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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/06/2019
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Arrêté royal réglementant les courses cyclistes et les épreuves tout-terrain. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot reglementering van de wielerwedstrijden en van de alle-terreinwedstrijden. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 JUIN 2019. - Arrêté royal réglementant les courses cyclistes et les épreuves tout-terrain. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot reglementering van de wielerwedstrijden en van de alle-terreinwedstrijden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 juin 2019 réglementant les courses cyclistes et besluit van 28 juni 2019 tot reglementering van de wielerwedstrijden
les épreuves tout-terrain (Moniteur belge du 3 juillet 2019). en van de alle-terreinwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 3 juli
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der
Offroad-Rennen Offroad-Rennen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der Radrennen Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der Radrennen
und der Querfeldeinrennen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse und der Querfeldeinrennen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 6. Februar 1970, 14. Februar 1974, 17. Juni 1981 und 12. Dezember vom 6. Februar 1970, 14. Februar 1974, 17. Juni 1981 und 12. Dezember
1983, genügt in einigen Punkten nicht mehr den heutigen Bedingungen 1983, genügt in einigen Punkten nicht mehr den heutigen Bedingungen
für die Organisation eines Radrennens. Zudem sind bestimmte Aspekte für die Organisation eines Radrennens. Zudem sind bestimmte Aspekte
den föderierten Gebietskörperschaften übertragen worden, sodass sie den föderierten Gebietskörperschaften übertragen worden, sodass sie
nicht mehr in den föderalen Vorschriften anzuführen sind. nicht mehr in den föderalen Vorschriften anzuführen sind.
Mit den föderalen Vorschriften soll im Wesentlichen für die Sicherheit Mit den föderalen Vorschriften soll im Wesentlichen für die Sicherheit
all jener gesorgt werden, die von Radrennen betroffen sind. Dies sind all jener gesorgt werden, die von Radrennen betroffen sind. Dies sind
nicht nur die teilnehmenden Radrennfahrer und Betreuer, sondern auch nicht nur die teilnehmenden Radrennfahrer und Betreuer, sondern auch
die Zuschauer, die Anlieger und andere Betroffene. die Zuschauer, die Anlieger und andere Betroffene.
Vorliegender Königlicher Erlass fußt auf Artikel 9 des Gesetzes vom Vorliegender Königlicher Erlass fußt auf Artikel 9 des Gesetzes vom
16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, in dem bestimmt wird, 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, in dem bestimmt wird,
dass die Veranstaltung von und die Teilnahme an Sportwettbewerben und dass die Veranstaltung von und die Teilnahme an Sportwettbewerben und
-wettkämpfen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen -wettkämpfen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen
ausgetragen werden, außer bei vorheriger und schriftlicher Erlaubnis ausgetragen werden, außer bei vorheriger und schriftlicher Erlaubnis
durch die Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet diese durch die Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet diese
Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe stattfinden, untersagt sind. Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe stattfinden, untersagt sind.
Radrennen haben in Belgien schon immer eine gewisse Anziehungskraft Radrennen haben in Belgien schon immer eine gewisse Anziehungskraft
gehabt und zahlreiche Zuschauer in den Bann gezogen. gehabt und zahlreiche Zuschauer in den Bann gezogen.
Der Verkehr hat zugenommen, was große Auswirkungen auf die Der Verkehr hat zugenommen, was große Auswirkungen auf die
Veranstaltung von Radrennen hat. Zudem wurde die Straßeninfrastruktur Veranstaltung von Radrennen hat. Zudem wurde die Straßeninfrastruktur
in den letzten Jahren stark verändert, sodass auf der öffentlichen in den letzten Jahren stark verändert, sodass auf der öffentlichen
Straße häufiger Hindernisse vorhanden sind. Straße häufiger Hindernisse vorhanden sind.
Damit die Polizeidienste optimal eingesetzt werden, wo dies Damit die Polizeidienste optimal eingesetzt werden, wo dies
erforderlich ist, muss maximal auf Streckenposten zurückgegriffen erforderlich ist, muss maximal auf Streckenposten zurückgegriffen
werden. Hierbei können auch Mitglieder privater Sicherheitsdienste im werden. Hierbei können auch Mitglieder privater Sicherheitsdienste im
Rahmen des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und Rahmen des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit eine Rolle spielen. besonderen Sicherheit eine Rolle spielen.
Durch vorliegenden Königlichen Erlass wird auch den Offroad-Rennen, Durch vorliegenden Königlichen Erlass wird auch den Offroad-Rennen,
darunter den Querfeldein- und Mountainbike-Rennen, sowie den teilweise darunter den Querfeldein- und Mountainbike-Rennen, sowie den teilweise
mit dem Rad absolvierten Rennen, wie den Duathlons und Triathlons, ein mit dem Rad absolvierten Rennen, wie den Duathlons und Triathlons, ein
Rahmen gegeben. Sie fallen auch dann unter diesen Königlichen Erlass, Rahmen gegeben. Sie fallen auch dann unter diesen Königlichen Erlass,
wenn sie nicht auf öffentlicher Straße stattfinden. wenn sie nicht auf öffentlicher Straße stattfinden.
Im vorliegenden Königlichen Erlass wird ein Kalender für das Im vorliegenden Königlichen Erlass wird ein Kalender für das
Erlaubnisverfahren bestimmt: von mindestens 14 Wochen vor dem Rennen Erlaubnisverfahren bestimmt: von mindestens 14 Wochen vor dem Rennen
bis vier Wochen vor dem Rennen. bis vier Wochen vor dem Rennen.
Nachstehend eine Übersicht, wobei "X" für den Tag des Rennens steht: Nachstehend eine Übersicht, wobei "X" für den Tag des Rennens steht:
- X-14 Wochen: Antrag des Veranstalters - X-14 Wochen: Antrag des Veranstalters
- X-12 Wochen: Antrag des Bürgermeisters beim Verwalter des Straßen- - X-12 Wochen: Antrag des Bürgermeisters beim Verwalter des Straßen-
und Wegenetzes auf Erlaubnis für die Benutzung von Regionalstraßen und Wegenetzes auf Erlaubnis für die Benutzung von Regionalstraßen
sowie bei der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe sowie bei der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe
auf Stellungnahme auf Stellungnahme
- X-8 Wochen: Antwort des betreffenden Verwalters des Straßen- und - X-8 Wochen: Antwort des betreffenden Verwalters des Straßen- und
Wegenetzes in Sachen Benutzung von Regionalstraßen und Stellungnahme Wegenetzes in Sachen Benutzung von Regionalstraßen und Stellungnahme
der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe
- X-8 Wochen: Versicherungsnachweis durch den Veranstalter - X-8 Wochen: Versicherungsnachweis durch den Veranstalter
- X-6 Wochen: endgültiges Einverständnis des Bürgermeisters, eventuell - X-6 Wochen: endgültiges Einverständnis des Bürgermeisters, eventuell
mit Auflagen mit Auflagen
- X-4 Wochen: Koordinierungsversammlung (falls erforderlich) - X-4 Wochen: Koordinierungsversammlung (falls erforderlich)
In Artikel 20 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird die ständige In Artikel 20 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird die ständige
Rechtsprechung des Kassationshofes (Kass. 8. Dezember 1967, Pas., Rechtsprechung des Kassationshofes (Kass. 8. Dezember 1967, Pas.,
1968, I, 477 & Appellationshof von Lüttich, 5. März 1996, 1968, I, 477 & Appellationshof von Lüttich, 5. März 1996,
Verkehrsrecht 1996, 246) dahingehend bestätigt, dass die Verkehrsrecht 1996, 246) dahingehend bestätigt, dass die
Straßenverkehrsordnung während eines Radrennens jederzeit anwendbar Straßenverkehrsordnung während eines Radrennens jederzeit anwendbar
ist, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die im Widerspruch zu der Art ist, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die im Widerspruch zu der Art
eines solchen Radrennens stehen. Zudem werden einige Aspekte, wie die eines solchen Radrennens stehen. Zudem werden einige Aspekte, wie die
Positionierung auf der Fahrbahn (Art. 10) und auf Bahnübergängen Positionierung auf der Fahrbahn (Art. 10) und auf Bahnübergängen
verdeutlicht, um jeden Zweifel hierüber auszuräumen. verdeutlicht, um jeden Zweifel hierüber auszuräumen.
