publié le 27 février 2020
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 juin 2004 déterminant le régime des droits de consultation et de rectification des données électroniques inscrites sur la carte d'identité et des informations reprises dans les registres de population ou au Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 NOVEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 juin 2004 déterminant le régime des droits de consultation et de rectification des données électroniques inscrites sur la carte d'identité et des informations reprises dans les registres de population ou au Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 novembre 2019 modifiant l'arrêté royal du 5 juin 2004 déterminant le régime des droits de consultation et de rectification des données électroniques inscrites sur la carte d'identité et des informations reprises dans les registres de population ou au Registre national des personnes physiques (Moniteur belge du 13 janvier 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.Juni 2004 zur Festlegung der Regelung des Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung der elektronisch im Personalausweis gespeicherten Daten und der in den Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen Personen aufgenommenen Informationen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, des Artikels 6 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 2004 zur Festlegung der Regelung des Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung der elektronisch im Personalausweis gespeicherten Daten und der in den Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen Personen aufgenommenen Informationen;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, des Artikels 30;
In der Erwägung, dass gemäß Nr. 2.3.2 des Rundschreibens vom 14.
Januar 2015 über die Legalisation und die Überprüfung von ausländischen Unterlagen der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten für die Legalisation von belgischen Unterlagen, die im Ausland benutzt werden, einschließlich der Bescheinigungen aus dem Nationalregister der natürlichen Personen zuständig ist;
In der Erwägung, dass zu diesem Zweck ein Dienst Legalisation innerhalb der Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit geschaffen worden ist;
In der Erwägung, dass dieser Dienst den Bürgern die Möglichkeit bietet, ihre Unterlagen elektronisch legalisieren zu lassen;
In der Erwägung, dass es jetzt möglich ist, Bescheinigungen aus dem Nationalregister elektronisch über die Website des Nationalregisters zu erhalten;
In der Erwägung, dass im deutlichen Streben nach administrativer Vereinfachung die Bürger ebenfalls die Möglichkeit haben müssen, diese Bescheinigungen im Hinblick auf ihre Legalisation über die Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten zu erhalten, der eine spezifische Anwendung zur Verfügung stellen wird;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 144/2019 der Datenschutzbehörde vom 21.
August 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.590/2 des Staatsrates vom 14. Oktober 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit dem Außenhandel, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 2004 zur Festlegung der Regelung des Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung der elektronisch im Personalausweis gespeicherten Daten und der in den Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen Personen aufgenommenen Informationen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "auf dieselbe Weise" durch das Wort "ebenfalls" ersetzt. 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "Die Bescheinigungen sind anhand eines Lesegerätes, das mit einem ans Internet angeschlossenen Computer verbunden ist, über die Website des Nationalregisters erhältlich oder, wenn der Inhaber möchte, dass diese Bescheinigungen vom Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten legalisiert werden, über die Website dieses Dienstes." Art. 2 - Der für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten zuständige Minister und der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit dem Außenhandel P. DE CREM