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              | Circulaire. - L'indemnité pour prestations de nuit, de samedi et de dimanche et l'indemnité pour prestations de garde à domicile effectuées par certains officiers de la police communale et des services publics d'incendie. - Traduction allemande | Omzendbrief. - De vergoeding voor nacht-, zaterdag- en zondagprestaties en de vergoeding voor wachtprestaties aan huis verricht door bepaalde officieren van de gemeentepolitie en openbare brandweerdiensten. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 3 MARS 1995. Circulaire. - L'indemnité pour prestations de nuit, de | 3 MAART 1995. Omzendbrief. - De vergoeding voor nacht-, zaterdag- en | 
| samedi et de dimanche et l'indemnité pour prestations de garde à | zondagprestaties en de vergoeding voor wachtprestaties aan huis | 
| domicile effectuées par certains officiers de la police communale et | verricht door bepaalde officieren van de gemeentepolitie en openbare | 
| des services publics d'incendie. - Traduction allemande | brandweerdiensten. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | 
| circulaire du Ministre de l'Intérieur du 3 mars 1995 concernant | de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 maart 1995 betreffende de | 
| l'indemnité pour prestations de nuit, de samedi et de dimanche et | vergoeding voor nacht-, zaterdag- en zondagprestaties en de vergoeding | 
| l'indemnité pour prestations de garde à domicile effectuées par | voor wachtprestaties aan huis verricht door bepaalde officieren van de | 
| certains officiers de la police communale et des services publics | gemeentepolitie en openbare brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van | 
| d'incendie (Moniteur belge du 29 mars 1995), établie par le Service | 29 maart 1995), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 
| central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | 
| Anlage | Anlage | 
| 3. MÄRZ 1995 - Rundschreiben - Entschädigung für Nacht-, Samstags- und | 3. MÄRZ 1995 - Rundschreiben - Entschädigung für Nacht-, Samstags- und | 
| Sonntagsarbeit und Entschädigung für Heimbereitschaftsdienst im | Sonntagsarbeit und Entschädigung für Heimbereitschaftsdienst im | 
| Hinblick auf bestimmte Offiziere der Gemeindepolizei und der | Hinblick auf bestimmte Offiziere der Gemeindepolizei und der | 
| öffentlichen Feuerwehrdienste | öffentlichen Feuerwehrdienste | 
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure | 
| Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, | 
| nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1994 (B.S. | nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1994 (B.S. | 
| vom 12. Juli 1994) zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über | vom 12. Juli 1994) zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über | 
| die Gewährung einer Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit an | die Gewährung einer Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit an | 
| das Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste und der | das Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste und der | 
| Gemeindepolizeidienste beehre ich mich, Ihnen hiermit nähere Auskünfte | Gemeindepolizeidienste beehre ich mich, Ihnen hiermit nähere Auskünfte | 
| zu erteilen über die weitere Gewährung der Entschädigung für den durch | zu erteilen über die weitere Gewährung der Entschädigung für den durch | 
| Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und | Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und | 
| Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei verrichteten | Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei verrichteten | 
| Bereitschaftsdienst, die in der Vergangenheit insbesondere durch das | Bereitschaftsdienst, die in der Vergangenheit insbesondere durch das | 
| Rundschreiben POL 44 vom 22. Februar 1993 (B.S. vom 24. Februar 1993) | Rundschreiben POL 44 vom 22. Februar 1993 (B.S. vom 24. Februar 1993) | 
| geregelt war. | geregelt war. | 
| Im vorgenannten Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994 wird bestimmt, | Im vorgenannten Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994 wird bestimmt, | 
| dass Korpschefs, Polizeikommissare sowie Korpschefs und Majore der | dass Korpschefs, Polizeikommissare sowie Korpschefs und Majore der | 
| öffentlichen Feuerwehrdienste keine Zulage für Arbeitsleistungen | öffentlichen Feuerwehrdienste keine Zulage für Arbeitsleistungen | 
| erhalten können, die sie an Samstagen, an Sonntagen und nachts | erhalten können, die sie an Samstagen, an Sonntagen und nachts | 
| erbringen. | erbringen. | 
| Die anderen Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und die | Die anderen Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und die | 
| Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei können hingegen eine | Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei können hingegen eine | 
| Entschädigung für diese Arbeitsleistungen erhalten. | Entschädigung für diese Arbeitsleistungen erhalten. | 
| Sofern in der lokalen Regelung sowohl die Gewährung einer Zulage für | Sofern in der lokalen Regelung sowohl die Gewährung einer Zulage für | 
| Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit als auch die Gewährung eines | Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit als auch die Gewährung eines | 
| Gehaltszuschlags vorgesehen sind, dann sind darin auch für jede | Gehaltszuschlags vorgesehen sind, dann sind darin auch für jede | 
| Funktion die objektiven Kriterien festgelegt, aufgrund deren die | Funktion die objektiven Kriterien festgelegt, aufgrund deren die | 
| betroffenen Personalmitglieder unter das eine oder das andere System | betroffenen Personalmitglieder unter das eine oder das andere System | 
| fallen. | fallen. | 
| Für die Bestimmung der Kriterien muss davon ausgegangen werden, dass | Für die Bestimmung der Kriterien muss davon ausgegangen werden, dass | 
| das für die Funktion günstigere System Anwendung finden muss. | das für die Funktion günstigere System Anwendung finden muss. | 
| Die Entschädigung für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit kann in gar | Die Entschädigung für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit kann in gar | 
| keinem Fall gleichzeitig mit dem Gehaltszuschlag bezogen werden, der | keinem Fall gleichzeitig mit dem Gehaltszuschlag bezogen werden, der | 
| nach den Regeln des obengenannten Rundschreibens POL 44 für in der | nach den Regeln des obengenannten Rundschreibens POL 44 für in der | 
| Kaserne beziehungsweise im Kommissariat oder zu Hause erbrachte | Kaserne beziehungsweise im Kommissariat oder zu Hause erbrachte | 
| Leistungen gewährt wird. | Leistungen gewährt wird. | 
| Folglich können nur Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und | Folglich können nur Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und | 
| Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei, auf die die Regelung | Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei, auf die die Regelung | 
| bezüglich der Zulage für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit nicht | bezüglich der Zulage für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit nicht | 
| zur Anwendung kommt, wie in der Vergangenheit unter folgenden | zur Anwendung kommt, wie in der Vergangenheit unter folgenden | 
| Bedingungen einen Gehaltszuschlag beziehen: | Bedingungen einen Gehaltszuschlag beziehen: | 
| 1. Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat beziehungsweise in der | 1. Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat beziehungsweise in der | 
| Feuerwehrkaserne | Feuerwehrkaserne | 
| In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein | In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein | 
| Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. | Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. | 
| 4), kann obenerwähnten Offizieren, die tatsächlich Bereitschaftsdienst | 4), kann obenerwähnten Offizieren, die tatsächlich Bereitschaftsdienst | 
| im Polizeikommissariat beziehungsweise in der Feuerwehrkaserne | im Polizeikommissariat beziehungsweise in der Feuerwehrkaserne | 
| leisten, ein Gehaltszuschlag (siehe Nr. 3) gewährt werden. | leisten, ein Gehaltszuschlag (siehe Nr. 3) gewährt werden. | 
| Hierbei sei darauf hingewiesen, dass eine effektive Teilnahme an | Hierbei sei darauf hingewiesen, dass eine effektive Teilnahme an | 
| diesem Einsatzbereitschaftsdienst nicht in den Aufgabenbereich eines | diesem Einsatzbereitschaftsdienst nicht in den Aufgabenbereich eines | 
| Korpschefs fällt. Zu seinen Aufgaben gehören nämlich hauptsächlich | Korpschefs fällt. Zu seinen Aufgaben gehören nämlich hauptsächlich | 
| verwaltungsmässige Planung und Ausführung einerseits sowie die Leitung | verwaltungsmässige Planung und Ausführung einerseits sowie die Leitung | 
| und Organisation des Korps andererseits. | und Organisation des Korps andererseits. | 
| 2. Heimbereitschaftsdienst | 2. Heimbereitschaftsdienst | 
| In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein | In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein | 
| Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. | Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. | 
| 4), kann obenerwähnten Offizieren unter folgenden Bedingungen ein | 4), kann obenerwähnten Offizieren unter folgenden Bedingungen ein | 
| Gehaltszuschlag für den geleisteten Heimbereitschaftsdienst (siehe Nr. | Gehaltszuschlag für den geleisteten Heimbereitschaftsdienst (siehe Nr. | 
| 3) gewährt werden: | 3) gewährt werden: | 
| - Aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien muss feststehen, dass es | - Aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien muss feststehen, dass es | 
| der Gemeinde im Hinblick auf die Offiziere nicht möglich ist, rund um | der Gemeinde im Hinblick auf die Offiziere nicht möglich ist, rund um | 
| die Uhr einen Bereitschaftsdienst im Kommissariat beziehungsweise in | die Uhr einen Bereitschaftsdienst im Kommissariat beziehungsweise in | 
| der Kaserne zu organisieren. | der Kaserne zu organisieren. | 
| - Der zu Hause geleistete Bereitschaftsdienst muss unter allen | - Der zu Hause geleistete Bereitschaftsdienst muss unter allen | 
| Umständen wirksam und effizient sein. | Umständen wirksam und effizient sein. | 
| - Besagte Offiziere müssen zusätzlich zu ihrem wöchentlich im | - Besagte Offiziere müssen zusätzlich zu ihrem wöchentlich im | 
| Kommissariat beziehungsweise in der Kaserne zu leistenden normalen | Kommissariat beziehungsweise in der Kaserne zu leistenden normalen | 
| Dienst von 38 Stunden regelmässig mittels eines Rufsystems | Dienst von 38 Stunden regelmässig mittels eines Rufsystems | 
| Heimbereitschaftsdienst leisten. | Heimbereitschaftsdienst leisten. | 
| Im Rahmen der interkommunalen polizeilichen Zusammenarbeit ist nicht | Im Rahmen der interkommunalen polizeilichen Zusammenarbeit ist nicht | 
| immer auszuschliessen, dass ein Korpschef in seiner Eigenschaft als | immer auszuschliessen, dass ein Korpschef in seiner Eigenschaft als | 
| Gerichtspolizeioffizier am Einsatzbereitschaftsdienst in Form von | Gerichtspolizeioffizier am Einsatzbereitschaftsdienst in Form von | 
| Heimbereitschaftsdienst teilnimmt. Gleiches gilt in ähnlichen | Heimbereitschaftsdienst teilnimmt. Gleiches gilt in ähnlichen | 
| Situationen auch für die Feuerwehrdienste. | Situationen auch für die Feuerwehrdienste. | 
| 3. Gehaltszuschlag | 3. Gehaltszuschlag | 
| Der Gehaltszuschlag, der für den im Kommissariat beziehungsweise in | Der Gehaltszuschlag, der für den im Kommissariat beziehungsweise in | 
| der Kaserne geleisteten Bereitschaftsdienst und für den geleisteten | der Kaserne geleisteten Bereitschaftsdienst und für den geleisteten | 
| Heimbereitschaftsdienst gewährt werden kann, beträgt jährlich | Heimbereitschaftsdienst gewährt werden kann, beträgt jährlich | 
| höchstens 85 294 F (Index 138,01). | höchstens 85 294 F (Index 138,01). | 
| In der diesbezüglichen Regelung müssen die zuständigen Behörden | In der diesbezüglichen Regelung müssen die zuständigen Behörden | 
| insbesondere die Modalitäten der Gewährung dieses Gehaltszuschlags | insbesondere die Modalitäten der Gewährung dieses Gehaltszuschlags | 
| unter Berücksichtigung der Aufträge festlegen. | unter Berücksichtigung der Aufträge festlegen. | 
| Besagte Behörden müssen ein ausgewogenes System ausarbeiten, in dem | Besagte Behörden müssen ein ausgewogenes System ausarbeiten, in dem | 
| der Art der verschiedenen Funktionen Rechnung getragen wird. | der Art der verschiedenen Funktionen Rechnung getragen wird. | 
| Auf keinen Fall darf der Gehaltszuschlag gleichzeitig mit irgendeinem | Auf keinen Fall darf der Gehaltszuschlag gleichzeitig mit irgendeinem | 
| anderen Vorteil bezogen werden, der als Ausgleich für dieselben | anderen Vorteil bezogen werden, der als Ausgleich für dieselben | 
| Arbeitsleistungen gewährt wird. | Arbeitsleistungen gewährt wird. | 
| 4. Einsatzbereitschaftsdienst | 4. Einsatzbereitschaftsdienst | 
| a) Öffentliche Feuerwehrdienste | a) Öffentliche Feuerwehrdienste | 
| Ein öffentlicher Feuerwehrdienst muss rund um die Uhr einsatzbereit | Ein öffentlicher Feuerwehrdienst muss rund um die Uhr einsatzbereit | 
| sein. In den Artikeln 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 8. November | sein. In den Artikeln 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 8. November | 
| 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste | 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste | 
| und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten | und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten | 
| wird der Mindestbestand an Personal und an Material festgelegt. | wird der Mindestbestand an Personal und an Material festgelegt. | 
| Ausserdem müssen die öffentlichen Feuerwehrdienste so organisiert | Ausserdem müssen die öffentlichen Feuerwehrdienste so organisiert | 
| sein, dass jederzeit ausreichend besetzte Mannschaften bereitstehen, | sein, dass jederzeit ausreichend besetzte Mannschaften bereitstehen, | 
| um in kürzester Zeit eingreifen zu können (K.E. vom 6. Mai 1971 und | um in kürzester Zeit eingreifen zu können (K.E. vom 6. Mai 1971 und | 
| Anlagen). | Anlagen). | 
| b) Gemeindepolizeidienste | b) Gemeindepolizeidienste | 
| Das ganze Jahr über rund um die Uhr einen Einsatzbereitschaftsdienst | Das ganze Jahr über rund um die Uhr einen Einsatzbereitschaftsdienst | 
| gewährleisten. Dieser Einsatzbereitschaftsdienst kann ebenfalls | gewährleisten. Dieser Einsatzbereitschaftsdienst kann ebenfalls | 
| gemeinsam von mehreren Städten und Gemeinden organisiert und | gemeinsam von mehreren Städten und Gemeinden organisiert und | 
| gewährleistet werden im Rahmen einer Zusammenarbeit, entweder aufgrund | gewährleistet werden im Rahmen einer Zusammenarbeit, entweder aufgrund | 
| des früheren Artikels 222 des neuen Gemeindegesetzes, der durch das | des früheren Artikels 222 des neuen Gemeindegesetzes, der durch das | 
| Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt aufgehoben worden ist, | Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt aufgehoben worden ist, | 
| oder aufgrund von Artikel 45 Absatz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes, dessen | oder aufgrund von Artikel 45 Absatz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes, dessen | 
| Inhalt ähnlich ist. | Inhalt ähnlich ist. | 
| Ein Einsatzbereitschaftsdienst bei der Gemeindepolizei wird wie folgt | Ein Einsatzbereitschaftsdienst bei der Gemeindepolizei wird wie folgt | 
| definiert (siehe Pol 44 vom 22. Februar 1993): | definiert (siehe Pol 44 vom 22. Februar 1993): | 
| - Der Dienst funktioniert Tag und Nacht an jedem Tag des Jahres mit | - Der Dienst funktioniert Tag und Nacht an jedem Tag des Jahres mit | 
| einem Personalbestand, der von der lokalen Lage abhängt und aus | einem Personalbestand, der von der lokalen Lage abhängt und aus | 
| mindestens folgenden Personen besteht: | mindestens folgenden Personen besteht: | 
| - einem Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des | - einem Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des | 
| Königs, | Königs, | 
| - einem Bediensteten im Innendienst, | - einem Bediensteten im Innendienst, | 
| - zwei Bediensteten im Aussendienst, die mit einem Einsatzfahrzeug und | - zwei Bediensteten im Aussendienst, die mit einem Einsatzfahrzeug und | 
| Funk ausgerüstet sind. | Funk ausgerüstet sind. | 
| - Der Bereitschaftsdienst des Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter | - Der Bereitschaftsdienst des Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter | 
| des Prokurators des Königs, darf von jedem Beamten geleistet werden, | des Prokurators des Königs, darf von jedem Beamten geleistet werden, | 
| der diese Eigenschaft innehat. | der diese Eigenschaft innehat. | 
| Im Rahmen der zwischenpolizeilichen Zusammenarbeit darf der | Im Rahmen der zwischenpolizeilichen Zusammenarbeit darf der | 
| Bedienstete im Innendienst entweder aus einem dieser Polizeikorps oder | Bedienstete im Innendienst entweder aus einem dieser Polizeikorps oder | 
| aus einem anderen Polizeikorps stammen, wobei die Bürger einer | aus einem anderen Polizeikorps stammen, wobei die Bürger einer | 
| Gemeinde weiterhin die Telefonnummer ihres eigenen Polizeidienstes | Gemeinde weiterhin die Telefonnummer ihres eigenen Polizeidienstes | 
| benutzen können müssen, um den diensthabenden Bediensteten im | benutzen können müssen, um den diensthabenden Bediensteten im | 
| Innendienst über ein Übertragungsnetz sofort zu erreichen. | Innendienst über ein Übertragungsnetz sofort zu erreichen. | 
| - Der Bereitschaftsdienst kann auf zwei verschiedene Weisen ausgeführt | - Der Bereitschaftsdienst kann auf zwei verschiedene Weisen ausgeführt | 
| werden: | werden: | 
| 1. Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere | 1. Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere | 
| Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich | Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich | 
| im Kommissariat aufhalten, | im Kommissariat aufhalten, | 
| 2. Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere | 2. Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere | 
| Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich | Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich | 
| während der normalen Dienstzeit im Kommissariat aufhalten und | während der normalen Dienstzeit im Kommissariat aufhalten und | 
| ausserhalb dieser Zeit über ein Rufsystem unmittelbar zu erreichen | ausserhalb dieser Zeit über ein Rufsystem unmittelbar zu erreichen | 
| sind. Diese Art von Bereitschaftsdienst kann nur praktiziert werden, | sind. Diese Art von Bereitschaftsdienst kann nur praktiziert werden, | 
| sofern es der Gemeinde - aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien - | sofern es der Gemeinde - aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien - | 
| unmöglich ist, einen Bereitschaftsdienst für diese Offiziere im | unmöglich ist, einen Bereitschaftsdienst für diese Offiziere im | 
| Kommissariat zu organisieren. | Kommissariat zu organisieren. | 
| In bezug auf die Anwendung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | In bezug auf die Anwendung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | 
| Polizeiamt möchte ich Sie insbesondere auf die | Polizeiamt möchte ich Sie insbesondere auf die | 
| verwaltungspolizeilichen Aufträge und Zuständigkeiten aufmerksam | verwaltungspolizeilichen Aufträge und Zuständigkeiten aufmerksam | 
| machen, die unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers | machen, die unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers | 
| auszuführen beziehungsweise auszuüben sind. Nicht alle | auszuführen beziehungsweise auszuüben sind. Nicht alle | 
| Gerichtspolizeioffiziere haben die Eigenschaft eines | Gerichtspolizeioffiziere haben die Eigenschaft eines | 
| Verwaltungspolizeioffiziers inne. Diese Gegebenheit muss bei der | Verwaltungspolizeioffiziers inne. Diese Gegebenheit muss bei der | 
| Organisation eines Bereitschaftsdienstes berücksichtigt werden, um zu | Organisation eines Bereitschaftsdienstes berücksichtigt werden, um zu | 
| vermeiden, dass bestimmte Zuständigkeiten nicht beziehungsweise nur | vermeiden, dass bestimmte Zuständigkeiten nicht beziehungsweise nur | 
| teilweise ausgeübt werden. | teilweise ausgeübt werden. | 
| Die Gewährung des Gehaltszuschlags ist integraler Bestandteil der | Die Gewährung des Gehaltszuschlags ist integraler Bestandteil der | 
| Ausführung des intersektoriellen Abkommens über die | Ausführung des intersektoriellen Abkommens über die | 
| Sozialprogrammierung für die Jahre 1991-1994. | Sozialprogrammierung für die Jahre 1991-1994. | 
| Ich weise Sie abschliessend darauf hin, dass die diesbezüglichen | Ich weise Sie abschliessend darauf hin, dass die diesbezüglichen | 
| Gemeinderatsbeschlüsse der Verwaltungsaufsicht unterliegen. Diese | Gemeinderatsbeschlüsse der Verwaltungsaufsicht unterliegen. Diese | 
| Beschlüsse müssen unter Berücksichtigung der Regeln in bezug auf das | Beschlüsse müssen unter Berücksichtigung der Regeln in bezug auf das | 
| gewerkschaftliche Statut gefasst werden, die im Gesetz vom 19. | gewerkschaftliche Statut gefasst werden, die im Gesetz vom 19. | 
| Dezember 1974 zur Organisation der Beziehungen zwischen den | Dezember 1974 zur Organisation der Beziehungen zwischen den | 
| öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | 
| diesen Behörden abhängen, festgelegt sind. | diesen Behörden abhängen, festgelegt sind. | 
| Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | 
| im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | 
| Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. | 
| Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, | 
| J. Vande Lanotte. | J. Vande Lanotte. |