publié le 11 août 2006
Arrêté royal précisant la description d'une fusion d'hôpitaux et des normes particulières qu'elle doit respecter. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 MAI 1989. - Arrêté royal précisant la description d'une fusion d'hôpitaux et des normes particulières qu'elle doit respecter. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 17 septembre 2005 - en langue allemande de l'arrêté royal du 31 mai 1989 précisant la description d'une fusion d'hôpitaux et des normes particulières qu'elle doit respecter (Moniteur belge du 5 juillet 1989), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 12 octobre 1993 modifiant l'arrêté royal du 31 mai 1989 précisant la description d'une fusion d'hôpitaux et des normes particulières qu'elle doit respecter (Moniteur belge du 19 octobre 1993); - l'arrêté royal du 23 décembre 1993 modifiant l'arrêté royal du 31 mai 1989 précisant la description d'une fusion d'hôpitaux et des normes particulières qu'elle doit respecter (Moniteur belge du 30 décembre 1993); - l'arrêté royal du 6 mai 1997 modifiant l'arrêté royal du 31 mai 1989 précisant la description d'une fusion d'hôpitaux et des normes particulières qu'elle doit respecter (Moniteur belge du 18 juin 1997); - l'arrêté royal du 23 juin 1998 modifiant l'arrêté royal du 31 mai 1989 précisant la description d'une fusion d'hôpitaux et des normes particulières qu'elle doit respecter (Moniteur belge du 27 juin 1998); - l'arrêté royal du 23 décembre 1998 modifiant l'arrêté royal du 31 mai 1989 précisant la description d'une fusion d'hôpitaux et des normes particulières qu'elle doit respecter (Moniteur belge du 31 décembre 1998); - l'arrêté royal du 7 novembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 31 mai 1989 précisant la description d'une fusion d'hôpitaux et des normes particulières qu'elle doit respecter (Moniteur belge du 8 février 2001); - l'arrêté royal du 15 juillet 2002 modifiant l'arrêté royal du 31 mai 1989 précisant la description d'une fusion d'hôpitaux et des normes particulières qu'elle doit respecter (Moniteur belge du 13 août 2002); - l'arrêté royal du 27 février 2003 modifiant l'arrêté royal du 31 mai 1989 précisant la description d'une fusion d'hôpitaux et des normes particulières qu'elle doit respecter (Moniteur belge du 11 mars 2003); - l'arrêté royal du 21 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 31 mai 1989 précisant la description d'une fusion d'hôpitaux et des normes particulières qu'elle doit respecter (Moniteur belge du 20 octobre 2004); - l'arrêté royal du 17 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 31 mai 1989 précisant la description d'une fusion d'hôpitaux et des normes particulières qu'elle doit respecter (Moniteur belge du 18 octobre 2005).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 31. MAI 1989 - Königlicher Erlass zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausfusion und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf alle Krankenhäuser, mit Ausnahme: 1.der psychiatrischen Krankenhäuser, 2. [...], 3. der Krankenhäuser, die nur über [auf Behandlung und funktionelle Rehabilitation spezialisierte Dienste (Kennbuchstaben SP)] verfügen, ob zusammen oder nicht zusammen mit [...] gewöhnlichen Krankenhausdiensten (Kennbuchstabe H) oder neuropsychiatrischen Diensten für die Behandlung Erwachsener (Kennbuchstabe T). [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 6. Mai 1997 (B.S. vom 18. Juni 1997)]; einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 23. Dezember 1993 (B.S. vom 30.
Dezember 1993) und Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 6. Mai 1997 (B.S. vom 18.
Juni 1997)] Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter einer Krankenhausfusion den Zusammenschluss, nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, zweier oder mehrerer getrennt zugelassener Krankenhäuser, die von einem oder von verschiedenen Organisationsträgern abhängen, sich an verschiedenen Standorten befinden und einem einzigen Verwalter mit einer einzigen Zulassung unterstehen.
Art. 3 - Um zugelassen zu werden, muss eine Krankenhausfusion ständig folgende Bedingungen erfüllen: 1. [...], 2. [...] [3. Die Krankenhäuser der Fusion dürfen nicht mehr als 35 km voneinander entfernt sein. Sie können jedoch mehr als 35 km voneinander entfernt sein, wenn es in diesem Umkreis nicht schon zwei Akutkrankenhäuser gibt.
Sie können auch mehr als 35 km voneinander entfernt sein, wenn sie zum 1. Dezember 1996 bereits Teil einer selben Gruppierung sind.] [4. Binnen der Fusion müssen die Dienste homogen organisiert werden. [Verfügt eine Krankenhausfusion über einen Dienst, der auf mehrere Standorte verteilt ist, müssen die Betten des besagten Dienstes an einem selben Standort gruppiert werden, wenn die Bettenkapazität an einem Standort unter 2/3 der Mindestkapazität an Betten liegt, wobei als vereinbart gilt, dass für den C-D-Dienst eine Kapazität von 30 Betten an jedem Standort genügt.] Die Krankenhäuser verfügen über eine Übergangsperiode von zwei Jahren ab der Unterzeichnung des Fusionsabkommens, um sich der Norm anzupassen.
Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Artikels zugelassenen Krankenhausfusionen verfügen über eine Übergangsperiode von zwei Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Artikels, um die in Absatz 2 erwähnten Bedingungen zu erfüllen.] [5. Verfügt die Krankenhausfusion über mehrere Arten von Diensten, die eventuell auf mehrere Standorte verteilt sind, muss jeder dieser Dienste unbeschadet der Bestimmungen von Nr. 4 den erwähnten Zulassungsbedingungen getrennt entsprechen.] [6. Mit Ausnahme der Dienste für bildgebende Diagnoseverfahren, in denen ein transversal-axialer Tomograph installiert wird, [und des Pflegeprogramms "Herzpathologie" A] und abgesehen von den von Uns näher zu bestimmenden Ausnahmen, darf ein medizinisch-technischer Dienst, ein medizinischer Dienst, eine Krankenhausabteilung und ein Pflegeprogramm eines fusionierten Krankenhauses auf keinen Fall auf zwei oder mehrere Standorte verteilt sein. Falls den oben erwähnten Ausnahmefällen entsprochen wird, müssen der aufgeteilte medizinisch-technische Dienst, der aufgeteilte medizinische Dienst, die aufgeteilte Krankenhausabteilung oder das aufgeteilte Pflegeprogramm an jedem Standort allen Zulassungsnormen genügen.
Mit Ausnahme der Funktion Krankenhausapotheke, der Funktion lokale Neonatologie, der Funktion Palliativpflege, der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", [der Funktion "Notfallaufnahme"] und der Funktion Intensivpflege und abgesehen von den von Uns näher zu bestimmenden Ausnahmen darf eine Krankenhausfunktion eines fusionierten Krankenhauses, für die es Zulassungsnormen gibt, nicht auf mehrere Standorte verteilt sein.
Falls den oben erwähnten Ausnahmefällen entsprochen wird, muss die aufgeteilte Funktion an jedem Standort allen Zulassungsnormen genügen.] [Art. 3 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 6. Mai 1997 (B.S. vom 18. Juni 1997); einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 18.
Oktober 2005); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 23. Juni 1998 (B.S. vom 27. Juni 1998); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 6. Mai 1997 (B.S. vom 18.
Juni 1997); einziger Absatz Nr. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 7. November 2000 (B.S. vom 8. Februar 2001); einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 6. Mai 1997 (B.S. vom 18. Juni 1997); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 7. November 2000 (B.S. vom 8. Februar 2001), für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 140.846 des Staatsrates vom 18.
Februar 2005 (B.S. vom 14. April 2005)] [Art. 3bis - In Abweichung von Artikel 3 Nr. 6 Absatz 2 dürfen folgende Funktionen an mehreren Standorten betrieben werden: 1. die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege", sofern das zur Folge hat, dass an jedem Standort eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" zugelassen, programmatorisch berücksichtigt und in die dringende medizinische Hilfe integriert werden kann, 2.die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", sofern diese Funktion an jedem Standort getrennt zugelassen ist und programmatorisch berücksichtigt wird.
Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Ausnahmen gelten nur in den Fällen, in denen die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" an dem oder den zusätzlichen Standorten von einem Krankenhaus betrieben wird, und sie gelten also nicht, wenn die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" an diesem oder diesen Standorten von einer Krankenhausvereinigung betrieben wird] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Juli 2002 (B.S. vom 13. August 2002), für nichtig erklärt durch Entscheid Nr.123.691 des Staatsrats vom 30. September 2003 (B.S. vom 3. Dezember 2003)] Art. 4 - Die Krankenhäuser der Fusion müssen zusammen mindestens die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen, erwähnten Bedingungen erfüllen.
Art. 5 - [...] [Art. 5 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)] Art. 6 - § 1 - Krankenhausverwalter, die eine Fusion herbeiführen möchten, müssen eine Vereinbarung, nachstehend "Fusionsplan" genannt, abschliessen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Vereinbarung regelt zumindest folgende Bereiche: 1. die allgemeinen Ziele der Fusion, unter anderem: a) die Verbesserung der Pflegeerbringung, b) die Rationalisierung der Arbeitsweise und der Infrastruktur des Krankenhauses, c) die Einheitlichkeit in Sachen Konzept, Verwaltung und Organisation des Krankenhauses;2. die Rechtsform der Fusion;3. die mit der Fusion verbundenen finanziellen Probleme;4. einen Durchführungsplan: a) für die mit der Fusion einhergehende Rationalisierung, darin einbegriffen die Weise, in der der in Artikel 5 erwähnte Bettenabbau realisiert wird, b) für die für die Umsetzung der Fusionsziele notwendigen Zwischenphasen, darunter die Aufteilung der Aufgaben unter den verschiedenen der Fusion angehörenden Krankenhäuser, was das Angebot von Diensten und Fachleistungen betrifft, darin einbegriffen die Ausrüstung;5. die mit der Fusion einhergehenden Personalprobleme;6. die Weise, in der [die in Artikel 3 Nr.4 und Nr. 5] erwähnten Bedingungen erfüllt werden. § 3 - Der in § 1 erwähnte Fusionsplan muss so erstellt werden, dass es schon bei Zustandekommen der Fusion für alle an der Fusion beteiligten Krankenhäuser gemeinsam einen Verwalter, einen Direktor, einen Chefarzt, einen Leiter der Krankenpflegeabteilung und einen Ärzterat gibt. [§ 4 - Der Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, legt die Daten fest, vor denen die in Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 erwähnten Krankenhäuser den betreffenden Fusionsplan beim Minister, unter dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung von Krankenhäusern fällt, einreichen müssen beziehungsweise den Plan durchführen müssen. Eine Kopie dieses Plans muss dem Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, übermittelt werden.] [Art. 6 § 2 einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 12. Oktober 1993 (B.S. vom 19. Oktober 1993) und Art. 4 des K.E. vom 6. Mai 1997 (B.S. vom 18. Juni 1997); Art. 6 § 4 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 12. Oktober 1993 (B.S. vom 19. Oktober 1993)] [Art. 6bis - [...]] [Art. 6bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 7. November 2000 (B.S. vom 8. Februar 2001) und aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 17.
September 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)] Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.