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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/08/2023
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
30 AOUT 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 août 2023 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 6 octobre 2023). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. 30 AUGUSTUS 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 augustus 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 6 oktober 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
30. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen; von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 30. Juni 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Tagen, der am 30. Juni 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten des Staatsrates binnen dieser In der Erwägung, dass kein Gutachten des Staatsrates binnen dieser
Frist übermittelt worden ist; Frist übermittelt worden ist;
In Erwägung der Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG
über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im
Güterkraftverkehr; Güterkraftverkehr;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 18. März 2003, 2. November 2010, 6. November 2010, 7. März Erlasse vom 18. März 2003, 2. November 2010, 6. November 2010, 7. März
2012, 30. August 2013, 23. März 2014, 18. November 2015, 21. Juli 2017 2012, 30. August 2013, 23. März 2014, 18. November 2015, 21. Juli 2017
und 18. Januar 2018, wird eine Nr. 31 mit folgendem Wortlaut und 18. Januar 2018, wird eine Nr. 31 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"31. ausländischem gewerbsmäßigen Dienstleistungsbetrieb: Unternehmen "31. ausländischem gewerbsmäßigen Dienstleistungsbetrieb: Unternehmen
mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, das im Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, das im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder in Erfüllung seines Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder in Erfüllung seines
satzungsmäßigen Zwecks eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt." satzungsmäßigen Zwecks eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt."
Art. 2 - In Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Art. 2 - In Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20.
Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Februar 2005, 27. Mai 2010, 18. Juni 2014, Königlichen Erlasse vom 23. Februar 2005, 27. Mai 2010, 18. Juni 2014,
18. Januar 2018, 7. Dezember 2018 und 29. Juni 2022, wird ein 18. Januar 2018, 7. Dezember 2018 und 29. Juni 2022, wird ein
Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2/1 - Vorliegender Paragraph bezieht sich nur auf die Befreiung " § 2/1 - Vorliegender Paragraph bezieht sich nur auf die Befreiung
von der Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland zugelassen und von von der Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland zugelassen und von
einem in § 1 Absatz 2 erwähnten Unternehmen mit Sitz in Belgien in einem in § 1 Absatz 2 erwähnten Unternehmen mit Sitz in Belgien in
Betrieb genommen wurde, das Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter Betrieb genommen wurde, das Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter
oder für eigene Rechnung durchführt. In Abweichung von § 2 ist die oder für eigene Rechnung durchführt. In Abweichung von § 2 ist die
Zulassung in Belgien von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, die von Zulassung in Belgien von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, die von
den in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten belgischen den in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten belgischen
Unternehmen in Betrieb genommen werden, nicht erforderlich für Unternehmen in Betrieb genommen werden, nicht erforderlich für
Kraftfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Fahrzeugkombinationen, Kraftfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Fahrzeugkombinationen,
die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und die ein die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und die ein
Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums an ein der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums an ein
in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähntes belgisches in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähntes belgisches
Unternehmen vermietet, sofern diese Fahrzeuge einerseits gemäß den Unternehmen vermietet, sofern diese Fahrzeuge einerseits gemäß den
Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaates zugelassen oder in Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaates zugelassen oder in
Betrieb genommen wurden und andererseits für einen jährlichen Zeitraum Betrieb genommen wurden und andererseits für einen jährlichen Zeitraum
von höchstens sechs Monaten vermietet werden, der pro Kalenderjahr von höchstens sechs Monaten vermietet werden, der pro Kalenderjahr
erneuert werden kann; in diesem Zusammenhang ist die Einhaltung dieser erneuert werden kann; in diesem Zusammenhang ist die Einhaltung dieser
Bedingung durch die Vorlage folgender Unterlagen auf Papier oder in Bedingung durch die Vorlage folgender Unterlagen auf Papier oder in
elektronischer Form nachzuweisen, die im Fahrzeug mitgeführt werden elektronischer Form nachzuweisen, die im Fahrzeug mitgeführt werden
müssen: müssen:
- Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug - Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug
aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der
Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrags und die Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrags und die
Identifizierung des Fahrzeugs hervorgehen, Identifizierung des Fahrzeugs hervorgehen,
- sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist: - sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist:
- für Lohnempfänger: entweder Arbeitsvertrag des Fahrers oder - für Lohnempfänger: entweder Arbeitsvertrag des Fahrers oder
beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name
des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die
Laufzeit des Arbeitsvertrags hervorgehen, oder Lohnzettel jüngeren Laufzeit des Arbeitsvertrags hervorgehen, oder Lohnzettel jüngeren
Datums oder Auszug aus der Dimona-Datenbank über die unmittelbare Datums oder Auszug aus der Dimona-Datenbank über die unmittelbare
Beschäftigungsmeldung, Beschäftigungsmeldung,
- für selbständige Unternehmensleiter: entweder Nachweis ihrer - für selbständige Unternehmensleiter: entweder Nachweis ihrer
Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse oder Auszug aus der Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse oder Auszug aus der
Zentralen Datenbank der Unternehmen oder Auszug aus den Anlagen des Zentralen Datenbank der Unternehmen oder Auszug aus den Anlagen des
Belgischen Staatsblatts, in dem ihr Mandat bekanntgemacht wird, oder Belgischen Staatsblatts, in dem ihr Mandat bekanntgemacht wird, oder
Auszug aus dem E-Register der Kraftverkehrsunternehmen, in dem ihre Auszug aus dem E-Register der Kraftverkehrsunternehmen, in dem ihre
Eintragung als Verkehrsleiter vermerkt ist, Eintragung als Verkehrsleiter vermerkt ist,
- für selbständige Helfer: Nachweis ihrer Mitgliedschaft bei einer - für selbständige Helfer: Nachweis ihrer Mitgliedschaft bei einer
Sozialversicherungskasse." Sozialversicherungskasse."
Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2023 Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
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