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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/06/2008
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2005 fixant les règles particulières de calcul et de répartition des dotations communales au sein d'une zone de police pluricommunale. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2005 houdende de nadere regels inzake de berekening en de verdeling van de gemeentelijke dotaties in de schoot van een meergemeentenpolitiezone. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JUIN 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2005 fixant les règles particulières de calcul et de répartition des dotations communales au sein d'une zone de police pluricommunale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juin 2008 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2005 fixant les règles particulières de calcul et de répartition des dotations communales au sein d'une zone de police pluricommunale FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JUNI 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2005 houdende de nadere regels inzake de berekening en de verdeling van de gemeentelijke dotaties in de schoot van een meergemeentenpolitiezone. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2005 houdende de nadere regels inzake de berekening en de verdeling van de gemeentelijke dotaties in de schoot van een
(Moniteur belge du 10 juillet 2008). meergemeentenpolitiezone (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
29. JUNI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. JUNI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für Erlasses vom 7. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für
die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb
einer Mehrgemeindepolizeizone einer Mehrgemeindepolizeizone
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Königlichen Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur mit dem Königlichen Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Anwendung des Königlichen Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 7. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für Erlasses vom 7. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für
die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb
einer Mehrgemeindepolizeizone bis Ende 2008 zu verlängern. einer Mehrgemeindepolizeizone bis Ende 2008 zu verlängern.
Eine Verlängerung ist erforderlich, weil das Gesetz zur Finanzierung Eine Verlängerung ist erforderlich, weil das Gesetz zur Finanzierung
der lokalen Polizei noch nicht fertig gestellt ist. Um ein klares Bild der lokalen Polizei noch nicht fertig gestellt ist. Um ein klares Bild
von der Problematik der Finanzierung der Polizeizonen zu bekommen, hat von der Problematik der Finanzierung der Polizeizonen zu bekommen, hat
der FÖD Inneres eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag der FÖD Inneres eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag
gegeben. gegeben.
Beim ausserordentlichen Ministerrat vom 30. und 31. März 2004 wurde Beim ausserordentlichen Ministerrat vom 30. und 31. März 2004 wurde
beschlossen, über eine wissenschaftliche Untersuchung ein neues beschlossen, über eine wissenschaftliche Untersuchung ein neues
Finanzierungssystem auszuarbeiten, das in ein Gesetz zur Finanzierung Finanzierungssystem auszuarbeiten, das in ein Gesetz zur Finanzierung
der lokalen Polizei münden sollte. Die hierzu notwendigen finanziellen der lokalen Polizei münden sollte. Die hierzu notwendigen finanziellen
Mittel wurden bereitgestellt. Mittel wurden bereitgestellt.
Anfang und Ende 2005 wurden zwei Ausschreibungen ohne Erfolg Anfang und Ende 2005 wurden zwei Ausschreibungen ohne Erfolg
vorgenommen; es ging dabei darum, ein Untersuchungsinstitut zu vorgenommen; es ging dabei darum, ein Untersuchungsinstitut zu
bestimmen, das diese Untersuchung im Hinblick auf die Aktualisierung bestimmen, das diese Untersuchung im Hinblick auf die Aktualisierung
der so genannten "KUL-Norm" durchführen sollte. der so genannten "KUL-Norm" durchführen sollte.
Um einen Ausweg aus dieser Sackgasse zu finden, hat die Um einen Ausweg aus dieser Sackgasse zu finden, hat die
"Begleitkommission für die Polizeireform auf lokaler Ebene" eine "Begleitkommission für die Polizeireform auf lokaler Ebene" eine
Arbeitsgruppe eingerichtet, damit bereits eine vorbereitende Bewertung Arbeitsgruppe eingerichtet, damit bereits eine vorbereitende Bewertung
der verschiedenen Parameter, die bei der Finanzierung eingesetzt der verschiedenen Parameter, die bei der Finanzierung eingesetzt
werden, in die Wege geleitet wird. werden, in die Wege geleitet wird.
Dann ist eine neue öffentliche Ausschreibung mit einem angepassten Dann ist eine neue öffentliche Ausschreibung mit einem angepassten
Zweck für das Untersuchungsprojekt vorgenommen worden. Zweck für das Untersuchungsprojekt vorgenommen worden.
Im November 2007 ist die Untersuchung an ein Konglomerat von drei Im November 2007 ist die Untersuchung an ein Konglomerat von drei
Untersuchungsinstituten vergeben worden. Das Endresultat wird gegen Untersuchungsinstituten vergeben worden. Das Endresultat wird gegen
November 2008 erwartet. Anschliessend soll untersucht werden, wie die November 2008 erwartet. Anschliessend soll untersucht werden, wie die
Resultate in eine gesetzgebende Initiative umgesetzt werden können. Resultate in eine gesetzgebende Initiative umgesetzt werden können.
Eine Neubewertung des heutigen Königlichen Erlasses sollte nur auf der Eine Neubewertung des heutigen Königlichen Erlasses sollte nur auf der
Grundlage der Resultate der oben erwähnten Untersuchung angestellt Grundlage der Resultate der oben erwähnten Untersuchung angestellt
werden. werden.
Bis dahin wird vorgeschlagen, die Anwendung des Königlichen Erlasses Bis dahin wird vorgeschlagen, die Anwendung des Königlichen Erlasses
vom 7. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für die vom 7. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für die
Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb
einer Mehrgemeindepolizeizone bis Ende 2008 zu verlängern. einer Mehrgemeindepolizeizone bis Ende 2008 zu verlängern.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
29. JUNI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. JUNI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für Erlasses vom 7. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für
die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb
einer Mehrgemeindepolizeizone einer Mehrgemeindepolizeizone
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 40 Absatz 6; des Artikels 40 Absatz 6;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11.
Februar 2008; Februar 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar
2008; 2008;
Aufgrund des Gutachtens 44.505/2 des Staatsrates vom 26. Mai 2008, Aufgrund des Gutachtens 44.505/2 des Staatsrates vom 26. Mai 2008,
abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im letzten Absatz von Artikel 3 des Königlichen Erlasses Artikel 1 - Im letzten Absatz von Artikel 3 des Königlichen Erlasses
vom 7. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für die vom 7. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für die
Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb
einer Mehrgemeindepolizeizone wird die Ziffer "2006" durch die Ziffer einer Mehrgemeindepolizeizone wird die Ziffer "2006" durch die Ziffer
"2008" ersetzt. "2008" ersetzt.
Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2008 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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