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Arrêté Royal du 30 août 2023
publié le 30 mai 2024

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2024004865
pub.
30/05/2024
prom.
30/08/2023
ELI
eli/arrete/2023/08/30/2024004865/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

30 AOUT 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 août 2023 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 6 octobre 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 30. Juni 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten des Staatsrates binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

In Erwägung der Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. März 2003, 2. November 2010, 6. November 2010, 7. März 2012, 30. August 2013, 23. März 2014, 18. November 2015, 21. Juli 2017 und 18. Januar 2018, wird eine Nr. 31 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "31. ausländischem gewerbsmäßigen Dienstleistungsbetrieb: Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, das im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder in Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt."

Art. 2 - In Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20.

Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Februar 2005, 27. Mai 2010, 18. Juni 2014, 18. Januar 2018, 7.Dezember 2018 und 29. Juni 2022, wird ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - Vorliegender Paragraph bezieht sich nur auf die Befreiung von der Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland zugelassen und von einem in § 1 Absatz 2 erwähnten Unternehmen mit Sitz in Belgien in Betrieb genommen wurde, das Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung durchführt. In Abweichung von § 2 ist die Zulassung in Belgien von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, die von den in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten belgischen Unternehmen in Betrieb genommen werden, nicht erforderlich für Kraftfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und die ein Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums an ein in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähntes belgisches Unternehmen vermietet, sofern diese Fahrzeuge einerseits gemäß den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaates zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und andererseits für einen jährlichen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vermietet werden, der pro Kalenderjahr erneuert werden kann; in diesem Zusammenhang ist die Einhaltung dieser Bedingung durch die Vorlage folgender Unterlagen auf Papier oder in elektronischer Form nachzuweisen, die im Fahrzeug mitgeführt werden müssen: - Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrags und die Identifizierung des Fahrzeugs hervorgehen, - sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist: - für Lohnempfänger: entweder Arbeitsvertrag des Fahrers oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Arbeitsvertrags hervorgehen, oder Lohnzettel jüngeren Datums oder Auszug aus der Dimona-Datenbank über die unmittelbare Beschäftigungsmeldung, - für selbständige Unternehmensleiter: entweder Nachweis ihrer Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse oder Auszug aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder Auszug aus den Anlagen des Belgischen Staatsblatts, in dem ihr Mandat bekanntgemacht wird, oder Auszug aus dem E-Register der Kraftverkehrsunternehmen, in dem ihre Eintragung als Verkehrsleiter vermerkt ist, - für selbständige Helfer: Nachweis ihrer Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse."

Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität G. GILKINET


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