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Arrêté Royal du 30 avril 2020
publié le 18 août 2021

Arrêté royal transposant partiellement la directive 2018/645 du Parlement Européen et du Conseil du 18 avril 2018 modifiant la directive 2003/59/CE relative à la qualification initiale et à la formation continue des conducteurs de certains véhicules routiers affectés aux transports de marchandises ou de voyageurs ainsi que la directive 2006/126/CE relative au permis de conduire. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2021032265
pub.
18/08/2021
prom.
30/04/2020
ELI
eli/arrete/2020/04/30/2021032265/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


30 AVRIL 2020. - Arrêté royal transposant partiellement la directive 2018/645 du Parlement Européen et du Conseil du 18 avril 2018 modifiant la directive 2003/59/CE relative à la qualification initiale et à la formation continue des conducteurs de certains véhicules routiers affectés aux transports de marchandises ou de voyageurs ainsi que la directive 2006/126/CE relative au permis de conduire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 2020 transposant partiellement la directive 2018/645 du Parlement Européen et du Conseil du 18 avril 2018 modifiant la directive 2003/59/CE relative à la qualification initiale et à la formation continue des conducteurs de certains véhicules routiers affectés aux transports de marchandises ou de voyageurs ainsi que la directive 2006/126/CE relative au permis de conduire (Moniteur belge du 12 mai 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Teilumsetzung der Richtlinie 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 21, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, und des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28.

September 2018;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 3. Januar 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Entscheids Nr. 244.095 des Staatsrates vom 2. April 2019;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Teilumsetzung der Richtlinie 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E wird wie folgt abgeändert: a) Das Wort "Gemeinschaftscode" wird durch das Wort "Unionscode" ersetzt.b) [Abänderung des französischen Textes] Art.2 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "Richtlinie 76/914/EWG des Rates" und den Wörtern "in belgisches Recht" die Wörter ", abgeändert durch die Richtlinien 2004/66/EG vom 26. April 2004 und 2006/103/EG vom 20.November 2006, durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 und durch die Richtlinien 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 und 2018/645 vom 18. April 2018," eingefügt.

Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Fahrer weisen ihre berufliche Eignung nach, wenn sie eines der nachstehenden gültigen Dokumente, das den Unionscode 95 trägt, vorlegen: 1. Führerschein, 2.Qualifizierungsnachweis, 3. Fahrerbescheinigung. Das in Absatz 1 erwähnte Dokument muss von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder von der Schweiz ausgestellt werden.

Der Vermerk des Unionscodes 95 auf der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fahrerbescheinigung ist jedoch nicht verpflichtend, wenn das Dokument vor dem 23. Mai 2020 ausgestellt worden ist." Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Januar 2011, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr, den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften und den Notfallkrankentransportdiensten eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,". b) In § 1 wird eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3/1 Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse D oder D1 erforderlich ist und die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurück gefahren werden, die sich in der Nähe des nächsten, vom Verkehrsunternehmer genutzten Wartungsstandorts befindet, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,".c) In § 1 wird Nr.4 durch die Wörter "einschließlich Fahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden," ergänzt. d) In § 1 wird Nr.5 wie folgt ersetzt: "5. Fahrzeugen, die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden,". e) In § 1 Nr.6 werden die Wörter "seines Berufes" durch die Wörter "seiner Funktion" ersetzt. f) Paragraph 1 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, es sei denn, das Führen von Fahrzeugen gehört zur Hauptbeschäftigung des Fahrers oder eine Entfernung von 100 km von dem Niederlassungsort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, wird überschritten." Art. 5 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird § 1 Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Um gültig zu sein, wird der Unionscode 95 auf der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fahrerbescheinigung vermerkt, wie in Anlage 7 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnt." KAPITEL 2 - Sonstige Bestimmungen Art. 6 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E wird § 4 aufgehoben.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

Art. 8 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der NGBE Fr. BELLOT

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