publié le 29 mars 2013
Arrêté royal portant répartition des membres de la Chambre des représentants entre les circonscriptions électorales. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 JANVIER 2013. - Arrêté royal portant répartition des membres de la Chambre des représentants entre les circonscriptions électorales. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 janvier 2013 portant répartition des membres de la Chambre des représentants entre les circonscriptions électorales (Moniteur belge du 14 février 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 31. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, die in Artikel 87 des Wahlgesetzbuches erwähnte und dem Gesetzbuch beigefügte Tabelle, so wie sie abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 19.Juli 2012 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Wahlgesetzbuches, der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, des Gesetzes vom 3.
Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die Flämische Kulturgemeinschaft und des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, hat die neuen Wahlkreise für die Abgeordnetenkammer bestimmt.
Gemäss Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften sind die für die Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen zu berücksichtigenden Bevölkerungszahlen diejenigen, die aus der Anzahl der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Einwohner hervorgehen, wie sie nach dem in Artikel 63 § 3 Absatz 2 der Verfassung erwähnten zehnjährigen Zeitraum veröffentlicht werden.
Die Anzahl Sitze eines jeden Wahlkreises entspricht dem Ergebnis der Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlkreises durch den föderalen Divisor, der sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Königreiches durch hundertfünfzig ergibt.
Die verbleibenden Sitze entfallen auf die Wahlkreise mit dem grössten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss.
Der Königliche Erlass vom 22. Januar 2003 zur Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen muss folglich aufgehoben werden.
Gemäss Artikel 33 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Dezember 2002, der bestimmt, dass die auf der Grundlage der in der zweiten Ausgabe des Belgischen Staatsblatts vom 28. Mai 2002 veröffentlichten Zahlen vorgenommene Aufteilung auf alle innerhalb eines zehnjährigen Zeitraums nach ihrer Veröffentlichung stattfindenden Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern anwendbar ist, muss die neue Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen die Bevölkerungszahlen vom 28. Mai 2012, die in der zweiten Ausgabe des Belgischen Staatsblatts vom 27. November 2012 veröffentlicht worden sind, berücksichtigen.
Diese neue Aufteilung wird in nachstehender Tabelle angegeben.
Bevölkerung am 28.05.2012
11044712
Sitze
150
Nationaler Divisor
73631
Wahlkreis
Bevölkerung am 28.05.2012
1. Aufteilung
Saldo
2.Aufteilung
Gesamtanzahl Sitze
Antwerpen
1784349
24
17205
24
Ostflandern
1456042
19
57053
IV
1
20
Westflandern
1169640
15
65175
II
1
16
Flämisch-Brabant
1095804
14
64970
III
1
15
Limburg
850273
11
40332
VII
1
12
Brüssel- Hauptstadt
1140898
15
36433
15
Hennegau
1323612
17
71885
I
1
18
Wallonisch- Brabant
386269
5
18114
5
Lüttich
1083481
14
52647
VI
1
15
Luxemburg
274061
3
53168
V
1
4
Namur
480283
6
38497
6
Das Königreich
11044712
143
7
150
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET
31. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 63 der Verfassung;
Aufgrund des Artikels 87 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund der in Artikel 87 des Wahlgesetzbuches erwähnten und dem Gesetzbuch beigefügten Tabelle, abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Juli 2012 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Wahlgesetzbuches, der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, des Gesetzes vom 3.
Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die Flämische Kulturgemeinschaft und des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften, insbesondere des Artikels 33 Absatz 2;
Aufgrund der Bevölkerungszahlen, die aus der Anzahl der am 28. Mai 2012 im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Einwohner hervorgehen und am 27. November 2012 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden sind;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Wahlen für die Abgeordnetenkammer finden gemäss folgender Tabelle statt: PROVINZ ANTWERPEN Wahlkreis ANTWERPEN: 24 Abgeordnete VERWALTUNGSBEZIRK BRÜSSEL-HAUPTSTADT Wahlkreis BRÜSSEL-HAUPTSTADT: 15 Abgeordnete PROVINZ FLÄMISCH-BRABANT Wahlkreis FLÄMISCH-BRABANT: 15 Abgeordnete PROVINZ WALLONISCH-BRABANT Wahlkreis WALLONISCH-BRABANT: 5 Abgeordnete PROVINZ HENNEGAU Wahlkreis HENNEGAU: 18 Abgeordnete PROVINZ LÜTTICH Wahlkreis LÜTTICH: 15 Abgeordnete PROVINZ LIMBURG Wahlkreis LIMBURG: 12 Abgeordnete PROVINZ LUXEMBURG Wahlkreis LUXEMBURG: 4 Abgeordnete PROVINZ NAMUR Wahlkreis NAMUR: 6 Abgeordnete PROVINZ OSTFLANDERN Wahlkreis OSTFLANDERN: 20 Abgeordnete PROVINZ WESTFLANDERN Wahlkreis WESTFLANDERN: 16 Abgeordnete Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 22. Januar 2003 zur Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen wird aufgehoben.
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET