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Arrêté Royal du 29 juillet 2019
publié le 09 octobre 2020

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2020043240
pub.
09/10/2020
prom.
29/07/2019
ELI
eli/arrete/2019/07/29/2020043240/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


29 JUILLET 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juillet 2019 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 30 août 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 29. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - Industrie" vom 15. Januar 2019;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.273/4 des Staatsrates vom 24. Juni 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge;

In der Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 14 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14.

April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "2.Die Anwendung von Punkt 1 ist auf folgende Zeiträume begrenzt: a) was Fahrzeuge der Klassen M, N und O betrifft, bei vollständigen Fahrzeugen auf einen Zeitraum von zwölf und bei vervollständigten Fahrzeugen auf einen Zeitraum von achtzehn Monaten ab dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung, b) was Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S betrifft, bei vollständigen Fahrzeugen auf einen Zeitraum von vierundzwanzig und bei vervollständigten Fahrzeugen auf einen Zeitraum von dreißig Monaten ab dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung." 2. Punkt 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "3.Ein Hersteller, der die Bestimmungen von Punkt 1 in Anspruch nehmen will, muss dies bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beantragen. In dem Antrag ist darzulegen, aus welchen technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Fahrzeuge den neuen technischen Anforderungen nicht entsprechen können.

Die Direktion für Fahrzeugzulassungen der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestattet.

Was vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M, N und O betrifft, die durch das Verfahren "auslaufende Serie" zugelassen werden, sind diese Fahrzeuge eines selben Typs auf diejenigen beschränkt, für die am oder nach dem Herstellungsdatum eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die mindestens drei Monate nach Ausstellungsdatum gültig war, dann aber ihre Gültigkeit aufgrund des Inkrafttretens eines Rechtsakts verloren hat.

Was vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S betrifft, darf die Anzahl der Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie 10 Prozent der Anzahl Fahrzeuge, die im Laufe der zwei vorangegangenen Jahre zugelassen worden sind, oder zwanzig Fahrzeuge nicht überschreiten, je nachdem, welcher Wert höher ist." Art. 2 - In Kapitel III der Anlage 16, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird in Zeile zwei "M3" der in Punkt 2 aufgeführten Tabelle mit der Überschrift "Anzahl" die fünfte Spalte "Weitwinkelspiegel Gruppe IV":

Obligatorisch 1 an der Fahrgastseite Fakultativ 1 an der Fahrerseite


durch folgende Spalte ersetzt:

Fakultativ 1 an der Fahrerseite und/oder 1 an der Fahrgastseite


Art. 3 - In Kapitel III der Anlage 16bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird in Zeile vier der in Punkt 2 aufgeführten Tabelle mit der Überschrift "Anzahl" die fünfte Spalte "Weitwinkelspiegel Gruppe IV":

Fakultativ 1 an der Fahrerseite Obligatorisch 1 an der Fahrgastseite


durch folgende Spalte ersetzt:

Fakultativ 1 an der Fahrerseite und/oder 1 an der Fahrgastseite


Art. 4 - In Anlage 34 mit der Überschrift "Anwendbare Einschränkungen für Kleinserien und auslaufende Serien", eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird Punkt B mit der Überschrift "Anwendbare Einschränkungen für auslaufende Serien der Klassen M, N und O" aufgehoben.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Art. 6 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juli 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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