← Retour vers "Arrêté royal n° 180 portant certaines mesures en matière de modération des rémunérations. - Coordination officieuse en langue allemande "
| Arrêté royal n° 180 portant certaines mesures en matière de modération des rémunérations. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit nr. 180 houdende bepaalde maatregelen inzake loonmatiging. - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 DECEMBRE 1982. - Arrêté royal n° 180 portant certaines mesures en matière de modération des rémunérations. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 DECEMBER 1982. - Koninklijk besluit nr. 180 houdende bepaalde maatregelen inzake loonmatiging. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de l'arrêté royal n° 180 du 30 décembre 1982 portant | het koninklijk besluit nr. 180 van 30 december 1982 houdende bepaalde |
| certaines mesures en matière de modération des rémunérations (Moniteur | |
| belge du 18 janvier 1983), tel qu'il a été modifié successivement par | maatregelen inzake loonmatiging (Belgisch Staatsblad van 18 januari |
| : | 1983), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - la loi de redressement du 31 juillet 1984 (Moniteur belge du 10 août | - de herstelwet van 31 juli 1984 (Belgisch Staatsblad van 10 augustus |
| 1984, err. du 22 septembre 1984); | 1984, err. van 22 september 1984); |
| - la loi de redressement du 22 janvier 1985 contenant des dispositions | - de herstelwet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen |
| sociales (Moniteur belge du 24 janvier 1985, err. du 24 avril 1990); | (Belgisch Staatsblad van 24 januari 1985, err. van 24 april 1990); |
| - la loi du 22 juillet 1993 portant certaines mesures en matière de | - de wet van 22 juli 1993 houdende bepaalde maatregelen inzake |
| fonction publique (Moniteur belge du 14 août 1993); | ambtenarenzaken (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 1993); |
| - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
| législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
| Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
| 30. DEZEMBER 1982 - Königlicher Erlass Nr. 180 zur Festlegung | 30. DEZEMBER 1982 - Königlicher Erlass Nr. 180 zur Festlegung |
| bestimmter Massnahmen in Bezug auf die Lohnmässigung | bestimmter Massnahmen in Bezug auf die Lohnmässigung |
| KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet auf Arbeitnehmer und | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet auf Arbeitnehmer und |
| Arbeitgeber Anwendung. | Arbeitgeber Anwendung. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Arbeitnehmern | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Arbeitnehmern |
| beziehungsweise Arbeitgebern folgende Personen gleichgestellt: | beziehungsweise Arbeitgebern folgende Personen gleichgestellt: |
| 1. Arbeitnehmern: Personen, die auf andere Weise als aufgrund eines | 1. Arbeitnehmern: Personen, die auf andere Weise als aufgrund eines |
| Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person | Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person |
| Arbeitsleistungen erbringen, | Arbeitsleistungen erbringen, |
| 2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen | 2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen |
| beschäftigen. | beschäftigen. |
| § 2 - Vorliegender Erlass findet ebenfalls auf Personalmitglieder | § 2 - Vorliegender Erlass findet ebenfalls auf Personalmitglieder |
| Anwendung, die direkt oder indirekt zu Lasten des Staates oder einer | Anwendung, die direkt oder indirekt zu Lasten des Staates oder einer |
| öffentlich-rechtlichen Person entlohnt werden. | öffentlich-rechtlichen Person entlohnt werden. |
| Im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | Im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man unter |
| Personalmitglied ein endgültig ernanntes Personalmitglied, ein | Personalmitglied ein endgültig ernanntes Personalmitglied, ein |
| Personalmitglied auf Probe, ein zeitweiliges Personalmitglied oder ein | Personalmitglied auf Probe, ein zeitweiliges Personalmitglied oder ein |
| Mitglied des Hilfspersonals, selbst unter Arbeitsvertrag eingestellt, | Mitglied des Hilfspersonals, selbst unter Arbeitsvertrag eingestellt, |
| das zu Lasten des Staates oder einer der nachstehenden Behörden | das zu Lasten des Staates oder einer der nachstehenden Behörden |
| beziehungsweise eines der nachstehenden Dienste entlohnt wird: | beziehungsweise eines der nachstehenden Dienste entlohnt wird: |
| a) der Staat, einschliesslich der rechtsprechenden Gewalt, des | a) der Staat, einschliesslich der rechtsprechenden Gewalt, des |
| Staatsrates, der Armee, der Gendarmerie, | Staatsrates, der Armee, der Gendarmerie, |
| b) die Verwaltungen der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, | b) die Verwaltungen der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, |
| c) Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentliche | c) Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentliche |
| Einrichtungen, | Einrichtungen, |
| d) die Provinzen, die Provinzvereinigungen, die den Provinzen | d) die Provinzen, die Provinzvereinigungen, die den Provinzen |
| untergeordneten Einrichtungen, | untergeordneten Einrichtungen, |
| e) die Gemeinden, die Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und | e) die Gemeinden, die Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und |
| -föderationen, die den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen, | -föderationen, die den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen, |
| Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von den | Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von den |
| Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und -föderationen abhängen, | Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und -föderationen abhängen, |
| die öffentlichen Sozialhilfezentren, die interkommunalen öffentlichen | die öffentlichen Sozialhilfezentren, die interkommunalen öffentlichen |
| Sozialhilfezentren sowie die Vereinigungen von öffentlichen | Sozialhilfezentren sowie die Vereinigungen von öffentlichen |
| Sozialhilfezentren, | Sozialhilfezentren, |
| f) die Französische Kulturkommission, die Niederländische | f) die Französische Kulturkommission, die Niederländische |
| Kulturkommission und die Vereinigten Kulturkommissionen der Brüsseler | Kulturkommission und die Vereinigten Kulturkommissionen der Brüsseler |
| Agglomeration, | Agglomeration, |
| g) die Bewässerungs- und die Entwässerungsgenossenschaften, | g) die Bewässerungs- und die Entwässerungsgenossenschaften, |
| h) subventionierte freie Lehranstalten, einschliesslich der | h) subventionierte freie Lehranstalten, einschliesslich der |
| Lehranstalten für Universitätsunterricht, | Lehranstalten für Universitätsunterricht, |
| i) die Schul- und Berufsberatungsstellen und die freien | i) die Schul- und Berufsberatungsstellen und die freien |
| psycho-medizinisch-sozialen Zentren, | psycho-medizinisch-sozialen Zentren, |
| j) jede Einrichtung belgischen Rechts, die einem kollektiven Bedarf | j) jede Einrichtung belgischen Rechts, die einem kollektiven Bedarf |
| allgemeinen oder lokalen Interesses entspricht und bei deren Schaffung | allgemeinen oder lokalen Interesses entspricht und bei deren Schaffung |
| beziehungsweise besonderer Leitung die Vormachtstellung der | beziehungsweise besonderer Leitung die Vormachtstellung der |
| öffentlichen Behörde erkennbar ist. | öffentlichen Behörde erkennbar ist. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden den in Absatz 1 | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden den in Absatz 1 |
| erwähnten Personen die Mitglieder der ständigen Ausschüsse, die | erwähnten Personen die Mitglieder der ständigen Ausschüsse, die |
| Bürgermeister, die Schöffen der Gemeinden und Gemeindeagglomerationen | Bürgermeister, die Schöffen der Gemeinden und Gemeindeagglomerationen |
| sowie die Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren | sowie die Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren |
| gleichgestellt. | gleichgestellt. |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden ebenfalls Anwendung | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden ebenfalls Anwendung |
| auf Diener der anerkannten Kulte und Laienvertreter, die zu Lasten des | auf Diener der anerkannten Kulte und Laienvertreter, die zu Lasten des |
| Haushalts eines Ministeriums entlohnt werden. | Haushalts eines Ministeriums entlohnt werden. |
| KAPITEL II - Zeitweilige Änderungen in Sachen Bindung der Entlohnungen | KAPITEL II - Zeitweilige Änderungen in Sachen Bindung der Entlohnungen |
| an den Verbraucherpreisindex | an den Verbraucherpreisindex |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Entlohnung: die Bestimmung dieses Begriffs wie in Artikel 2 des | 1. Entlohnung: die Bestimmung dieses Begriffs wie in Artikel 2 des |
| Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der | Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der |
| Arbeitnehmer festgelegt. Als Entlohnungen werden jedoch nicht | Arbeitnehmer festgelegt. Als Entlohnungen werden jedoch nicht |
| angesehen: | angesehen: |
| - Entlohnungen, die für Überarbeit bezahlt werden, | - Entlohnungen, die für Überarbeit bezahlt werden, |
| - die in Artikel 19 § 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 | - die in Artikel 19 § 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 |
| zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
| Arbeitnehmer gewährten Vorteile, | Arbeitnehmer gewährten Vorteile, |
| - Lohnzuschläge, die sich auf einen Zeitraum von über einem Monat | - Lohnzuschläge, die sich auf einen Zeitraum von über einem Monat |
| beziehen. | beziehen. |
| Was die öffentlichen Dienste betrifft, werden die Haushalts- und | Was die öffentlichen Dienste betrifft, werden die Haushalts- und |
| Ortszulage, die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes und die | Ortszulage, die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes und die |
| Kabinettsentschädigung als Entlohnung angesehen, | Kabinettsentschädigung als Entlohnung angesehen, |
| 2. Monatslohn: die Entlohnung, die für einen Monat normaler | 2. Monatslohn: die Entlohnung, die für einen Monat normaler |
| Vollzeitleistungen zu entrichten ist. | Vollzeitleistungen zu entrichten ist. |
| Im Fall von Teilzeitleistungen handelt es sich bei der zu | Im Fall von Teilzeitleistungen handelt es sich bei der zu |
| berücksichtigenden Entlohnung für die Anwendung des vorliegenden | berücksichtigenden Entlohnung für die Anwendung des vorliegenden |
| Erlasses um die Entlohnung, die für Vollzeitleistungen zu entrichten | Erlasses um die Entlohnung, die für Vollzeitleistungen zu entrichten |
| wäre. | wäre. |
| Als Teilzeitleistung wird die Ausübung des Mandats beziehungsweise | Als Teilzeitleistung wird die Ausübung des Mandats beziehungsweise |
| Amtes als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines öffentlichen | Amtes als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines öffentlichen |
| Sozialhilfezentrums in einer Gemeinde mit weniger als 50.000 | Sozialhilfezentrums in einer Gemeinde mit weniger als 50.000 |
| Einwohnern angesehen. In diesem Fall wird die Vollzeitleistung auf der | Einwohnern angesehen. In diesem Fall wird die Vollzeitleistung auf der |
| Grundlage der Anzahl Tage berechnet, für die ein politischer Urlaub | Grundlage der Anzahl Tage berechnet, für die ein politischer Urlaub |
| aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs | aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs |
| für die Ausübung eines politischen Mandats gewährt werden kann, selbst | für die Ausübung eines politischen Mandats gewährt werden kann, selbst |
| wenn der Inhaber keinen Anspruch auf politischen Urlaub erheben kann. | wenn der Inhaber keinen Anspruch auf politischen Urlaub erheben kann. |
| Für die Berechnung der Dauer der Vollzeitleistung wird davon | Für die Berechnung der Dauer der Vollzeitleistung wird davon |
| ausgegangen, dass ein Monat sechsundzwanzig Tage umfasst, | ausgegangen, dass ein Monat sechsundzwanzig Tage umfasst, |
| 3. garantiertem Monatslohn: einen Monatslohn von 27.357 Franken. | 3. garantiertem Monatslohn: einen Monatslohn von 27.357 Franken. |
| Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 157,92 gebunden und entwickelt | Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 157,92 gebunden und entwickelt |
| sich gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur | sich gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur |
| Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im | Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im |
| öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. | öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. |
| Art. 3 - Ab dem 1. Januar 1983 werden die Gesetzes- und | Art. 3 - Ab dem 1. Januar 1983 werden die Gesetzes- und |
| Verordnungsbestimmungen sowie die Klauseln der Einzelverträge und | Verordnungsbestimmungen sowie die Klauseln der Einzelverträge und |
| kollektiven Arbeitsabkommen, die die Entlohnungen an den | kollektiven Arbeitsabkommen, die die Entlohnungen an den |
| Verbraucherpreisindex binden, lediglich für den Teil der Entlohnung | Verbraucherpreisindex binden, lediglich für den Teil der Entlohnung |
| wirksam, der den Betrag des garantierten Monatslohns nicht | wirksam, der den Betrag des garantierten Monatslohns nicht |
| überschreitet, wobei die Anpassung der Entlohnungen an den Index auf | überschreitet, wobei die Anpassung der Entlohnungen an den Index auf |
| der Grundlage der Entlohnungen erfolgt, die für den Monat Dezember des | der Grundlage der Entlohnungen erfolgt, die für den Monat Dezember des |
| Jahres 1982 zu entrichten sind. | Jahres 1982 zu entrichten sind. |
| [Die Bestimmung von Absatz 1 hört auf wirksam zu sein ab dem ersten | [Die Bestimmung von Absatz 1 hört auf wirksam zu sein ab dem ersten |
| Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Entlohnungen zum zweiten Mal | Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Entlohnungen zum zweiten Mal |
| gemäss Absatz 1 angepasst worden sind in Anwendung des Gesetzes vom 1. | gemäss Absatz 1 angepasst worden sind in Anwendung des Gesetzes vom 1. |
| März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben | März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben |
| im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches | im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches |
| oder, was private Einrichtungen betrifft, die Gesundheitspflege-, | oder, was private Einrichtungen betrifft, die Gesundheitspflege-, |
| Präventivpflege- beziehungsweise Hygieneleistungen erbringen, in | Präventivpflege- beziehungsweise Hygieneleistungen erbringen, in |
| Anwendung des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer | Anwendung des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer |
| Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse | Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse |
| zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die | zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die |
| Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer | Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer |
| zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im | zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im |
| Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex | Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex |
| gebunden werden.] | gebunden werden.] |
| [Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 § 1 des G. vom 31. Juli 1984 | [Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 § 1 des G. vom 31. Juli 1984 |
| (B.S. vom 10. August 1984)] | (B.S. vom 10. August 1984)] |
| Art. 4 - Ab der ersten Indexanpassung nach dem in Artikel 3 | Art. 4 - Ab der ersten Indexanpassung nach dem in Artikel 3 |
| vorgesehenen Zeitraum werden die in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen | vorgesehenen Zeitraum werden die in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen |
| und Klauseln wieder voll wirksam, wobei die Anpassung der Entlohnungen | und Klauseln wieder voll wirksam, wobei die Anpassung der Entlohnungen |
| an den Index auf der Grundlage der Monatslöhne erfolgen wird, die für | an den Index auf der Grundlage der Monatslöhne erfolgen wird, die für |
| den letzten Monat des ersten in Artikel 3 vorgesehenen Zeitraums zu | den letzten Monat des ersten in Artikel 3 vorgesehenen Zeitraums zu |
| entrichten sind, und die Entlohnungen nicht auf der Grundlage des | entrichten sind, und die Entlohnungen nicht auf der Grundlage des |
| monatlichen Verbraucherpreisindex, sondern auf der Grundlage des | monatlichen Verbraucherpreisindex, sondern auf der Grundlage des |
| arithmetischen Mittels des Verbraucherpreisindex der letzten vier | arithmetischen Mittels des Verbraucherpreisindex der letzten vier |
| Monate angepasst werden. | Monate angepasst werden. |
| Diese Bestimmung darf jedoch während der ersten drei Monate ihrer | Diese Bestimmung darf jedoch während der ersten drei Monate ihrer |
| Anwendung weder eine Verminderung noch eine Erhöhung der Entlohnung um | Anwendung weder eine Verminderung noch eine Erhöhung der Entlohnung um |
| einen Betrag zur Folge haben, der höher ausfällt als der Betrag, der | einen Betrag zur Folge haben, der höher ausfällt als der Betrag, der |
| unter Verwendung des monatlichen Index als Referenzbasis erreicht | unter Verwendung des monatlichen Index als Referenzbasis erreicht |
| worden wäre. [Der Zeitraum von drei Monaten muss als Ganzes angesehen | worden wäre. [Der Zeitraum von drei Monaten muss als Ganzes angesehen |
| werden. Vorliegender Absatz wird mit Inkrafttreten des vorliegenden | werden. Vorliegender Absatz wird mit Inkrafttreten des vorliegenden |
| Erlasses wirksam.] | Erlasses wirksam.] |
| [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 44 § 1 des G. vom 22. Januar 1985 | [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 44 § 1 des G. vom 22. Januar 1985 |
| (B.S. vom 24. Januar 1985)] | (B.S. vom 24. Januar 1985)] |
| Art. 5 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 26. Februar | Art. 5 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 26. Februar |
| 1982 zur Festlegung bestimmter zeitweiliger Änderungen der Regelung, | 1982 zur Festlegung bestimmter zeitweiliger Änderungen der Regelung, |
| mit der Löhne und Entlohnungen an den Verbraucherpreisindex des | mit der Löhne und Entlohnungen an den Verbraucherpreisindex des |
| Königreichs gebunden werden, wird aufgehoben. | Königreichs gebunden werden, wird aufgehoben. |
| KAPITEL III - Lohnmässigung | KAPITEL III - Lohnmässigung |
| Art. 6 - [...] | Art. 6 - [...] |
| [Art. 6 aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. vom 22. Juli 1993 (B.S. | [Art. 6 aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. vom 22. Juli 1993 (B.S. |
| vom 14. August 1993)] | vom 14. August 1993)] |
| [Art. 6bis - [...]] | [Art. 6bis - [...]] |
| [Art. 6bis eingefügt durch Art. 44 § 2 des G. vom 22. Januar 1985 | [Art. 6bis eingefügt durch Art. 44 § 2 des G. vom 22. Januar 1985 |
| (B.S. vom 24. Januar 1985) und aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. | (B.S. vom 24. Januar 1985) und aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. |
| vom 22. Juli 1993 (B.S. vom 14. August 1993)] | vom 22. Juli 1993 (B.S. vom 14. August 1993)] |
| KAPITEL IV - Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversicherung | KAPITEL IV - Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversicherung |
| Art. 7 - Die 1983 und 1984 zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge zur | Art. 7 - Die 1983 und 1984 zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge zur |
| Alters- und Todesfallzusatzversicherung dürfen nur dann höher als die | Alters- und Todesfallzusatzversicherung dürfen nur dann höher als die |
| 1982 gezahlten Beiträge ausfallen, wenn sie für die Gewährung der | 1982 gezahlten Beiträge ausfallen, wenn sie für die Gewährung der |
| Vorteile, die in der Vorsorgeregelung am 1. Januar 1983 festgelegt | Vorteile, die in der Vorsorgeregelung am 1. Januar 1983 festgelegt |
| sind, erforderlich sind. | sind, erforderlich sind. |
| KAPITEL V - Überwachung und Strafbestimmungen | KAPITEL V - Überwachung und Strafbestimmungen |
| Abschnitt 1 - Überwachung | Abschnitt 1 - Überwachung |
| Art. 8 - Unbeschadet der Pflichten der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 8 - Unbeschadet der Pflichten der Gerichtspolizeioffiziere |
| überwachen die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten die | überwachen die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten die |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse. | Ausführung des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse. |
| Art. 9 - Abgesehen von ihrem Recht, Protokolle zu erstellen, haben die | Art. 9 - Abgesehen von ihrem Recht, Protokolle zu erstellen, haben die |
| in Artikel 8 erwähnten Beamten und Bediensteten das Recht, | in Artikel 8 erwähnten Beamten und Bediensteten das Recht, |
| Verwarnungen zu erteilen oder dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu | Verwarnungen zu erteilen oder dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu |
| setzen, um sich den Vorschriften anzupassen. | setzen, um sich den Vorschriften anzupassen. |
| Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden zur | Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden zur |
| Vermeidung der Nichtigkeit binnen vierzehn Tagen nach dem Datum der | Vermeidung der Nichtigkeit binnen vierzehn Tagen nach dem Datum der |
| Feststellung des Verstosses übermittelt. | Feststellung des Verstosses übermittelt. |
| Abschnitt 2 - Strafbestimmungen | Abschnitt 2 - Strafbestimmungen |
| Art. 10 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 269 bis 274 des | Art. 10 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 269 bis 274 des |
| Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
| zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder | zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder |
| mit nur einer dieser Strafen belegt: | mit nur einer dieser Strafen belegt: |
| 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten beziehungsweise Beauftragten, | 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten beziehungsweise Beauftragten, |
| die einen Verstoss gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 oder ihre | die einen Verstoss gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 oder ihre |
| Ausführungserlasse begehen, | Ausführungserlasse begehen, |
| 2. wer die aufgrund des vorliegenden Erlasses organisierte Überwachung | 2. wer die aufgrund des vorliegenden Erlasses organisierte Überwachung |
| behindert. | behindert. |
| [Art. 10 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. | [Art. 10 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. |
| 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] | 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
| Art. 11 - Was die Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 betrifft, | Art. 11 - Was die Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 betrifft, |
| wird der Betrag der Geldbusse mit der Anzahl Arbeitnehmer | wird der Betrag der Geldbusse mit der Anzahl Arbeitnehmer |
| multipliziert, für die gegen diese Bestimmungen verstossen worden ist, | multipliziert, für die gegen diese Bestimmungen verstossen worden ist, |
| ohne dass der Betrag 50.000 [EUR] überschreiten darf. | ohne dass der Betrag 50.000 [EUR] überschreiten darf. |
| [Art. 11 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom | [Art. 11 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom |
| 29. Juli 2000)] | 29. Juli 2000)] |
| Art. 12 - Arbeitgeber haften zivilrechtlich für die Zahlung der | Art. 12 - Arbeitgeber haften zivilrechtlich für die Zahlung der |
| Geldbussen, zu denen ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragen | Geldbussen, zu denen ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragen |
| verurteilt worden sind. | verurteilt worden sind. |
| Art. 13 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die | Art. 13 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die |
| Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse |
| verjährt in drei Jahren ab der Begebenheit, die die Klage ausgelöst | verjährt in drei Jahren ab der Begebenheit, die die Klage ausgelöst |
| hat. | hat. |
| Art. 14 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 14 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
| vorliegenden Erlass erwähnten Straftaten. | vorliegenden Erlass erwähnten Straftaten. |
| KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
| Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. |
| Art. 16 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 16 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
| seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |