
weshalb diese Erweiterung der Personalkapazität erforderlich ist und | weshalb diese Erweiterung der Personalkapazität erforderlich ist und |
auf welche Weise diese Personalmitglieder jetzt und in Zukunft bezahlt | auf welche Weise diese Personalmitglieder jetzt und in Zukunft bezahlt |
werden sollen. | werden sollen. |
Stellenpläne von Eingemeindezonen werden hauptsächlich in Ermangelung | Stellenpläne von Eingemeindezonen werden hauptsächlich in Ermangelung |
eines korrekten Finanzplans nicht genehmigt. | eines korrekten Finanzplans nicht genehmigt. |
Deshalb empfehlen wir folgende Vorgehensweise: | Deshalb empfehlen wir folgende Vorgehensweise: |
Die Zonen müssen, nachdem ihre Stellenpläne nicht genehmigt worden | Die Zonen müssen, nachdem ihre Stellenpläne nicht genehmigt worden |
sind, diese so schnell wie möglich wie folgt anpassen: | sind, diese so schnell wie möglich wie folgt anpassen: |
1. Der vorgeschlagene Stellenplan sowie der Gemeindehaushaltsplan und | 1. Der vorgeschlagene Stellenplan sowie der Gemeindehaushaltsplan und |
der mehrjährige Finanzplan müssen auf haltbare Weise finanziell | der mehrjährige Finanzplan müssen auf haltbare Weise finanziell |
untermauert werden. | untermauert werden. |
2. Ist dies nicht unmittelbar machbar, muss der Stellenplan auf die | 2. Ist dies nicht unmittelbar machbar, muss der Stellenplan auf die |
Mindestnorm zurückgebracht werden und mit der Vorbereitung der | Mindestnorm zurückgebracht werden und mit der Vorbereitung der |
Erstellung dieses Finanzplans begonnen werden, sodass später eine | Erstellung dieses Finanzplans begonnen werden, sodass später eine |
Abänderung des Stellenplans eingereicht werden kann. | Abänderung des Stellenplans eingereicht werden kann. |
Schlussfolgerung | Schlussfolgerung |
Es ist äusserst wichtig, dass alle Korps der lokalen Polizei über | Es ist äusserst wichtig, dass alle Korps der lokalen Polizei über |
einen genehmigten Stellenplan verfügen. Deshalb drängen wir darauf, | einen genehmigten Stellenplan verfügen. Deshalb drängen wir darauf, |
dass alle Zonen ihre Stellenpläne mit grösster Sorgfalt und unter | dass alle Zonen ihre Stellenpläne mit grösster Sorgfalt und unter |
Berücksichtigung der in den oben erwähnten Rechtsvorschriften und | Berücksichtigung der in den oben erwähnten Rechtsvorschriften und |
Rundschreiben festgelegten Regeln vorbereiten und diese nach Beschluss | Rundschreiben festgelegten Regeln vorbereiten und diese nach Beschluss |
des Gemeinderates/Polizeirates der Aufsichtbehörde vorlegen. | des Gemeinderates/Polizeirates der Aufsichtbehörde vorlegen. |
Ich bitte Sie, die Polizeizonen Ihrer Provinz unverzüglich hierüber zu | Ich bitte Sie, die Polizeizonen Ihrer Provinz unverzüglich hierüber zu |
informieren. | informieren. |
Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |