publié le 12 novembre 2010
Arrêté royal n° 180 portant certaines mesures en matière de modération des rémunérations. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 DECEMBRE 1982. - Arrêté royal n° 180 portant certaines mesures en matière de modération des rémunérations. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 180 du 30 décembre 1982 portant certaines mesures en matière de modération des rémunérations (Moniteur belge du 18 janvier 1983), tel qu'il a été modifié successivement par : - la loi de redressement du 31 juillet 1984 (Moniteur belge du 10 août 1984, err. du 22 septembre 1984); - la loi de redressement du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales (Moniteur belge du 24 janvier 1985, err. du 24 avril 1990); - la loi du 22 juillet 1993 portant certaines mesures en matière de fonction publique (Moniteur belge du 14 août 1993); - la
loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/06/2000
pub.
29/07/2000
numac
2000003440
source
ministere des finances
Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution
fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 30. DEZEMBER 1982 - Königlicher Erlass Nr.180 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf die Lohnmässigung KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anwendung.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Arbeitnehmern beziehungsweise Arbeitgebern folgende Personen gleichgestellt: 1. Arbeitnehmern: Personen, die auf andere Weise als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, 2.Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen. § 2 - Vorliegender Erlass findet ebenfalls auf Personalmitglieder Anwendung, die direkt oder indirekt zu Lasten des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Person entlohnt werden.
Im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man unter Personalmitglied ein endgültig ernanntes Personalmitglied, ein Personalmitglied auf Probe, ein zeitweiliges Personalmitglied oder ein Mitglied des Hilfspersonals, selbst unter Arbeitsvertrag eingestellt, das zu Lasten des Staates oder einer der nachstehenden Behörden beziehungsweise eines der nachstehenden Dienste entlohnt wird: a) der Staat, einschliesslich der rechtsprechenden Gewalt, des Staatsrates, der Armee, der Gendarmerie, b) die Verwaltungen der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, c) Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentliche Einrichtungen, d) die Provinzen, die Provinzvereinigungen, die den Provinzen untergeordneten Einrichtungen, e) die Gemeinden, die Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und -föderationen, die den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen, Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von den Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und -föderationen abhängen, die öffentlichen Sozialhilfezentren, die interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentren sowie die Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren, f) die Französische Kulturkommission, die Niederländische Kulturkommission und die Vereinigten Kulturkommissionen der Brüsseler Agglomeration, g) die Bewässerungs- und die Entwässerungsgenossenschaften, h) subventionierte freie Lehranstalten, einschliesslich der Lehranstalten für Universitätsunterricht, i) die Schul- und Berufsberatungsstellen und die freien psycho-medizinisch-sozialen Zentren, j) jede Einrichtung belgischen Rechts, die einem kollektiven Bedarf allgemeinen oder lokalen Interesses entspricht und bei deren Schaffung beziehungsweise besonderer Leitung die Vormachtstellung der öffentlichen Behörde erkennbar ist. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden den in Absatz 1 erwähnten Personen die Mitglieder der ständigen Ausschüsse, die Bürgermeister, die Schöffen der Gemeinden und Gemeindeagglomerationen sowie die Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren gleichgestellt.
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden ebenfalls Anwendung auf Diener der anerkannten Kulte und Laienvertreter, die zu Lasten des Haushalts eines Ministeriums entlohnt werden.
KAPITEL II - Zeitweilige Änderungen in Sachen Bindung der Entlohnungen an den Verbraucherpreisindex Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. Entlohnung: die Bestimmung dieses Begriffs wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer festgelegt. Als Entlohnungen werden jedoch nicht angesehen: - Entlohnungen, die für Überarbeit bezahlt werden, - die in Artikel 19 § 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer gewährten Vorteile, - Lohnzuschläge, die sich auf einen Zeitraum von über einem Monat beziehen.
Was die öffentlichen Dienste betrifft, werden die Haushalts- und Ortszulage, die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes und die Kabinettsentschädigung als Entlohnung angesehen, 2. Monatslohn: die Entlohnung, die für einen Monat normaler Vollzeitleistungen zu entrichten ist. Im Fall von Teilzeitleistungen handelt es sich bei der zu berücksichtigenden Entlohnung für die Anwendung des vorliegenden Erlasses um die Entlohnung, die für Vollzeitleistungen zu entrichten wäre.
Als Teilzeitleistung wird die Ausübung des Mandats beziehungsweise Amtes als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines öffentlichen Sozialhilfezentrums in einer Gemeinde mit weniger als 50.000 Einwohnern angesehen. In diesem Fall wird die Vollzeitleistung auf der Grundlage der Anzahl Tage berechnet, für die ein politischer Urlaub aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats gewährt werden kann, selbst wenn der Inhaber keinen Anspruch auf politischen Urlaub erheben kann.
Für die Berechnung der Dauer der Vollzeitleistung wird davon ausgegangen, dass ein Monat sechsundzwanzig Tage umfasst, 3. garantiertem Monatslohn: einen Monatslohn von 27.357 Franken.
Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 157,92 gebunden und entwickelt sich gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches.
Art. 3 - Ab dem 1. Januar 1983 werden die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie die Klauseln der Einzelverträge und kollektiven Arbeitsabkommen, die die Entlohnungen an den Verbraucherpreisindex binden, lediglich für den Teil der Entlohnung wirksam, der den Betrag des garantierten Monatslohns nicht überschreitet, wobei die Anpassung der Entlohnungen an den Index auf der Grundlage der Entlohnungen erfolgt, die für den Monat Dezember des Jahres 1982 zu entrichten sind. [Die Bestimmung von Absatz 1 hört auf wirksam zu sein ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Entlohnungen zum zweiten Mal gemäss Absatz 1 angepasst worden sind in Anwendung des Gesetzes vom 1.
März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches oder, was private Einrichtungen betrifft, die Gesundheitspflege-, Präventivpflege- beziehungsweise Hygieneleistungen erbringen, in Anwendung des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] [Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 § 1 des G. vom 31. Juli 1984 (B.S. vom 10. August 1984)] Art. 4 - Ab der ersten Indexanpassung nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Zeitraum werden die in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen und Klauseln wieder voll wirksam, wobei die Anpassung der Entlohnungen an den Index auf der Grundlage der Monatslöhne erfolgen wird, die für den letzten Monat des ersten in Artikel 3 vorgesehenen Zeitraums zu entrichten sind, und die Entlohnungen nicht auf der Grundlage des monatlichen Verbraucherpreisindex, sondern auf der Grundlage des arithmetischen Mittels des Verbraucherpreisindex der letzten vier Monate angepasst werden.
Diese Bestimmung darf jedoch während der ersten drei Monate ihrer Anwendung weder eine Verminderung noch eine Erhöhung der Entlohnung um einen Betrag zur Folge haben, der höher ausfällt als der Betrag, der unter Verwendung des monatlichen Index als Referenzbasis erreicht worden wäre. [Der Zeitraum von drei Monaten muss als Ganzes angesehen werden. Vorliegender Absatz wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wirksam.] [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 44 § 1 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)] Art. 5 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 26. Februar 1982 zur Festlegung bestimmter zeitweiliger Änderungen der Regelung, mit der Löhne und Entlohnungen an den Verbraucherpreisindex des Königreichs gebunden werden, wird aufgehoben.
KAPITEL III - Lohnmässigung Art. 6 - [...] [Art. 6 aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. vom 22. Juli 1993 (B.S. vom 14. August 1993)] [Art. 6bis - [...]] [Art. 6bis eingefügt durch Art. 44 § 2 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985) und aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. vom 22. Juli 1993 (B.S. vom 14. August 1993)] KAPITEL IV - Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversicherung Art. 7 - Die 1983 und 1984 zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge zur Alters- und Todesfallzusatzversicherung dürfen nur dann höher als die 1982 gezahlten Beiträge ausfallen, wenn sie für die Gewährung der Vorteile, die in der Vorsorgeregelung am 1. Januar 1983 festgelegt sind, erforderlich sind.
KAPITEL V - Überwachung und Strafbestimmungen Abschnitt 1 - Überwachung Art. 8 - Unbeschadet der Pflichten der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten die Ausführung des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse.
Art. 9 - Abgesehen von ihrem Recht, Protokolle zu erstellen, haben die in Artikel 8 erwähnten Beamten und Bediensteten das Recht, Verwarnungen zu erteilen oder dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, um sich den Vorschriften anzupassen.
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit binnen vierzehn Tagen nach dem Datum der Feststellung des Verstosses übermittelt.
Abschnitt 2 - Strafbestimmungen Art. 10 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt: 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten beziehungsweise Beauftragten, die einen Verstoss gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 oder ihre Ausführungserlasse begehen, 2.wer die aufgrund des vorliegenden Erlasses organisierte Überwachung behindert. [Art. 10 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 11 - Was die Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 betrifft, wird der Betrag der Geldbusse mit der Anzahl Arbeitnehmer multipliziert, für die gegen diese Bestimmungen verstossen worden ist, ohne dass der Betrag 50.000 [EUR] überschreiten darf. [Art. 11 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art.12 - Arbeitgeber haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragen verurteilt worden sind.
Art. 13 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse verjährt in drei Jahren ab der Begebenheit, die die Klage ausgelöst hat.
Art. 14 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Erlass erwähnten Straftaten.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Art. 16 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.