publié le 30 septembre 2014
Arrêté royal n° 52 concernant les exemptions relatives aux livraisons intracommunautaires de biens et aux opérations y assimilées, ainsi qu'aux acquisitions intracommunautaires de biens, en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 52 concernant les exemptions relatives aux livraisons intracommunautaires de biens et aux opérations y assimilées, ainsi qu'aux acquisitions intracommunautaires de biens, en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal n° 52 du 29 décembre 1992 concernant les exemptions relatives aux livraisons intracommunautaires de biens et aux opérations y assimilées, ainsi qu'aux acquisitions intracommunautaires de biens, en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 1992).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN 29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr.52 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die innergemeinschaftliche Lieferung von Gütern und damit gleichgesetzte Umsätze und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern im Bereich der Mehrwertsteuer BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 39bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, und des Artikels 40 § 1 Nr. 1 Buchstabe b), abgeändert durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Erlass am 1. Januar 1993 in Kraft treten muss, das heißt an demselben Datum wie das Gesetz, für das es eine Ausführungsmaßnahme darstellt, während einerseits das vorerwähnte Gesetz vom 28. Dezember 1992 datiert ist und andererseits europäische Richtlinien, die Auswirkungen auf die betreffenden Vorschriften haben, im letzten Augenblick erlassen worden sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die in Artikel 39bis des Gesetzbuches vorgesehenen Steuerbefreiungen ist der Nachweis erforderlich, dass die Güter nach Orten außerhalb Belgiens, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert worden sind.
Art. 2 - Für die in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung ist darüber hinaus der Nachweis erforderlich, dass die Lieferung an einen Steuerpflichtigen beziehungsweise an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind.
Art. 3 - Der Verkäufer muss jederzeit im Besitz sämtlicher Dokumente sein, die belegen, dass der Versand oder die Beförderung der Güter tatsächlich erfolgt ist; er muss sie auf Ersuchen der Bediensteten, die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt sind, vorlegen. Zu diesen Dokumenten zählen unter anderem Verträge, Bestellscheine, Beförderungspapiere und Zahlungsdokumente.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann auch die Ausstellung anderer Dokumente vorschreiben, insbesondere wenn die Güter vom Käufer oder für seine Rechnung mitgenommen werden.
Art. 4 - Die Bestimmungen von Kapitel 4 Abschnitt 2 des Königlichen Erlasses Nr. 7 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer sind auch auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern anwendbar, der auf der Grundlage von Artikel 40 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzbuches steuerfrei ist.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Motril, den 29. Dezember 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT