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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/09/2022
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Arrêté royal relatif à l'assurance obligatoire prévue par la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de verplichte verzekering voorzien door de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling
29 SEPTEMBRE 2022. - Arrêté royal relatif à l'assurance obligatoire 29 SEPTEMBER 2022. - Koninklijk besluit betreffende de verplichte
prévue par la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent verzekering voorzien door de wet van 11 februari 2013 houdende
immobilier. - Traduction allemande organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 29 septembre 2022 relatif à l'assurance obligatoire besluit van 29 september 2022 betreffende de verplichte verzekering
prévue par la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent voorzien door de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het
immobilier (Moniteur belge du 14 novembre 2022). beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad van 14 november
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
29. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die im Gesetz vom 11. 29. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die im Gesetz vom 11.
Februar 2013 zur Regelung Februar 2013 zur Regelung
des Berufs des Immobilienmaklers vorgesehene Pflichtversicherung des Berufs des Immobilienmaklers vorgesehene Pflichtversicherung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des
Immobilienmaklers, des Artikels 4 Absatz 2; Immobilienmaklers, des Artikels 4 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Billigung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Billigung
des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für
Immobilienmakler; Immobilienmakler;
Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 6. März Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 6. März
2018; 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Juli 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Juli 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.350/1 des Staatsrates vom 14. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.350/1 des Staatsrates vom 14. November
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass dem König durch das Gesetz vom 11. Februar 2013 In der Erwägung, dass dem König durch das Gesetz vom 11. Februar 2013
zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers die Befugnis anvertraut zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers die Befugnis anvertraut
worden ist, Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die das worden ist, Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die das
Risiko des Empfängers der vom Immobilienmakler erbrachten Risiko des Empfängers der vom Immobilienmakler erbrachten
Dienstleistungen angemessen decken soll, zu bestimmen; Dienstleistungen angemessen decken soll, zu bestimmen;
In der Erwägung, dass das Berufsinstitut für Immobilienmakler In der Erwägung, dass das Berufsinstitut für Immobilienmakler
(nachstehend "BII") auf der Grundlage der Richtlinie im Bereich der (nachstehend "BII") auf der Grundlage der Richtlinie im Bereich der
Berufspflichten vom 14. September 2006 in Bezug auf Berufshaftpflicht- Berufspflichten vom 14. September 2006 in Bezug auf Berufshaftpflicht-
und Kautionsversicherung, die die Artikel 5 und 32 des Kodex der und Kautionsversicherung, die die Artikel 5 und 32 des Kodex der
Berufspflichten des BII zum Gegenstand hat, am 1. Januar 2016 für Berufspflichten des BII zum Gegenstand hat, am 1. Januar 2016 für
seine Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen seine Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen
hat; hat;
In der Erwägung, dass dieser Vertrag alle Bedingungen erfüllt, die in In der Erwägung, dass dieser Vertrag alle Bedingungen erfüllt, die in
vorliegendem Erlass festgelegt sind; vorliegendem Erlass festgelegt sind;
In der Erwägung, dass nach ständiger Auslegung des BII und des In der Erwägung, dass nach ständiger Auslegung des BII und des
Versicherers, der diesen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen Versicherers, der diesen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen
hat, sowohl die vorerwähnte Richtlinie im Bereich der Berufspflichten hat, sowohl die vorerwähnte Richtlinie im Bereich der Berufspflichten
als auch der vom BII geschlossene kollektive Versicherungsvertrag auch als auch der vom BII geschlossene kollektive Versicherungsvertrag auch
bösgläubige Praktiken von Immobilienmaklern abdecken; bösgläubige Praktiken von Immobilienmaklern abdecken;
In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der
Rechtssicherheit dennoch angebracht ist, den Anwendungsbereich der Rechtssicherheit dennoch angebracht ist, den Anwendungsbereich der
Sicherheitsleistung in Bezug auf bösgläubige Praktiken näher zu Sicherheitsleistung in Bezug auf bösgläubige Praktiken näher zu
bestimmen; bestimmen;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Versicherungsausschusses In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Versicherungsausschusses
berücksichtigt worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im berücksichtigt worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im
Wesentlichen befolgt worden sind; Wesentlichen befolgt worden sind;
In der Erwägung, dass die Artikel 3, 4, 8 und die Artikel 9, 10, 12 In der Erwägung, dass die Artikel 3, 4, 8 und die Artikel 9, 10, 12
und 13 des vorliegenden Erlasses (die nun die Artikel 10, 11, 13 und 13 des vorliegenden Erlasses (die nun die Artikel 10, 11, 13
beziehungsweise 14 geworden sind) auf der Grundlage dieser beziehungsweise 14 geworden sind) auf der Grundlage dieser
Stellungnahme angepasst worden sind; Stellungnahme angepasst worden sind;
In der weiteren Erwägung, dass hinsichtlich der Rückwirkung die Dauer In der weiteren Erwägung, dass hinsichtlich der Rückwirkung die Dauer
von fünf Jahren sowohl Dritte als auch Immobilienmakler schützen soll von fünf Jahren sowohl Dritte als auch Immobilienmakler schützen soll
und dass die Praxis lehrt, dass diese Dauer kein Hindernis für den und dass die Praxis lehrt, dass diese Dauer kein Hindernis für den
Abschluss eines Versicherungsvertrags darstellt, sowohl in Bezug auf Abschluss eines Versicherungsvertrags darstellt, sowohl in Bezug auf
die Berufshaftpflicht als auch auf die Sicherheitsleistung; die Berufshaftpflicht als auch auf die Sicherheitsleistung;
In abschließender Erwägung der Bemerkung des Versicherungsausschusses In abschließender Erwägung der Bemerkung des Versicherungsausschusses
über Ausschlüsse; über Ausschlüsse;
In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. April 2014 über die In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. April 2014 über die
Versicherungen Grundsätze wie die Regeln zur Minderung und Erhöhung Versicherungen Grundsätze wie die Regeln zur Minderung und Erhöhung
des Risikos enthalten sind und eine Liste von Ausschlüssen sowie des Risikos enthalten sind und eine Liste von Ausschlüssen sowie
Regressmöglichkeiten des Versicherers gegen Versicherte vorgesehen Regressmöglichkeiten des Versicherers gegen Versicherte vorgesehen
sind; dass aus Gründen der Deutlichkeit und infolge der Bemerkung des sind; dass aus Gründen der Deutlichkeit und infolge der Bemerkung des
Versicherungsausschusses in vorliegendem Erlass auf diese durch Gesetz Versicherungsausschusses in vorliegendem Erlass auf diese durch Gesetz
vorgesehenen Ausschlüsse verwiesen wird; vorgesehenen Ausschlüsse verwiesen wird;
In der Erwägung, dass es außerdem als zweckdienlich erachtet wurde, In der Erwägung, dass es außerdem als zweckdienlich erachtet wurde,
eine erschöpfende Liste von Ausschlüssen anzuführen, die zusätzlich zu eine erschöpfende Liste von Ausschlüssen anzuführen, die zusätzlich zu
den durch Gesetz vorgesehenen Ausschlüssen Anwendung finden können; den durch Gesetz vorgesehenen Ausschlüssen Anwendung finden können;
In der Erwägung, dass das Gutachten des Staatsrates berücksichtigt In der Erwägung, dass das Gutachten des Staatsrates berücksichtigt
worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im Wesentlichen befolgt worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im Wesentlichen befolgt
worden sind; worden sind;
In der Erwägung, dass die zweiten Paragraphen der Artikel 5 und 6, die In der Erwägung, dass die zweiten Paragraphen der Artikel 5 und 6, die
in dem Entwurf eines Königlichen Erlasses enthalten waren, der dem in dem Entwurf eines Königlichen Erlasses enthalten waren, der dem
Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden ist, und in denen die Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden ist, und in denen die
Fälle aufgeführt waren, die von dem in § 1 jedes dieser Artikel Fälle aufgeführt waren, die von dem in § 1 jedes dieser Artikel
bestimmten Begriff erfasst werden sollten, infolge einer Bemerkung des bestimmten Begriff erfasst werden sollten, infolge einer Bemerkung des
Staatsrates, nach der solche Beispiellisten nicht in einen Königlichen Staatsrates, nach der solche Beispiellisten nicht in einen Königlichen
Erlass gehören, gestrichen worden sind; dass diese Beispiellisten Erlass gehören, gestrichen worden sind; dass diese Beispiellisten
hingegen in die Erläuterungen auf der Website des BII oder in einen hingegen in die Erläuterungen auf der Website des BII oder in einen
Leitfaden aufgenommen werden könnten; Leitfaden aufgenommen werden könnten;
In der Erwägung, dass der Staatsrat der Ansicht ist, dass Artikel 7 In der Erwägung, dass der Staatsrat der Ansicht ist, dass Artikel 7
Nr. 2 und 3 keine Rechtsgrundlage hat; in der Erwägung, dass der König Nr. 2 und 3 keine Rechtsgrundlage hat; in der Erwägung, dass der König
aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes damit beauftragt ist, die aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes damit beauftragt ist, die
Modalitäten und Bedingungen der Versicherung zu bestimmen, die eine Modalitäten und Bedingungen der Versicherung zu bestimmen, die eine
angemessene Deckung des Risikos ermöglichen müssen, das der Empfänger angemessene Deckung des Risikos ermöglichen müssen, das der Empfänger
der erbrachten Dienstleistungen eingeht; in der Erwägung, dass sich der erbrachten Dienstleistungen eingeht; in der Erwägung, dass sich
Artikel 7 auf das Risiko bezieht, das der Immobilienmakler im Falle Artikel 7 auf das Risiko bezieht, das der Immobilienmakler im Falle
von Diebstahl oder im Falle von Unterschlagung, Treubruch, Untreue von Diebstahl oder im Falle von Unterschlagung, Treubruch, Untreue
oder Betrug in Bezug auf Güter eingeht, deren Halter er in Ausübung oder Betrug in Bezug auf Güter eingeht, deren Halter er in Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeiten ist oder die ihm beruflich gehören; in seiner beruflichen Tätigkeiten ist oder die ihm beruflich gehören; in
