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| Arrêté royal relatif à l'assurance obligatoire prévue par la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de verplichte verzekering voorzien door de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling |
|---|---|
| 29 SEPTEMBRE 2022. - Arrêté royal relatif à l'assurance obligatoire | 29 SEPTEMBER 2022. - Koninklijk besluit betreffende de verplichte |
| prévue par la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent | verzekering voorzien door de wet van 11 februari 2013 houdende |
| immobilier. - Traduction allemande | organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 29 septembre 2022 relatif à l'assurance obligatoire | besluit van 29 september 2022 betreffende de verplichte verzekering |
| prévue par la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent | voorzien door de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het |
| immobilier (Moniteur belge du 14 novembre 2022). | beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad van 14 november |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 29. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die im Gesetz vom 11. | 29. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die im Gesetz vom 11. |
| Februar 2013 zur Regelung | Februar 2013 zur Regelung |
| des Berufs des Immobilienmaklers vorgesehene Pflichtversicherung | des Berufs des Immobilienmaklers vorgesehene Pflichtversicherung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des |
| Immobilienmaklers, des Artikels 4 Absatz 2; | Immobilienmaklers, des Artikels 4 Absatz 2; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Billigung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Billigung |
| des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für | des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für |
| Immobilienmakler; | Immobilienmakler; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 6. März | Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 6. März |
| 2018; | 2018; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Juli 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Juli 2018; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.350/1 des Staatsrates vom 14. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.350/1 des Staatsrates vom 14. November |
| 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In der Erwägung, dass dem König durch das Gesetz vom 11. Februar 2013 | In der Erwägung, dass dem König durch das Gesetz vom 11. Februar 2013 |
| zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers die Befugnis anvertraut | zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers die Befugnis anvertraut |
| worden ist, Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die das | worden ist, Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die das |
| Risiko des Empfängers der vom Immobilienmakler erbrachten | Risiko des Empfängers der vom Immobilienmakler erbrachten |
| Dienstleistungen angemessen decken soll, zu bestimmen; | Dienstleistungen angemessen decken soll, zu bestimmen; |
| In der Erwägung, dass das Berufsinstitut für Immobilienmakler | In der Erwägung, dass das Berufsinstitut für Immobilienmakler |
| (nachstehend "BII") auf der Grundlage der Richtlinie im Bereich der | (nachstehend "BII") auf der Grundlage der Richtlinie im Bereich der |
| Berufspflichten vom 14. September 2006 in Bezug auf Berufshaftpflicht- | Berufspflichten vom 14. September 2006 in Bezug auf Berufshaftpflicht- |
| und Kautionsversicherung, die die Artikel 5 und 32 des Kodex der | und Kautionsversicherung, die die Artikel 5 und 32 des Kodex der |
| Berufspflichten des BII zum Gegenstand hat, am 1. Januar 2016 für | Berufspflichten des BII zum Gegenstand hat, am 1. Januar 2016 für |
| seine Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen | seine Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen |
| hat; | hat; |
| In der Erwägung, dass dieser Vertrag alle Bedingungen erfüllt, die in | In der Erwägung, dass dieser Vertrag alle Bedingungen erfüllt, die in |
| vorliegendem Erlass festgelegt sind; | vorliegendem Erlass festgelegt sind; |
| In der Erwägung, dass nach ständiger Auslegung des BII und des | In der Erwägung, dass nach ständiger Auslegung des BII und des |
| Versicherers, der diesen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen | Versicherers, der diesen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen |
| hat, sowohl die vorerwähnte Richtlinie im Bereich der Berufspflichten | hat, sowohl die vorerwähnte Richtlinie im Bereich der Berufspflichten |
| als auch der vom BII geschlossene kollektive Versicherungsvertrag auch | als auch der vom BII geschlossene kollektive Versicherungsvertrag auch |
| bösgläubige Praktiken von Immobilienmaklern abdecken; | bösgläubige Praktiken von Immobilienmaklern abdecken; |
| In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der | In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der |
| Rechtssicherheit dennoch angebracht ist, den Anwendungsbereich der | Rechtssicherheit dennoch angebracht ist, den Anwendungsbereich der |
| Sicherheitsleistung in Bezug auf bösgläubige Praktiken näher zu | Sicherheitsleistung in Bezug auf bösgläubige Praktiken näher zu |
| bestimmen; | bestimmen; |
| In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Versicherungsausschusses | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Versicherungsausschusses |
| berücksichtigt worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im | berücksichtigt worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im |
| Wesentlichen befolgt worden sind; | Wesentlichen befolgt worden sind; |
| In der Erwägung, dass die Artikel 3, 4, 8 und die Artikel 9, 10, 12 | In der Erwägung, dass die Artikel 3, 4, 8 und die Artikel 9, 10, 12 |
| und 13 des vorliegenden Erlasses (die nun die Artikel 10, 11, 13 | und 13 des vorliegenden Erlasses (die nun die Artikel 10, 11, 13 |
| beziehungsweise 14 geworden sind) auf der Grundlage dieser | beziehungsweise 14 geworden sind) auf der Grundlage dieser |
| Stellungnahme angepasst worden sind; | Stellungnahme angepasst worden sind; |
| In der weiteren Erwägung, dass hinsichtlich der Rückwirkung die Dauer | In der weiteren Erwägung, dass hinsichtlich der Rückwirkung die Dauer |
| von fünf Jahren sowohl Dritte als auch Immobilienmakler schützen soll | von fünf Jahren sowohl Dritte als auch Immobilienmakler schützen soll |
| und dass die Praxis lehrt, dass diese Dauer kein Hindernis für den | und dass die Praxis lehrt, dass diese Dauer kein Hindernis für den |
| Abschluss eines Versicherungsvertrags darstellt, sowohl in Bezug auf | Abschluss eines Versicherungsvertrags darstellt, sowohl in Bezug auf |
| die Berufshaftpflicht als auch auf die Sicherheitsleistung; | die Berufshaftpflicht als auch auf die Sicherheitsleistung; |
| In abschließender Erwägung der Bemerkung des Versicherungsausschusses | In abschließender Erwägung der Bemerkung des Versicherungsausschusses |
| über Ausschlüsse; | über Ausschlüsse; |
| In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. April 2014 über die | In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. April 2014 über die |
| Versicherungen Grundsätze wie die Regeln zur Minderung und Erhöhung | Versicherungen Grundsätze wie die Regeln zur Minderung und Erhöhung |
| des Risikos enthalten sind und eine Liste von Ausschlüssen sowie | des Risikos enthalten sind und eine Liste von Ausschlüssen sowie |
| Regressmöglichkeiten des Versicherers gegen Versicherte vorgesehen | Regressmöglichkeiten des Versicherers gegen Versicherte vorgesehen |
| sind; dass aus Gründen der Deutlichkeit und infolge der Bemerkung des | sind; dass aus Gründen der Deutlichkeit und infolge der Bemerkung des |
| Versicherungsausschusses in vorliegendem Erlass auf diese durch Gesetz | Versicherungsausschusses in vorliegendem Erlass auf diese durch Gesetz |
| vorgesehenen Ausschlüsse verwiesen wird; | vorgesehenen Ausschlüsse verwiesen wird; |
| In der Erwägung, dass es außerdem als zweckdienlich erachtet wurde, | In der Erwägung, dass es außerdem als zweckdienlich erachtet wurde, |
| eine erschöpfende Liste von Ausschlüssen anzuführen, die zusätzlich zu | eine erschöpfende Liste von Ausschlüssen anzuführen, die zusätzlich zu |
| den durch Gesetz vorgesehenen Ausschlüssen Anwendung finden können; | den durch Gesetz vorgesehenen Ausschlüssen Anwendung finden können; |
| In der Erwägung, dass das Gutachten des Staatsrates berücksichtigt | In der Erwägung, dass das Gutachten des Staatsrates berücksichtigt |
| worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im Wesentlichen befolgt | worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im Wesentlichen befolgt |
| worden sind; | worden sind; |
| In der Erwägung, dass die zweiten Paragraphen der Artikel 5 und 6, die | In der Erwägung, dass die zweiten Paragraphen der Artikel 5 und 6, die |
| in dem Entwurf eines Königlichen Erlasses enthalten waren, der dem | in dem Entwurf eines Königlichen Erlasses enthalten waren, der dem |
| Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden ist, und in denen die | Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden ist, und in denen die |
| Fälle aufgeführt waren, die von dem in § 1 jedes dieser Artikel | Fälle aufgeführt waren, die von dem in § 1 jedes dieser Artikel |
| bestimmten Begriff erfasst werden sollten, infolge einer Bemerkung des | bestimmten Begriff erfasst werden sollten, infolge einer Bemerkung des |
| Staatsrates, nach der solche Beispiellisten nicht in einen Königlichen | Staatsrates, nach der solche Beispiellisten nicht in einen Königlichen |
| Erlass gehören, gestrichen worden sind; dass diese Beispiellisten | Erlass gehören, gestrichen worden sind; dass diese Beispiellisten |
| hingegen in die Erläuterungen auf der Website des BII oder in einen | hingegen in die Erläuterungen auf der Website des BII oder in einen |
| Leitfaden aufgenommen werden könnten; | Leitfaden aufgenommen werden könnten; |
| In der Erwägung, dass der Staatsrat der Ansicht ist, dass Artikel 7 | In der Erwägung, dass der Staatsrat der Ansicht ist, dass Artikel 7 |
| Nr. 2 und 3 keine Rechtsgrundlage hat; in der Erwägung, dass der König | Nr. 2 und 3 keine Rechtsgrundlage hat; in der Erwägung, dass der König |
| aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes damit beauftragt ist, die | aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes damit beauftragt ist, die |
| Modalitäten und Bedingungen der Versicherung zu bestimmen, die eine | Modalitäten und Bedingungen der Versicherung zu bestimmen, die eine |
| angemessene Deckung des Risikos ermöglichen müssen, das der Empfänger | angemessene Deckung des Risikos ermöglichen müssen, das der Empfänger |
| der erbrachten Dienstleistungen eingeht; in der Erwägung, dass sich | der erbrachten Dienstleistungen eingeht; in der Erwägung, dass sich |
| Artikel 7 auf das Risiko bezieht, das der Immobilienmakler im Falle | Artikel 7 auf das Risiko bezieht, das der Immobilienmakler im Falle |
| von Diebstahl oder im Falle von Unterschlagung, Treubruch, Untreue | von Diebstahl oder im Falle von Unterschlagung, Treubruch, Untreue |
| oder Betrug in Bezug auf Güter eingeht, deren Halter er in Ausübung | oder Betrug in Bezug auf Güter eingeht, deren Halter er in Ausübung |
| seiner beruflichen Tätigkeiten ist oder die ihm beruflich gehören; in | seiner beruflichen Tätigkeiten ist oder die ihm beruflich gehören; in |
| der Erwägung, dass, wenn ein Immobilienmakler Opfer solcher Taten | der Erwägung, dass, wenn ein Immobilienmakler Opfer solcher Taten |
| wird, dies die Kontinuität der Dienstleistungen für die Empfänger der | wird, dies die Kontinuität der Dienstleistungen für die Empfänger der |
| erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigen kann; in der Erwägung, | erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigen kann; in der Erwägung, |
| dass Artikel 7 daher indirekt den Empfänger der Dienstleistung | dass Artikel 7 daher indirekt den Empfänger der Dienstleistung |
| schützt; in der Erwägung, dass die zivilrechtliche Haftpflicht | schützt; in der Erwägung, dass die zivilrechtliche Haftpflicht |
| ebenfalls gedeckt sein muss, die Immobilienmaklern persönlich für | ebenfalls gedeckt sein muss, die Immobilienmaklern persönlich für |
| Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Betrug oder Untreue zum Schaden | Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Betrug oder Untreue zum Schaden |
| Dritter durch eine oder mehrere Personen, für die der Versicherte | Dritter durch eine oder mehrere Personen, für die der Versicherte |
| zivilrechtlich haftet, obliegen könnte; in der Erwägung, dass das Ziel | zivilrechtlich haftet, obliegen könnte; in der Erwägung, dass das Ziel |
| darin besteht, in Artikel 5 jeden Schaden aufzunehmen, den ein Dritter | darin besteht, in Artikel 5 jeden Schaden aufzunehmen, den ein Dritter |
| erleidet, unabhängig davon, ob es sich um Diebstahl, Unterschlagung, | erleidet, unabhängig davon, ob es sich um Diebstahl, Unterschlagung, |
| Treubruch, Untreue oder Betrug handelt, selbst wenn er von einem | Treubruch, Untreue oder Betrug handelt, selbst wenn er von einem |
| Mitarbeiter des Immobilienmaklers verursacht wurde, während Artikel 7 | Mitarbeiter des Immobilienmaklers verursacht wurde, während Artikel 7 |
| sich auf Schäden bezieht, die der Immobilienmakler selbst erleidet, | sich auf Schäden bezieht, die der Immobilienmakler selbst erleidet, |
| die aber indirekt einen Schaden für einen Dritten verursachen können, | die aber indirekt einen Schaden für einen Dritten verursachen können, |
| insbesondere indem sie die Kontinuität des Betriebs beeinträchtigen, | insbesondere indem sie die Kontinuität des Betriebs beeinträchtigen, |
| weshalb die Tragweite der Artikel 5 und 7 klargestellt worden ist; | weshalb die Tragweite der Artikel 5 und 7 klargestellt worden ist; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers des | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers des |
| Mittelstands | Mittelstands |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Versicherungsverträge, die aufgrund von Artikel 4 des | Artikel 1 - Versicherungsverträge, die aufgrund von Artikel 4 des |
| Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des | Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des |
| Immobilienmaklers, nachstehend "Gesetz vom 11. Februar 2013" genannt, | Immobilienmaklers, nachstehend "Gesetz vom 11. Februar 2013" genannt, |
| geschlossen werden, entsprechen den durch vorliegenden Erlass | geschlossen werden, entsprechen den durch vorliegenden Erlass |
| festgelegten Mindestbedingungen. | festgelegten Mindestbedingungen. |
| Art. 2 - Der Versicherungsvertrag deckt Immobilienmaklertätigkeiten | Art. 2 - Der Versicherungsvertrag deckt Immobilienmaklertätigkeiten |
| wie in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 | wie in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 |
| erwähnt. | erwähnt. |
| Art. 3 - Die Garantie gilt für versicherte Tätigkeiten: | Art. 3 - Die Garantie gilt für versicherte Tätigkeiten: |
| 1. die von einem in Belgien ansässigen Betriebssitz oder Büro aus | 1. die von einem in Belgien ansässigen Betriebssitz oder Büro aus |
| ausgeübt werden und sich auf unbewegliche Güter beziehen, die in einem | ausgeübt werden und sich auf unbewegliche Güter beziehen, die in einem |
| Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. | Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. |
| Februar 2013 gelegen sind, | Februar 2013 gelegen sind, |
| 2. die von einem auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne | 2. die von einem auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne |
| von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 ansässigen | von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 ansässigen |
| Betriebssitz oder Büro aus ausgeübt werden und sich auf | Betriebssitz oder Büro aus ausgeübt werden und sich auf |
| Vermittlungstätigkeiten für unbewegliche Güter beziehen, die in | Vermittlungstätigkeiten für unbewegliche Güter beziehen, die in |
| Belgien gelegen sind. | Belgien gelegen sind. |
| Darüber hinaus besteht im Falle eines Gerichtsverfahrens nur dann | Darüber hinaus besteht im Falle eines Gerichtsverfahrens nur dann |
| Versicherungsdeckung, insofern der Versicherte vor ein Gericht auf dem | Versicherungsdeckung, insofern der Versicherte vor ein Gericht auf dem |
| Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des | Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des |
| Gesetzes vom 11. Februar 2013 geladen wird. | Gesetzes vom 11. Februar 2013 geladen wird. |
| Art. 4 - Versicherte sind: | Art. 4 - Versicherte sind: |
| 1. natürliche Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten als | 1. natürliche Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten als |
| Selbständige ausüben und im Verzeichnis des Berufsinstituts für | Selbständige ausüben und im Verzeichnis des Berufsinstituts für |
| Immobilienmakler oder in der Praktikantenliste dieses Instituts | Immobilienmakler oder in der Praktikantenliste dieses Instituts |
| eingetragen sind, sowie in Artikel 9 und 9/1 des Gesetzes vom 11. | eingetragen sind, sowie in Artikel 9 und 9/1 des Gesetzes vom 11. |
| Februar 2013 erwähnte Personen, | Februar 2013 erwähnte Personen, |
| 2. juristische Personen, die kein Mitglied des Berufsinstituts für | 2. juristische Personen, die kein Mitglied des Berufsinstituts für |
| Immobilienmakler sind und in deren Rahmen in Nr. 1 erwähnte natürliche | Immobilienmakler sind und in deren Rahmen in Nr. 1 erwähnte natürliche |
| Personen Immobilienmaklertätigkeiten ausüben oder die | Personen Immobilienmaklertätigkeiten ausüben oder die |
| Abteilung/Abteilungen, in der/denen Immobilienmaklertätigkeiten | Abteilung/Abteilungen, in der/denen Immobilienmaklertätigkeiten |
| ausgeübt werden, effektiv leiten, | ausgeübt werden, effektiv leiten, |
| 3. juristische Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten ausüben und | 3. juristische Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten ausüben und |
| beim Berufsinstitut für Immobilienmakler eingetragen sind, | beim Berufsinstitut für Immobilienmakler eingetragen sind, |
| 4. Gesellschafter, Verwalter, Geschäftsführer und Unternehmensleiter | 4. Gesellschafter, Verwalter, Geschäftsführer und Unternehmensleiter |
| in der Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten im Rahmen der | in der Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten im Rahmen der |
| versicherten juristischen Person wie in den Nummern 2 und 3 bestimmt, | versicherten juristischen Person wie in den Nummern 2 und 3 bestimmt, |
| 5. Personalmitglieder, Praktikanten und andere Mitarbeiter einer | 5. Personalmitglieder, Praktikanten und andere Mitarbeiter einer |
| natürlichen Person oder einer juristischen Person, wenn sie für | natürlichen Person oder einer juristischen Person, wenn sie für |
| Rechnung des Immobilienmaklers handeln, der ermächtigt ist, den | Rechnung des Immobilienmaklers handeln, der ermächtigt ist, den |
| Immobilienmaklerberuf auszuüben, nachstehend "Angestellte" genannt, | Immobilienmaklerberuf auszuüben, nachstehend "Angestellte" genannt, |
| sowie jede andere Person, für die die in den Nummern 1, 2 und 3 | sowie jede andere Person, für die die in den Nummern 1, 2 und 3 |
| aufgeführten Versicherten bei der Ausübung der versicherten | aufgeführten Versicherten bei der Ausübung der versicherten |
| Tätigkeiten haftbar gemacht werden können. | Tätigkeiten haftbar gemacht werden können. |
| Art. 5 - Der Versicherungsvertrag deckt sowohl die vertragliche als | Art. 5 - Der Versicherungsvertrag deckt sowohl die vertragliche als |
| auch die außervertragliche Berufshaftpflicht der Versicherten, das | auch die außervertragliche Berufshaftpflicht der Versicherten, das |
| heißt: | heißt: |
| 1. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht der Versicherten aufgrund | 1. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht der Versicherten aufgrund |
| von Körperschäden, materiellen Schäden oder Vermögensschäden, die sie | von Körperschäden, materiellen Schäden oder Vermögensschäden, die sie |
| Dritten in Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten zufügen, die | Dritten in Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten zufügen, die |
| sich ergibt aus: | sich ergibt aus: |
| a) einer Unterlassung, einem Versäumnis, einem Verzug, einer | a) einer Unterlassung, einem Versäumnis, einem Verzug, einer |
| Ungenauigkeit, einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum, einer | Ungenauigkeit, einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum, einer |
| Nichteinhaltung von Fristen, einem Irrtum bei der Übermittlung von | Nichteinhaltung von Fristen, einem Irrtum bei der Übermittlung von |
| Informationen oder Unterlagen oder bei Geldtransfers oder allgemein | Informationen oder Unterlagen oder bei Geldtransfers oder allgemein |
| einem Fehler gleich welcher Art, | einem Fehler gleich welcher Art, |
| b) dem Verlust, dem Diebstahl, der Beschädigung oder dem Verschwinden, | b) dem Verlust, dem Diebstahl, der Beschädigung oder dem Verschwinden, |
| aus gleich welchem Grund, von jeglichem Gegenstand und insbesondere | aus gleich welchem Grund, von jeglichem Gegenstand und insbesondere |
| von Urschriften, Schriftstücken, Wertpapieren oder Unterlagen gleich | von Urschriften, Schriftstücken, Wertpapieren oder Unterlagen gleich |
| welcher Art, die ihnen anvertraut worden sind oder nicht, oder von | welcher Art, die ihnen anvertraut worden sind oder nicht, oder von |
| Schlüsseln oder verschiedenen Öffnungs- und Schließmechanismen, die | Schlüsseln oder verschiedenen Öffnungs- und Schließmechanismen, die |
| Dritten gehören und deren Halter die Versicherten sind, selbst wenn | Dritten gehören und deren Halter die Versicherten sind, selbst wenn |
| dieser Verlust, dieser Diebstahl, diese Beschädigung und/oder dieses | dieser Verlust, dieser Diebstahl, diese Beschädigung und/oder dieses |
| Verschwinden durch Wasser, Feuer, Brand, Explosion oder Rauch | Verschwinden durch Wasser, Feuer, Brand, Explosion oder Rauch |
| verursacht worden ist, | verursacht worden ist, |
| 2. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten | 2. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten |
| aufgrund von materiellen Schäden infolge von Brand, Explosion oder | aufgrund von materiellen Schäden infolge von Brand, Explosion oder |
| Wassereinwirkung obliegen kann, die an Gebäuden und deren Inhalt | Wassereinwirkung obliegen kann, die an Gebäuden und deren Inhalt |
| verursacht worden sind, die ihnen im Rahmen der Ausübung ihrer | verursacht worden sind, die ihnen im Rahmen der Ausübung ihrer |
| Tätigkeiten anvertraut worden sind oder zu denen die Versicherten im | Tätigkeiten anvertraut worden sind oder zu denen die Versicherten im |
| Rahmen dieser Ausübung Zugang haben, vorausgesetzt, diese Schäden sind | Rahmen dieser Ausübung Zugang haben, vorausgesetzt, diese Schäden sind |
| auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit bei der | auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit bei der |
| Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen, | Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen, |
