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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 29 JUILLET 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juillet 2019 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 29 JULI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juli 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun |
(Moniteur belge du 30 août 2019). | veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 30 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | augustus 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
29. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 29. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des |
Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April | Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April |
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und den Königlichen Erlass vom | 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und den Königlichen Erlass vom |
20. Juli 2000; | 20. Juli 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör; | Sicherheitszubehör; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - |
Industrie" vom 15. Januar 2019; | Industrie" vom 15. Januar 2019; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.273/4 des Staatsrates vom 24. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.273/4 des Staatsrates vom 24. Juni |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments | In der Erwägung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für | und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für |
die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie | die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie |
von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für | von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für |
diese Fahrzeuge; | diese Fahrzeuge; |
In der Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen | In der Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und | Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und |
Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; | Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 14 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 | Artikel 1 - Artikel 14 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 |
zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. | ihr Sicherheitszubehör, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. |
April 2009, wird wie folgt abgeändert: | April 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Punkt 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: | 1. Punkt 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: |
"2. Die Anwendung von Punkt 1 ist auf folgende Zeiträume begrenzt: | "2. Die Anwendung von Punkt 1 ist auf folgende Zeiträume begrenzt: |
a) was Fahrzeuge der Klassen M, N und O betrifft, bei vollständigen | a) was Fahrzeuge der Klassen M, N und O betrifft, bei vollständigen |
Fahrzeugen auf einen Zeitraum von zwölf und bei vervollständigten | Fahrzeugen auf einen Zeitraum von zwölf und bei vervollständigten |
Fahrzeugen auf einen Zeitraum von achtzehn Monaten ab dem Tag des | Fahrzeugen auf einen Zeitraum von achtzehn Monaten ab dem Tag des |
Ablaufs der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung, | Ablaufs der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung, |
b) was Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S betrifft, bei vollständigen | b) was Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S betrifft, bei vollständigen |
Fahrzeugen auf einen Zeitraum von vierundzwanzig und bei | Fahrzeugen auf einen Zeitraum von vierundzwanzig und bei |
vervollständigten Fahrzeugen auf einen Zeitraum von dreißig Monaten ab | vervollständigten Fahrzeugen auf einen Zeitraum von dreißig Monaten ab |
dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung." | dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung." |
2. Punkt 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: | 2. Punkt 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: |
"3. Ein Hersteller, der die Bestimmungen von Punkt 1 in Anspruch | "3. Ein Hersteller, der die Bestimmungen von Punkt 1 in Anspruch |
nehmen will, muss dies bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen der | nehmen will, muss dies bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen der |
Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen | Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beantragen. In dem | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beantragen. In dem |
Antrag ist darzulegen, aus welchen technischen oder wirtschaftlichen | Antrag ist darzulegen, aus welchen technischen oder wirtschaftlichen |
Gründen die Fahrzeuge den neuen technischen Anforderungen nicht | Gründen die Fahrzeuge den neuen technischen Anforderungen nicht |
entsprechen können. | entsprechen können. |
Die Direktion für Fahrzeugzulassungen der Generaldirektion | Die Direktion für Fahrzeugzulassungen der Generaldirektion |
Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen | Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Mobilität und Transportwesen entscheidet innerhalb von drei | Dienstes Mobilität und Transportwesen entscheidet innerhalb von drei |
Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die | Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die |
Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestattet. | Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestattet. |
Was vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M, N und | Was vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M, N und |
O betrifft, die durch das Verfahren "auslaufende Serie" zugelassen | O betrifft, die durch das Verfahren "auslaufende Serie" zugelassen |
werden, sind diese Fahrzeuge eines selben Typs auf diejenigen | werden, sind diese Fahrzeuge eines selben Typs auf diejenigen |
beschränkt, für die am oder nach dem Herstellungsdatum eine gültige | beschränkt, für die am oder nach dem Herstellungsdatum eine gültige |
Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die mindestens drei | Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die mindestens drei |
Monate nach Ausstellungsdatum gültig war, dann aber ihre Gültigkeit | Monate nach Ausstellungsdatum gültig war, dann aber ihre Gültigkeit |
aufgrund des Inkrafttretens eines Rechtsakts verloren hat. | aufgrund des Inkrafttretens eines Rechtsakts verloren hat. |
Was vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klassen T, C, R | Was vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klassen T, C, R |
und S betrifft, darf die Anzahl der Fahrzeuge aus einer auslaufenden | und S betrifft, darf die Anzahl der Fahrzeuge aus einer auslaufenden |
Serie 10 Prozent der Anzahl Fahrzeuge, die im Laufe der zwei | Serie 10 Prozent der Anzahl Fahrzeuge, die im Laufe der zwei |
vorangegangenen Jahre zugelassen worden sind, oder zwanzig Fahrzeuge | vorangegangenen Jahre zugelassen worden sind, oder zwanzig Fahrzeuge |
nicht überschreiten, je nachdem, welcher Wert höher ist." | nicht überschreiten, je nachdem, welcher Wert höher ist." |
Art. 2 - In Kapitel III der Anlage 16, eingefügt durch den Königlichen | Art. 2 - In Kapitel III der Anlage 16, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 14. April 2009, wird in Zeile zwei "M3" der in Punkt 2 | Erlass vom 14. April 2009, wird in Zeile zwei "M3" der in Punkt 2 |
aufgeführten Tabelle mit der Überschrift "Anzahl" die fünfte Spalte | aufgeführten Tabelle mit der Überschrift "Anzahl" die fünfte Spalte |
"Weitwinkelspiegel Gruppe IV": | "Weitwinkelspiegel Gruppe IV": |
Obligatorisch | Obligatorisch |
1 an der Fahrgastseite | 1 an der Fahrgastseite |
Fakultativ | Fakultativ |
1 an der Fahrerseite | 1 an der Fahrerseite |
durch folgende Spalte ersetzt: | durch folgende Spalte ersetzt: |
Fakultativ | Fakultativ |
1 an der Fahrerseite und/oder | 1 an der Fahrerseite und/oder |
1 an der Fahrgastseite | 1 an der Fahrgastseite |
Art. 3 - In Kapitel III der Anlage 16bis, eingefügt durch den | Art. 3 - In Kapitel III der Anlage 16bis, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird in Zeile vier der in Punkt | Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird in Zeile vier der in Punkt |
2 aufgeführten Tabelle mit der Überschrift "Anzahl" die fünfte Spalte | 2 aufgeführten Tabelle mit der Überschrift "Anzahl" die fünfte Spalte |
"Weitwinkelspiegel Gruppe IV": | "Weitwinkelspiegel Gruppe IV": |
Fakultativ | Fakultativ |
1 an der Fahrerseite | 1 an der Fahrerseite |
Obligatorisch | Obligatorisch |
1 an der Fahrgastseite | 1 an der Fahrgastseite |
durch folgende Spalte ersetzt: | durch folgende Spalte ersetzt: |
Fakultativ | Fakultativ |
1 an der Fahrerseite und/oder 1 an der Fahrgastseite | 1 an der Fahrerseite und/oder 1 an der Fahrgastseite |
Art. 4 - In Anlage 34 mit der Überschrift "Anwendbare Einschränkungen | Art. 4 - In Anlage 34 mit der Überschrift "Anwendbare Einschränkungen |
für Kleinserien und auslaufende Serien", eingefügt durch den | für Kleinserien und auslaufende Serien", eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird Punkt B mit der | Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird Punkt B mit der |
Überschrift "Anwendbare Einschränkungen für auslaufende Serien der | Überschrift "Anwendbare Einschränkungen für auslaufende Serien der |
Klassen M, N und O" aufgehoben. | Klassen M, N und O" aufgehoben. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. |
Art. 6 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 6 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juli 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juli 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |