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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
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30 AOUT 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 août 2023 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 6 octobre 2023). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. | 30 AUGUSTUS 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 augustus 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 6 oktober 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
30. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 30. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen; | von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der am 30. Juni 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | Tagen, der am 30. Juni 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten des Staatsrates binnen dieser | In der Erwägung, dass kein Gutachten des Staatsrates binnen dieser |
Frist übermittelt worden ist; | Frist übermittelt worden ist; |
In Erwägung der Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG | und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG |
über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im | über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im |
Güterkraftverkehr; | Güterkraftverkehr; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 |
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen | über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 18. März 2003, 2. November 2010, 6. November 2010, 7. März | Erlasse vom 18. März 2003, 2. November 2010, 6. November 2010, 7. März |
2012, 30. August 2013, 23. März 2014, 18. November 2015, 21. Juli 2017 | 2012, 30. August 2013, 23. März 2014, 18. November 2015, 21. Juli 2017 |
und 18. Januar 2018, wird eine Nr. 31 mit folgendem Wortlaut | und 18. Januar 2018, wird eine Nr. 31 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"31. ausländischem gewerbsmäßigen Dienstleistungsbetrieb: Unternehmen | "31. ausländischem gewerbsmäßigen Dienstleistungsbetrieb: Unternehmen |
mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der | mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, das im | Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, das im |
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder in Erfüllung seines | Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder in Erfüllung seines |
satzungsmäßigen Zwecks eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt." | satzungsmäßigen Zwecks eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt." |
Art. 2 - In Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. | Art. 2 - In Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. |
Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die | Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 23. Februar 2005, 27. Mai 2010, 18. Juni 2014, | Königlichen Erlasse vom 23. Februar 2005, 27. Mai 2010, 18. Juni 2014, |
18. Januar 2018, 7. Dezember 2018 und 29. Juni 2022, wird ein | 18. Januar 2018, 7. Dezember 2018 und 29. Juni 2022, wird ein |
Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 2/1 - Vorliegender Paragraph bezieht sich nur auf die Befreiung | " § 2/1 - Vorliegender Paragraph bezieht sich nur auf die Befreiung |
von der Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland zugelassen und von | von der Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland zugelassen und von |
einem in § 1 Absatz 2 erwähnten Unternehmen mit Sitz in Belgien in | einem in § 1 Absatz 2 erwähnten Unternehmen mit Sitz in Belgien in |
Betrieb genommen wurde, das Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter | Betrieb genommen wurde, das Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter |
oder für eigene Rechnung durchführt. In Abweichung von § 2 ist die | oder für eigene Rechnung durchführt. In Abweichung von § 2 ist die |
Zulassung in Belgien von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, die von | Zulassung in Belgien von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, die von |
den in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten belgischen | den in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten belgischen |
Unternehmen in Betrieb genommen werden, nicht erforderlich für | Unternehmen in Betrieb genommen werden, nicht erforderlich für |
Kraftfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Fahrzeugkombinationen, | Kraftfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Fahrzeugkombinationen, |
die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und die ein | die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und die ein |
Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates | Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates |
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums an ein | der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums an ein |
in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähntes belgisches | in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähntes belgisches |
Unternehmen vermietet, sofern diese Fahrzeuge einerseits gemäß den | Unternehmen vermietet, sofern diese Fahrzeuge einerseits gemäß den |
Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaates zugelassen oder in | Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaates zugelassen oder in |
Betrieb genommen wurden und andererseits für einen jährlichen Zeitraum | Betrieb genommen wurden und andererseits für einen jährlichen Zeitraum |
von höchstens sechs Monaten vermietet werden, der pro Kalenderjahr | von höchstens sechs Monaten vermietet werden, der pro Kalenderjahr |
erneuert werden kann; in diesem Zusammenhang ist die Einhaltung dieser | erneuert werden kann; in diesem Zusammenhang ist die Einhaltung dieser |
Bedingung durch die Vorlage folgender Unterlagen auf Papier oder in | Bedingung durch die Vorlage folgender Unterlagen auf Papier oder in |
elektronischer Form nachzuweisen, die im Fahrzeug mitgeführt werden | elektronischer Form nachzuweisen, die im Fahrzeug mitgeführt werden |
müssen: | müssen: |
- Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug | - Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug |
aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der | aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der |
Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrags und die | Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrags und die |
Identifizierung des Fahrzeugs hervorgehen, | Identifizierung des Fahrzeugs hervorgehen, |
- sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist: | - sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist: |
- für Lohnempfänger: entweder Arbeitsvertrag des Fahrers oder | - für Lohnempfänger: entweder Arbeitsvertrag des Fahrers oder |
beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name | beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name |
des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die | des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die |
Laufzeit des Arbeitsvertrags hervorgehen, oder Lohnzettel jüngeren | Laufzeit des Arbeitsvertrags hervorgehen, oder Lohnzettel jüngeren |
Datums oder Auszug aus der Dimona-Datenbank über die unmittelbare | Datums oder Auszug aus der Dimona-Datenbank über die unmittelbare |
Beschäftigungsmeldung, | Beschäftigungsmeldung, |
- für selbständige Unternehmensleiter: entweder Nachweis ihrer | - für selbständige Unternehmensleiter: entweder Nachweis ihrer |
Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse oder Auszug aus der | Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse oder Auszug aus der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen oder Auszug aus den Anlagen des | Zentralen Datenbank der Unternehmen oder Auszug aus den Anlagen des |
Belgischen Staatsblatts, in dem ihr Mandat bekanntgemacht wird, oder | Belgischen Staatsblatts, in dem ihr Mandat bekanntgemacht wird, oder |
Auszug aus dem E-Register der Kraftverkehrsunternehmen, in dem ihre | Auszug aus dem E-Register der Kraftverkehrsunternehmen, in dem ihre |
Eintragung als Verkehrsleiter vermerkt ist, | Eintragung als Verkehrsleiter vermerkt ist, |
- für selbständige Helfer: Nachweis ihrer Mitgliedschaft bei einer | - für selbständige Helfer: Nachweis ihrer Mitgliedschaft bei einer |
Sozialversicherungskasse." | Sozialversicherungskasse." |
Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität | Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |