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Arrêté Royal du 28 juin 2019
publié le 17 février 2020

Arrêté royal réglementant les courses cyclistes et les épreuves tout-terrain. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020030042
pub.
17/02/2020
prom.
28/06/2019
ELI
eli/arrete/2019/06/28/2020030042/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 JUIN 2019. - Arrêté royal réglementant les courses cyclistes et les épreuves tout-terrain. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 juin 2019 réglementant les courses cyclistes et les épreuves tout-terrain (Moniteur belge du 3 juillet 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der Offroad-Rennen BERICHT AN DEN KÖNIG Der Königliche Erlass vom 21.August 1967 zur Regelung der Radrennen und der Querfeldeinrennen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. Februar 1970, 14. Februar 1974, 17. Juni 1981 und 12. Dezember 1983, genügt in einigen Punkten nicht mehr den heutigen Bedingungen für die Organisation eines Radrennens. Zudem sind bestimmte Aspekte den föderierten Gebietskörperschaften übertragen worden, sodass sie nicht mehr in den föderalen Vorschriften anzuführen sind.

Mit den föderalen Vorschriften soll im Wesentlichen für die Sicherheit all jener gesorgt werden, die von Radrennen betroffen sind. Dies sind nicht nur die teilnehmenden Radrennfahrer und Betreuer, sondern auch die Zuschauer, die Anlieger und andere Betroffene.

Vorliegender Königlicher Erlass fußt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, in dem bestimmt wird, dass die Veranstaltung von und die Teilnahme an Sportwettbewerben und -wettkämpfen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen ausgetragen werden, außer bei vorheriger und schriftlicher Erlaubnis durch die Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet diese Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe stattfinden, untersagt sind. Radrennen haben in Belgien schon immer eine gewisse Anziehungskraft gehabt und zahlreiche Zuschauer in den Bann gezogen.

Der Verkehr hat zugenommen, was große Auswirkungen auf die Veranstaltung von Radrennen hat. Zudem wurde die Straßeninfrastruktur in den letzten Jahren stark verändert, sodass auf der öffentlichen Straße häufiger Hindernisse vorhanden sind.

Damit die Polizeidienste optimal eingesetzt werden, wo dies erforderlich ist, muss maximal auf Streckenposten zurückgegriffen werden. Hierbei können auch Mitglieder privater Sicherheitsdienste im Rahmen des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit eine Rolle spielen.

Durch vorliegenden Königlichen Erlass wird auch den Offroad-Rennen, darunter den Querfeldein- und Mountainbike-Rennen, sowie den teilweise mit dem Rad absolvierten Rennen, wie den Duathlons und Triathlons, ein Rahmen gegeben. Sie fallen auch dann unter diesen Königlichen Erlass, wenn sie nicht auf öffentlicher Straße stattfinden.

Im vorliegenden Königlichen Erlass wird ein Kalender für das Erlaubnisverfahren bestimmt: von mindestens 14 Wochen vor dem Rennen bis vier Wochen vor dem Rennen.

Nachstehend eine Übersicht, wobei "X" für den Tag des Rennens steht: - X-14 Wochen: Antrag des Veranstalters - X-12 Wochen: Antrag des Bürgermeisters beim Verwalter des Straßen- und Wegenetzes auf Erlaubnis für die Benutzung von Regionalstraßen sowie bei der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe auf Stellungnahme - X-8 Wochen: Antwort des betreffenden Verwalters des Straßen- und Wegenetzes in Sachen Benutzung von Regionalstraßen und Stellungnahme der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe - X-8 Wochen: Versicherungsnachweis durch den Veranstalter - X-6 Wochen: endgültiges Einverständnis des Bürgermeisters, eventuell mit Auflagen - X-4 Wochen: Koordinierungsversammlung (falls erforderlich) In Artikel 20 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird die ständige Rechtsprechung des Kassationshofes (Kass. 8. Dezember 1967, Pas., 1968, I, 477 & Appellationshof von Lüttich, 5. März 1996, Verkehrsrecht 1996, 246) dahingehend bestätigt, dass die Straßenverkehrsordnung während eines Radrennens jederzeit anwendbar ist, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die im Widerspruch zu der Art eines solchen Radrennens stehen. Zudem werden einige Aspekte, wie die Positionierung auf der Fahrbahn (Art. 10) und auf Bahnübergängen verdeutlicht, um jeden Zweifel hierüber auszuräumen.

In allen Fällen muss das Fahrverhalten aller Mitglieder der Rennkarawane und der Werbekarawane den konkreten Umständen angepasst sein, damit sie jederzeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten vermeiden können, dass die Sicherheit der Mitglieder dieser Karawanen und der Zuschauer gefährdet wird.

Die Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21 des Königlichen Erlasses vom 21. August 1967 bleiben anwendbar, bis die Regionalbehörden diesen Bestimmungen eine eigene Ausgestaltung gegeben haben.

Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat am 27. März 2019 ein Gutachten über den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses abgegeben. Der Entwurf ist ihren Bemerkungen angepasst worden, mit Ausnahme der folgenden Bemerkung.

Der Staatsrat hat erklärt, die Erteilung der Erlaubnis zur privaten Benutzung des öffentlichen Straßennetzes falle gemäß Artikel 6 § 1 römisch X Nr. 2bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in den Zuständigkeitsbereich der Regionen in Sachen rechtliche Regelung für Landwege; folglich sei es nicht Sache des Verfassers des Entwurfs, festzulegen, dass der betreffende Verwalter des Straßen- und Wegenetzes die Benutzung des betreffenden Straßenabschnitts verweigern kann, oder den Verwalter zu verpflichten, diese Verweigerung innerhalb einer bestimmten Frist dem betreffenden Bürgermeister mitzuteilen. Daher müsse Artikel 5 Absatz 2 entweder weggelassen oder in diesem Punkt überarbeitet werden.

Dieser Bemerkung des Staatsrates wurde nicht nachgekommen, da die Regionen in ihren Stellungnahmen nicht ausdrücklich geäußert haben, dass sie diesbezüglich ein Problem sehen.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der Offroad-Rennen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9, nachstehend Gesetz über den Straßenverkehr genannt;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1967 zur Regelung der Radrennen und der Querfeldeinrennen;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Mai 2018, 24. Mai 2018, 30.Mai 2018 und 31. Mai 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.

März 2019;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.560/4 des Staatsrates vom 27. März 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern, Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Radrennen, die ganz oder teilweise auf belgischem Staatsgebiet organisiert werden.

Auch Veranstaltungen, von denen ein Teil der Begriffsbestimmung eines Radrennens entspricht, fallen unter diesen Königlichen Erlass.

Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Radrennen: genehmigte Veranstaltung mit Fahrrädern im Rahmen eines Wettbewerbs mit mehreren Teilnehmern, einer Zeitnahme und / oder einer Wertung, 2.Offroad-Rennen: Radrennen, das hauptsächlich auf unbefestigten Wegen organisiert wird und nur teilweise oder gar nicht auf öffentlicher Straße stattfindet, 3. Radrennen auf geschlossener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours vollständig für den Verkehr gesperrt ist.Alle Radrennen, die ausschließlich auf Rundstrecken mit einer Länge von weniger als drei Kilometern gefahren werden, sind Rennen auf geschlossener Rundstrecke.

Ein Bürgermeister kann unter Berücksichtigung der lokalen Umstände ein Radrennen, das ausschließlich auf Rundstrecken von mehr als 3 km Länge gefahren wird, als Radrennen auf geschlossener Rundstrecke genehmigen, 4. Radrennen auf offener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours für den Verkehr gesperrt ist, sobald sich das Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane nähert und bis das Schlussfahrzeug der Rennkarawane vorbeigefahren ist, 5.Straßenradrennen: Radrennen auf offener Rundstrecke, bei dem eine oder mehrere Etappen von mindestens zwanzig Kilometern absolviert werden, 6. Referenzbürgermeister: a) Bürgermeister der Ankunftsgemeinde des Radrennens, b) Bürgermeister der Startgemeinde, wenn die Ankunft des Radrennens im Ausland erfolgt, c) falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien erfolgen: Bürgermeister der Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches Staatsgebiet einfährt, 7.Streckenposten: Person, wie im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, nachstehend "Straßenverkehrsordnung" genannt, bestimmt, 8. mobiler Streckenposten: Streckenposten, der an mehreren Stellen des Parcours eingesetzt werden kann und der sich zu diesem Zweck auf einem Teil des Rennparcours zwischen dem Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane bewegt, 9.Eröffnungsfahrzeug: Fahrzeug, das auf ausreichend sicherem Abstand vor der Rennkarawane beziehungsweise vor der Werbekarawane fährt und das den in den Artikeln 13 § 1 und 14 § 1 aufgeführten Bedingungen entspricht, 10. Schlussfahrzeug: Fahrzeug, das das Ende der Rennkarawane beziehungsweise der Werbekarawane anzeigt und das den in den Artikeln 13 § 2 und 14 § 2 aufgeführten Bedingungen entspricht, 11.Rennkarawane: die teilnehmenden Radrennfahrer und die mit einer Begleitzulassung ausgestatteten Fahrzeuge zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane, die auch diese beiden Fahrzeuge umfasst, 12. Werbekarawane: die mit einer Begleitzulassung ausgestatteten Fahrzeuge zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der Werbekarawane, die auch diese beiden Fahrzeuge umfasst, 13.Rennleiter: Person, die sowohl vor dem Rennen als auch am Tag des Rennens für die allgemeine organisatorische Leitung verantwortlich ist und die zwingend für jedes Radrennen bezeichnet werden muss, 14. Sicherheitskoordinator: Person, die bei Vorbereitung und während des Rennens für eine maximale Sicherung des Rennparcours verantwortlich ist. KAPITEL 2 - Bestimmungen für die Zeit vor dem Tag des Rennens Art. 3 - § 1 - Veranstalter müssen mindestens vierzehn Wochen vor dem Datum des Rennens bei jedem betroffenen Bürgermeister vorzugsweise in digitaler Form eine Erlaubnis beantragen, wie in Artikel 9 des Gesetzes über den Straßenverkehr vorgesehen. Für Straßenrennen muss der Antrag digital eingereicht werden. Erlaubnisanträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, sind unzulässig.

Wenn infolge der Verweigerung einer Durchfahrt ein neuer Antrag auf Durchfahrterlaubnis eingereicht werden muss, ist die vorerwähnte vierzehnwöchige Frist nicht anwendbar.

Für Straßenradrennen muss zudem eine Kopie des Antrags bei der föderalen Polizei eingereicht werden. § 2 - Anträge für Rennen, die keine Offroad-Rennen sind, müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des Sicherheitskoordinators, 2.Art des Rennens, 3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen vorbehalten ist, 4.Höchstanzahl Rennteilnehmer, 5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen und einer Liste der Kreuzungen, 6.Merkmale des Parcours, 7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens, 8.Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches Eigentum sind, 9. eventuelles Vorhandensein einer Werbekarawane und ihr Ausmaß, 10.Anzahl der Fahrzeuge, für die der Rennleiter beabsichtigt, Passierscheine und Begleitzulassungen auszustellen. § 3 - Anträge für Offroad-Rennen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des Sicherheitskoordinators, 2.Art des Rennens, 3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen vorbehalten ist, 4.Höchstanzahl Rennteilnehmer, 5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen, 6.Merkmale des Parcours, 7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens, 8.Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches Eigentum sind. § 4 - Für Rennen, die sich auf mehrere Etappen erstrecken, muss pro Etappe ein getrennter Erlaubnisantrag eingereicht werden.

Art. 4 - § 1 - Rennleiter müssen volljährig sein und handeln im Namen des Veranstalters. Sie sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Radrennens. Sie stehen in Kontakt mit dem Sicherheitskoordinator und achten darauf, dass die Rennkarawane und die Werbekarawane die Auflagen, denen sie unterliegen, einhalten. § 2 - Sicherheitskoordinatoren müssen volljährig sein und sind verantwortlich für die Analyse der Risiken des Parcours, die möglichen Interaktionen zwischen Zuschauern und Karawanen und das Ergreifen damit verbundener Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken. Sie sind für die Bestimmung der Streckenposten und für ihr Briefing gemäß den Richtlinien der Verwaltungsbehörden verantwortlich und müssen dafür sorgen, dass die Interaktionen zwischen Fahrzeugen, teilnehmenden Radrennfahrern und Zuschauern unter sicheren Umständen stattfinden.

Während des Radrennens liegt ihnen eine namentliche Liste der eingesetzten Streckenposten vor. § 3 - Für Straßenrennen ist die Einstellung eines Sicherheitskoordinators neben einem Rennleiter verpflichtend. Für die anderen Radrennen können die Aufgaben eines Rennleiters und eines Sicherheitskoordinators von derselben Person wahrgenommen werden.

Art. 5 - § 1 - Wenn das Rennen über eine Regionalstraße führt oder eine Kreuzung mit einer Regionalstraße durchfährt, beantragt der Referenzbürgermeister für den gesamten Streckenverlauf spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Antrags bei jedem betroffenen Verwalter des Straßen- und Wegenetzes die erforderlichen Erlaubnisse für die Benutzung der Regionalstraßen.

Der betreffende Verwalter des Straßen- und Wegenetzes kann die Benutzung des betreffenden Straßenabschnitts verweigern und muss dies spätestens acht Wochen vor dem Rennen dem betreffenden Bürgermeister mitteilen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Notifizierung, gilt die Benutzung als erlaubt. § 2 - Der Referenzbürgermeister beantragt spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Antrags die erforderliche Stellungnahme der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe, die zuständig ist für: - die Ankunftsgemeinde, wenn die Ankunft in Belgien erfolgt, - die Startgemeinde, wenn die Ankunft im Ausland erfolgt, - die Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches Staatsgebiet einfährt, falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien erfolgen.

Die betreffende provinziale Kommission für dringende medizinische Hilfe muss diese Stellungnahmen spätestens acht Wochen vor dem Rennen dem Referenzbürgermeister und gegebenenfalls dem Bürgermeister der Startgemeinde zur Kenntnis bringen, mit Kopie an den Veranstalter. § 3 - Spätestens sechs Wochen vor dem Rennen erteilt der Bürgermeister eine schriftliche endgültige Erlaubnis für die Veranstaltung des Rennens, eventuell unter bestimmten Auflagen, oder eine schriftliche Verweigerung.

Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit dem Korpschef in der Erlaubnis insbesondere, wie viele Streckenposten erforderlich sind, um die Sicherheit der Kreuzungen, die er auf der Streckenführung des Rennens auf Gebiet seiner Gemeinde angibt, zu gewährleisten.

In Bezug auf die Kreuzungen ist zu unterscheiden zwischen: 1. Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem Mitglied des Einsatzkaders der Polizei zu besetzen sind (Kategorie 1), 2.Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 2), 3. Kreuzungen, die ab der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 3), 4.Kreuzungen ohne Streckenposten, mit oder ohne Verkehrszeichen. Die Art der Verkehrszeichen kann je nach den Gegebenheiten vor Ort festgelegt werden (Kategorie 4).

Die Liste dieser Kreuzungen muss in der Erlaubnis aufgenommen sein.

Art. 6 - § 1 - Die Erlaubnis muss verweigert werden, wenn das Rennen in Gegenrichtung über die bereits befahrene Strecke führt oder sie kreuzt, außer wenn damit keine Gefahr für den sicheren Verlauf des Rennens verbunden ist.

Wenn ein Rennen der gleichen Straße wie ein anderes Rennen folgt oder wieder über eine bereits vorher befahrene Strecke führt, muss der Sicherheitskoordinator spezielle Vorsorgemaßnahmen treffen, um eventuellen Unfällen vorzubeugen. § 2 - Die Erlaubnis muss ebenfalls verweigert werden, wenn das Radrennen in Gegenrichtung über eine Strecke führt, auf der gleichzeitig oder fast gleichzeitig ein anderer Sportwettbewerb oder eine andere genehmigte Veranstaltung, die den sicheren Verlauf des Radrennens beeinflussen kann, stattfinden soll, dieser Strecke folgt oder sie kreuzt.

Art. 7 - § 1 - Für Straßenrennen muss spätestens vier Wochen vor dem Rennen eine multidisziplinäre Koordinierungsversammlung auf überlokaler Ebene organisiert werden. § 2 - Der Referenzbürgermeister beruft die multidisziplinäre Versammlung ein, die in Anwesenheit des Rennleiters, des Sicherheitskoordinators und der betreffenden Disziplinen stattfindet, um die Gesamtheit der Sicherheitsvorkehrungen zu koordinieren. Auch die Bürgermeister der anderen betroffenen Gemeinden werden zu dieser Versammlung eingeladen.

Der Referenzbürgermeister vergewissert sich, dass sich jede Partei ihrer Verantwortung klar bewusst ist und alle organisatorischen und materiellen Maßnahmen ergreift. § 3 - Der Veranstalter muss die erforderlichen Briefings organisieren, um jeden, der eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausübt, über die Vereinbarungen in Sachen Sicherheit zu informieren.

Art. 8 - § 1 - Veranstalter müssen für jedes Rennen den Nachweis liefern, dass eine Versicherung abgeschlossen worden ist, die bei einem Unfall, der sich anlässlich oder während des Rennens ereignet, die finanziellen Folgen der zivilrechtlichen Haftung folgender Personen deckt: 1. des Veranstalters selbst, 2.der Streckenposten, 3. der teilnehmenden Radrennfahrer, 4.der Personen, die zur Begleitung des Rennens zugelassen sind oder die eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausüben. § 2 - Die in § 1 erwähnte Versicherung muss bei einem Versicherer abgeschlossen worden sein, der zugelassen ist, um die Versicherungstätigkeiten in Zweig 13 auszuüben, wie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen vorgesehen. § 3 - Die Versicherung muss eine Garantie in Bezug auf Sachschäden und Schäden durch körperliche Verletzung bieten, wie im Königlichen Erlass vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens, insbesondere Artikel 5, vorgesehen. § 4 - Der Veranstalter liefert jedem Bürgermeister spätestens acht Wochen vor dem Rennen den Versicherungsnachweis.

Art. 9 - Wenn die Auflagen der Erlaubnis nicht erfüllt sind, kann der betreffende Bürgermeister diese jederzeit entziehen.

Er teilt dem Veranstalter diese Entziehung schriftlich mit, mit Kopie an den Referenzbürgermeister und gegebenenfalls an den Bürgermeister der Gemeinde, in der das Rennen startet.

KAPITEL 3 - Bestimmungen für die Zeit während des Radrennens Art. 10 - Die an einem Radrennen teilnehmenden Radrennfahrer müssen die Straße beziehungsweise den gekennzeichnete Radweg befahren, wie in Artikel 74 der Straßenverkehrsordnung vorgesehen. Die Motorfahrzeuge der Rennkarawane und der Werbekarawane dürfen nur den für Motorfahrzeuge bestimmten Teil der Fahrbahn befahren.

Die vorliegenden Bestimmungen sind nicht auf Offroad-Rennen anwendbar.

Art. 11 - § 1 - In einem Radrennen können mehrere Bereiche unterschieden werden: Der Startbereich und der Zielbereich sind Abschnitte, die von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden und in denen spezifische Maßnahmen anwendbar sind. Diese Abschnitte können mehrere Straßen umfassen.

Die Ausweichstrecke ist eine Strecke, auf die die akkreditierten Motorfahrzeuge gegebenenfalls ausweichen müssen, während die teilnehmenden Radrennfahrer auf dem vorgesehenen Parcours weiterfahren.

Die Verpflegungszone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem spezifische Maßnahmen anwendbar sein können, wie ein Parkverbot, die Anwesenheit von Mitarbeitern auf der Fahrbahn oder ein Zugangsverbot für die Zuschauer.

Die Abfallzone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem spezifische Maßnahmen anwendbar sein können. Die teilnehmenden Radrennfahrer dürfen nur in dieser Zone Abfälle wegwerfen. In dieser Zone ist der Veranstalter für das Einsammeln dieser Abfälle verantwortlich. § 2 - Außer bei Ankunft auf einer Radrennbahn und unter Ausschluss der Offroad-Rennen muss sich das Ziel auf einem geradlinigen Straßenabschnitt von mindestens fünf Metern Breite und zweihundert Metern Länge befinden, wovon mindestens hundertfünfzig Meter vor und fünfzig Meter hinter der Ziellinie liegen. Auf dieser Mindestlänge ist beiderseits der Straße eine Absperrung vorzusehen. Diese Strecke muss frei von Hindernissen und Behinderungen sein.

Niemand darf sich im Bereich vor der Ziellinie vor den Absperrungen aufhalten.

Art. 12 - Ab dem Herannahen des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane beziehungsweise der Werbekarawane und bis zur Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs dieser Karawane übt der Streckenposten die in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Zuständigkeiten aus.

Ein Streckenposten kann auf dem Parcours mittels einer gelben Flagge Gefahrenstellen anzeigen; diese Flagge hat die Form eines gleichschenkligen Dreiecks und weist eine Basis von fünfundzwanzig Zentimetern und eine Höhe von vierzig Zentimetern auf.

Art. 13 - § 1 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke muss das Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane dem ersten Radrennfahrer auf einem ausreichend sicheren Abstand vorausfahren und wie folgt ausgestattet sein: 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht.Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "RENNEN" in der geltenden Verwaltungssprache aufweist, 2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug angebracht ist, 3.mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus allen Richtungen sichtbar ist. § 2 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke wird das Ende der Rennkarawane durch ein Schlussfahrzeug angezeigt, das wie folgt ausgestattet ist: 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE RENNEN" in der geltenden Verwaltungssprache aufweist, 2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug angebracht ist, 3.mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus allen Richtungen sichtbar ist. § 3 - Bei einem Radrennen auf geschlossener Rundstrecke reicht das Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane, um das Rennen anzukündigen. § 4 - Bei Offroad-Rennen sind die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fahrzeuge nicht erforderlich. § 5 - Falls es infolge der Ortsbeschaffenheit nicht möglich ist, die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten, kann das Fahrzeug zeitweilig durch ein dem Gelände angepasstes Motorfahrzeug ersetzt werden, das nur mit der roten Flagge des Eröffnungsfahrzeugs beziehungsweise der grünen Flagge des Schlussfahrzeugs ausgestattet ist.

Art. 14 - § 1 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine Werbekarawane vorausfährt, muss die Werbekarawane mit einem Eröffnungsfahrzeug angekündigt werden, das wie folgt ausgestattet ist: 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht.Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "WERBUNG" in der geltenden Verwaltungssprache aufweist, 2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug angebracht ist, 3.mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus allen Richtungen sichtbar ist. § 2 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine Werbekarawane vorausfährt, muss das Ende der Werbekarawane mit einem Schlussfahrzeug angezeigt werden, das wie folgt ausgestattet ist: 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE WERBUNG" in der geltenden Verwaltungssprache aufweist, 2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug angebracht ist, 3.mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus allen Richtungen sichtbar ist. § 3 - Zwischen dem Schlussfahrzeug der Werbekarawane und dem Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten erforderlich. § 4 - Die Mitglieder der Werbekarawane dürfen Gegenstände nur aus stehenden Fahrzeugen verteilen und sofern dies keine Gefahr für andere Fahrzeuge und für die Zuschauer darstellt.

Art. 15 - § 1 - Motorfahrzeuge, deren Führer den Parcours eines Rennens zu einem Zeitpunkt befahren möchten, zu dem dieser Parcours dem Rennen vorbehalten ist, müssen über einen Passierschein beziehungsweise eine Begleitzulassung verfügen, den / die der Rennleiter ausgestellt und unterzeichnet hat.

Eine Begleitzulassung erlaubt dem Führer, sein Motorfahrzeug zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug zu bewegen. Die Begleitzulassung ist weiß, mit einer Seriennummer versehen und entspricht dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass. Sie wird deutlich sichtbar an der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht.

Begleitzulassungen müssen den Stempel der Gemeinde des Referenzbürgermeisters tragen.

Ein Passierschein erlaubt dem Führer, mit seinem Fahrzeug einen bestimmten geschlossenen Bereich zu befahren. Dieses Fahrzeug darf sich nicht zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug bewegen. Der Passierschein ist gelb und entspricht dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass. Er wird deutlich sichtbar an der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht. § 2 - Vorliegende Bestimmung ist nicht auf Fahrzeuge der Polizei- und Hilfsdienste anwendbar.

Art. 16 - Der Start des Rennens muss verschoben oder das Rennen muss schnellstmöglich abgebrochen oder neutralisiert werden, wenn sich eine Notsituation ereignet hat oder wenn die Sicherheit des Rennens nicht mehr gewährleistet werden kann. Der Rennleiter, die zuständigen Behörden oder die Person, die gesetzlich die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers besitzt, sind befugt zu entscheiden, den Start zu verschieben oder das Rennen abzubrechen oder zu neutralisieren.

Das Rennen kann erst dann gestartet beziehungsweise wiederaufgenommen werden, wenn ein sicherer Verlauf wieder gewährleistet werden kann.

Art. 17 - § 1 - Für alle Radrennen ist im Ankunftsbereich mindestens eine angemessen ausgestattete Erste-Hilfe-Station mit mindestens zwei Sanitätern vorzusehen. § 2 - Für Radrennen auf Rundstrecken von weniger als 8 km Länge ist ein Krankenwagen entlang des Parcours vorzusehen.

Der Bürgermeister kann, nach Stellungnahme der zuständigen provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe über den föderalen Hygieneinspektor, entscheiden, dass kein Krankenwagen erforderlich ist.

Wenn der Krankenwagen dem Rennen nicht folgt und unter Ausschluss der Offroad-Rennen, muss dem Rennen mindestens ein Sanitäter in einem Fahrzeug der Rennkarawane folgen. Er steht in direktem Kontakt zu dem Krankenwagen, der sich entlang des Parcours befindet, und zur Notrufzentrale 112. § 3 - Bei Rennen auf offener Rundstrecke, die auf Rundstrecken von mehr als 8 km Länge gefahren werden, muss dem Rennen ein Krankenwagen folgen. Bei Straßenrennen müssen dem Rennen mindestens zwei Krankenwagen folgen. Wenn diese Krankenwagen für die Beförderung eines oder mehrerer Verletzten eingesetzt sind, muss die Situation so schnell wie möglich normalisiert werden. § 4 - Alle Sanitäter müssen ein vom FÖD Volksgesundheit bestimmtes Ausbildungsniveau haben.

Sanitäter, die den Krankentransport gewährleisten, müssen insbesondere den in Kapitel 6 Artikel 65 bis 67 des koordinierten Gesetzes vom 10.

Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vorgesehenen Bedingungen genügen.

Die anderen Sanitäter müssen mindestens über ein Erste-Hilfe-Zertifikat und über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen.

Die Krankenwagen müssen den geltenden Normen für Krankenwagen, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, genügen.

Art. 18 - Dort, wo Absperrungen vorgesehen sind, halten sich die Zuschauer dahinter auf und dürfen sie diese weder versetzen noch darübersteigen.

Sobald sich das Eröffnungsfahrzeug nähert und bis das Schlussfahrzeug vorbeigefahren ist, dürfen die Zuschauer den Parcours nur an Stellen überqueren, an denen dies auf sichere Weise möglich ist; sie müssen dabei stets vorsichtig sein.

Die Zuschauer müssen den Anweisungen der Streckenposten Folge leisten.

Die Zuschauer dürfen die Mitglieder einer Karawane nicht behindern.

Art. 19 - In der Rennkarawane dürfen Motorfahrzeuge nichts ziehen.

Art. 20 - § 1 - Bei einem Radrennen müssen alle Mitglieder der Rennkarawane und der Werbekarawane die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einhalten, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die mit für Radrennen typischen Verhaltensweisen unvereinbar sind. § 2 - Alle Akteure und Teilnehmer eines Radrennens müssen die Regeln in Bezug auf Schienenfahrzeuge und gesicherte und ungesicherte Bahnübergänge, wie in der Straßenverkehrsordnung bestimmt, jederzeit einhalten.

KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmung Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der Radrennen und der Querfeldeinrennen wird aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21.

Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen über Offroad-Rennen, die am 1. September 2019 in Kraft treten.

Art. 23 - Der für Beschäftigung zuständige Minister, der für Inneres zuständige Minister, der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Mobilität zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 28. Juni 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

Pour la consultation du tableau, voir image

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