der Erwägung, dass, wenn ein Immobilienmakler Opfer solcher Taten der Erwägung, dass, wenn ein Immobilienmakler Opfer solcher Taten
wird, dies die Kontinuität der Dienstleistungen für die Empfänger der wird, dies die Kontinuität der Dienstleistungen für die Empfänger der
erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigen kann; in der Erwägung, erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigen kann; in der Erwägung,
dass Artikel 7 daher indirekt den Empfänger der Dienstleistung dass Artikel 7 daher indirekt den Empfänger der Dienstleistung
schützt; in der Erwägung, dass die zivilrechtliche Haftpflicht schützt; in der Erwägung, dass die zivilrechtliche Haftpflicht
ebenfalls gedeckt sein muss, die Immobilienmaklern persönlich für ebenfalls gedeckt sein muss, die Immobilienmaklern persönlich für
Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Betrug oder Untreue zum Schaden Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Betrug oder Untreue zum Schaden
Dritter durch eine oder mehrere Personen, für die der Versicherte Dritter durch eine oder mehrere Personen, für die der Versicherte
zivilrechtlich haftet, obliegen könnte; in der Erwägung, dass das Ziel zivilrechtlich haftet, obliegen könnte; in der Erwägung, dass das Ziel
darin besteht, in Artikel 5 jeden Schaden aufzunehmen, den ein Dritter darin besteht, in Artikel 5 jeden Schaden aufzunehmen, den ein Dritter
erleidet, unabhängig davon, ob es sich um Diebstahl, Unterschlagung, erleidet, unabhängig davon, ob es sich um Diebstahl, Unterschlagung,
Treubruch, Untreue oder Betrug handelt, selbst wenn er von einem Treubruch, Untreue oder Betrug handelt, selbst wenn er von einem
Mitarbeiter des Immobilienmaklers verursacht wurde, während Artikel 7 Mitarbeiter des Immobilienmaklers verursacht wurde, während Artikel 7
sich auf Schäden bezieht, die der Immobilienmakler selbst erleidet, sich auf Schäden bezieht, die der Immobilienmakler selbst erleidet,
die aber indirekt einen Schaden für einen Dritten verursachen können, die aber indirekt einen Schaden für einen Dritten verursachen können,
insbesondere indem sie die Kontinuität des Betriebs beeinträchtigen, insbesondere indem sie die Kontinuität des Betriebs beeinträchtigen,
weshalb die Tragweite der Artikel 5 und 7 klargestellt worden ist; weshalb die Tragweite der Artikel 5 und 7 klargestellt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers des Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers des
Mittelstands Mittelstands
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Versicherungsverträge, die aufgrund von Artikel 4 des Artikel 1 - Versicherungsverträge, die aufgrund von Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des
Immobilienmaklers, nachstehend "Gesetz vom 11. Februar 2013" genannt, Immobilienmaklers, nachstehend "Gesetz vom 11. Februar 2013" genannt,
geschlossen werden, entsprechen den durch vorliegenden Erlass geschlossen werden, entsprechen den durch vorliegenden Erlass
festgelegten Mindestbedingungen. festgelegten Mindestbedingungen.
Art. 2 - Der Versicherungsvertrag deckt Immobilienmaklertätigkeiten Art. 2 - Der Versicherungsvertrag deckt Immobilienmaklertätigkeiten
wie in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 wie in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 des Gesetzes vom 11. Februar 2013
erwähnt. erwähnt.
Art. 3 - Die Garantie gilt für versicherte Tätigkeiten: Art. 3 - Die Garantie gilt für versicherte Tätigkeiten:
1. die von einem in Belgien ansässigen Betriebssitz oder Büro aus 1. die von einem in Belgien ansässigen Betriebssitz oder Büro aus
ausgeübt werden und sich auf unbewegliche Güter beziehen, die in einem ausgeübt werden und sich auf unbewegliche Güter beziehen, die in einem
Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11.
Februar 2013 gelegen sind, Februar 2013 gelegen sind,
2. die von einem auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne 2. die von einem auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne
von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 ansässigen von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 ansässigen
Betriebssitz oder Büro aus ausgeübt werden und sich auf Betriebssitz oder Büro aus ausgeübt werden und sich auf
Vermittlungstätigkeiten für unbewegliche Güter beziehen, die in Vermittlungstätigkeiten für unbewegliche Güter beziehen, die in
Belgien gelegen sind. Belgien gelegen sind.
Darüber hinaus besteht im Falle eines Gerichtsverfahrens nur dann Darüber hinaus besteht im Falle eines Gerichtsverfahrens nur dann
Versicherungsdeckung, insofern der Versicherte vor ein Gericht auf dem Versicherungsdeckung, insofern der Versicherte vor ein Gericht auf dem
Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des
Gesetzes vom 11. Februar 2013 geladen wird. Gesetzes vom 11. Februar 2013 geladen wird.
Art. 4 - Versicherte sind: Art. 4 - Versicherte sind:
1. natürliche Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten als 1. natürliche Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten als
Selbständige ausüben und im Verzeichnis des Berufsinstituts für Selbständige ausüben und im Verzeichnis des Berufsinstituts für
Immobilienmakler oder in der Praktikantenliste dieses Instituts Immobilienmakler oder in der Praktikantenliste dieses Instituts
eingetragen sind, sowie in Artikel 9 und 9/1 des Gesetzes vom 11. eingetragen sind, sowie in Artikel 9 und 9/1 des Gesetzes vom 11.
Februar 2013 erwähnte Personen, Februar 2013 erwähnte Personen,
2. juristische Personen, die kein Mitglied des Berufsinstituts für 2. juristische Personen, die kein Mitglied des Berufsinstituts für
Immobilienmakler sind und in deren Rahmen in Nr. 1 erwähnte natürliche Immobilienmakler sind und in deren Rahmen in Nr. 1 erwähnte natürliche
Personen Immobilienmaklertätigkeiten ausüben oder die Personen Immobilienmaklertätigkeiten ausüben oder die
Abteilung/Abteilungen, in der/denen Immobilienmaklertätigkeiten Abteilung/Abteilungen, in der/denen Immobilienmaklertätigkeiten
ausgeübt werden, effektiv leiten, ausgeübt werden, effektiv leiten,
3. juristische Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten ausüben und 3. juristische Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten ausüben und
beim Berufsinstitut für Immobilienmakler eingetragen sind, beim Berufsinstitut für Immobilienmakler eingetragen sind,
4. Gesellschafter, Verwalter, Geschäftsführer und Unternehmensleiter 4. Gesellschafter, Verwalter, Geschäftsführer und Unternehmensleiter
in der Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten im Rahmen der in der Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten im Rahmen der
versicherten juristischen Person wie in den Nummern 2 und 3 bestimmt, versicherten juristischen Person wie in den Nummern 2 und 3 bestimmt,
5. Personalmitglieder, Praktikanten und andere Mitarbeiter einer 5. Personalmitglieder, Praktikanten und andere Mitarbeiter einer
natürlichen Person oder einer juristischen Person, wenn sie für natürlichen Person oder einer juristischen Person, wenn sie für
Rechnung des Immobilienmaklers handeln, der ermächtigt ist, den Rechnung des Immobilienmaklers handeln, der ermächtigt ist, den
Immobilienmaklerberuf auszuüben, nachstehend "Angestellte" genannt, Immobilienmaklerberuf auszuüben, nachstehend "Angestellte" genannt,
sowie jede andere Person, für die die in den Nummern 1, 2 und 3 sowie jede andere Person, für die die in den Nummern 1, 2 und 3
aufgeführten Versicherten bei der Ausübung der versicherten aufgeführten Versicherten bei der Ausübung der versicherten
Tätigkeiten haftbar gemacht werden können. Tätigkeiten haftbar gemacht werden können.
Art. 5 - Der Versicherungsvertrag deckt sowohl die vertragliche als Art. 5 - Der Versicherungsvertrag deckt sowohl die vertragliche als
auch die außervertragliche Berufshaftpflicht der Versicherten, das auch die außervertragliche Berufshaftpflicht der Versicherten, das
heißt: heißt:
1. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht der Versicherten aufgrund 1. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht der Versicherten aufgrund
von Körperschäden, materiellen Schäden oder Vermögensschäden, die sie von Körperschäden, materiellen Schäden oder Vermögensschäden, die sie
Dritten in Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten zufügen, die Dritten in Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten zufügen, die
sich ergibt aus: sich ergibt aus:
a) einer Unterlassung, einem Versäumnis, einem Verzug, einer a) einer Unterlassung, einem Versäumnis, einem Verzug, einer
Ungenauigkeit, einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum, einer Ungenauigkeit, einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum, einer
Nichteinhaltung von Fristen, einem Irrtum bei der Übermittlung von Nichteinhaltung von Fristen, einem Irrtum bei der Übermittlung von
Informationen oder Unterlagen oder bei Geldtransfers oder allgemein Informationen oder Unterlagen oder bei Geldtransfers oder allgemein
einem Fehler gleich welcher Art, einem Fehler gleich welcher Art,
b) dem Verlust, dem Diebstahl, der Beschädigung oder dem Verschwinden, b) dem Verlust, dem Diebstahl, der Beschädigung oder dem Verschwinden,
aus gleich welchem Grund, von jeglichem Gegenstand und insbesondere aus gleich welchem Grund, von jeglichem Gegenstand und insbesondere
von Urschriften, Schriftstücken, Wertpapieren oder Unterlagen gleich von Urschriften, Schriftstücken, Wertpapieren oder Unterlagen gleich
welcher Art, die ihnen anvertraut worden sind oder nicht, oder von welcher Art, die ihnen anvertraut worden sind oder nicht, oder von
Schlüsseln oder verschiedenen Öffnungs- und Schließmechanismen, die Schlüsseln oder verschiedenen Öffnungs- und Schließmechanismen, die
Dritten gehören und deren Halter die Versicherten sind, selbst wenn Dritten gehören und deren Halter die Versicherten sind, selbst wenn
dieser Verlust, dieser Diebstahl, diese Beschädigung und/oder dieses dieser Verlust, dieser Diebstahl, diese Beschädigung und/oder dieses
Verschwinden durch Wasser, Feuer, Brand, Explosion oder Rauch Verschwinden durch Wasser, Feuer, Brand, Explosion oder Rauch
verursacht worden ist, verursacht worden ist,
2. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten 2. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten
aufgrund von materiellen Schäden infolge von Brand, Explosion oder aufgrund von materiellen Schäden infolge von Brand, Explosion oder
Wassereinwirkung obliegen kann, die an Gebäuden und deren Inhalt Wassereinwirkung obliegen kann, die an Gebäuden und deren Inhalt
verursacht worden sind, die ihnen im Rahmen der Ausübung ihrer verursacht worden sind, die ihnen im Rahmen der Ausübung ihrer
Tätigkeiten anvertraut worden sind oder zu denen die Versicherten im Tätigkeiten anvertraut worden sind oder zu denen die Versicherten im
Rahmen dieser Ausübung Zugang haben, vorausgesetzt, diese Schäden sind Rahmen dieser Ausübung Zugang haben, vorausgesetzt, diese Schäden sind
auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit bei der auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit bei der
Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen, Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen,
3. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten 3. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten
aufgrund von Schäden infolge von Brand, Explosion, Wassereinwirkung, aufgrund von Schäden infolge von Brand, Explosion, Wassereinwirkung,
Mangel an Unterhalt oder Voraussicht oder Alterung obliegen kann, die Mangel an Unterhalt oder Voraussicht oder Alterung obliegen kann, die
Dritten durch Gebäude oder deren Inhalt zugefügt worden sind, zu denen Dritten durch Gebäude oder deren Inhalt zugefügt worden sind, zu denen
die Versicherten Zugang haben oder die ihnen im Rahmen der Ausübung die Versicherten Zugang haben oder die ihnen im Rahmen der Ausübung
ihrer Tätigkeiten anvertraut worden sind, vorausgesetzt, diese Schäden ihrer Tätigkeiten anvertraut worden sind, vorausgesetzt, diese Schäden
sind auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit sind auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit
bei der Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen, bei der Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen,
4. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den in Artikel 4 Nr. 4. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den in Artikel 4 Nr.
1 bis 4 erwähnten Versicherten bei Diebstahl, Unterschlagung, 1 bis 4 erwähnten Versicherten bei Diebstahl, Unterschlagung,
Treubruch, Untreue oder Betrug durch Angestellte zum Schaden Dritter Treubruch, Untreue oder Betrug durch Angestellte zum Schaden Dritter
obliegen kann. obliegen kann.
Art. 6 - Der Versicherungsvertrag deckt die Betriebshaftpflicht, das Art. 6 - Der Versicherungsvertrag deckt die Betriebshaftpflicht, das
heißt die finanziellen Folgen der außervertraglichen Haftung der heißt die finanziellen Folgen der außervertraglichen Haftung der
Versicherten aufgrund von Schäden, die Dritten in der Ausübung der Versicherten aufgrund von Schäden, die Dritten in der Ausübung der
Immobilienmaklertätigkeiten zugefügt werden. Immobilienmaklertätigkeiten zugefügt werden.
Art. 7 - Der Versicherungsvertrag deckt in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 Art. 7 - Der Versicherungsvertrag deckt in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3
erwähnte Versicherte: erwähnte Versicherte:
1. bei Diebstahl durch Angestellte der in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 1. bei Diebstahl durch Angestellte der in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3
erwähnten Versicherten oder durch Dritte, erwähnten Versicherten oder durch Dritte,
2. bei Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug durch 2. bei Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug durch
Angestellte der in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten Angestellte der in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten
im Hinblick auf die Erstattung der Ersetzungs-, Wiederherstellungs- im Hinblick auf die Erstattung der Ersetzungs-, Wiederherstellungs-
oder Entschädigungskosten für realisierte oder realisierbare Werte oder Entschädigungskosten für realisierte oder realisierbare Werte
oder bewegliche Gegenstände oder Werte, für die sie mit allen oder bewegliche Gegenstände oder Werte, für die sie mit allen
Beweismitteln nachweisen, dass sie in Ausübung ihrer Beweismitteln nachweisen, dass sie in Ausübung ihrer
Immobilienmaklertätigkeiten ihr Halter sind oder dass sie ihnen Immobilienmaklertätigkeiten ihr Halter sind oder dass sie ihnen
beruflich gehören. beruflich gehören.
Art. 8 - § 1 - Der Versicherungsvertrag garantiert eine Art. 8 - § 1 - Der Versicherungsvertrag garantiert eine
Kaution/Sicherheitsleistung für Forderungen von Kunden und Dritten Kaution/Sicherheitsleistung für Forderungen von Kunden und Dritten
gegenüber den in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten in gegenüber den in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten in
Bezug auf Gelder, Effekten oder Werte, die ihnen im Rahmen der Bezug auf Gelder, Effekten oder Werte, die ihnen im Rahmen der
Immobilienmaklertätigkeiten anvertraut worden sind und deren Immobilienmaklertätigkeiten anvertraut worden sind und deren
Endempfänger sie nicht sind. Endempfänger sie nicht sind.
Die Sicherheitsleistung deckt auch bösgläubige Praktiken der in Die Sicherheitsleistung deckt auch bösgläubige Praktiken der in
Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten. Für die Anwendung des Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten. Für die Anwendung des
vorliegenden Erlasses gilt als bösgläubige Praktik jede strafbare oder vorliegenden Erlasses gilt als bösgläubige Praktik jede strafbare oder
unehrliche Handlung, die eine Unterschlagung von Geldern oder Gütern, unehrliche Handlung, die eine Unterschlagung von Geldern oder Gütern,
die einem Dritten gehören, zur Folge hat. die einem Dritten gehören, zur Folge hat.
§ 2 - Die Sicherheitsleistung wird gewährt, sofern die folgenden drei § 2 - Die Sicherheitsleistung wird gewährt, sofern die folgenden drei
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Forderung ist nach dem Datum des Inkrafttretens der 1. Die Forderung ist nach dem Datum des Inkrafttretens der
finanziellen Sicherheit und vor deren Ende entstanden. finanziellen Sicherheit und vor deren Ende entstanden.
2. Die Forderung ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung des 2. Die Forderung ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung des
Versicherers beantragt wird, unwiderlegbar und einforderbar. Versicherers beantragt wird, unwiderlegbar und einforderbar.
3. Der Immobilienmakler oder die juristische Person, die von seiner 3. Der Immobilienmakler oder die juristische Person, die von seiner
Zulassung Gebrauch macht, ist zahlungsunfähig, unabhängig davon, ob Zulassung Gebrauch macht, ist zahlungsunfähig, unabhängig davon, ob
über sie der Konkurs eröffnet worden ist, gegen sie ein Verfahren der über sie der Konkurs eröffnet worden ist, gegen sie ein Verfahren der
gerichtlichen Reorganisation eröffnet worden ist oder sie der gerichtlichen Reorganisation eröffnet worden ist oder sie der
Zahlungsaufforderung im Rahmen eines gerichtlichen Zahlungsaufforderung im Rahmen eines gerichtlichen
Vollstreckungstitels nicht nachgekommen sind. Vollstreckungstitels nicht nachgekommen sind.
Art. 9 - Neben den im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen Art. 9 - Neben den im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen
vorgesehenen Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur vorgesehen vorgesehenen Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur vorgesehen
werden, dass folgende Fälle von der Deckung der werden, dass folgende Fälle von der Deckung der
Berufshaftpflichtversicherung wie in Artikel 5 erwähnt ausgeschlossen Berufshaftpflichtversicherung wie in Artikel 5 erwähnt ausgeschlossen
werden: werden:
1. Beanstandungen in Bezug auf Honorare und persönliche Kosten, 1. Beanstandungen in Bezug auf Honorare und persönliche Kosten,
2. Schäden, die durch andere Pflichtversicherungen gedeckt sind, 2. Schäden, die durch andere Pflichtversicherungen gedeckt sind,
3. Schäden durch Umweltschädigungen, 3. Schäden durch Umweltschädigungen,
4. Schäden, die durch das Vorhandensein von Asbest oder die 4. Schäden, die durch das Vorhandensein von Asbest oder die
Verbreitung von Asbest, Asbestfasern oder asbesthaltigen Produkten Verbreitung von Asbest, Asbestfasern oder asbesthaltigen Produkten
entstehen, sofern diese Schäden die Folge der schädlichen entstehen, sofern diese Schäden die Folge der schädlichen
Eigenschaften von Asbest sind, Eigenschaften von Asbest sind,
5. Schäden, die durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Terror- oder 5. Schäden, die durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Terror- oder
Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen oder jegliche Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen oder jegliche
kollektive Gewalttaten entstehen, kollektive Gewalttaten entstehen,
6. Schäden, die direkt oder indirekt durch Radioaktivität entstehen, 6. Schäden, die direkt oder indirekt durch Radioaktivität entstehen,
7. Schäden, die durch Nichteinhaltung der Bedingungen und Formalitäten 7. Schäden, die durch Nichteinhaltung der Bedingungen und Formalitäten
entstehen, die in der Versicherung zur Deckung des Risikos des entstehen, die in der Versicherung zur Deckung des Risikos des
unfallbedingten Todes von Erwerbern eines unbeweglichen Gutes unfallbedingten Todes von Erwerbern eines unbeweglichen Gutes
vorgesehen sind, vorgesehen sind,
8. Diebstahl während des Geldtransfers außerhalb der Betriebsräume, 8. Diebstahl während des Geldtransfers außerhalb der Betriebsräume,
9. Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch und Betrug, die nicht zur 9. Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch und Betrug, die nicht zur
Anzeige gebracht worden sind. Anzeige gebracht worden sind.
Neben den in Artikel 63 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Neben den in Artikel 63 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen erwähnten Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur Versicherungen erwähnten Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur
vorgesehen werden, dass Schäden, die durch Streik, Aussperrung, vorgesehen werden, dass Schäden, die durch Streik, Aussperrung,
Aufruhr, Terror- oder Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen Aufruhr, Terror- oder Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen
oder jegliche kollektive Gewalttaten entstehen, von der Deckung der oder jegliche kollektive Gewalttaten entstehen, von der Deckung der
Sicherheitsleistung wie in Artikel 8 erwähnt ausgeschlossen werden. Sicherheitsleistung wie in Artikel 8 erwähnt ausgeschlossen werden.
Art. 10 - Im Versicherungsvertrag ist vorgesehen, dass der Vertrag nur Art. 10 - Im Versicherungsvertrag ist vorgesehen, dass der Vertrag nur
gekündigt oder ausgesetzt werden kann, nachdem der Versicherer das gekündigt oder ausgesetzt werden kann, nachdem der Versicherer das
Berufsinstitut für Immobilienmakler per Einschreibesendung vorab Berufsinstitut für Immobilienmakler per Einschreibesendung vorab
darüber informiert hat. darüber informiert hat.
Art. 11 - Der Versicherungsvertrag deckt Schadenersatzklagen, die Art. 11 - Der Versicherungsvertrag deckt Schadenersatzklagen, die
während der Laufzeit des Versicherungsvertrags - in Bezug auf die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags - in Bezug auf die
zivilrechtliche Haftpflicht - für Schäden eingereicht werden, die zivilrechtliche Haftpflicht - für Schäden eingereicht werden, die
während der Laufzeit dieses Vertrags eingetreten sind, oder - in Bezug während der Laufzeit dieses Vertrags eingetreten sind, oder - in Bezug
auf die Sicherheitsleistung - für Forderungen eingereicht werden, die auf die Sicherheitsleistung - für Forderungen eingereicht werden, die
während der Laufzeit dieses Vertrags entstanden sind. während der Laufzeit dieses Vertrags entstanden sind.
Berücksichtigt werden darüber hinaus auch Schadenersatzklagen, die, Berücksichtigt werden darüber hinaus auch Schadenersatzklagen, die,
sofern sie innerhalb einer Frist von sechsunddreißig Monaten nach Ende sofern sie innerhalb einer Frist von sechsunddreißig Monaten nach Ende
des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten oder den des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten oder den
Versicherer eingereicht werden, sich auf Folgendes beziehen: Versicherer eingereicht werden, sich auf Folgendes beziehen:
1. Schäden, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags 1. Schäden, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags
eingetreten sind, wenn bei Vertragsende das Risiko nicht durch einen eingetreten sind, wenn bei Vertragsende das Risiko nicht durch einen
anderen Versicherer gedeckt ist, anderen Versicherer gedeckt ist,
2. Handlungen oder Begebenheiten, die zu Schäden führen können und 2. Handlungen oder Begebenheiten, die zu Schäden führen können und
während der Laufzeit des Versicherungsvertrags vorgefallen und dem während der Laufzeit des Versicherungsvertrags vorgefallen und dem
Versicherer gemeldet worden sind. Versicherer gemeldet worden sind.
Die Garantien des Versicherungsvertrags bleiben für Versicherte, die Die Garantien des Versicherungsvertrags bleiben für Versicherte, die
ihre Immobilienmaklertätigkeiten einstellen, oder im Falle des Todes ihre Immobilienmaklertätigkeiten einstellen, oder im Falle des Todes
von Versicherten für ihre Erben und Rechtsnachfolger bestehen für von Versicherten für ihre Erben und Rechtsnachfolger bestehen für
Begebenheiten oder Handlungen, die sich vor der Einstellung ihrer Begebenheiten oder Handlungen, die sich vor der Einstellung ihrer
Immobilienmaklertätigkeiten oder vor ihrem Tod ereignet haben, sofern Immobilienmaklertätigkeiten oder vor ihrem Tod ereignet haben, sofern
die Klage während der gesetzlichen Verjährungsfrist eingereicht wird. die Klage während der gesetzlichen Verjährungsfrist eingereicht wird.
In Bezug auf die zivilrechtliche Haftpflicht gilt die Deckung des In Bezug auf die zivilrechtliche Haftpflicht gilt die Deckung des
Versicherungsvertrags auch für Schadenersatzklagen, die während der Versicherungsvertrags auch für Schadenersatzklagen, die während der
Laufzeit des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten Laufzeit des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten
oder den Versicherer für Schäden eingereicht werden, die bis zu oder den Versicherer für Schäden eingereicht werden, die bis zu
höchstens fünf Jahre vor dem Wirksamwerden des Versicherungsvertrags höchstens fünf Jahre vor dem Wirksamwerden des Versicherungsvertrags
entstanden sind, und zwar unter der Bedingung, dass der vorherige entstanden sind, und zwar unter der Bedingung, dass der vorherige
Versicherer nicht verpflichtet ist, Deckung zu gewähren, und sofern Versicherer nicht verpflichtet ist, Deckung zu gewähren, und sofern
der Versicherte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des der Versicherte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Versicherungsvertrags keine Kenntnis davon hatte. Versicherungsvertrags keine Kenntnis davon hatte.
In Bezug auf die Sicherheitsleistung gilt die Deckung des In Bezug auf die Sicherheitsleistung gilt die Deckung des
Versicherungsvertrags auch für Forderungen, die bis zu höchstens fünf Versicherungsvertrags auch für Forderungen, die bis zu höchstens fünf
Jahre vor dem Wirksamwerden der Sicherheitsleistung entstanden sind, Jahre vor dem Wirksamwerden der Sicherheitsleistung entstanden sind,
sofern der Dritte den Schadensfall dem vorherigen Versicherer nicht sofern der Dritte den Schadensfall dem vorherigen Versicherer nicht
melden konnte, weil die in Artikel 8 § 2 Nr. 3 erwähnte Bedingung melden konnte, weil die in Artikel 8 § 2 Nr. 3 erwähnte Bedingung
nicht erfüllt war, obwohl er tatsächlich diesbezügliche Schritte nicht erfüllt war, obwohl er tatsächlich diesbezügliche Schritte
unternommen hat. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für Forderungen, unternommen hat. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für Forderungen,
die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Enddatum der die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Enddatum der
vorherigen Police entstanden sind. vorherigen Police entstanden sind.
Art. 12 - Die durch den Versicherungsvertrag versicherten Beträge Art. 12 - Die durch den Versicherungsvertrag versicherten Beträge
dürfen nicht niedriger sein als folgende Beträge: dürfen nicht niedriger sein als folgende Beträge:
1. sowohl für die Berufshaftpflicht als auch für die 1. sowohl für die Berufshaftpflicht als auch für die
Betriebshaftpflicht pro Schadensfall: Betriebshaftpflicht pro Schadensfall:
a) 1.250.000 EUR für Körperschäden und Vermögensfolgeschäden, a) 1.250.000 EUR für Körperschäden und Vermögensfolgeschäden,
b) 250.000 EUR für materielle Schäden und Vermögensfolgeschäden, b) 250.000 EUR für materielle Schäden und Vermögensfolgeschäden,
c) 250.000 EUR für reine Vermögensschäden, c) 250.000 EUR für reine Vermögensschäden,
2. für Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug wie 2. für Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug wie
in Artikel 7 erwähnt pro Schadensfall: 30.000 EUR, in Artikel 7 erwähnt pro Schadensfall: 30.000 EUR,
3. für die Kautionsversicherung: 250.000 EUR pro Schadensfall und pro 3. für die Kautionsversicherung: 250.000 EUR pro Schadensfall und pro
Versicherungsjahr. Versicherungsjahr.