| 3. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten | 3. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten |
| aufgrund von Schäden infolge von Brand, Explosion, Wassereinwirkung, | aufgrund von Schäden infolge von Brand, Explosion, Wassereinwirkung, |
| Mangel an Unterhalt oder Voraussicht oder Alterung obliegen kann, die | Mangel an Unterhalt oder Voraussicht oder Alterung obliegen kann, die |
| Dritten durch Gebäude oder deren Inhalt zugefügt worden sind, zu denen | Dritten durch Gebäude oder deren Inhalt zugefügt worden sind, zu denen |
| die Versicherten Zugang haben oder die ihnen im Rahmen der Ausübung | die Versicherten Zugang haben oder die ihnen im Rahmen der Ausübung |
| ihrer Tätigkeiten anvertraut worden sind, vorausgesetzt, diese Schäden | ihrer Tätigkeiten anvertraut worden sind, vorausgesetzt, diese Schäden |
| sind auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit | sind auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit |
| bei der Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen, | bei der Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen, |
| 4. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den in Artikel 4 Nr. | 4. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den in Artikel 4 Nr. |
| 1 bis 4 erwähnten Versicherten bei Diebstahl, Unterschlagung, | 1 bis 4 erwähnten Versicherten bei Diebstahl, Unterschlagung, |
| Treubruch, Untreue oder Betrug durch Angestellte zum Schaden Dritter | Treubruch, Untreue oder Betrug durch Angestellte zum Schaden Dritter |
| obliegen kann. | obliegen kann. |
| Art. 6 - Der Versicherungsvertrag deckt die Betriebshaftpflicht, das | Art. 6 - Der Versicherungsvertrag deckt die Betriebshaftpflicht, das |
| heißt die finanziellen Folgen der außervertraglichen Haftung der | heißt die finanziellen Folgen der außervertraglichen Haftung der |
| Versicherten aufgrund von Schäden, die Dritten in der Ausübung der | Versicherten aufgrund von Schäden, die Dritten in der Ausübung der |
| Immobilienmaklertätigkeiten zugefügt werden. | Immobilienmaklertätigkeiten zugefügt werden. |
| Art. 7 - Der Versicherungsvertrag deckt in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 | Art. 7 - Der Versicherungsvertrag deckt in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 |
| erwähnte Versicherte: | erwähnte Versicherte: |
| 1. bei Diebstahl durch Angestellte der in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 | 1. bei Diebstahl durch Angestellte der in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 |
| erwähnten Versicherten oder durch Dritte, | erwähnten Versicherten oder durch Dritte, |
| 2. bei Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug durch | 2. bei Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug durch |
| Angestellte der in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten | Angestellte der in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten |
| im Hinblick auf die Erstattung der Ersetzungs-, Wiederherstellungs- | im Hinblick auf die Erstattung der Ersetzungs-, Wiederherstellungs- |
| oder Entschädigungskosten für realisierte oder realisierbare Werte | oder Entschädigungskosten für realisierte oder realisierbare Werte |
| oder bewegliche Gegenstände oder Werte, für die sie mit allen | oder bewegliche Gegenstände oder Werte, für die sie mit allen |
| Beweismitteln nachweisen, dass sie in Ausübung ihrer | Beweismitteln nachweisen, dass sie in Ausübung ihrer |
| Immobilienmaklertätigkeiten ihr Halter sind oder dass sie ihnen | Immobilienmaklertätigkeiten ihr Halter sind oder dass sie ihnen |
| beruflich gehören. | beruflich gehören. |
| Art. 8 - § 1 - Der Versicherungsvertrag garantiert eine | Art. 8 - § 1 - Der Versicherungsvertrag garantiert eine |
| Kaution/Sicherheitsleistung für Forderungen von Kunden und Dritten | Kaution/Sicherheitsleistung für Forderungen von Kunden und Dritten |
| gegenüber den in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten in | gegenüber den in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten in |
| Bezug auf Gelder, Effekten oder Werte, die ihnen im Rahmen der | Bezug auf Gelder, Effekten oder Werte, die ihnen im Rahmen der |
| Immobilienmaklertätigkeiten anvertraut worden sind und deren | Immobilienmaklertätigkeiten anvertraut worden sind und deren |
| Endempfänger sie nicht sind. | Endempfänger sie nicht sind. |
| Die Sicherheitsleistung deckt auch bösgläubige Praktiken der in | Die Sicherheitsleistung deckt auch bösgläubige Praktiken der in |
| Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten. Für die Anwendung des | Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten. Für die Anwendung des |
| vorliegenden Erlasses gilt als bösgläubige Praktik jede strafbare oder | vorliegenden Erlasses gilt als bösgläubige Praktik jede strafbare oder |
| unehrliche Handlung, die eine Unterschlagung von Geldern oder Gütern, | unehrliche Handlung, die eine Unterschlagung von Geldern oder Gütern, |
| die einem Dritten gehören, zur Folge hat. | die einem Dritten gehören, zur Folge hat. |
| § 2 - Die Sicherheitsleistung wird gewährt, sofern die folgenden drei | § 2 - Die Sicherheitsleistung wird gewährt, sofern die folgenden drei |
| Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
| 1. Die Forderung ist nach dem Datum des Inkrafttretens der | 1. Die Forderung ist nach dem Datum des Inkrafttretens der |
| finanziellen Sicherheit und vor deren Ende entstanden. | finanziellen Sicherheit und vor deren Ende entstanden. |
| 2. Die Forderung ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung des | 2. Die Forderung ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung des |
| Versicherers beantragt wird, unwiderlegbar und einforderbar. | Versicherers beantragt wird, unwiderlegbar und einforderbar. |
| 3. Der Immobilienmakler oder die juristische Person, die von seiner | 3. Der Immobilienmakler oder die juristische Person, die von seiner |
| Zulassung Gebrauch macht, ist zahlungsunfähig, unabhängig davon, ob | Zulassung Gebrauch macht, ist zahlungsunfähig, unabhängig davon, ob |
| über sie der Konkurs eröffnet worden ist, gegen sie ein Verfahren der | über sie der Konkurs eröffnet worden ist, gegen sie ein Verfahren der |
| gerichtlichen Reorganisation eröffnet worden ist oder sie der | gerichtlichen Reorganisation eröffnet worden ist oder sie der |
| Zahlungsaufforderung im Rahmen eines gerichtlichen | Zahlungsaufforderung im Rahmen eines gerichtlichen |
| Vollstreckungstitels nicht nachgekommen sind. | Vollstreckungstitels nicht nachgekommen sind. |
| Art. 9 - Neben den im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen | Art. 9 - Neben den im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen |
| vorgesehenen Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur vorgesehen | vorgesehenen Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur vorgesehen |
| werden, dass folgende Fälle von der Deckung der | werden, dass folgende Fälle von der Deckung der |
| Berufshaftpflichtversicherung wie in Artikel 5 erwähnt ausgeschlossen | Berufshaftpflichtversicherung wie in Artikel 5 erwähnt ausgeschlossen |
| werden: | werden: |
| 1. Beanstandungen in Bezug auf Honorare und persönliche Kosten, | 1. Beanstandungen in Bezug auf Honorare und persönliche Kosten, |
| 2. Schäden, die durch andere Pflichtversicherungen gedeckt sind, | 2. Schäden, die durch andere Pflichtversicherungen gedeckt sind, |
| 3. Schäden durch Umweltschädigungen, | 3. Schäden durch Umweltschädigungen, |
| 4. Schäden, die durch das Vorhandensein von Asbest oder die | 4. Schäden, die durch das Vorhandensein von Asbest oder die |
| Verbreitung von Asbest, Asbestfasern oder asbesthaltigen Produkten | Verbreitung von Asbest, Asbestfasern oder asbesthaltigen Produkten |
| entstehen, sofern diese Schäden die Folge der schädlichen | entstehen, sofern diese Schäden die Folge der schädlichen |
| Eigenschaften von Asbest sind, | Eigenschaften von Asbest sind, |
| 5. Schäden, die durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Terror- oder | 5. Schäden, die durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Terror- oder |
| Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen oder jegliche | Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen oder jegliche |
| kollektive Gewalttaten entstehen, | kollektive Gewalttaten entstehen, |
| 6. Schäden, die direkt oder indirekt durch Radioaktivität entstehen, | 6. Schäden, die direkt oder indirekt durch Radioaktivität entstehen, |
| 7. Schäden, die durch Nichteinhaltung der Bedingungen und Formalitäten | 7. Schäden, die durch Nichteinhaltung der Bedingungen und Formalitäten |
| entstehen, die in der Versicherung zur Deckung des Risikos des | entstehen, die in der Versicherung zur Deckung des Risikos des |
| unfallbedingten Todes von Erwerbern eines unbeweglichen Gutes | unfallbedingten Todes von Erwerbern eines unbeweglichen Gutes |
| vorgesehen sind, | vorgesehen sind, |
| 8. Diebstahl während des Geldtransfers außerhalb der Betriebsräume, | 8. Diebstahl während des Geldtransfers außerhalb der Betriebsräume, |
| 9. Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch und Betrug, die nicht zur | 9. Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch und Betrug, die nicht zur |
| Anzeige gebracht worden sind. | Anzeige gebracht worden sind. |
| Neben den in Artikel 63 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | Neben den in Artikel 63 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
| Versicherungen erwähnten Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur | Versicherungen erwähnten Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur |
| vorgesehen werden, dass Schäden, die durch Streik, Aussperrung, | vorgesehen werden, dass Schäden, die durch Streik, Aussperrung, |
| Aufruhr, Terror- oder Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen | Aufruhr, Terror- oder Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen |
| oder jegliche kollektive Gewalttaten entstehen, von der Deckung der | oder jegliche kollektive Gewalttaten entstehen, von der Deckung der |
| Sicherheitsleistung wie in Artikel 8 erwähnt ausgeschlossen werden. | Sicherheitsleistung wie in Artikel 8 erwähnt ausgeschlossen werden. |
| Art. 10 - Im Versicherungsvertrag ist vorgesehen, dass der Vertrag nur | Art. 10 - Im Versicherungsvertrag ist vorgesehen, dass der Vertrag nur |
| gekündigt oder ausgesetzt werden kann, nachdem der Versicherer das | gekündigt oder ausgesetzt werden kann, nachdem der Versicherer das |
| Berufsinstitut für Immobilienmakler per Einschreibesendung vorab | Berufsinstitut für Immobilienmakler per Einschreibesendung vorab |
| darüber informiert hat. | darüber informiert hat. |
| Art. 11 - Der Versicherungsvertrag deckt Schadenersatzklagen, die | Art. 11 - Der Versicherungsvertrag deckt Schadenersatzklagen, die |
| während der Laufzeit des Versicherungsvertrags - in Bezug auf die | während der Laufzeit des Versicherungsvertrags - in Bezug auf die |
| zivilrechtliche Haftpflicht - für Schäden eingereicht werden, die | zivilrechtliche Haftpflicht - für Schäden eingereicht werden, die |
| während der Laufzeit dieses Vertrags eingetreten sind, oder - in Bezug | während der Laufzeit dieses Vertrags eingetreten sind, oder - in Bezug |
| auf die Sicherheitsleistung - für Forderungen eingereicht werden, die | auf die Sicherheitsleistung - für Forderungen eingereicht werden, die |
| während der Laufzeit dieses Vertrags entstanden sind. | während der Laufzeit dieses Vertrags entstanden sind. |
| Berücksichtigt werden darüber hinaus auch Schadenersatzklagen, die, | Berücksichtigt werden darüber hinaus auch Schadenersatzklagen, die, |
| sofern sie innerhalb einer Frist von sechsunddreißig Monaten nach Ende | sofern sie innerhalb einer Frist von sechsunddreißig Monaten nach Ende |
