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Arrêté Royal du 30 août 2013
publié le 27 décembre 2013

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 janvier 2001 fixant la procédure de désignation du fonctionnaire et de perception des amendes en exécution de la loi du 13 mai 1999 relative aux sanctions administratives dans les communes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000809
pub.
27/12/2013
prom.
30/08/2013
ELI
eli/arrete/2013/08/30/2013000809/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 AOUT 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 janvier 2001 fixant la procédure de désignation du fonctionnaire et de perception des amendes en exécution de la loi du 13 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/05/1999 pub. 10/06/1999 numac 1999000487 source ministere de l'interieur et ministere de la justice 13 MAI 1999 - Loi relative aux sanctions administratives dans les communes fermer relative aux sanctions administratives dans les communes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 août 2013 modifiant l'arrêté royal du 7 janvier 2001 fixant la procédure de désignation du fonctionnaire et de perception des amendes en exécution de la loi du 13 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/05/1999 pub. 10/06/1999 numac 1999000487 source ministere de l'interieur et ministere de la justice 13 MAI 1999 - Loi relative aux sanctions administratives dans les communes fermer relative aux sanctions administratives dans les communes (Moniteur belge du 23 septembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Januar 2001 zur Festlegung des Verfahrens zur Bestimmung des Beamten und zur Einziehung der Geldstrafen in Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 119bis § 2 Absatz 4 und § 13 des neuen Gemeindegesetzes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 2001 zur Festlegung des Verfahrens zur Bestimmung des Beamten und zur Einziehung der Geldstrafen in Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.436/2 des Staatsrates vom 24. Juni 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 2001 zur Festlegung des Verfahrens zur Bestimmung des Beamten und zur Einziehung der Geldstrafen in Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen wird wie folgt ersetzt: "Art. 1 - § 1 - Der Gemeinderat bestimmt den Gemeindesekretär als Beamten, der mit der Auferlegung der administrativen Geldstrafen beauftragt ist.

Er kann auch einen Gemeindebeamten einer Stufe, für die ein Universitätsdiplom des zweiten Zyklus oder ein gleichwertiges Diplom erforderlich ist, bestimmen. Der Gemeindeeinnehmer kann nicht für dieses Amt bestimmt werden. § 2 - Wenn der Gemeinderat keinen Gemeindesekretär oder keinen Gemeindebeamten bestimmt, kann er auch folgende Personen bestimmen: - für die Gemeinden, deren territorialer Zuständigkeitsbereich nicht über die Grenzen der Flämischen Region hinausgeht: ein Mitglied des Personals der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Dekret vom 6.

Juli 2001, das die Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit betrifft, geschaffen worden sind, - für die Gemeinden, deren territorialer Zuständigkeitsbereich nicht über die Grenzen der Wallonischen Region hinausgeht: ein Mitglied des Personals der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung vom 22. April 2004 geschaffen worden sind, - für die Gemeinden, deren territorialer Zuständigkeitsbereich nicht über die Grenzen der Region Brüssel-Hauptstadt hinausgeht: ein Mitglied des Personals der Vereinigungen, die gemäß dem Gesetz vom 22.

Dezember 1986 über die Interkommunalen geschaffen worden sind.

Die Person, die bestimmt wird, muss über ein Universitätsdiplom des zweiten Zyklus oder ein gleichwertiges Diplom verfügen. § 3 - Wenn der Gemeinderat keinen Gemeindesekretär oder keinen Beamten, wie in § 1 beziehungsweise § 2 erwähnt, bestimmt, bittet er den Provinzialrat, einen Provinzialbeamten einer Stufe, für die ein Universitätsdiplom des zweiten Zyklus oder ein gleichwertiges Diplom erforderlich ist, vorzuschlagen. Der Gemeinderat bestimmt diesen Beamten als Beamten, der mit der Auferlegung der administrativen Geldstrafen beauftragt ist. § 4 - Der in § 2 erwähnte Zusammenarbeitsverband beziehungsweise die Provinz erhält von der betreffenden Gemeinde eine Vergütung für die Leistungen des mit der Auferlegung der administrativen Geldstrafen beauftragten Beamten. Uber den Betrag dieser Vergütung und die Art und Weise der Zahlung muss vorher eine Vereinbarung zwischen dem Gemeinderat und dem Zusammenarbeitsverband beziehungsweise der Provinz getroffen werden." Art. 2 - Unserer Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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