Art. 13 - Die in Artikel 12 erwähnten Beträge sind an die Entwicklung Art. 13 - Die in Artikel 12 erwähnten Beträge sind an die Entwicklung
des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index
des Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden des Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100). Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100).
Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge, Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge,
die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt
veröffentlichen. veröffentlichen.
Art. 14 - Für gleich welchen Schadensfall wie in Artikel 12 Nr. 1 Art. 14 - Für gleich welchen Schadensfall wie in Artikel 12 Nr. 1
Buchstabe a), b) und c) und Nr. 2 erwähnt darf der Selbstbehalt nicht Buchstabe a), b) und c) und Nr. 2 erwähnt darf der Selbstbehalt nicht
mehr als 10 Prozent des Schadensbetrags und höchstens 2.500 EUR mehr als 10 Prozent des Schadensbetrags und höchstens 2.500 EUR
betragen. betragen.
Der Betrag des Selbstbehalts ist an die Entwicklung des Der Betrag des Selbstbehalts ist an die Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index des
Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100). Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100).
Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge, Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge,
die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt
veröffentlichen. veröffentlichen.
Art. 15 - Im Versicherungsvertrag ist in den allgemeinen Bedingungen Art. 15 - Im Versicherungsvertrag ist in den allgemeinen Bedingungen
sowie in etwaigen besonderen Bedingungen oder ausgehändigten sowie in etwaigen besonderen Bedingungen oder ausgehändigten
Bescheinigungen die folgende Klausel vermerkt: "Das Bescheinigungen die folgende Klausel vermerkt: "Das
Versicherungsunternehmen erklärt, dass die Bedingungen dieses Vertrags Versicherungsunternehmen erklärt, dass die Bedingungen dieses Vertrags
mindestens den durch Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen in mindestens den durch Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen in
Bezug auf Versicherung und Sicherheitsleistung entsprechen." Bezug auf Versicherung und Sicherheitsleistung entsprechen."
In den allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags, der kein In den allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags, der kein
kollektiver Versicherungsvertrag ist, verpflichtet sich das kollektiver Versicherungsvertrag ist, verpflichtet sich das
Versicherungsunternehmen, dem Berufsinstitut für Immobilienmakler Versicherungsunternehmen, dem Berufsinstitut für Immobilienmakler
spätestens am 31. März jedes Jahres eine digitale Liste zu spätestens am 31. März jedes Jahres eine digitale Liste zu
übermitteln, in der die Immobilienmakler und juristischen Personen, in übermitteln, in der die Immobilienmakler und juristischen Personen, in
denen ein Immobilienmakler Immobilienmaklertätigkeiten ausübt, denen ein Immobilienmakler Immobilienmaklertätigkeiten ausübt,
aufgenommen sind, die am 1. März desselben Jahres über eine aufgenommen sind, die am 1. März desselben Jahres über eine
Versicherung gemäß vorliegendem Erlass verfügen. Versicherung gemäß vorliegendem Erlass verfügen.
Das Format dieser digitalen Liste wird vom Berufsinstitut für Das Format dieser digitalen Liste wird vom Berufsinstitut für
Immobilienmakler bestimmt. Das Versicherungsunternehmen verpflichtet Immobilienmakler bestimmt. Das Versicherungsunternehmen verpflichtet
sich, das Berufsinstitut für Immobilienmakler unverzüglich davon in sich, das Berufsinstitut für Immobilienmakler unverzüglich davon in
Kenntnis zu setzen, wenn Immobilienmakler oder in Absatz 2 erwähnte Kenntnis zu setzen, wenn Immobilienmakler oder in Absatz 2 erwähnte
juristische Personen ihre Eigenschaft als Versicherte verlieren. juristische Personen ihre Eigenschaft als Versicherte verlieren.
Art. 16 - Das Berufsinstitut für Immobilienmakler kann für seine Art. 16 - Das Berufsinstitut für Immobilienmakler kann für seine
Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag abschließen oder es Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag abschließen oder es
kann einen Versicherungsvertrag für seine Mitglieder abschließen, die kann einen Versicherungsvertrag für seine Mitglieder abschließen, die
es weiterhin versäumen, nachzuweisen, dass sie durch einen es weiterhin versäumen, nachzuweisen, dass sie durch einen
Versicherungsvertrag gedeckt sind, der den Bestimmungen des Versicherungsvertrag gedeckt sind, der den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses entspricht. vorliegenden Erlasses entspricht.
Die Kosten für den Abschluss jeder dieser Policen werden vom Institut Die Kosten für den Abschluss jeder dieser Policen werden vom Institut
auf diese Personen abgewälzt. auf diese Personen abgewälzt.
Art. 17 - Im Königlichen Erlass vom 27. September 2006 zur Billigung Art. 17 - Im Königlichen Erlass vom 27. September 2006 zur Billigung
des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für Immobilienmakler des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für Immobilienmakler
wird Anlage 2 aufgehoben. wird Anlage 2 aufgehoben.
Art. 18 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Mittelstand zuständigen Art. 18 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Mittelstand zuständigen
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2022 Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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