publié le 16 octobre 2014
Arrêté royal n° 18 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la Communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 18 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la Communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 18 du 29 décembre 1992 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la Communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 1992), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994, err. du 9 décembre 1994); - l'arrêté royal du 25 février 1996 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 4, 7, 18, 31, 41, 44, 48 et 50, en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 5 mars 1996); - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en exécution de la
loi du 30 octobre 1998Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
30/10/1998
pub.
10/11/1998
numac
1998021437
source
services du premier ministre
Loi relative à l'euro
fermer relative à l'euro (Moniteur belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001); - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en exécution de la
loi du 30 octobre 1998Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
30/10/1998
pub.
10/11/1998
numac
1998021437
source
services du premier ministre
Loi relative à l'euro
fermer relative à l'euro (Moniteur belge du 11 août 2001, err. du 21 décembre 2001); - de l'arrêté royal du 24 août 2005 modifiant les arrêtés royaux nos 18, 46, 47 et 48 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 9 septembre 2005, err. du 27 septembre 2005); - de l'arrêté royal du 9 décembre 2009 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 et 54 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2009, err. du 7 mai 2010); - de l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN 29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr.18 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer KAPITEL 1 - Durch Artikel 39 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung Artikel 1 - Die in Artikel 39 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung unterliegt der Erfüllung der Bedingungen, der Erledigung der Formalitäten und der Vorlage der Nachweise, die durch vorliegendes Kapitel vorgeschrieben sind.
Abschnitt 1 - Ausfuhr von Gütern durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung Art. 2 - Eine Kopie der Verkaufsrechnung oder mangels Verkaufsrechnung ein Versandschein, der alle Angaben einer Verkaufsrechnung enthält, muss dem Zollamt übergeben werden, wo gemäß den zollrechtlichen Vorschriften über Ausfuhr eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden muss.
Art. 3 - Der Verkäufer der Güter muss jederzeit im Besitz aller Dokumente sein, aus denen die tatsächliche Ausfuhr hervorgeht; er muss sie auf Ersuchen der Bediensteten, die mit der Kontrolle beauftragt sind, vorlegen. Diese Dokumente umfassen insbesondere Bestellscheine, Beförderungspapiere, Zahlungsdokumente und in Artikel 2 erwähnte Ausfuhranmeldung.
Art. 4 - [Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzbuches geliefert werden und für die bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) ein Zulassungsantrag eingereicht wird, müssen spätestens am Ende des dritten Monats nach dem der Zulassung ausgeführt werden.
Für diese Fahrzeuge können nur ein Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, beantragt werden.
Für motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzbuches geliefert werden und für die gemäß den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen Formalitäten zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieser Fahrzeuge zu erledigen sind, muss der Verkäufer - wenn für diese Fahrzeuge keinerlei Zulassungsantrag eingereicht wird - den bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) angesiedelten Zolldienst auf die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten vorgeschriebene Weise davon in Kenntnis setzen.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9.
September 2005, Err. vom 27. September 2005)] Abschnitt 2 - Güter, die von einem nicht in Belgien ansässigen Käufer oder für dessen Rechnung mitgeführt werden. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 2 des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 39 § 1 Nr. 2 des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung findet unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 3 und Abschnitt 4 Anwendung. § 2 - Nicht in Belgien ansässige Käufer, die Güter in Belgien selbst in Besitz nehmen, müssen bei der Inbesitznahme ihrem in Belgien ansässigen Verkäufer eine Empfangsbestätigung ausstellen. Auf der dem Verkäufer auszustellenden Empfangsbestätigung müssen das Datum der Übergabe der Güter, deren Beschreibung und das Bestimmungsland angegeben sein.
Dasselbe Dokument muss dem Verkäufer ausgestellt werden, wenn die Güter in Belgien von einer Drittperson in Besitz genommen werden, die für Rechnung des nicht in Belgien ansässigen Käufers handelt. In diesem Fall muss das betreffende Dokument von dieser Drittperson ausgestellt werden, die darin erklärt, für Rechnung ihres Auftraggebers zu handeln. § 3 - Die Steuerbefreiung findet keine Anwendung auf Lieferungen von Gütern, die vom Verkäufer selbst befördert werden und zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen und von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen, bestimmt sind und sich als solche bei ihrer Ausfuhr an Bord dieser Beförderungsmittel befinden. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung der vorliegenden Bestimmung.
Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 4 finden auf vorliegenden Abschnitt Anwendung. Der Nachweis der Ausfuhr muss gemäß Artikel 3 vom Verkäufer erbracht werden, unabhängig von dem durch Artikel 5 § 2 vorgeschriebenen Dokument.
Der Verkäufer wird erst von seiner Verantwortung befreit, wenn er beweisen kann, dass die Güter unter den vorgesehenen Bedingungen ausgeführt worden sind.
Abschnitt 3 - Dienstleistungen. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 3 des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung Art. 7 - Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 finden Anwendung auf Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in Anwendung der Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, und aus Arbeiten an beweglichen körperlichen Gütern bestehen, die zur Ausführung dieser Arbeiten erworben oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistenden oder von dem nicht in Belgien ansässigen Leistungsempfänger oder für deren Rechnung ausgeführt werden. [Der Steuerschuldner gemäß Artikel 51 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches muss - je nachdem ob er als Dienstleistender oder als Leistungsempfänger handelt - die Verpflichtungen erfüllen, die dem Verkäufer beziehungsweise dem Käufer durch die vorerwähnten Abschnitte auferlegt sind.] Wenn auf der Kopie der Rechnung, die gemäß Artikel 2 dem Zollamt übergeben werden muss, die Menge und die gebräuchliche Bezeichnung der ausgeführten Güter nicht angegeben sind, müssen diese Angaben darauf vervollständigt werden; andernfalls muss ebenfalls ein Versandschein, auf dem diese Angaben vermerkt sind, übergeben werden. [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009)] Abschnitt 4 - Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 4 des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung Art. 8 - [Die Lieferung von Gütern an einen Reisenden, der nicht in der Gemeinschaft ansässig ist und der diese Güter in Belgien in Besitz nimmt und sie spätestens mit Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Monats in seinem persönlichen Gepäck nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausführt, ist in den Grenzen und unter den Bedingungen wie folgt steuerfrei: 1. Es handelt sich um einen nichtgewerblichen oder nichtberufsbezogenen Kauf.2. Der Gesamtwert der Güter einschließlich Mehrwertsteuer übersteigt 125 EUR pro Rechnung.3. Der Verkäufer weist anhand eines Exemplars der Rechnung, die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen ist, die tatsächliche Ausfuhr nach.Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter den von ihm festgelegten Bedingungen die Ersetzung der Verkaufsrechnung durch ein gleichwertiges Dokument erlauben.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8.
Mai 2013)] Art. 9 - § 1 - Käufe gelten als nichtgewerblich oder nichtberufsbezogen, wenn sie gelegentlich erfolgen und sich ausschließlich aus Gütern zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind, wobei Art oder Menge der Güter nicht darauf schließen lassen dürfen, dass der Kauf aus gewerblichen oder beruflichen Gründen erfolgt. § 2 - [Ein Reisender gilt als nicht in der Gemeinschaft ansässig, wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Wohnort nicht in der Gemeinschaft liegt.] Dabei gilt als Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort des Reisenden der Ort, der im Reisepass, im Personalausweis oder in deren Ermangelung in einem sonstigen Dokument eingetragen ist, das als Identitätsnachweis anerkannt ist. [Art. 9 § 2 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 22 des K.E. vom 25.
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] KAPITEL 2 - Durch Artikel 39 § 2 des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung Art. 10 - Die in Artikel 39 § 2 des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung unterliegt der Erfüllung der Bedingungen, der Erledigung der Formalitäten und der Vorlage der Nachweise, die durch vorliegendes Kapitel vorgeschrieben sind.
Art. 11 - Die Bestimmungen von Kapitel 1 werden auf die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern, die in Belgien einer der in Artikel 23 § 4 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 7 des Gesetzbuches erwähnten Regelungen unterliegen, und auf Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in Anwendung der Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, und aus Arbeiten an Gütern bestehen, die Gegenstand der vorerwähnten Lieferungen sind, für anwendbar erklärt.
Für die Unterstellung dieser Güter unter die vorerwähnten Regelungen und deren Verbleib unter diesen Regelungen gelten die durch die zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen.
Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv.
Art. 12 - Die Lieferung der in [Artikel 11] erwähnten Güter unter Wahrung einer der in diesem Artikel erwähnten Regelungen findet unter Befreiung der Steuer statt.
Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv. [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] Art. 13 - Für Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in Anwendung der Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, und aus Arbeiten an den in [Artikel 11] erwähnten Gütern bestehen, die einer der in diesem Artikel erwähnten Regelungen unterliegen, gilt die Steuerbefreiung, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften erlaubt ist.
Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv. [Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] Art. 14 - [...] [Art. 14 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe A) des K.E. vom 25.
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] KAPITEL 3 - Allgemeine Bestimmung in Bezug auf die Kapitel 1 und 2 Art. 15 - Entsteht aufgrund [der Artikel 16 und 22] des Gesetzbuches ein Steueranspruch, bevor die Güter ausgeführt werden, kann der Verkäufer oder der Dienstleistende in den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Fällen und unter den von ihm festgelegten Bedingungen die Zahlung der Steuer aussetzen.
Diese Aussetzung kann nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gewährt werden; unter außergewöhnlichen Umständen kann diese Frist aber verlängert werden. [Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013)] KAPITEL 4 - Durch Artikel 40 § 1 Nr. 3 des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung Art. 16 - [...] [Art. 16 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe B) des K.E. vom 25.
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] Art. 17 - [...] [Art. 17 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe B) des K.E. vom 25.
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen Art. 18 - [...] [Art. 18 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe C) des K.E. vom 25.
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] Art. 19 - Personen, die aufgrund der Nichteinhaltung der in den vorhergehenden Kapiteln vorgeschriebenen Formalitäten den Vorteil der Steuerbefreiung verlieren, können vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten ganz oder teilweise von der beschlossenen Aberkennung befreit werden.
Art. 20 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 18 vom 27. Dezember 1977 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Mehrwertsteuer.
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Art. 22 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.