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Arrêté Royal du 29 septembre 2022
publié le 05 septembre 2024

Arrêté royal relatif à l'assurance obligatoire prévue par la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2024008147
pub.
05/09/2024
prom.
29/09/2022
ELI
eli/arrete/2022/09/29/2024008147/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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29 SEPTEMBRE 2022. - Arrêté royal relatif à l'assurance obligatoire prévue par la loi du 11 février 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/02/2013 pub. 16/12/2013 numac 2013000796 source service public federal interieur Loi organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande fermer organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 septembre 2022 relatif à l'assurance obligatoire prévue par la loi du 11 février 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/02/2013 pub. 16/12/2013 numac 2013000796 source service public federal interieur Loi organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande fermer organisant la profession d'agent immobilier (Moniteur belge du 14 novembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 29. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die im Gesetz vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers vorgesehene Pflichtversicherung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers, des Artikels 4 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Billigung des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für Immobilienmakler;

Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 6. März 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Juli 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.350/1 des Staatsrates vom 14. November 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass dem König durch das Gesetz vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers die Befugnis anvertraut worden ist, Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die das Risiko des Empfängers der vom Immobilienmakler erbrachten Dienstleistungen angemessen decken soll, zu bestimmen;

In der Erwägung, dass das Berufsinstitut für Immobilienmakler (nachstehend "BII") auf der Grundlage der Richtlinie im Bereich der Berufspflichten vom 14. September 2006 in Bezug auf Berufshaftpflicht- und Kautionsversicherung, die die Artikel 5 und 32 des Kodex der Berufspflichten des BII zum Gegenstand hat, am 1. Januar 2016 für seine Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen hat;

In der Erwägung, dass dieser Vertrag alle Bedingungen erfüllt, die in vorliegendem Erlass festgelegt sind;

In der Erwägung, dass nach ständiger Auslegung des BII und des Versicherers, der diesen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen hat, sowohl die vorerwähnte Richtlinie im Bereich der Berufspflichten als auch der vom BII geschlossene kollektive Versicherungsvertrag auch bösgläubige Praktiken von Immobilienmaklern abdecken;

In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit dennoch angebracht ist, den Anwendungsbereich der Sicherheitsleistung in Bezug auf bösgläubige Praktiken näher zu bestimmen;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Versicherungsausschusses berücksichtigt worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im Wesentlichen befolgt worden sind;

In der Erwägung, dass die Artikel 3, 4, 8 und die Artikel 9, 10, 12 und 13 des vorliegenden Erlasses (die nun die Artikel 10, 11, 13 beziehungsweise 14 geworden sind) auf der Grundlage dieser Stellungnahme angepasst worden sind;

In der weiteren Erwägung, dass hinsichtlich der Rückwirkung die Dauer von fünf Jahren sowohl Dritte als auch Immobilienmakler schützen soll und dass die Praxis lehrt, dass diese Dauer kein Hindernis für den Abschluss eines Versicherungsvertrags darstellt, sowohl in Bezug auf die Berufshaftpflicht als auch auf die Sicherheitsleistung;

In abschließender Erwägung der Bemerkung des Versicherungsausschusses über Ausschlüsse;

In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen Grundsätze wie die Regeln zur Minderung und Erhöhung des Risikos enthalten sind und eine Liste von Ausschlüssen sowie Regressmöglichkeiten des Versicherers gegen Versicherte vorgesehen sind; dass aus Gründen der Deutlichkeit und infolge der Bemerkung des Versicherungsausschusses in vorliegendem Erlass auf diese durch Gesetz vorgesehenen Ausschlüsse verwiesen wird;

In der Erwägung, dass es außerdem als zweckdienlich erachtet wurde, eine erschöpfende Liste von Ausschlüssen anzuführen, die zusätzlich zu den durch Gesetz vorgesehenen Ausschlüssen Anwendung finden können;

In der Erwägung, dass das Gutachten des Staatsrates berücksichtigt worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im Wesentlichen befolgt worden sind;

In der Erwägung, dass die zweiten Paragraphen der Artikel 5 und 6, die in dem Entwurf eines Königlichen Erlasses enthalten waren, der dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden ist, und in denen die Fälle aufgeführt waren, die von dem in § 1 jedes dieser Artikel bestimmten Begriff erfasst werden sollten, infolge einer Bemerkung des Staatsrates, nach der solche Beispiellisten nicht in einen Königlichen Erlass gehören, gestrichen worden sind; dass diese Beispiellisten hingegen in die Erläuterungen auf der Website des BII oder in einen Leitfaden aufgenommen werden könnten;

In der Erwägung, dass der Staatsrat der Ansicht ist, dass Artikel 7 Nr. 2 und 3 keine Rechtsgrundlage hat; in der Erwägung, dass der König aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes damit beauftragt ist, die Modalitäten und Bedingungen der Versicherung zu bestimmen, die eine angemessene Deckung des Risikos ermöglichen müssen, das der Empfänger der erbrachten Dienstleistungen eingeht; in der Erwägung, dass sich Artikel 7 auf das Risiko bezieht, das der Immobilienmakler im Falle von Diebstahl oder im Falle von Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug in Bezug auf Güter eingeht, deren Halter er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten ist oder die ihm beruflich gehören; in der Erwägung, dass, wenn ein Immobilienmakler Opfer solcher Taten wird, dies die Kontinuität der Dienstleistungen für die Empfänger der erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigen kann; in der Erwägung, dass Artikel 7 daher indirekt den Empfänger der Dienstleistung schützt; in der Erwägung, dass die zivilrechtliche Haftpflicht ebenfalls gedeckt sein muss, die Immobilienmaklern persönlich für Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Betrug oder Untreue zum Schaden Dritter durch eine oder mehrere Personen, für die der Versicherte zivilrechtlich haftet, obliegen könnte; in der Erwägung, dass das Ziel darin besteht, in Artikel 5 jeden Schaden aufzunehmen, den ein Dritter erleidet, unabhängig davon, ob es sich um Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug handelt, selbst wenn er von einem Mitarbeiter des Immobilienmaklers verursacht wurde, während Artikel 7 sich auf Schäden bezieht, die der Immobilienmakler selbst erleidet, die aber indirekt einen Schaden für einen Dritten verursachen können, insbesondere indem sie die Kontinuität des Betriebs beeinträchtigen, weshalb die Tragweite der Artikel 5 und 7 klargestellt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers des Mittelstands Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Versicherungsverträge, die aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers, nachstehend "Gesetz vom 11. Februar 2013" genannt, geschlossen werden, entsprechen den durch vorliegenden Erlass festgelegten Mindestbedingungen.

Art. 2 - Der Versicherungsvertrag deckt Immobilienmaklertätigkeiten wie in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 erwähnt.

Art. 3 - Die Garantie gilt für versicherte Tätigkeiten: 1. die von einem in Belgien ansässigen Betriebssitz oder Büro aus ausgeübt werden und sich auf unbewegliche Güter beziehen, die in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes vom 11.

Februar 2013 gelegen sind, 2. die von einem auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 ansässigen Betriebssitz oder Büro aus ausgeübt werden und sich auf Vermittlungstätigkeiten für unbewegliche Güter beziehen, die in Belgien gelegen sind.

Darüber hinaus besteht im Falle eines Gerichtsverfahrens nur dann Versicherungsdeckung, insofern der Versicherte vor ein Gericht auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 geladen wird.

Art. 4 - Versicherte sind: 1. natürliche Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten als Selbständige ausüben und im Verzeichnis des Berufsinstituts für Immobilienmakler oder in der Praktikantenliste dieses Instituts eingetragen sind, sowie in Artikel 9 und 9/1 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 erwähnte Personen, 2. juristische Personen, die kein Mitglied des Berufsinstituts für Immobilienmakler sind und in deren Rahmen in Nr.1 erwähnte natürliche Personen Immobilienmaklertätigkeiten ausüben oder die Abteilung/Abteilungen, in der/denen Immobilienmaklertätigkeiten ausgeübt werden, effektiv leiten, 3. juristische Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten ausüben und beim Berufsinstitut für Immobilienmakler eingetragen sind, 4.Gesellschafter, Verwalter, Geschäftsführer und Unternehmensleiter in der Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten im Rahmen der versicherten juristischen Person wie in den Nummern 2 und 3 bestimmt, 5. Personalmitglieder, Praktikanten und andere Mitarbeiter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person, wenn sie für Rechnung des Immobilienmaklers handeln, der ermächtigt ist, den Immobilienmaklerberuf auszuüben, nachstehend "Angestellte" genannt, sowie jede andere Person, für die die in den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Versicherten bei der Ausübung der versicherten Tätigkeiten haftbar gemacht werden können. Art. 5 - Der Versicherungsvertrag deckt sowohl die vertragliche als auch die außervertragliche Berufshaftpflicht der Versicherten, das heißt: 1. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht der Versicherten aufgrund von Körperschäden, materiellen Schäden oder Vermögensschäden, die sie Dritten in Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten zufügen, die sich ergibt aus: a) einer Unterlassung, einem Versäumnis, einem Verzug, einer Ungenauigkeit, einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum, einer Nichteinhaltung von Fristen, einem Irrtum bei der Übermittlung von Informationen oder Unterlagen oder bei Geldtransfers oder allgemein einem Fehler gleich welcher Art, b) dem Verlust, dem Diebstahl, der Beschädigung oder dem Verschwinden, aus gleich welchem Grund, von jeglichem Gegenstand und insbesondere von Urschriften, Schriftstücken, Wertpapieren oder Unterlagen gleich welcher Art, die ihnen anvertraut worden sind oder nicht, oder von Schlüsseln oder verschiedenen Öffnungs- und Schließmechanismen, die Dritten gehören und deren Halter die Versicherten sind, selbst wenn dieser Verlust, dieser Diebstahl, diese Beschädigung und/oder dieses Verschwinden durch Wasser, Feuer, Brand, Explosion oder Rauch verursacht worden ist, 2.finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten aufgrund von materiellen Schäden infolge von Brand, Explosion oder Wassereinwirkung obliegen kann, die an Gebäuden und deren Inhalt verursacht worden sind, die ihnen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten anvertraut worden sind oder zu denen die Versicherten im Rahmen dieser Ausübung Zugang haben, vorausgesetzt, diese Schäden sind auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen, 3. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten aufgrund von Schäden infolge von Brand, Explosion, Wassereinwirkung, Mangel an Unterhalt oder Voraussicht oder Alterung obliegen kann, die Dritten durch Gebäude oder deren Inhalt zugefügt worden sind, zu denen die Versicherten Zugang haben oder die ihnen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten anvertraut worden sind, vorausgesetzt, diese Schäden sind auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen, 4.finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den in Artikel 4 Nr. 1 bis 4 erwähnten Versicherten bei Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug durch Angestellte zum Schaden Dritter obliegen kann.

Art. 6 - Der Versicherungsvertrag deckt die Betriebshaftpflicht, das heißt die finanziellen Folgen der außervertraglichen Haftung der Versicherten aufgrund von Schäden, die Dritten in der Ausübung der Immobilienmaklertätigkeiten zugefügt werden.

Art. 7 - Der Versicherungsvertrag deckt in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnte Versicherte: 1. bei Diebstahl durch Angestellte der in Artikel 4 Nr.1, 2 und 3 erwähnten Versicherten oder durch Dritte, 2. bei Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug durch Angestellte der in Artikel 4 Nr.1, 2 und 3 erwähnten Versicherten im Hinblick auf die Erstattung der Ersetzungs-, Wiederherstellungs- oder Entschädigungskosten für realisierte oder realisierbare Werte oder bewegliche Gegenstände oder Werte, für die sie mit allen Beweismitteln nachweisen, dass sie in Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten ihr Halter sind oder dass sie ihnen beruflich gehören.

Art. 8 - § 1 - Der Versicherungsvertrag garantiert eine Kaution/Sicherheitsleistung für Forderungen von Kunden und Dritten gegenüber den in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten in Bezug auf Gelder, Effekten oder Werte, die ihnen im Rahmen der Immobilienmaklertätigkeiten anvertraut worden sind und deren Endempfänger sie nicht sind.

Die Sicherheitsleistung deckt auch bösgläubige Praktiken der in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als bösgläubige Praktik jede strafbare oder unehrliche Handlung, die eine Unterschlagung von Geldern oder Gütern, die einem Dritten gehören, zur Folge hat. § 2 - Die Sicherheitsleistung wird gewährt, sofern die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Forderung ist nach dem Datum des Inkrafttretens der finanziellen Sicherheit und vor deren Ende entstanden.2. Die Forderung ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung des Versicherers beantragt wird, unwiderlegbar und einforderbar.3. Der Immobilienmakler oder die juristische Person, die von seiner Zulassung Gebrauch macht, ist zahlungsunfähig, unabhängig davon, ob über sie der Konkurs eröffnet worden ist, gegen sie ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet worden ist oder sie der Zahlungsaufforderung im Rahmen eines gerichtlichen Vollstreckungstitels nicht nachgekommen sind. Art. 9 - Neben den im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen vorgesehenen Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur vorgesehen werden, dass folgende Fälle von der Deckung der Berufshaftpflichtversicherung wie in Artikel 5 erwähnt ausgeschlossen werden: 1. Beanstandungen in Bezug auf Honorare und persönliche Kosten, 2.Schäden, die durch andere Pflichtversicherungen gedeckt sind, 3. Schäden durch Umweltschädigungen, 4.Schäden, die durch das Vorhandensein von Asbest oder die Verbreitung von Asbest, Asbestfasern oder asbesthaltigen Produkten entstehen, sofern diese Schäden die Folge der schädlichen Eigenschaften von Asbest sind, 5. Schäden, die durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Terror- oder Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen oder jegliche kollektive Gewalttaten entstehen, 6.Schäden, die direkt oder indirekt durch Radioaktivität entstehen, 7. Schäden, die durch Nichteinhaltung der Bedingungen und Formalitäten entstehen, die in der Versicherung zur Deckung des Risikos des unfallbedingten Todes von Erwerbern eines unbeweglichen Gutes vorgesehen sind, 8.Diebstahl während des Geldtransfers außerhalb der Betriebsräume, 9. Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch und Betrug, die nicht zur Anzeige gebracht worden sind. Neben den in Artikel 63 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur vorgesehen werden, dass Schäden, die durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Terror- oder Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen oder jegliche kollektive Gewalttaten entstehen, von der Deckung der Sicherheitsleistung wie in Artikel 8 erwähnt ausgeschlossen werden.

Art. 10 - Im Versicherungsvertrag ist vorgesehen, dass der Vertrag nur gekündigt oder ausgesetzt werden kann, nachdem der Versicherer das Berufsinstitut für Immobilienmakler per Einschreibesendung vorab darüber informiert hat.

Art. 11 - Der Versicherungsvertrag deckt Schadenersatzklagen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags - in Bezug auf die zivilrechtliche Haftpflicht - für Schäden eingereicht werden, die während der Laufzeit dieses Vertrags eingetreten sind, oder - in Bezug auf die Sicherheitsleistung - für Forderungen eingereicht werden, die während der Laufzeit dieses Vertrags entstanden sind.

Berücksichtigt werden darüber hinaus auch Schadenersatzklagen, die, sofern sie innerhalb einer Frist von sechsunddreißig Monaten nach Ende des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten oder den Versicherer eingereicht werden, sich auf Folgendes beziehen: 1. Schäden, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten sind, wenn bei Vertragsende das Risiko nicht durch einen anderen Versicherer gedeckt ist, 2.Handlungen oder Begebenheiten, die zu Schäden führen können und während der Laufzeit des Versicherungsvertrags vorgefallen und dem Versicherer gemeldet worden sind.

Die Garantien des Versicherungsvertrags bleiben für Versicherte, die ihre Immobilienmaklertätigkeiten einstellen, oder im Falle des Todes von Versicherten für ihre Erben und Rechtsnachfolger bestehen für Begebenheiten oder Handlungen, die sich vor der Einstellung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten oder vor ihrem Tod ereignet haben, sofern die Klage während der gesetzlichen Verjährungsfrist eingereicht wird.

