publié le 22 décembre 2000
Circulaire ZPZ 7. - Réforme de la police. Bâtiments et infrastructures de la police des communes faisant partie de zones pluri-communales de police locale. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
6 SEPTEMBRE 2000. - Circulaire ZPZ 7. - Réforme de la police.
Bâtiments et infrastructures de la police des communes faisant partie de zones pluri-communales de police locale. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZPZ 7 du Ministre de l'Intérieur du 6 septembre 2000 relative à la réforme de la police. Bâtiments et infrastructures de la police des communes faisant partie de zones pluri-communales de police locale (Moniteur belge du 27 septembre 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 6. SEPTEMBER 2000 - Rundschreiben ZPZ 7 - Polizeireform - Gebäude und Infrastruktur der Polizei der Gemeinden, die Mehrgemeindezonen angehören An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, An die Frauen und Herren Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, wie ich es schon in meinem Rundschreiben GPI 1 erwähnt habe, läuft die Polizeireform seit dem 5.Januar 1999, Datum der Veröffentlichung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. Für die harmonische Entwicklung dieser Reform, die verschiedene Abänderungen und Anpassungen zur Folge hat, ist eine gute Zusammenarbeit der Gemeinden erforderlich.
Zu diesem Zweck habe ich mehrere Arbeitsgruppen ins Leben gerufen, so auch die Gruppe 3B "Gebäude und Infrastruktur". Diese Gruppe ist insbesondere damit beauftragt, die Normen für die Gebäude der zukünftigen lokalen und föderalen Polizei festzulegen. Die Verwirklichung dieser Aufgabe erfordert ein bedeutendes Mass an Arbeit. Bevor diesbezügliche Resultate erzielt werden, versteht es sich von selbst, dass jegliche finanziellen Investierungen in besagtem Bereich streng begrenzt werden müssen.
Von dem Zeitpunkt an, an dem das Gesetz vom 7. Dezember 1998 Anwendung auf die lokale Polizei findet, haben die Polizeizonen für sämtliche Unterbringungskosten aufzukommen, entweder indem sie ein Gebäude der Gemeinde oder der Gebäuderegie mieten, oder indem sie ein Gebäude kaufen oder ein neues Gebäude errichten lassen.
Inzwischen können mit der Gendarmerie Abkommen über verschiedene Arten der gemeinsamen Unterbringung getroffen werden, sei es im Rahmen der Pilotzonen oder anderer Zonen. In diesen Fällen und wenn ein Gebäude des Staates von der Gemeindepolizei benutzt wird, wird ein Mietvertrag aufgestellt, und die Gemeinde übernimmt die Kosten für Einrichtung, Miete und Versicherung. Im Rahmen der Pilotprojekte zahlt die Gemeinde einen symbolischen Mietpreis an die Regie. Zur Förderung der Integrierungsexperimente wird in Zukunft das gleiche bei der gemeinsamen Unterbringung ausserhalb der Pilotzonen erfolgen.
Es gelten die gleichen Prinzipien, wenn ein Gemeindegebäude von der Gendarmerie benutzt wird : Es wird ein Mietvertrag aufgestellt, und die Regie übernimmt mit der Gendarmerie die Kosten für Einrichtung, Miete und Versicherung sowie die Zahlung eines symbolischen Mietpreises.
Mir wurde berichtet, dass gewisse Gemeinden, die Mehrgemeindezonen angehören, bedeutende Investierungen für den Bau oder die Einrichtung neuer Kommissariate planen.
Daher mache ich die Gemeindebehörden darauf aufmerksam, dass ein solches Vorgehen nur dann gerechtfertigt ist, wenn beim Entwurf dieser Projekte die zukünftige Gestaltung der lokalen Polizei, der Stellenplan, die Organisation der Dienste und insbesondere die Verteilung letzterer zwischen dem zukünftigen Zentralkommissariat und den Gemeindedienststellen berücksichtigt werden.
Die meisten dieser Komponenten sind zur Zeit unbekannt. Die Organisation der lokalen Polizei wird von den zukünftigen Behörden der lokalen Polizei festgelegt werden, d.h. von dem Kollegium der Bürgermeister und dem Polizeirat.
Daraus ergibt sich, dass es zur Zeit nicht angebracht ist, bedeutende Investitionen vorzunehmen, es sei denn, zwischen den betroffenen Gemeindebehörden besteht ein festes und genaues Abkommen über den Stellenplan und die Organisation der zukünftigen lokalen Polizei. Ziel der Reform ist ja, einen für den Bürger optimalen Polizeidienst zu schaffen, der aber ebenfalls sowohl für den Staat als auch für die Gemeinden finanziell tragbar ist.
Ich bitte Sie, das Vorangehende sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz mitzuteilen, für die Einhaltung des vorliegenden Rundschreibens zu sorgen und mich gegebenenfalls über strittige Fälle zu informieren.
Auch bitte ich Sie, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE