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Arrêté Royal du 31 juillet 2008
publié le 24 octobre 2008

Arrêté royal modifiant certains arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2008000875
pub.
24/10/2008
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31/07/2008
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eli/arrete/2008/07/31/2008000875/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 JUILLET 2008. - Arrêté royal modifiant certains arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 juillet 2008 modifiant certains arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services (Moniteur belge du 18 août 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 31. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ist durch die Artikel 2 bis 6 des Gesetzes vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) abgeändert worden. Durch diese Artikel sind insbesondere die Regeln hinsichtlich der in Artikel 21bis des Gesetzes festgelegten Wartezeiten angepasst und über die Artikel 41sexies und 62bis ähnliche Bestimmungen in den besonderen Sektoren eingefügt worden.

Vorliegender Erlassentwurf bezweckt hauptsächlich, die Bestimmungen hinsichtlich Information und Begründung in den Ausführungserlassen zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 mit den abgeänderten gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Es werden ebenfalls einige Berichtigungen und Präzisierungen vorgenommen, die sich als notwendig erweisen aufgrund des Gemeinschaftsrechts und der Abänderungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung der Unternehmer, die am 1.

Januar 2008 in Kraft getreten sind. In diesem Zusammenhang kann auf die Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 30.

Juni 2008 verwiesen werden (B.S. vom 1. August 2008), in der die Abänderungen in den besagten Rechtsvorschriften und die daraus entstehenden Folgen im Rahmen der öffentlichen Aufträge erläutert werden.

Artikel 1 - In diesem Artikel wird auf die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vom 31. März 2004 verwiesen; im Entwurf werden deren Artikel 49 beziehungsweise 41 teilweise umgesetzt.

Art. 2 - In diesem Artikel wird eine formbedingte Abänderung in Artikel 20 § 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgenommen.

Art. 3 - In diesem Artikel zur Abänderung des Artikels 22 desselben Erlasses werden Anforderungen behandelt, die bei der qualitativen Auswahl vom Betreuer erfüllt werden müssen, ob er die Arbeiten selbst ausführt oder nicht.

Die erste Abänderung vervollständigt in § 1 die Aufzählung der Artikel hinsichtlich der qualitativen Auswahl, die im Rahmen eines Auftrags auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags angewandt werden können.

Mit der zweiten Abänderung wird in diesem Artikel der Verweis auf die Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung der Unternehmer gestrichen. In der Tat sind durch das Programmgesetz vom 27. April 2007 die Artikel 400 bis 408 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 abgeändert worden, wie auch Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer. Diese Artikel betreffen die Registrierung der Unternehmer. Künftig entsteht die gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers für die Sozial- und Steuerschulden des Vertragspartners nicht mehr durch Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer, der im Augenblick der Auftragsvergabe nicht registriert ist, sondern durch Abschluss eines Vertrags mit einem der Unternehmer, ob registriert oder nicht, der im Augenblick der Auftragsvergabe effektiv Sozial- oder Steuerschulden hat. Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber nicht mehr durch die Registrierung von der gesamtschuldnerischen Haftung befreit ist. Daher ist der Verweis auf die Registrierung der Unternehmer im Rahmen der Vorschriften über öffentliche Aufträge ohne Tragweite, ja sogar unpassend geworden.

Die dritte Abänderung betrifft die Aufhebung von § 2 desselben Artikels. Dieser Paragraph ist überflüssig geworden, denn der Betreuer muss den Anforderungen im Bereich der qualitativen Auswahl sowohl in finanzieller und wirtschaftlicher als auch in technischer Hinsicht genügen. Diese Anforderungen schliessen sowohl die Garantien im Bereich der finanziellen Leistungsfähigkeit als auch die Beachtung der Rechtsvorschriften hinsichtlich der Zulassung der Unternehmer ein.

Dazu kann der Betreuer falls erforderlich die Kapazitäten anderer Einheiten geltend machen, wie vorgesehen in Artikel 18 Absatz 2 und 3 und 19 Absatz 2 und 3 desselben Erlasses vom 8. Januar 1996.

Art. 4 - In diesem Artikel wird Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 in folgenden Punkten abgeändert: 1. Paragraph 1 über die Verfahren, die formell in zwei Phasen ablaufen, wird durch eine neue Bestimmung ersetzt, die einer Abänderung hinsichtlich der Wartezeit in Artikel 21bis des Gesetzes Rechnung trägt.Zum Zeitpunkt der Auswahl muss künftig bei Aufträgen, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, für nicht ausgewählte Bewerber keine Wartezeit mehr berücksichtigt werden bei Einleitung eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung. Folglich wird in vorliegendem Paragraphen eine Unterscheidung in den mitzuteilenden Informationen gemacht, je nachdem ob der Auftrag der europäischen Bekanntmachung unterliegt oder nicht.

Wenn der Auftrag einer solchen Bekanntmachung unterliegt, muss der Auftraggeber sofort nach der Auswahl nicht nur die nicht ausgewählten Bewerber informieren, sondern dieser Information auch die Gründe für ihre Nichtauswahl hinzufügen. Diese Massnahme soll nicht ausgewählten Bewerbern erlauben, die angeführten Gründe zu beurteilen und Beschwerde einzulegen, falls sie sich benachteiligt fühlen. Dadurch wird auch vermieden, dass nicht ausgewählte Bewerber, die nicht über die Gründe ihrer Ablehnung informiert worden wären, bei Anwendung der Wartezeit zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe weiter im Verfahren einbezogen blieben.

Wenn der Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, so bleibt die bisher für solche Aufträge angewandte Regelung gültig. Sie unterscheidet zwischen einerseits der Mitteilung des Beschlusses zur Nichtauswahl und andererseits der Mitteilung auf Antrag der Gründe dieser Nichtauswahl. Ein öffentlicher Auftraggeber kann jedoch, falls er es für zweckmässig hält, auf eigene Initiative der Information an die Betreffenden die Gründe beifügen. 2. Paragraph 2 über alle Verfahren mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung wird durch eine angepasste Bestimmung ersetzt, damit die Abänderungen von Artikel 21bis des Gesetzes berücksichtigt werden.Dieser neue § 2 findet Anwendung bei Aufträgen, die nicht notwendigerweise der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegen. In der Tat sind die Anwendungsregeln für Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, bereits im Gesetz enthalten.

Genau wie in § 1 Absatz 3 wird die derzeit anwendbare Regel beibehalten, die einen Unterschied macht zwischen einerseits der Mitteilung zur Nichtauswahl und andererseits der Mitteilung auf Antrag der Gründe dieser Nichtauswahl.

In Nr. 1 wird sich auf die Situation der nicht ausgewählten Submittenten bezogen und nicht mehr auf die der nicht ausgewählten Bewerber, da in § 1 von nun an diese Frage für die Verfahren behandelt wird, die formell in zwei Phasen verlaufen. Die Submittenten, von denen in Nr. 1 die Rede ist, sind nicht nur diejenigen, die im Rahmen eines offenen Verfahrens ein Angebot abgegeben haben, sondern auch die ausgewählten Bewerber in der ersten Phase eines Verfahrens, das in zwei Phasen verläuft, deren Lage sich nach Einreichung ihres Angebots jedoch hinsichtlich der Anforderungen in Bezug auf die qualitative Auswahl verschlechtern würde. 3. Paragraph 2bis sieht für Auftragnehmer vor, dass ihnen der Beschluss zur Auftragsvergabe auf Antrag zugesandt wird.4. Paragraph 4, bei dem es um Einschränkungen auf die Verbreitung gewisser Auskünfte geht, wird aufgehoben, da diese Regeln durch das Programmgesetz vom 9.Juli 2004 bereits in Artikel 21bis § 3 des Gesetzes eingefügt worden sind.

Art. 5 - In diesem Artikel wird eine formbedingte Abänderung in Artikel 46 § 3 desselben Erlasses vorgenommen.

Art. 6 - Dieser Artikel dient der Abänderung des Artikels 51 desselben Erlasses und enthält eine ähnliche Bestimmung wie die in Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs.

Art. 7 - Durch diesen Artikel wird in Artikel 54 desselben Erlasses eine Verdeutlichung der anwendbaren Regeln eingefügt, wenn der Auftrag Dienstleistungen zum Zweck hat und Arbeitsleistungen im Verhältnis zum Hauptzweck des Auftrags nur nebensächlicher Art sind. Die auf solche Mischaufträge anwendbare Rechtsordnung hängt vom Hauptzweck des Auftrags ab.

Art. 8 - In diesem Artikel wird eine formbedingte Abänderung in Artikel 72 § 4 desselben Erlasses vorgenommen.

Art. 9 - Dieser Artikel verdeutlicht Artikel 73 Absatz 1 desselben Erlasses hinsichtlich der Einhaltung gewisser Qualitätssicherungsnormen. Dieser Artikel findet nur Anwendung bei Aufträgen, die die europäischen Schwellenwerte nicht erreichen, da Artikel 73bis sich mit dieser Angelegenheit befasst für Aufträge, die diese Schwellenwerte wohl erreichen.

Art. 10 - Dieser Artikel zur Abänderung von Artikel 80 desselben Erlasses enthält eine Bestimmung, die der Bestimmung in Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs entspricht.

Art. 11 - Durch diesen Artikel wird in Artikel 90 desselben Erlasses der Verweis auf die Rechtsvorschriften über die Registrierung der Unternehmer gestrichen; diese stellt keine Bedingung mehr für die Ordnungsmässigkeit des Auftrags dar. Daraus ergibt sich, dass § 5 aufgehoben wird. Es wird auf den Kommentar zu einer der Abänderungen von Artikel 22 des Erlasses verwiesen.

Art. 12 - Durch diesen Artikel wird in Artikel 116 desselben Erlasses die Bindefrist von Rechts wegen um die Dauer der Wartezeit verlängert, um zu vermeiden, dass Letztere und eine mögliche Beschwerde die Auftragsvergabe vereiteln, weil die Bindefrist abgelaufen wäre.

Art. 13 - Durch diesen Artikel wird ein Artikel 127bis in denselben Erlass eingefügt, der sich auf die Frist für den Eingang der Angebote im Falle einer öffentlichen Baukonzession bezieht.

Art. 14 - Durch diesen Artikel wird Artikel 128 desselben Erlasses mit einer Bestimmung ergänzt, durch die in bestimmten Fällen die vorgesehene Mindestfrist für die Einreichung eines Angebots entsprechend verlängert wird. Durch diese Verlängerung wird es den Submittenten ermöglicht, ihr Angebot vorschriftsmässig zu erstellen, wie es in Artikel 38 § 7 der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehen ist.

Art. 15 - Durch diesen Artikel wird ein Artikel 128bis in denselben Erlass eingefügt über die Frist für die Übermittlung der Konzessionsunterlagen und der zusätzlichen Auskünfte und für die Mitteilung einer möglichen Verlängerung der Frist, wie es ebenfalls in Artikel 38 § 7 der vorerwähnten Richtlinie vorgesehen ist.

Art. 16 - Dieser Artikel enthält eine Verdeutlichung zu Artikel 133 § 2 desselben Erlasses, die mit der in Artikel 7 des Entwurfs erwähnten Verdeutlichung vergleichbar ist.

Art. 17 - Mit diesem Artikel wird in Titel VIII desselben Erlasses ein Kapitel IV mit den Artikeln 136 und 136bis eingefügt über die Information der Bewerber und Submittenten im Falle einer öffentlichen Baukonzession.

Die Bestimmungen von Artikel 136 entsprechen den Bestimmungen von Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs.

Was Artikel 136bis angeht, so behandelt er Information und Mitteilung der Gründe für den Fall, dass der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe einer öffentlichen Baukonzession verzichtet oder beschliesst, das Verfahren erneut einzuleiten. Eine solche Bestimmung ist in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 ausdrücklich für öffentliche Bauaufträge vorgesehen, aber dieser Artikel erwähnt nicht die öffentliche Baukonzession. Es ist daher angezeigt, die gleiche Verdeutlichung im Titel des Erlasses einzufügen, der diesen Konzessionen gewidmet ist.

Art. 18 - Mit diesem Artikel wird Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 aus den Gründen abgeändert, die in Artikel 3 des vorliegenden Entwurfs zur Abänderung von Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 dargelegt sind.

Art. 19 - Mit diesem Artikel werden in Artikel 44 desselben Erlasses Verdeutlichungen hinsichtlich der Art des Auftrags eingefügt, wenn dieser entweder Lieferungen oder Dienstleistungen oder nur Dienste umfasst und Arbeitsleistungen im Vergleich zum Hauptzweck des Auftrags nur nebensächlicher Art sind.

Art. 20 - Mit diesem Artikel wird Artikel 78 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 abgeändert, indem der Verweis auf die Rechtsvorschriften über die Registrierung der Unternehmer gestrichen wird.

Es wird auf den Kommentar zu den Artikeln 3 und 11 des vorliegenden Entwurfs verwiesen.

Art. 21 - Mit diesem Artikel wird Artikel 96 desselben Erlasses abgeändert. Es wird auf den Kommentar zu Artikel 12 des Entwurfs verwiesen.

Art. 22 - Mit diesem Artikel des Entwurfs wird Artikel 111 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste abgeändert.

Diese Abänderung entspricht den Abänderungen in den entsprechenden Artikeln des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996. Infolgedessen wird auf die Kommentare zu diesen Artikeln verwiesen.

Art. 23 - Was Artikel 23 des Entwurfs betrifft, so wird auf den Kommentar zu Artikel 16 verwiesen.

Art. 24 - Mit diesem Artikel werden notwendige Abänderungen vorgenommen im Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste. Diese betreffen die Bestimmungen über Information und Mitteilung der Gründe, auch für den Fall, dass der Auftraggeber entscheidet, auf das Verfahren zu verzichten oder den Auftrag erneut einzuleiten. Diese Abänderungen entsprechen den in dieser Hinsicht in den Königlichen Erlassen vom 8. und 10. Januar 1996 vorgenommenen Abänderungen. Ihr Wortlaut ist insgesamt kürzer gefasst, da dieser Erlass nur bei Aufträgen, die die europäischen Schwellenwerte erreichen, Anwendung findet.

Art. 25 bis 27 - Diese Artikel streichen in den Artikeln 22 und 34 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 und in Artikel 21 des allgemeinen Lastenheftes, das die Anlage zu diesem Erlass bildet, die Verweise auf die Registrierung der Unternehmer.

Es wird auf einen Teil des Kommentars zu Artikel 3 des vorliegenden Entwurfs verwiesen.

Art. 28 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 bis 6 des Gesetzes vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) festgelegt.

Art. 29 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs festgelegt.

Art. 30 - Dieser Artikel bestimmt, dass der Premierminister mit der Ausführung des vorliegenden Entwurfs beauftragt ist.

Den im Gutachten des Staatsrats gemachten Bemerkungen ist Rechnung getragen worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister Y. LETERME

31. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 1 § 1, 2, 9, 21bis, 24, 25, 41sexies, 47, 59 § 1 und 62bis ;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II), insbesondere des Artikels 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, insbesondere des Artikels 20, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 20. Juli 2005, der Artikel 22 und 25, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, des Artikels 46, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 20. Juli 2005, des Artikels 51, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, des Artikels 54, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, des Artikels 72, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 20.

Juli 2007, des Artikels 73, des Artikels 80, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, des Artikels 90, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. April 2002 und 20. Juli 2005, des Artikels 116, des Artikels 128 und des Artikels 133, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, insbesondere des Artikels 19, abgeändert durch Königlichen Erlass vom 25. März 1999, des Artikels 44, des Artikels 78, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22.April 2002 und 20. Juli 2005, des Artikels 104 und des Artikels 111, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, insbesondere des Artikels 33 § 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 1999 und 23. November 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 22 und 34, und dessen Anlage zur Bestimmung des allgemeinen Lastenheftes für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, insbesondere des Artikels 21;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 23. Juni 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juni 2008;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 44.929/1/V vom 22. Juli 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Die Dringlichkeit ist durch die Tatsache begründet, dass die Europäische Kommission am 31. Januar 2008 ein Mahnverfahren eingeleitet hat, an das am 26. Juni 2008 in einer zusätzlich begründeten Stellungnahme erinnert wurde. Darin geht es um die Notwendigkeit, kurzfristig die Bestimmungen in Bezug auf den Rechtsschutz der Bewerber und Submittenten zu verbessern und zu vervollständigen. Dies setzt eine dringende Anpassung einer bestimmten Anzahl von Bestimmungen in den Ausführungserlassen zum Gesetz vom 24.

Dezember 1996 voraus, damit die Artikel 2 bis 6 des Gesetzes vom 8.

Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) zur Ausführung kommen.

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen Art. 2 - In Artikel 20 § 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen werden die Wörter "der Artikel 17 bis 19 und der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "der Artikel 17 bis 20ter " ersetzt.

Art. 3 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 22 - Gemäss Artikel 16 muss der Betreuer den vom öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Artikel 17 bis 20ter festgelegten Anforderungen in Bezug auf die qualitative Auswahl entsprechen. » Art. 4 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Vorliegender Paragraph ist auf nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung anwendbar. Wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, von ihrer Nichtauswahl in Kenntnis und fügt die Gründe dafür bei.

Wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, davon in Kenntnis. Nicht ausgewählte Bewerber können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung der Gründe ihrer Nichtauswahl ersuchen. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren anwendbar, die der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegen.Er ist nicht auf Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anwendbar.

Der öffentliche Auftraggeber teilt sofort nach dem Beschluss zur Auftragsvergabe Folgendes mit: 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, 2.Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Ablehnung ihres Angebots, 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, die Nichtauswahl. Nicht ausgewählte Submittenten, Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, und Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung der Gründe des sie betreffenden Beschlusses ersuchen. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 3. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung anwendbar. Der Auftragnehmer kann nach Auftragsvergabe schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber beantragen, ihm den Beschluss zur Auftragsvergabe mitzuteilen. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt diesen Beschluss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags. » 4. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 5 - In Artikel 46 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "der Artikel 43 bis 45 und der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "der Artikel 43 bis 46bis " ersetzt.

Art. 6 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Vorliegender Paragraph ist auf nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung anwendbar. Wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, von ihrer Nichtauswahl in Kenntnis und fügt die Gründe dafür bei.

Wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, davon in Kenntnis. Nicht ausgewählte Bewerber können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung der Gründe ihrer Nichtauswahl ersuchen. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren anwendbar, die der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegen.Er ist nicht auf Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anwendbar.

Der öffentliche Auftraggeber teilt sofort nach dem Beschluss der Auftragsvergabe Folgendes mit: 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, 2.Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Ablehnung ihres Angebots, 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, die Nichtauswahl. Nicht ausgewählte Submittenten, Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, und Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung der Gründe des sie betreffenden Beschlusses ersuchen. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 3. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung anwendbar. Der Auftragnehmer kann nach Auftragsvergabe schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber beantragen, ihm den Beschluss zur Auftragsvergabe mitzuteilen. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt diesen Beschluss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags. » 4. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 7 - In Artikel 54 desselben Erlasses wird vor dem letzten Absatz ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn ein Auftrag Dienstleistungen zum Zweck hat und Arbeitsleistungen im Verhältnis zum Hauptzweck des Auftrags nur nebensächlicher Art sind, wird er gemäss vorliegendem Titel vergeben. » Art. 8 - In Artikel 72 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "der Artikel 69 bis 73" durch die Wörter "der Artikel 69 bis 73ter " ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 73 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Verlangt der öffentliche Auftraggeber" durch die Wörter "Erreicht der geschätzte Wert des Auftrags nicht den im Artikel 53 § 3 vorgesehenen Betrag und verlangt der öffentliche Auftraggeber" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 80 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Vorliegender Paragraph ist auf nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung anwendbar. Wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, von ihrer Nichtauswahl in Kenntnis und fügt die Gründe dafür bei.

Wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, davon in Kenntnis. Nicht ausgewählte Bewerber können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung der Gründe ihrer Nichtauswahl ersuchen. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren anwendbar, die der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegen.Er ist nicht auf Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anwendbar.

Der öffentliche Auftraggeber teilt sofort nach dem Beschluss zur Auftragsvergabe Folgendes mit: 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, 2.Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Ablehnung ihres Angebots, 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, die Nichtauswahl. Nicht ausgewählte Submittenten, Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, und Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung der Gründe des sie betreffenden Beschlusses ersuchen. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 3. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung anwendbar. Der Auftragnehmer kann nach Auftragsvergabe schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber beantragen, ihm den Beschluss zur Auftragsvergabe mitzuteilen. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt diesen Beschluss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags. » 4. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 90 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 5 wird aufgehoben.2. In § 6, der § 5 wird, werden die Wörter "der §§ 3 und 5" durch die Wörter "in § 3" ersetzt. Art. 12 - Artikel 116 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Bindefrist wird von Rechts wegen um die Dauer der in Artikel 21bis § 2 des Gesetzes erwähnten Wartezeit verlängert. » Art. 13 - Ein Artikel 127bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 127bis - Sofern zeitig angefordert, müssen Konzessionsunterlagen und zusätzliche Auskünfte vom öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer Frist von sechs Tagen ab Empfang des entsprechenden Antrags und zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist übermittelt werden. » Art. 14 - Artikel 128 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Können Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme vor Ort der dem Sonderlastenheft beigefügten Unterlagen erstellt werden, muss die in Absatz 1 vorgesehene Frist entsprechend verlängert werden. » Art. 15 - Ein Artikel 128bis mit folgendem Wortlaut wird in den gleichen Erlass eingefügt: « Art. 128bis - Wurden aus welchem Grund auch immer Konzessionsunterlagen oder zusätzliche Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Artikel 128 Absatz 1 festgelegten Frist übermittelt oder können Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme vor Ort in bestimmte Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern. » Art. 16 - Artikel 133 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Sofern zeitig angefordert, müssen Konzessionsunterlagen und zusätzliche Auskünfte vom öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer Frist von sechs Tagen ab Empfang des entsprechenden Antrags und zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist übermittelt werden.» 2. Im letzten Absatz werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter "in Absatz 2" ersetzt. Art. 17 - In Titel VIII desselben Erlasses wird ein Kapitel IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IV - Information Art. 136 - § 1 - Wenn es sich um eine Konzession handelt, die der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, von ihrer Nichtauswahl in Kenntnis und fügt die Gründe dafür bei.

Wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, davon in Kenntnis. Nicht ausgewählte Bewerber können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung der Gründe ihrer Nichtauswahl ersuchen. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. § 2 - Wenn es sich um eine Konzession handelt, die der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, teilt der öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Beschluss zur Auftragsvergabe Folgendes mit: 1. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Ablehnung ihres Angebots, 2.Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, die Nichtauswahl.

Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist und Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung der Gründe des sie betreffenden Beschlusses ersuchen. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. § 3 - Der Konzessionär kann nach Auftragsvergabe schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber beantragen, ihm den Beschluss zur Auftragsvergabe mitzuteilen. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt diesen Beschluss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags.

Art. 136bis - Der öffentliche Auftraggeber teilt so rasch wie möglich Bewerbern und Submittenten und, sofern es sich um eine Konzession handelt, die der europäischen Bekanntmachung unterliegt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit, dass er beschlossen hat, auf die Vergabe einer Konzession zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags teilt er den Bewerbern oder Submittenten die Gründe für seinen Beschluss mit. » KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste Art. 18 - Artikel 19 § 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 19 - § 1 - Gemäss Artikel 16 muss der Betreuer den vom öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Artikel 17 bis 17sexies festgelegten Anforderungen in Bezug auf die qualitative Auswahl entsprechen. » Art. 19 - Artikel 44 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ergänzt: « Wenn ein Auftrag Lieferungen und Dienstleistungen zum Zweck hat, wird er gemäss vorliegendem Titel vergeben, insofern der Wert der Dienstleistungen den Wert der Lieferungen übersteigt.

Wenn ein Auftrag Dienstleistungen zum Zweck hat und Arbeitsleistungen im Vergleich zum Hauptzweck des Auftrags nur nebensächlicher Art sind, wird er gemäss vorliegendem Titel vergeben. » Art. 20 - Artikel 78 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 5 wird aufgehoben.2. In § 6, der § 5 wird, werden die Wörter "der Paragraphen 3 und 5" durch die Wörter "in § 3" ersetzt. Art. 21 - Artikel 96 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Bindefrist wird von Rechts wegen um die Dauer der in Artikel 41sexies § 2 des Gesetzes erwähnten Wartezeit verlängert. » Art. 22 - Artikel 111 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Vorliegender Paragraph ist auf nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung anwendbar. Wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, von ihrer Nichtauswahl in Kenntnis und fügt die Gründe dafür bei.

Wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, davon in Kenntnis. Nicht ausgewählte Bewerber können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung der Gründe ihrer Nichtauswahl ersuchen. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren anwendbar, die der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegen.Er ist nicht auf Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anwendbar.

Der öffentliche Auftraggeber teilt sofort nach dem Beschluss zur Auftragsvergabe Folgendes mit: 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, 2.Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Ablehnung ihres Angebots, 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, die Nichtauswahl. Nicht ausgewählte Submittenten, Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, und Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung der Gründe des sie betreffenden Beschlusses ersuchen. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 3. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung anwendbar. Der Auftragnehmer kann nach Auftragsvergabe schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber beantragen, ihm den Beschluss zur Auftragsvergabe mitzuteilen. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt diesen Beschluss innerhalb fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden öffentlichen Antrags. » 4. Paragraph 4 wird aufgehoben. KAPITEL IV - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste Art. 23 - Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste wird durch folgende Absätze ergänzt: « Wenn ein Auftrag Lieferungen und Dienstleistungen zum Zweck hat, wird er gemäss vorliegendem Titel vergeben, insofern der Wert der Dienstleistungen den Wert der Lieferungen übersteigt.

Wenn ein Auftrag Dienstleistungen zum Zweck hat und Arbeitsleistungen im Vergleich zum Hauptzweck des Auftrags nur nebensächlicher Art sind, wird er gemäss vorliegendem Titel vergeben. » Art. 24 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Wird der Auftrag in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vergeben, setzt der Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, von ihrer Nichtauswahl in Kenntnis und fügt die Gründe dafür bei.» 2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Im Falle eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 59 § 2 des Gesetzes teilt der Auftraggeber Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und dem Auftragnehmer den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit.» 3. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5 - Ein Auftraggeber teilt sofort Bewerbern oder Submittenten mit, dass er beschlossen hat, auf eine Auftragsvergabe zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten.Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags teilt er den Bewerbern oder Submittenten die Gründe für seinen Beschluss mit. » KAPITEL V - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen Art. 25 - Artikel 22 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen den Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern zu genügen, wenn die Bauarbeiten vom Baubetreuer selbst ausgeführt werden oder, falls er sie nicht selbst ausführt, diesen Rechtsvorschriften genügende Unternehmer in Anspruch zu nehmen, ».

Art. 26 - Artikel 34 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 34 - Ob der Konzessionär die Arbeiten selbst ausführt oder nicht, sie müssen von einem Unternehmer ausgeführt werden, der den Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern genügt. » Art. 27 - In Artikel 21 § 4 des allgemeinen Lastenheftes für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die Anlage zum selben Erlass bildet, wird Nr. 6 gestrichen.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 28 - Die Artikel 2 bis 6 des Gesetzes vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Vor diesem Datum veröffentlichte öffentliche und andere Aufträge oder Aufträge, für die in Ermangelung der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung der Bewerber- oder Angebotsaufruf vor diesem Datum zugesandt worden ist, bleiben den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen unterworfen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder des Aufrufs in Kraft waren.

Art. 29 - § 1 - Die Artikel 1, 2, 4 bis 10, 12 bis 17, 19 und 21 bis 24 des vorliegenden Erlasses treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Vor diesem Datum veröffentlichte öffentliche und andere Aufträge oder Aufträge, für die in Ermangelung der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung der Bewerber- oder Angebotsaufruf vor diesem Datum zugesandt worden ist, bleiben den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen unterworfen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder des Aufrufs in Kraft waren. § 2 - Die Artikel 3, 11, 18, 20, 25, 26 und 27 des vorliegenden Erlasses treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 30 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME

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