In Bezug auf die zivilrechtliche Haftpflicht gilt die Deckung des Versicherungsvertrags auch für Schadenersatzklagen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten oder den Versicherer für Schäden eingereicht werden, die bis zu höchstens fünf Jahre vor dem Wirksamwerden des Versicherungsvertrags entstanden sind, und zwar unter der Bedingung, dass der vorherige Versicherer nicht verpflichtet ist, Deckung zu gewähren, und sofern der Versicherte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versicherungsvertrags keine Kenntnis davon hatte.

In Bezug auf die Sicherheitsleistung gilt die Deckung des Versicherungsvertrags auch für Forderungen, die bis zu höchstens fünf Jahre vor dem Wirksamwerden der Sicherheitsleistung entstanden sind, sofern der Dritte den Schadensfall dem vorherigen Versicherer nicht melden konnte, weil die in Artikel 8 § 2 Nr. 3 erwähnte Bedingung nicht erfüllt war, obwohl er tatsächlich diesbezügliche Schritte unternommen hat. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für Forderungen, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Enddatum der vorherigen Police entstanden sind.

Art. 12 - Die durch den Versicherungsvertrag versicherten Beträge dürfen nicht niedriger sein als folgende Beträge: 1. sowohl für die Berufshaftpflicht als auch für die Betriebshaftpflicht pro Schadensfall: a) 1.250.000 EUR für Körperschäden und Vermögensfolgeschäden, b) 250.000 EUR für materielle Schäden und Vermögensfolgeschäden, c) 250.000 EUR für reine Vermögensschäden, 2. für Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug wie in Artikel 7 erwähnt pro Schadensfall: 30.000 EUR, 3. für die Kautionsversicherung: 250.000 EUR pro Schadensfall und pro Versicherungsjahr.

Art. 13 - Die in Artikel 12 erwähnten Beträge sind an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index des Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100).

Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge, die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.

Art. 14 - Für gleich welchen Schadensfall wie in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 2 erwähnt darf der Selbstbehalt nicht mehr als 10 Prozent des Schadensbetrags und höchstens 2.500 EUR betragen.

Der Betrag des Selbstbehalts ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index des Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100).

Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge, die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.

Art. 15 - Im Versicherungsvertrag ist in den allgemeinen Bedingungen sowie in etwaigen besonderen Bedingungen oder ausgehändigten Bescheinigungen die folgende Klausel vermerkt: "Das Versicherungsunternehmen erklärt, dass die Bedingungen dieses Vertrags mindestens den durch Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen in Bezug auf Versicherung und Sicherheitsleistung entsprechen." In den allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags, der kein kollektiver Versicherungsvertrag ist, verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen, dem Berufsinstitut für Immobilienmakler spätestens am 31. März jedes Jahres eine digitale Liste zu übermitteln, in der die Immobilienmakler und juristischen Personen, in denen ein Immobilienmakler Immobilienmaklertätigkeiten ausübt, aufgenommen sind, die am 1. März desselben Jahres über eine Versicherung gemäß vorliegendem Erlass verfügen.

Das Format dieser digitalen Liste wird vom Berufsinstitut für Immobilienmakler bestimmt. Das Versicherungsunternehmen verpflichtet sich, das Berufsinstitut für Immobilienmakler unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Immobilienmakler oder in Absatz 2 erwähnte juristische Personen ihre Eigenschaft als Versicherte verlieren.

Art. 16 - Das Berufsinstitut für Immobilienmakler kann für seine Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag abschließen oder es kann einen Versicherungsvertrag für seine Mitglieder abschließen, die es weiterhin versäumen, nachzuweisen, dass sie durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sind, der den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht.

Die Kosten für den Abschluss jeder dieser Policen werden vom Institut auf diese Personen abgewälzt.

Art. 17 - Im Königlichen Erlass vom 27. September 2006 zur Billigung des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für Immobilienmakler wird Anlage 2 aufgehoben.

Art. 18 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister des Mittelstands D. CLARINVAL


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