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Circulaire du 03 mars 1995
publié le 10 décembre 1997

Circulaire. - L'indemnité pour prestations de nuit, de samedi et de dimanche et l'indemnité pour prestations de garde à domicile effectuées par certains officiers de la police communale et des services publics d'incendie. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1997000559
pub.
10/12/1997
prom.
03/03/1995
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


3 MARS 1995. Circulaire. - L'indemnité pour prestations de nuit, de samedi et de dimanche et l'indemnité pour prestations de garde à domicile effectuées par certains officiers de la police communale et des services publics d'incendie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 3 mars 1995 concernant l'indemnité pour prestations de nuit, de samedi et de dimanche et l'indemnité pour prestations de garde à domicile effectuées par certains officiers de la police communale et des services publics d'incendie (Moniteur belge du 29 mars 1995), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

Anlage 3. MÄRZ 1995 - Rundschreiben - Entschädigung für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit und Entschädigung für Heimbereitschaftsdienst im Hinblick auf bestimmte Offiziere der Gemeindepolizei und der öffentlichen Feuerwehrdienste An die Herren Provinzgouverneure Sehr geehrter Herr Gouverneur, nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 20.Juni 1994 (B.S. vom 12. Juli 1994) zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit an das Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizeidienste beehre ich mich, Ihnen hiermit nähere Auskünfte zu erteilen über die weitere Gewährung der Entschädigung für den durch Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei verrichteten Bereitschaftsdienst, die in der Vergangenheit insbesondere durch das Rundschreiben POL 44 vom 22. Februar 1993 (B.S. vom 24. Februar 1993) geregelt war.

Im vorgenannten Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994 wird bestimmt, dass Korpschefs, Polizeikommissare sowie Korpschefs und Majore der öffentlichen Feuerwehrdienste keine Zulage für Arbeitsleistungen erhalten können, die sie an Samstagen, an Sonntagen und nachts erbringen.

Die anderen Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und die Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei können hingegen eine Entschädigung für diese Arbeitsleistungen erhalten.

Sofern in der lokalen Regelung sowohl die Gewährung einer Zulage für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit als auch die Gewährung eines Gehaltszuschlags vorgesehen sind, dann sind darin auch für jede Funktion die objektiven Kriterien festgelegt, aufgrund deren die betroffenen Personalmitglieder unter das eine oder das andere System fallen.

Für die Bestimmung der Kriterien muss davon ausgegangen werden, dass das für die Funktion günstigere System Anwendung finden muss.

Die Entschädigung für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit kann in gar keinem Fall gleichzeitig mit dem Gehaltszuschlag bezogen werden, der nach den Regeln des obengenannten Rundschreibens POL 44 für in der Kaserne beziehungsweise im Kommissariat oder zu Hause erbrachte Leistungen gewährt wird.

Folglich können nur Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei, auf die die Regelung bezüglich der Zulage für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit nicht zur Anwendung kommt, wie in der Vergangenheit unter folgenden Bedingungen einen Gehaltszuschlag beziehen: 1. Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat beziehungsweise in der Feuerwehrkaserne In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. 4), kann obenerwähnten Offizieren, die tatsächlich Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat beziehungsweise in der Feuerwehrkaserne leisten, ein Gehaltszuschlag (siehe Nr. 3) gewährt werden.

Hierbei sei darauf hingewiesen, dass eine effektive Teilnahme an diesem Einsatzbereitschaftsdienst nicht in den Aufgabenbereich eines Korpschefs fällt. Zu seinen Aufgaben gehören nämlich hauptsächlich verwaltungsmässige Planung und Ausführung einerseits sowie die Leitung und Organisation des Korps andererseits. 2. Heimbereitschaftsdienst In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. 4), kann obenerwähnten Offizieren unter folgenden Bedingungen ein Gehaltszuschlag für den geleisteten Heimbereitschaftsdienst (siehe Nr. 3) gewährt werden: - Aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien muss feststehen, dass es der Gemeinde im Hinblick auf die Offiziere nicht möglich ist, rund um die Uhr einen Bereitschaftsdienst im Kommissariat beziehungsweise in der Kaserne zu organisieren. - Der zu Hause geleistete Bereitschaftsdienst muss unter allen Umständen wirksam und effizient sein. - Besagte Offiziere müssen zusätzlich zu ihrem wöchentlich im Kommissariat beziehungsweise in der Kaserne zu leistenden normalen Dienst von 38 Stunden regelmässig mittels eines Rufsystems Heimbereitschaftsdienst leisten.

Im Rahmen der interkommunalen polizeilichen Zusammenarbeit ist nicht immer auszuschliessen, dass ein Korpschef in seiner Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier am Einsatzbereitschaftsdienst in Form von Heimbereitschaftsdienst teilnimmt. Gleiches gilt in ähnlichen Situationen auch für die Feuerwehrdienste. 3. Gehaltszuschlag Der Gehaltszuschlag, der für den im Kommissariat beziehungsweise in der Kaserne geleisteten Bereitschaftsdienst und für den geleisteten Heimbereitschaftsdienst gewährt werden kann, beträgt jährlich höchstens 85 294 F (Index 138,01). In der diesbezüglichen Regelung müssen die zuständigen Behörden insbesondere die Modalitäten der Gewährung dieses Gehaltszuschlags unter Berücksichtigung der Aufträge festlegen.

Besagte Behörden müssen ein ausgewogenes System ausarbeiten, in dem der Art der verschiedenen Funktionen Rechnung getragen wird.

Auf keinen Fall darf der Gehaltszuschlag gleichzeitig mit irgendeinem anderen Vorteil bezogen werden, der als Ausgleich für dieselben Arbeitsleistungen gewährt wird. 4. Einsatzbereitschaftsdienst a) Öffentliche Feuerwehrdienste Ein öffentlicher Feuerwehrdienst muss rund um die Uhr einsatzbereit sein.In den Artikeln 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten wird der Mindestbestand an Personal und an Material festgelegt.

Ausserdem müssen die öffentlichen Feuerwehrdienste so organisiert sein, dass jederzeit ausreichend besetzte Mannschaften bereitstehen, um in kürzester Zeit eingreifen zu können (K.E. vom 6. Mai 1971 und Anlagen). b) Gemeindepolizeidienste Das ganze Jahr über rund um die Uhr einen Einsatzbereitschaftsdienst gewährleisten.Dieser Einsatzbereitschaftsdienst kann ebenfalls gemeinsam von mehreren Städten und Gemeinden organisiert und gewährleistet werden im Rahmen einer Zusammenarbeit, entweder aufgrund des früheren Artikels 222 des neuen Gemeindegesetzes, der durch das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt aufgehoben worden ist, oder aufgrund von Artikel 45 Absatz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes, dessen Inhalt ähnlich ist.

Ein Einsatzbereitschaftsdienst bei der Gemeindepolizei wird wie folgt definiert (siehe Pol 44 vom 22. Februar 1993): - Der Dienst funktioniert Tag und Nacht an jedem Tag des Jahres mit einem Personalbestand, der von der lokalen Lage abhängt und aus mindestens folgenden Personen besteht: - einem Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, - einem Bediensteten im Innendienst, - zwei Bediensteten im Aussendienst, die mit einem Einsatzfahrzeug und Funk ausgerüstet sind. - Der Bereitschaftsdienst des Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, darf von jedem Beamten geleistet werden, der diese Eigenschaft innehat.

Im Rahmen der zwischenpolizeilichen Zusammenarbeit darf der Bedienstete im Innendienst entweder aus einem dieser Polizeikorps oder aus einem anderen Polizeikorps stammen, wobei die Bürger einer Gemeinde weiterhin die Telefonnummer ihres eigenen Polizeidienstes benutzen können müssen, um den diensthabenden Bediensteten im Innendienst über ein Übertragungsnetz sofort zu erreichen. - Der Bereitschaftsdienst kann auf zwei verschiedene Weisen ausgeführt werden: 1. Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich im Kommissariat aufhalten, 2.Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich während der normalen Dienstzeit im Kommissariat aufhalten und ausserhalb dieser Zeit über ein Rufsystem unmittelbar zu erreichen sind. Diese Art von Bereitschaftsdienst kann nur praktiziert werden, sofern es der Gemeinde - aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien - unmöglich ist, einen Bereitschaftsdienst für diese Offiziere im Kommissariat zu organisieren.

In bezug auf die Anwendung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt möchte ich Sie insbesondere auf die verwaltungspolizeilichen Aufträge und Zuständigkeiten aufmerksam machen, die unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers auszuführen beziehungsweise auszuüben sind. Nicht alle Gerichtspolizeioffiziere haben die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers inne. Diese Gegebenheit muss bei der Organisation eines Bereitschaftsdienstes berücksichtigt werden, um zu vermeiden, dass bestimmte Zuständigkeiten nicht beziehungsweise nur teilweise ausgeübt werden.

Die Gewährung des Gehaltszuschlags ist integraler Bestandteil der Ausführung des intersektoriellen Abkommens über die Sozialprogrammierung für die Jahre 1991-1994.

Ich weise Sie abschliessend darauf hin, dass die diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüsse der Verwaltungsaufsicht unterliegen. Diese Beschlüsse müssen unter Berücksichtigung der Regeln in bezug auf das gewerkschaftliche Statut gefasst werden, die im Gesetz vom 19.

Dezember 1974 zur Organisation der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, festgelegt sind.

Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern, J. Vande Lanotte.

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