| des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten oder den | des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten oder den |
| Versicherer eingereicht werden, sich auf Folgendes beziehen: | Versicherer eingereicht werden, sich auf Folgendes beziehen: |
| 1. Schäden, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags | 1. Schäden, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags |
| eingetreten sind, wenn bei Vertragsende das Risiko nicht durch einen | eingetreten sind, wenn bei Vertragsende das Risiko nicht durch einen |
| anderen Versicherer gedeckt ist, | anderen Versicherer gedeckt ist, |
| 2. Handlungen oder Begebenheiten, die zu Schäden führen können und | 2. Handlungen oder Begebenheiten, die zu Schäden führen können und |
| während der Laufzeit des Versicherungsvertrags vorgefallen und dem | während der Laufzeit des Versicherungsvertrags vorgefallen und dem |
| Versicherer gemeldet worden sind. | Versicherer gemeldet worden sind. |
| Die Garantien des Versicherungsvertrags bleiben für Versicherte, die | Die Garantien des Versicherungsvertrags bleiben für Versicherte, die |
| ihre Immobilienmaklertätigkeiten einstellen, oder im Falle des Todes | ihre Immobilienmaklertätigkeiten einstellen, oder im Falle des Todes |
| von Versicherten für ihre Erben und Rechtsnachfolger bestehen für | von Versicherten für ihre Erben und Rechtsnachfolger bestehen für |
| Begebenheiten oder Handlungen, die sich vor der Einstellung ihrer | Begebenheiten oder Handlungen, die sich vor der Einstellung ihrer |
| Immobilienmaklertätigkeiten oder vor ihrem Tod ereignet haben, sofern | Immobilienmaklertätigkeiten oder vor ihrem Tod ereignet haben, sofern |
| die Klage während der gesetzlichen Verjährungsfrist eingereicht wird. | die Klage während der gesetzlichen Verjährungsfrist eingereicht wird. |
| In Bezug auf die zivilrechtliche Haftpflicht gilt die Deckung des | In Bezug auf die zivilrechtliche Haftpflicht gilt die Deckung des |
| Versicherungsvertrags auch für Schadenersatzklagen, die während der | Versicherungsvertrags auch für Schadenersatzklagen, die während der |
| Laufzeit des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten | Laufzeit des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten |
| oder den Versicherer für Schäden eingereicht werden, die bis zu | oder den Versicherer für Schäden eingereicht werden, die bis zu |
| höchstens fünf Jahre vor dem Wirksamwerden des Versicherungsvertrags | höchstens fünf Jahre vor dem Wirksamwerden des Versicherungsvertrags |
| entstanden sind, und zwar unter der Bedingung, dass der vorherige | entstanden sind, und zwar unter der Bedingung, dass der vorherige |
| Versicherer nicht verpflichtet ist, Deckung zu gewähren, und sofern | Versicherer nicht verpflichtet ist, Deckung zu gewähren, und sofern |
| der Versicherte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des | der Versicherte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des |
| Versicherungsvertrags keine Kenntnis davon hatte. | Versicherungsvertrags keine Kenntnis davon hatte. |
| In Bezug auf die Sicherheitsleistung gilt die Deckung des | In Bezug auf die Sicherheitsleistung gilt die Deckung des |
| Versicherungsvertrags auch für Forderungen, die bis zu höchstens fünf | Versicherungsvertrags auch für Forderungen, die bis zu höchstens fünf |
| Jahre vor dem Wirksamwerden der Sicherheitsleistung entstanden sind, | Jahre vor dem Wirksamwerden der Sicherheitsleistung entstanden sind, |
| sofern der Dritte den Schadensfall dem vorherigen Versicherer nicht | sofern der Dritte den Schadensfall dem vorherigen Versicherer nicht |
| melden konnte, weil die in Artikel 8 § 2 Nr. 3 erwähnte Bedingung | melden konnte, weil die in Artikel 8 § 2 Nr. 3 erwähnte Bedingung |
| nicht erfüllt war, obwohl er tatsächlich diesbezügliche Schritte | nicht erfüllt war, obwohl er tatsächlich diesbezügliche Schritte |
| unternommen hat. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für Forderungen, | unternommen hat. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für Forderungen, |
| die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Enddatum der | die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Enddatum der |
| vorherigen Police entstanden sind. | vorherigen Police entstanden sind. |
| Art. 12 - Die durch den Versicherungsvertrag versicherten Beträge | Art. 12 - Die durch den Versicherungsvertrag versicherten Beträge |
| dürfen nicht niedriger sein als folgende Beträge: | dürfen nicht niedriger sein als folgende Beträge: |
| 1. sowohl für die Berufshaftpflicht als auch für die | 1. sowohl für die Berufshaftpflicht als auch für die |
| Betriebshaftpflicht pro Schadensfall: | Betriebshaftpflicht pro Schadensfall: |
| a) 1.250.000 EUR für Körperschäden und Vermögensfolgeschäden, | a) 1.250.000 EUR für Körperschäden und Vermögensfolgeschäden, |
| b) 250.000 EUR für materielle Schäden und Vermögensfolgeschäden, | b) 250.000 EUR für materielle Schäden und Vermögensfolgeschäden, |
| c) 250.000 EUR für reine Vermögensschäden, | c) 250.000 EUR für reine Vermögensschäden, |
| 2. für Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug wie | 2. für Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug wie |
| in Artikel 7 erwähnt pro Schadensfall: 30.000 EUR, | in Artikel 7 erwähnt pro Schadensfall: 30.000 EUR, |
| 3. für die Kautionsversicherung: 250.000 EUR pro Schadensfall und pro | 3. für die Kautionsversicherung: 250.000 EUR pro Schadensfall und pro |
| Versicherungsjahr. | Versicherungsjahr. |
| Art. 13 - Die in Artikel 12 erwähnten Beträge sind an die Entwicklung | Art. 13 - Die in Artikel 12 erwähnten Beträge sind an die Entwicklung |
| des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index | des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index |
| des Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden | des Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden |
| Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100). | Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100). |
| Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge, | Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge, |
| die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt | die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlichen. | veröffentlichen. |
| Art. 14 - Für gleich welchen Schadensfall wie in Artikel 12 Nr. 1 | Art. 14 - Für gleich welchen Schadensfall wie in Artikel 12 Nr. 1 |
| Buchstabe a), b) und c) und Nr. 2 erwähnt darf der Selbstbehalt nicht | Buchstabe a), b) und c) und Nr. 2 erwähnt darf der Selbstbehalt nicht |
| mehr als 10 Prozent des Schadensbetrags und höchstens 2.500 EUR | mehr als 10 Prozent des Schadensbetrags und höchstens 2.500 EUR |
| betragen. | betragen. |
| Der Betrag des Selbstbehalts ist an die Entwicklung des | Der Betrag des Selbstbehalts ist an die Entwicklung des |
| Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index des | Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index des |
| Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden | Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden |
| Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100). | Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100). |
| Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge, | Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge, |
| die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt | die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlichen. | veröffentlichen. |
| Art. 15 - Im Versicherungsvertrag ist in den allgemeinen Bedingungen | Art. 15 - Im Versicherungsvertrag ist in den allgemeinen Bedingungen |
| sowie in etwaigen besonderen Bedingungen oder ausgehändigten | sowie in etwaigen besonderen Bedingungen oder ausgehändigten |
| Bescheinigungen die folgende Klausel vermerkt: "Das | Bescheinigungen die folgende Klausel vermerkt: "Das |
| Versicherungsunternehmen erklärt, dass die Bedingungen dieses Vertrags | Versicherungsunternehmen erklärt, dass die Bedingungen dieses Vertrags |
| mindestens den durch Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen in | mindestens den durch Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen in |
| Bezug auf Versicherung und Sicherheitsleistung entsprechen." | Bezug auf Versicherung und Sicherheitsleistung entsprechen." |
| In den allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags, der kein | In den allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags, der kein |
| kollektiver Versicherungsvertrag ist, verpflichtet sich das | kollektiver Versicherungsvertrag ist, verpflichtet sich das |
| Versicherungsunternehmen, dem Berufsinstitut für Immobilienmakler | Versicherungsunternehmen, dem Berufsinstitut für Immobilienmakler |
| spätestens am 31. März jedes Jahres eine digitale Liste zu | spätestens am 31. März jedes Jahres eine digitale Liste zu |
| übermitteln, in der die Immobilienmakler und juristischen Personen, in | übermitteln, in der die Immobilienmakler und juristischen Personen, in |
| denen ein Immobilienmakler Immobilienmaklertätigkeiten ausübt, | denen ein Immobilienmakler Immobilienmaklertätigkeiten ausübt, |
| aufgenommen sind, die am 1. März desselben Jahres über eine | aufgenommen sind, die am 1. März desselben Jahres über eine |
| Versicherung gemäß vorliegendem Erlass verfügen. | Versicherung gemäß vorliegendem Erlass verfügen. |
| Das Format dieser digitalen Liste wird vom Berufsinstitut für | Das Format dieser digitalen Liste wird vom Berufsinstitut für |
| Immobilienmakler bestimmt. Das Versicherungsunternehmen verpflichtet | Immobilienmakler bestimmt. Das Versicherungsunternehmen verpflichtet |
| sich, das Berufsinstitut für Immobilienmakler unverzüglich davon in | sich, das Berufsinstitut für Immobilienmakler unverzüglich davon in |
| Kenntnis zu setzen, wenn Immobilienmakler oder in Absatz 2 erwähnte | Kenntnis zu setzen, wenn Immobilienmakler oder in Absatz 2 erwähnte |
| juristische Personen ihre Eigenschaft als Versicherte verlieren. | juristische Personen ihre Eigenschaft als Versicherte verlieren. |
| Art. 16 - Das Berufsinstitut für Immobilienmakler kann für seine | Art. 16 - Das Berufsinstitut für Immobilienmakler kann für seine |
| Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag abschließen oder es | Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag abschließen oder es |
| kann einen Versicherungsvertrag für seine Mitglieder abschließen, die | kann einen Versicherungsvertrag für seine Mitglieder abschließen, die |
| es weiterhin versäumen, nachzuweisen, dass sie durch einen | es weiterhin versäumen, nachzuweisen, dass sie durch einen |
| Versicherungsvertrag gedeckt sind, der den Bestimmungen des | Versicherungsvertrag gedeckt sind, der den Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses entspricht. | vorliegenden Erlasses entspricht. |
| Die Kosten für den Abschluss jeder dieser Policen werden vom Institut | Die Kosten für den Abschluss jeder dieser Policen werden vom Institut |
| auf diese Personen abgewälzt. | auf diese Personen abgewälzt. |
| Art. 17 - Im Königlichen Erlass vom 27. September 2006 zur Billigung | Art. 17 - Im Königlichen Erlass vom 27. September 2006 zur Billigung |
| des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für Immobilienmakler | des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für Immobilienmakler |
| wird Anlage 2 aufgehoben. | wird Anlage 2 aufgehoben. |
| Art. 18 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Mittelstand zuständigen | Art. 18 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Mittelstand zuständigen |
| Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |