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Arrêté Royal du 29 juin 2008
publié le 19 août 2008

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2005 fixant les règles particulières de calcul et de répartition des dotations communales au sein d'une zone de police pluricommunale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000673
pub.
19/08/2008
prom.
29/06/2008
ELI
eli/arrete/2008/06/29/2008000673/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 JUIN 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2005 fixant les règles particulières de calcul et de répartition des dotations communales au sein d'une zone de police pluricommunale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juin 2008 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2005 fixant les règles particulières de calcul et de répartition des dotations communales au sein d'une zone de police pluricommunale (Moniteur belge du 10 juillet 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

29. JUNI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindepolizeizone BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Königlichen Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindepolizeizone bis Ende 2008 zu verlängern.

Eine Verlängerung ist erforderlich, weil das Gesetz zur Finanzierung der lokalen Polizei noch nicht fertig gestellt ist. Um ein klares Bild von der Problematik der Finanzierung der Polizeizonen zu bekommen, hat der FÖD Inneres eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag gegeben.

Beim ausserordentlichen Ministerrat vom 30. und 31. März 2004 wurde beschlossen, über eine wissenschaftliche Untersuchung ein neues Finanzierungssystem auszuarbeiten, das in ein Gesetz zur Finanzierung der lokalen Polizei münden sollte. Die hierzu notwendigen finanziellen Mittel wurden bereitgestellt.

Anfang und Ende 2005 wurden zwei Ausschreibungen ohne Erfolg vorgenommen; es ging dabei darum, ein Untersuchungsinstitut zu bestimmen, das diese Untersuchung im Hinblick auf die Aktualisierung der so genannten "KUL-Norm" durchführen sollte.

Um einen Ausweg aus dieser Sackgasse zu finden, hat die "Begleitkommission für die Polizeireform auf lokaler Ebene" eine Arbeitsgruppe eingerichtet, damit bereits eine vorbereitende Bewertung der verschiedenen Parameter, die bei der Finanzierung eingesetzt werden, in die Wege geleitet wird.

Dann ist eine neue öffentliche Ausschreibung mit einem angepassten Zweck für das Untersuchungsprojekt vorgenommen worden.

Im November 2007 ist die Untersuchung an ein Konglomerat von drei Untersuchungsinstituten vergeben worden. Das Endresultat wird gegen November 2008 erwartet. Anschliessend soll untersucht werden, wie die Resultate in eine gesetzgebende Initiative umgesetzt werden können.

Eine Neubewertung des heutigen Königlichen Erlasses sollte nur auf der Grundlage der Resultate der oben erwähnten Untersuchung angestellt werden.

Bis dahin wird vorgeschlagen, die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindepolizeizone bis Ende 2008 zu verlängern.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

29. JUNI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindepolizeizone ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 40 Absatz 6;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11.

Februar 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar 2008;

Aufgrund des Gutachtens 44.505/2 des Staatsrates vom 26. Mai 2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im letzten Absatz von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindepolizeizone wird die Ziffer "2006" durch die Ziffer "2008" ersetzt.

Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

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