In allen Fällen muss das Fahrverhalten aller Mitglieder der In allen Fällen muss das Fahrverhalten aller Mitglieder der
Rennkarawane und der Werbekarawane den konkreten Umständen angepasst Rennkarawane und der Werbekarawane den konkreten Umständen angepasst
sein, damit sie jederzeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten vermeiden sein, damit sie jederzeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten vermeiden
können, dass die Sicherheit der Mitglieder dieser Karawanen und der können, dass die Sicherheit der Mitglieder dieser Karawanen und der
Zuschauer gefährdet wird. Zuschauer gefährdet wird.
Die Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21 des Königlichen Die Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21 des Königlichen
Erlasses vom 21. August 1967 bleiben anwendbar, bis die Erlasses vom 21. August 1967 bleiben anwendbar, bis die
Regionalbehörden diesen Bestimmungen eine eigene Ausgestaltung gegeben Regionalbehörden diesen Bestimmungen eine eigene Ausgestaltung gegeben
haben. haben.
Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat am 27. März 2019 ein Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat am 27. März 2019 ein
Gutachten über den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses Gutachten über den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses
abgegeben. Der Entwurf ist ihren Bemerkungen angepasst worden, mit abgegeben. Der Entwurf ist ihren Bemerkungen angepasst worden, mit
Ausnahme der folgenden Bemerkung. Ausnahme der folgenden Bemerkung.
Der Staatsrat hat erklärt, die Erteilung der Erlaubnis zur privaten Der Staatsrat hat erklärt, die Erteilung der Erlaubnis zur privaten
Benutzung des öffentlichen Straßennetzes falle gemäß Artikel 6 § 1 Benutzung des öffentlichen Straßennetzes falle gemäß Artikel 6 § 1
römisch X Nr. 2bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform römisch X Nr. 2bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform
der Institutionen in den Zuständigkeitsbereich der Regionen in Sachen der Institutionen in den Zuständigkeitsbereich der Regionen in Sachen
rechtliche Regelung für Landwege; folglich sei es nicht Sache des rechtliche Regelung für Landwege; folglich sei es nicht Sache des
Verfassers des Entwurfs, festzulegen, dass der betreffende Verwalter Verfassers des Entwurfs, festzulegen, dass der betreffende Verwalter
des Straßen- und Wegenetzes die Benutzung des betreffenden des Straßen- und Wegenetzes die Benutzung des betreffenden
Straßenabschnitts verweigern kann, oder den Verwalter zu verpflichten, Straßenabschnitts verweigern kann, oder den Verwalter zu verpflichten,
diese Verweigerung innerhalb einer bestimmten Frist dem betreffenden diese Verweigerung innerhalb einer bestimmten Frist dem betreffenden
Bürgermeister mitzuteilen. Daher müsse Artikel 5 Absatz 2 entweder Bürgermeister mitzuteilen. Daher müsse Artikel 5 Absatz 2 entweder
weggelassen oder in diesem Punkt überarbeitet werden. weggelassen oder in diesem Punkt überarbeitet werden.
Dieser Bemerkung des Staatsrates wurde nicht nachgekommen, da die Dieser Bemerkung des Staatsrates wurde nicht nachgekommen, da die
Regionen in ihren Stellungnahmen nicht ausdrücklich geäußert haben, Regionen in ihren Stellungnahmen nicht ausdrücklich geäußert haben,
dass sie diesbezüglich ein Problem sehen. dass sie diesbezüglich ein Problem sehen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der
Offroad-Rennen Offroad-Rennen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9, nachstehend Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9, nachstehend
Gesetz über den Straßenverkehr genannt; Gesetz über den Straßenverkehr genannt;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1967 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1967 zur Regelung der
Radrennen und der Querfeldeinrennen; Radrennen und der Querfeldeinrennen;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Mai 2018, Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Mai 2018,
24. Mai 2018, 30. Mai 2018 und 31. Mai 2018; 24. Mai 2018, 30. Mai 2018 und 31. Mai 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
März 2019; März 2019;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.560/4 des Staatsrates vom 27. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.560/4 des Staatsrates vom 27. März
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit; und besonderen Sicherheit;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft und
der Verbraucher, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern, der Verbraucher, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern,
Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und Unseres Ministers der Mobilität, Volksgesundheit und Unseres Ministers der Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Radrennen, die Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Radrennen, die
ganz oder teilweise auf belgischem Staatsgebiet organisiert werden. ganz oder teilweise auf belgischem Staatsgebiet organisiert werden.
Auch Veranstaltungen, von denen ein Teil der Begriffsbestimmung eines Auch Veranstaltungen, von denen ein Teil der Begriffsbestimmung eines
Radrennens entspricht, fallen unter diesen Königlichen Erlass. Radrennens entspricht, fallen unter diesen Königlichen Erlass.
Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
gelten folgende Begriffsbestimmungen: gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Radrennen: genehmigte Veranstaltung mit Fahrrädern im Rahmen eines 1. Radrennen: genehmigte Veranstaltung mit Fahrrädern im Rahmen eines
Wettbewerbs mit mehreren Teilnehmern, einer Zeitnahme und / oder einer Wettbewerbs mit mehreren Teilnehmern, einer Zeitnahme und / oder einer
Wertung, Wertung,
2. Offroad-Rennen: Radrennen, das hauptsächlich auf unbefestigten 2. Offroad-Rennen: Radrennen, das hauptsächlich auf unbefestigten
Wegen organisiert wird und nur teilweise oder gar nicht auf Wegen organisiert wird und nur teilweise oder gar nicht auf
öffentlicher Straße stattfindet, öffentlicher Straße stattfindet,
3. Radrennen auf geschlossener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours 3. Radrennen auf geschlossener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours
vollständig für den Verkehr gesperrt ist. Alle Radrennen, die vollständig für den Verkehr gesperrt ist. Alle Radrennen, die
ausschließlich auf Rundstrecken mit einer Länge von weniger als drei ausschließlich auf Rundstrecken mit einer Länge von weniger als drei
Kilometern gefahren werden, sind Rennen auf geschlossener Rundstrecke. Kilometern gefahren werden, sind Rennen auf geschlossener Rundstrecke.
Ein Bürgermeister kann unter Berücksichtigung der lokalen Umstände ein Ein Bürgermeister kann unter Berücksichtigung der lokalen Umstände ein
Radrennen, das ausschließlich auf Rundstrecken von mehr als 3 km Länge Radrennen, das ausschließlich auf Rundstrecken von mehr als 3 km Länge
gefahren wird, als Radrennen auf geschlossener Rundstrecke genehmigen, gefahren wird, als Radrennen auf geschlossener Rundstrecke genehmigen,
4. Radrennen auf offener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours für 4. Radrennen auf offener Rundstrecke: Radrennen, dessen Parcours für
den Verkehr gesperrt ist, sobald sich das Eröffnungsfahrzeug der den Verkehr gesperrt ist, sobald sich das Eröffnungsfahrzeug der
Rennkarawane nähert und bis das Schlussfahrzeug der Rennkarawane Rennkarawane nähert und bis das Schlussfahrzeug der Rennkarawane
vorbeigefahren ist, vorbeigefahren ist,
5. Straßenradrennen: Radrennen auf offener Rundstrecke, bei dem eine 5. Straßenradrennen: Radrennen auf offener Rundstrecke, bei dem eine
oder mehrere Etappen von mindestens zwanzig Kilometern absolviert oder mehrere Etappen von mindestens zwanzig Kilometern absolviert
werden, werden,
6. Referenzbürgermeister: 6. Referenzbürgermeister:
a) Bürgermeister der Ankunftsgemeinde des Radrennens, a) Bürgermeister der Ankunftsgemeinde des Radrennens,
b) Bürgermeister der Startgemeinde, wenn die Ankunft des Radrennens im b) Bürgermeister der Startgemeinde, wenn die Ankunft des Radrennens im
Ausland erfolgt, Ausland erfolgt,
c) falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien erfolgen: c) falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien erfolgen:
Bürgermeister der Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches Bürgermeister der Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches
Staatsgebiet einfährt, Staatsgebiet einfährt,
7. Streckenposten: Person, wie im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 7. Streckenposten: Person, wie im Königlichen Erlass vom 1. Dezember
1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr
und die Benutzung der öffentlichen Straße, nachstehend und die Benutzung der öffentlichen Straße, nachstehend
"Straßenverkehrsordnung" genannt, bestimmt, "Straßenverkehrsordnung" genannt, bestimmt,
8. mobiler Streckenposten: Streckenposten, der an mehreren Stellen des 8. mobiler Streckenposten: Streckenposten, der an mehreren Stellen des
Parcours eingesetzt werden kann und der sich zu diesem Zweck auf einem Parcours eingesetzt werden kann und der sich zu diesem Zweck auf einem
Teil des Rennparcours zwischen dem Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane Teil des Rennparcours zwischen dem Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane
und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane bewegt, und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane bewegt,
9. Eröffnungsfahrzeug: Fahrzeug, das auf ausreichend sicherem Abstand 9. Eröffnungsfahrzeug: Fahrzeug, das auf ausreichend sicherem Abstand
vor der Rennkarawane beziehungsweise vor der Werbekarawane fährt und vor der Rennkarawane beziehungsweise vor der Werbekarawane fährt und
das den in den Artikeln 13 § 1 und 14 § 1 aufgeführten Bedingungen das den in den Artikeln 13 § 1 und 14 § 1 aufgeführten Bedingungen
entspricht, entspricht,
10. Schlussfahrzeug: Fahrzeug, das das Ende der Rennkarawane 10. Schlussfahrzeug: Fahrzeug, das das Ende der Rennkarawane
beziehungsweise der Werbekarawane anzeigt und das den in den Artikeln beziehungsweise der Werbekarawane anzeigt und das den in den Artikeln
13 § 2 und 14 § 2 aufgeführten Bedingungen entspricht, 13 § 2 und 14 § 2 aufgeführten Bedingungen entspricht,
11. Rennkarawane: die teilnehmenden Radrennfahrer und die mit einer 11. Rennkarawane: die teilnehmenden Radrennfahrer und die mit einer
Begleitzulassung ausgestatteten Fahrzeuge zwischen dem Begleitzulassung ausgestatteten Fahrzeuge zwischen dem
Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane, die auch Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der Rennkarawane, die auch
diese beiden Fahrzeuge umfasst, diese beiden Fahrzeuge umfasst,
12. Werbekarawane: die mit einer Begleitzulassung ausgestatteten 12. Werbekarawane: die mit einer Begleitzulassung ausgestatteten
Fahrzeuge zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der Fahrzeuge zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug der
Werbekarawane, die auch diese beiden Fahrzeuge umfasst, Werbekarawane, die auch diese beiden Fahrzeuge umfasst,
13. Rennleiter: Person, die sowohl vor dem Rennen als auch am Tag des 13. Rennleiter: Person, die sowohl vor dem Rennen als auch am Tag des
Rennens für die allgemeine organisatorische Leitung verantwortlich ist Rennens für die allgemeine organisatorische Leitung verantwortlich ist
und die zwingend für jedes Radrennen bezeichnet werden muss, und die zwingend für jedes Radrennen bezeichnet werden muss,
14. Sicherheitskoordinator: Person, die bei Vorbereitung und während 14. Sicherheitskoordinator: Person, die bei Vorbereitung und während
des Rennens für eine maximale Sicherung des Rennparcours des Rennens für eine maximale Sicherung des Rennparcours
verantwortlich ist. verantwortlich ist.
KAPITEL 2 - Bestimmungen für die Zeit vor dem Tag des Rennens KAPITEL 2 - Bestimmungen für die Zeit vor dem Tag des Rennens
Art. 3 - § 1 - Veranstalter müssen mindestens vierzehn Wochen vor dem Art. 3 - § 1 - Veranstalter müssen mindestens vierzehn Wochen vor dem
Datum des Rennens bei jedem betroffenen Bürgermeister vorzugsweise in Datum des Rennens bei jedem betroffenen Bürgermeister vorzugsweise in
digitaler Form eine Erlaubnis beantragen, wie in Artikel 9 des digitaler Form eine Erlaubnis beantragen, wie in Artikel 9 des
Gesetzes über den Straßenverkehr vorgesehen. Für Straßenrennen muss Gesetzes über den Straßenverkehr vorgesehen. Für Straßenrennen muss
der Antrag digital eingereicht werden. Erlaubnisanträge, die nicht der Antrag digital eingereicht werden. Erlaubnisanträge, die nicht
fristgerecht eingereicht werden, sind unzulässig. fristgerecht eingereicht werden, sind unzulässig.
Wenn infolge der Verweigerung einer Durchfahrt ein neuer Antrag auf Wenn infolge der Verweigerung einer Durchfahrt ein neuer Antrag auf
Durchfahrterlaubnis eingereicht werden muss, ist die vorerwähnte Durchfahrterlaubnis eingereicht werden muss, ist die vorerwähnte
vierzehnwöchige Frist nicht anwendbar. vierzehnwöchige Frist nicht anwendbar.
Für Straßenradrennen muss zudem eine Kopie des Antrags bei der Für Straßenradrennen muss zudem eine Kopie des Antrags bei der
föderalen Polizei eingereicht werden. föderalen Polizei eingereicht werden.
§ 2 - Anträge für Rennen, die keine Offroad-Rennen sind, müssen § 2 - Anträge für Rennen, die keine Offroad-Rennen sind, müssen
mindestens folgende Angaben enthalten: mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des 1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des
Sicherheitskoordinators, Sicherheitskoordinators,
2. Art des Rennens, 2. Art des Rennens,
3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen 3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen
vorbehalten ist, vorbehalten ist,
4. Höchstanzahl Rennteilnehmer, 4. Höchstanzahl Rennteilnehmer,
5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in 5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in
Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen und einer Liste der Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen und einer Liste der
Kreuzungen, Kreuzungen,
6. Merkmale des Parcours, 6. Merkmale des Parcours,
7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens, 7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens,
8. Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches 8. Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches
Eigentum sind, Eigentum sind,
9. eventuelles Vorhandensein einer Werbekarawane und ihr Ausmaß, 9. eventuelles Vorhandensein einer Werbekarawane und ihr Ausmaß,
10. Anzahl der Fahrzeuge, für die der Rennleiter beabsichtigt, 10. Anzahl der Fahrzeuge, für die der Rennleiter beabsichtigt,
Passierscheine und Begleitzulassungen auszustellen. Passierscheine und Begleitzulassungen auszustellen.
§ 3 - Anträge für Offroad-Rennen müssen mindestens folgende Angaben § 3 - Anträge für Offroad-Rennen müssen mindestens folgende Angaben
enthalten: enthalten:
1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des 1. Identität des Veranstalters, des Rennleiters und / oder des
Sicherheitskoordinators, Sicherheitskoordinators,
2. Art des Rennens, 2. Art des Rennens,
3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen 3. Kategorie der teilnehmenden Radrennfahrer, denen das Rennen
vorbehalten ist, vorbehalten ist,
4. Höchstanzahl Rennteilnehmer, 4. Höchstanzahl Rennteilnehmer,
5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in 5. vollständige Streckenführung des Rennens, einschließlich der in
Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen, Artikel 11 erwähnten Bereiche und Zonen,
6. Merkmale des Parcours, 6. Merkmale des Parcours,
7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens, 7. Zeitschema für den Verlauf des Rennens,
8. Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches 8. Erlaubnis für die Benutzung von Grundstücken, die kein öffentliches
Eigentum sind. Eigentum sind.
§ 4 - Für Rennen, die sich auf mehrere Etappen erstrecken, muss pro § 4 - Für Rennen, die sich auf mehrere Etappen erstrecken, muss pro
Etappe ein getrennter Erlaubnisantrag eingereicht werden. Etappe ein getrennter Erlaubnisantrag eingereicht werden.
Art. 4 - § 1 - Rennleiter müssen volljährig sein und handeln im Namen Art. 4 - § 1 - Rennleiter müssen volljährig sein und handeln im Namen
des Veranstalters. Sie sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf des des Veranstalters. Sie sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf des
Radrennens. Sie stehen in Kontakt mit dem Sicherheitskoordinator und Radrennens. Sie stehen in Kontakt mit dem Sicherheitskoordinator und
achten darauf, dass die Rennkarawane und die Werbekarawane die achten darauf, dass die Rennkarawane und die Werbekarawane die
Auflagen, denen sie unterliegen, einhalten. Auflagen, denen sie unterliegen, einhalten.
§ 2 - Sicherheitskoordinatoren müssen volljährig sein und sind § 2 - Sicherheitskoordinatoren müssen volljährig sein und sind
verantwortlich für die Analyse der Risiken des Parcours, die möglichen verantwortlich für die Analyse der Risiken des Parcours, die möglichen
Interaktionen zwischen Zuschauern und Karawanen und das Ergreifen Interaktionen zwischen Zuschauern und Karawanen und das Ergreifen
damit verbundener Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken. Sie sind für damit verbundener Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken. Sie sind für
die Bestimmung der Streckenposten und für ihr Briefing gemäß den die Bestimmung der Streckenposten und für ihr Briefing gemäß den
Richtlinien der Verwaltungsbehörden verantwortlich und müssen dafür Richtlinien der Verwaltungsbehörden verantwortlich und müssen dafür
sorgen, dass die Interaktionen zwischen Fahrzeugen, teilnehmenden sorgen, dass die Interaktionen zwischen Fahrzeugen, teilnehmenden
Radrennfahrern und Zuschauern unter sicheren Umständen stattfinden. Radrennfahrern und Zuschauern unter sicheren Umständen stattfinden.
Während des Radrennens liegt ihnen eine namentliche Liste der Während des Radrennens liegt ihnen eine namentliche Liste der
eingesetzten Streckenposten vor. eingesetzten Streckenposten vor.
§ 3 - Für Straßenrennen ist die Einstellung eines § 3 - Für Straßenrennen ist die Einstellung eines
Sicherheitskoordinators neben einem Rennleiter verpflichtend. Für die Sicherheitskoordinators neben einem Rennleiter verpflichtend. Für die
anderen Radrennen können die Aufgaben eines Rennleiters und eines anderen Radrennen können die Aufgaben eines Rennleiters und eines
Sicherheitskoordinators von derselben Person wahrgenommen werden. Sicherheitskoordinators von derselben Person wahrgenommen werden.
Art. 5 - § 1 - Wenn das Rennen über eine Regionalstraße führt oder Art. 5 - § 1 - Wenn das Rennen über eine Regionalstraße führt oder
eine Kreuzung mit einer Regionalstraße durchfährt, beantragt der eine Kreuzung mit einer Regionalstraße durchfährt, beantragt der
Referenzbürgermeister für den gesamten Streckenverlauf spätestens zwei Referenzbürgermeister für den gesamten Streckenverlauf spätestens zwei
Wochen nach Erhalt des Antrags bei jedem betroffenen Verwalter des Wochen nach Erhalt des Antrags bei jedem betroffenen Verwalter des
Straßen- und Wegenetzes die erforderlichen Erlaubnisse für die Straßen- und Wegenetzes die erforderlichen Erlaubnisse für die
Benutzung der Regionalstraßen. Benutzung der Regionalstraßen.
Der betreffende Verwalter des Straßen- und Wegenetzes kann die Der betreffende Verwalter des Straßen- und Wegenetzes kann die
Benutzung des betreffenden Straßenabschnitts verweigern und muss dies Benutzung des betreffenden Straßenabschnitts verweigern und muss dies
spätestens acht Wochen vor dem Rennen dem betreffenden Bürgermeister spätestens acht Wochen vor dem Rennen dem betreffenden Bürgermeister
mitteilen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Notifizierung, gilt die mitteilen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Notifizierung, gilt die
Benutzung als erlaubt. Benutzung als erlaubt.
§ 2 - Der Referenzbürgermeister beantragt spätestens zwei Wochen nach § 2 - Der Referenzbürgermeister beantragt spätestens zwei Wochen nach
Erhalt des Antrags die erforderliche Stellungnahme der provinzialen Erhalt des Antrags die erforderliche Stellungnahme der provinzialen
Kommission für dringende medizinische Hilfe, die zuständig ist für: Kommission für dringende medizinische Hilfe, die zuständig ist für:
- die Ankunftsgemeinde, wenn die Ankunft in Belgien erfolgt, - die Ankunftsgemeinde, wenn die Ankunft in Belgien erfolgt,
- die Startgemeinde, wenn die Ankunft im Ausland erfolgt, - die Startgemeinde, wenn die Ankunft im Ausland erfolgt,
- die Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches Staatsgebiet - die Gemeinde, in der das Radrennen in belgisches Staatsgebiet
einfährt, falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien einfährt, falls weder Start noch Ankunft des Rennens in Belgien
erfolgen. erfolgen.
Die betreffende provinziale Kommission für dringende medizinische Die betreffende provinziale Kommission für dringende medizinische
Hilfe muss diese Stellungnahmen spätestens acht Wochen vor dem Rennen Hilfe muss diese Stellungnahmen spätestens acht Wochen vor dem Rennen
dem Referenzbürgermeister und gegebenenfalls dem Bürgermeister der dem Referenzbürgermeister und gegebenenfalls dem Bürgermeister der
Startgemeinde zur Kenntnis bringen, mit Kopie an den Veranstalter. Startgemeinde zur Kenntnis bringen, mit Kopie an den Veranstalter.
§ 3 - Spätestens sechs Wochen vor dem Rennen erteilt der Bürgermeister § 3 - Spätestens sechs Wochen vor dem Rennen erteilt der Bürgermeister
eine schriftliche endgültige Erlaubnis für die Veranstaltung des eine schriftliche endgültige Erlaubnis für die Veranstaltung des
Rennens, eventuell unter bestimmten Auflagen, oder eine schriftliche Rennens, eventuell unter bestimmten Auflagen, oder eine schriftliche
Verweigerung. Verweigerung.
Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit dem Korpschef in der Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit dem Korpschef in der
Erlaubnis insbesondere, wie viele Streckenposten erforderlich sind, um Erlaubnis insbesondere, wie viele Streckenposten erforderlich sind, um
die Sicherheit der Kreuzungen, die er auf der Streckenführung des die Sicherheit der Kreuzungen, die er auf der Streckenführung des
Rennens auf Gebiet seiner Gemeinde angibt, zu gewährleisten. Rennens auf Gebiet seiner Gemeinde angibt, zu gewährleisten.
In Bezug auf die Kreuzungen ist zu unterscheiden zwischen: In Bezug auf die Kreuzungen ist zu unterscheiden zwischen:
1. Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor 1. Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor
der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur
Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem Mitglied Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem Mitglied
des Einsatzkaders der Polizei zu besetzen sind (Kategorie 1), des Einsatzkaders der Polizei zu besetzen sind (Kategorie 1),
2. Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor 2. Kreuzungen, die dreißig Minuten, gemäß schnellstem Zeitplan, vor
der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur
Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane von einem
Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 2), Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 2),
3. Kreuzungen, die ab der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der 3. Kreuzungen, die ab der Vorbeifahrt des Eröffnungsfahrzeugs der
Rennkarawane und bis zur Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der Rennkarawane und bis zur Vorbeifahrt des Schlussfahrzeugs der
Rennkarawane von einem Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 3), Rennkarawane von einem Streckenposten zu besetzen sind (Kategorie 3),
4. Kreuzungen ohne Streckenposten, mit oder ohne Verkehrszeichen. Die 4. Kreuzungen ohne Streckenposten, mit oder ohne Verkehrszeichen. Die
Art der Verkehrszeichen kann je nach den Gegebenheiten vor Ort Art der Verkehrszeichen kann je nach den Gegebenheiten vor Ort
festgelegt werden (Kategorie 4). festgelegt werden (Kategorie 4).
Die Liste dieser Kreuzungen muss in der Erlaubnis aufgenommen sein. Die Liste dieser Kreuzungen muss in der Erlaubnis aufgenommen sein.
Art. 6 - § 1 - Die Erlaubnis muss verweigert werden, wenn das Rennen Art. 6 - § 1 - Die Erlaubnis muss verweigert werden, wenn das Rennen
in Gegenrichtung über die bereits befahrene Strecke führt oder sie in Gegenrichtung über die bereits befahrene Strecke führt oder sie
kreuzt, außer wenn damit keine Gefahr für den sicheren Verlauf des kreuzt, außer wenn damit keine Gefahr für den sicheren Verlauf des
Rennens verbunden ist. Rennens verbunden ist.
Wenn ein Rennen der gleichen Straße wie ein anderes Rennen folgt oder Wenn ein Rennen der gleichen Straße wie ein anderes Rennen folgt oder
wieder über eine bereits vorher befahrene Strecke führt, muss der wieder über eine bereits vorher befahrene Strecke führt, muss der
Sicherheitskoordinator spezielle Vorsorgemaßnahmen treffen, um Sicherheitskoordinator spezielle Vorsorgemaßnahmen treffen, um
eventuellen Unfällen vorzubeugen. eventuellen Unfällen vorzubeugen.
§ 2 - Die Erlaubnis muss ebenfalls verweigert werden, wenn das § 2 - Die Erlaubnis muss ebenfalls verweigert werden, wenn das
Radrennen in Gegenrichtung über eine Strecke führt, auf der Radrennen in Gegenrichtung über eine Strecke führt, auf der
gleichzeitig oder fast gleichzeitig ein anderer Sportwettbewerb oder gleichzeitig oder fast gleichzeitig ein anderer Sportwettbewerb oder
eine andere genehmigte Veranstaltung, die den sicheren Verlauf des eine andere genehmigte Veranstaltung, die den sicheren Verlauf des
Radrennens beeinflussen kann, stattfinden soll, dieser Strecke folgt Radrennens beeinflussen kann, stattfinden soll, dieser Strecke folgt
oder sie kreuzt. oder sie kreuzt.
Art. 7 - § 1 - Für Straßenrennen muss spätestens vier Wochen vor dem Art. 7 - § 1 - Für Straßenrennen muss spätestens vier Wochen vor dem
Rennen eine multidisziplinäre Koordinierungsversammlung auf Rennen eine multidisziplinäre Koordinierungsversammlung auf
überlokaler Ebene organisiert werden. überlokaler Ebene organisiert werden.
§ 2 - Der Referenzbürgermeister beruft die multidisziplinäre § 2 - Der Referenzbürgermeister beruft die multidisziplinäre
Versammlung ein, die in Anwesenheit des Rennleiters, des Versammlung ein, die in Anwesenheit des Rennleiters, des
Sicherheitskoordinators und der betreffenden Disziplinen stattfindet, Sicherheitskoordinators und der betreffenden Disziplinen stattfindet,
um die Gesamtheit der Sicherheitsvorkehrungen zu koordinieren. Auch um die Gesamtheit der Sicherheitsvorkehrungen zu koordinieren. Auch
die Bürgermeister der anderen betroffenen Gemeinden werden zu dieser die Bürgermeister der anderen betroffenen Gemeinden werden zu dieser
Versammlung eingeladen. Versammlung eingeladen.
Der Referenzbürgermeister vergewissert sich, dass sich jede Partei Der Referenzbürgermeister vergewissert sich, dass sich jede Partei
ihrer Verantwortung klar bewusst ist und alle organisatorischen und ihrer Verantwortung klar bewusst ist und alle organisatorischen und
materiellen Maßnahmen ergreift. materiellen Maßnahmen ergreift.
§ 3 - Der Veranstalter muss die erforderlichen Briefings organisieren, § 3 - Der Veranstalter muss die erforderlichen Briefings organisieren,
um jeden, der eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausübt, über die um jeden, der eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausübt, über die
Vereinbarungen in Sachen Sicherheit zu informieren. Vereinbarungen in Sachen Sicherheit zu informieren.
Art. 8 - § 1 - Veranstalter müssen für jedes Rennen den Nachweis Art. 8 - § 1 - Veranstalter müssen für jedes Rennen den Nachweis
liefern, dass eine Versicherung abgeschlossen worden ist, die bei liefern, dass eine Versicherung abgeschlossen worden ist, die bei
einem Unfall, der sich anlässlich oder während des Rennens ereignet, einem Unfall, der sich anlässlich oder während des Rennens ereignet,
die finanziellen Folgen der zivilrechtlichen Haftung folgender die finanziellen Folgen der zivilrechtlichen Haftung folgender
Personen deckt: Personen deckt:
1. des Veranstalters selbst, 1. des Veranstalters selbst,
2. der Streckenposten, 2. der Streckenposten,
3. der teilnehmenden Radrennfahrer, 3. der teilnehmenden Radrennfahrer,
4. der Personen, die zur Begleitung des Rennens zugelassen sind oder 4. der Personen, die zur Begleitung des Rennens zugelassen sind oder
die eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausüben. die eine Funktion mit Bezug zum Rennen ausüben.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Versicherung muss bei einem Versicherer § 2 - Die in § 1 erwähnte Versicherung muss bei einem Versicherer
abgeschlossen worden sein, der zugelassen ist, um die abgeschlossen worden sein, der zugelassen ist, um die
Versicherungstätigkeiten in Zweig 13 auszuüben, wie in Anlage I zum Versicherungstätigkeiten in Zweig 13 auszuüben, wie in Anlage I zum
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
vorgesehen. vorgesehen.
§ 3 - Die Versicherung muss eine Garantie in Bezug auf Sachschäden und § 3 - Die Versicherung muss eine Garantie in Bezug auf Sachschäden und
Schäden durch körperliche Verletzung bieten, wie im Königlichen Erlass Schäden durch körperliche Verletzung bieten, wie im Königlichen Erlass
vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der
Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen
zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens, insbesondere zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens, insbesondere
Artikel 5, vorgesehen. Artikel 5, vorgesehen.
§ 4 - Der Veranstalter liefert jedem Bürgermeister spätestens acht § 4 - Der Veranstalter liefert jedem Bürgermeister spätestens acht
Wochen vor dem Rennen den Versicherungsnachweis. Wochen vor dem Rennen den Versicherungsnachweis.
Art. 9 - Wenn die Auflagen der Erlaubnis nicht erfüllt sind, kann der Art. 9 - Wenn die Auflagen der Erlaubnis nicht erfüllt sind, kann der
betreffende Bürgermeister diese jederzeit entziehen. betreffende Bürgermeister diese jederzeit entziehen.
Er teilt dem Veranstalter diese Entziehung schriftlich mit, mit Kopie Er teilt dem Veranstalter diese Entziehung schriftlich mit, mit Kopie
an den Referenzbürgermeister und gegebenenfalls an den Bürgermeister an den Referenzbürgermeister und gegebenenfalls an den Bürgermeister
der Gemeinde, in der das Rennen startet. der Gemeinde, in der das Rennen startet.
KAPITEL 3 - Bestimmungen für die Zeit während des Radrennens KAPITEL 3 - Bestimmungen für die Zeit während des Radrennens
Art. 10 - Die an einem Radrennen teilnehmenden Radrennfahrer müssen Art. 10 - Die an einem Radrennen teilnehmenden Radrennfahrer müssen
die Straße beziehungsweise den gekennzeichnete Radweg befahren, wie in die Straße beziehungsweise den gekennzeichnete Radweg befahren, wie in
Artikel 74 der Straßenverkehrsordnung vorgesehen. Die Motorfahrzeuge Artikel 74 der Straßenverkehrsordnung vorgesehen. Die Motorfahrzeuge
der Rennkarawane und der Werbekarawane dürfen nur den für der Rennkarawane und der Werbekarawane dürfen nur den für
Motorfahrzeuge bestimmten Teil der Fahrbahn befahren. Motorfahrzeuge bestimmten Teil der Fahrbahn befahren.
Die vorliegenden Bestimmungen sind nicht auf Offroad-Rennen anwendbar. Die vorliegenden Bestimmungen sind nicht auf Offroad-Rennen anwendbar.
Art. 11 - § 1 - In einem Radrennen können mehrere Bereiche Art. 11 - § 1 - In einem Radrennen können mehrere Bereiche
unterschieden werden: unterschieden werden:
Der Startbereich und der Zielbereich sind Abschnitte, die von den Der Startbereich und der Zielbereich sind Abschnitte, die von den
zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden und in denen zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden und in denen
spezifische Maßnahmen anwendbar sind. Diese Abschnitte können mehrere spezifische Maßnahmen anwendbar sind. Diese Abschnitte können mehrere
Straßen umfassen. Straßen umfassen.
Die Ausweichstrecke ist eine Strecke, auf die die akkreditierten Die Ausweichstrecke ist eine Strecke, auf die die akkreditierten
Motorfahrzeuge gegebenenfalls ausweichen müssen, während die Motorfahrzeuge gegebenenfalls ausweichen müssen, während die
teilnehmenden Radrennfahrer auf dem vorgesehenen Parcours teilnehmenden Radrennfahrer auf dem vorgesehenen Parcours
weiterfahren. weiterfahren.
Die Verpflegungszone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem Die Verpflegungszone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem
spezifische Maßnahmen anwendbar sein können, wie ein Parkverbot, die spezifische Maßnahmen anwendbar sein können, wie ein Parkverbot, die
Anwesenheit von Mitarbeitern auf der Fahrbahn oder ein Zugangsverbot Anwesenheit von Mitarbeitern auf der Fahrbahn oder ein Zugangsverbot
für die Zuschauer. für die Zuschauer.
Die Abfallzone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem Die Abfallzone ist ein Abschnitt entlang des Parcours, in dem
spezifische Maßnahmen anwendbar sein können. Die teilnehmenden spezifische Maßnahmen anwendbar sein können. Die teilnehmenden
Radrennfahrer dürfen nur in dieser Zone Abfälle wegwerfen. In dieser Radrennfahrer dürfen nur in dieser Zone Abfälle wegwerfen. In dieser
Zone ist der Veranstalter für das Einsammeln dieser Abfälle Zone ist der Veranstalter für das Einsammeln dieser Abfälle
verantwortlich. verantwortlich.
§ 2 - Außer bei Ankunft auf einer Radrennbahn und unter Ausschluss der § 2 - Außer bei Ankunft auf einer Radrennbahn und unter Ausschluss der
Offroad-Rennen muss sich das Ziel auf einem geradlinigen Offroad-Rennen muss sich das Ziel auf einem geradlinigen
Straßenabschnitt von mindestens fünf Metern Breite und zweihundert Straßenabschnitt von mindestens fünf Metern Breite und zweihundert
Metern Länge befinden, wovon mindestens hundertfünfzig Meter vor und Metern Länge befinden, wovon mindestens hundertfünfzig Meter vor und
fünfzig Meter hinter der Ziellinie liegen. Auf dieser Mindestlänge ist fünfzig Meter hinter der Ziellinie liegen. Auf dieser Mindestlänge ist
beiderseits der Straße eine Absperrung vorzusehen. Diese Strecke muss beiderseits der Straße eine Absperrung vorzusehen. Diese Strecke muss
frei von Hindernissen und Behinderungen sein. frei von Hindernissen und Behinderungen sein.
Niemand darf sich im Bereich vor der Ziellinie vor den Absperrungen Niemand darf sich im Bereich vor der Ziellinie vor den Absperrungen
aufhalten. aufhalten.
Art. 12 - Ab dem Herannahen des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane Art. 12 - Ab dem Herannahen des Eröffnungsfahrzeugs der Rennkarawane
beziehungsweise der Werbekarawane und bis zur Vorbeifahrt des beziehungsweise der Werbekarawane und bis zur Vorbeifahrt des
Schlussfahrzeugs dieser Karawane übt der Streckenposten die in der Schlussfahrzeugs dieser Karawane übt der Streckenposten die in der
Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Zuständigkeiten aus. Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Zuständigkeiten aus.
Ein Streckenposten kann auf dem Parcours mittels einer gelben Flagge Ein Streckenposten kann auf dem Parcours mittels einer gelben Flagge
Gefahrenstellen anzeigen; diese Flagge hat die Form eines Gefahrenstellen anzeigen; diese Flagge hat die Form eines
gleichschenkligen Dreiecks und weist eine Basis von fünfundzwanzig gleichschenkligen Dreiecks und weist eine Basis von fünfundzwanzig
Zentimetern und eine Höhe von vierzig Zentimetern auf. Zentimetern und eine Höhe von vierzig Zentimetern auf.
Art. 13 - § 1 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke muss das Art. 13 - § 1 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke muss das
Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane dem ersten Radrennfahrer auf einem Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane dem ersten Radrennfahrer auf einem
ausreichend sicheren Abstand vorausfahren und wie folgt ausgestattet ausreichend sicheren Abstand vorausfahren und wie folgt ausgestattet
sein: sein:
1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge
gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung
vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss
seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem
rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben
von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei
Zentimetern Breite den Vermerk "RENNEN" in der geltenden Zentimetern Breite den Vermerk "RENNEN" in der geltenden
Verwaltungssprache aufweist, Verwaltungssprache aufweist,
2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite 2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite
und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug
angebracht ist, angebracht ist,
3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus
allen Richtungen sichtbar ist. allen Richtungen sichtbar ist.
§ 2 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke wird das Ende der § 2 - Bei einem Radrennen auf offener Rundstrecke wird das Ende der
Rennkarawane durch ein Schlussfahrzeug angezeigt, das wie folgt Rennkarawane durch ein Schlussfahrzeug angezeigt, das wie folgt
ausgestattet ist: ausgestattet ist:
1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende
Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der
Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht.
Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen
und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in
weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und
mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE RENNEN" in der mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE RENNEN" in der
geltenden Verwaltungssprache aufweist, geltenden Verwaltungssprache aufweist,
2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite 2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite
und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug
angebracht ist, angebracht ist,
3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus
allen Richtungen sichtbar ist. allen Richtungen sichtbar ist.
§ 3 - Bei einem Radrennen auf geschlossener Rundstrecke reicht das § 3 - Bei einem Radrennen auf geschlossener Rundstrecke reicht das
Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane, um das Rennen anzukündigen. Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane, um das Rennen anzukündigen.
§ 4 - Bei Offroad-Rennen sind die in den Paragraphen 1, 2 und 3 § 4 - Bei Offroad-Rennen sind die in den Paragraphen 1, 2 und 3
vorgesehenen Fahrzeuge nicht erforderlich. vorgesehenen Fahrzeuge nicht erforderlich.
§ 5 - Falls es infolge der Ortsbeschaffenheit nicht möglich ist, die § 5 - Falls es infolge der Ortsbeschaffenheit nicht möglich ist, die
in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten, in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten,
kann das Fahrzeug zeitweilig durch ein dem Gelände angepasstes kann das Fahrzeug zeitweilig durch ein dem Gelände angepasstes
Motorfahrzeug ersetzt werden, das nur mit der roten Flagge des Motorfahrzeug ersetzt werden, das nur mit der roten Flagge des
Eröffnungsfahrzeugs beziehungsweise der grünen Flagge des Eröffnungsfahrzeugs beziehungsweise der grünen Flagge des
Schlussfahrzeugs ausgestattet ist. Schlussfahrzeugs ausgestattet ist.
Art. 14 - § 1 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine Art. 14 - § 1 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine
Werbekarawane vorausfährt, muss die Werbekarawane mit einem Werbekarawane vorausfährt, muss die Werbekarawane mit einem
Eröffnungsfahrzeug angekündigt werden, das wie folgt ausgestattet ist: Eröffnungsfahrzeug angekündigt werden, das wie folgt ausgestattet ist:
1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für entgegenkommende Fahrzeuge
gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Straßenverkehrsordnung
vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Dieses Warnschild muss
seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen und über einem
rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in weißen Buchstaben
von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und mindestens zwei
Zentimetern Breite den Vermerk "WERBUNG" in der geltenden Zentimetern Breite den Vermerk "WERBUNG" in der geltenden
Verwaltungssprache aufweist, Verwaltungssprache aufweist,
2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite 2. mit einer roten Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite
und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug
angebracht ist, angebracht ist,
3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus
allen Richtungen sichtbar ist. allen Richtungen sichtbar ist.
§ 2 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine Werbekarawane § 2 - Bei Radrennen auf offener Rundstrecke, denen eine Werbekarawane
vorausfährt, muss das Ende der Werbekarawane mit einem Schlussfahrzeug vorausfährt, muss das Ende der Werbekarawane mit einem Schlussfahrzeug
angezeigt werden, das wie folgt ausgestattet ist: angezeigt werden, das wie folgt ausgestattet ist:
1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende 1. mit einer Dachanzeige, die aus einem für von hinten kommende
Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der Fahrzeuge gut sichtbaren Warnschild wie dem in der
Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht. Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Gefahrenzeichen A51 besteht.
Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen Dieses Warnschild muss seitlich mindestens siebzig Zentimeter messen
und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in und über einem rechteckigen blauen Schild angebracht sein, das in
weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und weißen Buchstaben von mindestens zwanzig Zentimetern Höhe und
mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE WERBUNG" in der mindestens zwei Zentimetern Breite den Vermerk "ENDE WERBUNG" in der
geltenden Verwaltungssprache aufweist, geltenden Verwaltungssprache aufweist,
2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite 2. mit einer grünen Flagge von mindestens fünfzig Zentimetern Breite
und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug und sechzig Zentimetern Länge, die vorne links auf dem Fahrzeug
angebracht ist, angebracht ist,
3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus 3. mit einem gelben Blinklicht, das so angebracht ist, dass es aus
allen Richtungen sichtbar ist. allen Richtungen sichtbar ist.
§ 3 - Zwischen dem Schlussfahrzeug der Werbekarawane und dem § 3 - Zwischen dem Schlussfahrzeug der Werbekarawane und dem
Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane ist ein Zeitraum von mindestens Eröffnungsfahrzeug der Rennkarawane ist ein Zeitraum von mindestens
fünfzehn Minuten erforderlich. fünfzehn Minuten erforderlich.
§ 4 - Die Mitglieder der Werbekarawane dürfen Gegenstände nur aus § 4 - Die Mitglieder der Werbekarawane dürfen Gegenstände nur aus
stehenden Fahrzeugen verteilen und sofern dies keine Gefahr für andere stehenden Fahrzeugen verteilen und sofern dies keine Gefahr für andere
Fahrzeuge und für die Zuschauer darstellt. Fahrzeuge und für die Zuschauer darstellt.
Art. 15 - § 1 - Motorfahrzeuge, deren Führer den Parcours eines Art. 15 - § 1 - Motorfahrzeuge, deren Führer den Parcours eines
Rennens zu einem Zeitpunkt befahren möchten, zu dem dieser Parcours Rennens zu einem Zeitpunkt befahren möchten, zu dem dieser Parcours
dem Rennen vorbehalten ist, müssen über einen Passierschein dem Rennen vorbehalten ist, müssen über einen Passierschein
beziehungsweise eine Begleitzulassung verfügen, den / die der beziehungsweise eine Begleitzulassung verfügen, den / die der
Rennleiter ausgestellt und unterzeichnet hat. Rennleiter ausgestellt und unterzeichnet hat.
Eine Begleitzulassung erlaubt dem Führer, sein Motorfahrzeug zwischen Eine Begleitzulassung erlaubt dem Führer, sein Motorfahrzeug zwischen
dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug zu bewegen. Die dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug zu bewegen. Die
Begleitzulassung ist weiß, mit einer Seriennummer versehen und Begleitzulassung ist weiß, mit einer Seriennummer versehen und
entspricht dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass. Sie wird entspricht dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass. Sie wird
deutlich sichtbar an der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht. deutlich sichtbar an der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht.
Begleitzulassungen müssen den Stempel der Gemeinde des Begleitzulassungen müssen den Stempel der Gemeinde des
Referenzbürgermeisters tragen. Referenzbürgermeisters tragen.
Ein Passierschein erlaubt dem Führer, mit seinem Fahrzeug einen Ein Passierschein erlaubt dem Führer, mit seinem Fahrzeug einen
bestimmten geschlossenen Bereich zu befahren. Dieses Fahrzeug darf bestimmten geschlossenen Bereich zu befahren. Dieses Fahrzeug darf
sich nicht zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug sich nicht zwischen dem Eröffnungsfahrzeug und dem Schlussfahrzeug
bewegen. Der Passierschein ist gelb und entspricht dem Muster in der bewegen. Der Passierschein ist gelb und entspricht dem Muster in der
Anlage zum vorliegenden Erlass. Er wird deutlich sichtbar an der Anlage zum vorliegenden Erlass. Er wird deutlich sichtbar an der
Vorderseite des Fahrzeugs angebracht. Vorderseite des Fahrzeugs angebracht.
§ 2 - Vorliegende Bestimmung ist nicht auf Fahrzeuge der Polizei- und § 2 - Vorliegende Bestimmung ist nicht auf Fahrzeuge der Polizei- und
Hilfsdienste anwendbar. Hilfsdienste anwendbar.
Art. 16 - Der Start des Rennens muss verschoben oder das Rennen muss Art. 16 - Der Start des Rennens muss verschoben oder das Rennen muss
schnellstmöglich abgebrochen oder neutralisiert werden, wenn sich eine schnellstmöglich abgebrochen oder neutralisiert werden, wenn sich eine
Notsituation ereignet hat oder wenn die Sicherheit des Rennens nicht Notsituation ereignet hat oder wenn die Sicherheit des Rennens nicht
mehr gewährleistet werden kann. Der Rennleiter, die zuständigen mehr gewährleistet werden kann. Der Rennleiter, die zuständigen
Behörden oder die Person, die gesetzlich die Eigenschaft eines Behörden oder die Person, die gesetzlich die Eigenschaft eines
Verwaltungspolizeioffiziers besitzt, sind befugt zu entscheiden, den Verwaltungspolizeioffiziers besitzt, sind befugt zu entscheiden, den
Start zu verschieben oder das Rennen abzubrechen oder zu Start zu verschieben oder das Rennen abzubrechen oder zu
neutralisieren. neutralisieren.
Das Rennen kann erst dann gestartet beziehungsweise wiederaufgenommen Das Rennen kann erst dann gestartet beziehungsweise wiederaufgenommen
werden, wenn ein sicherer Verlauf wieder gewährleistet werden kann. werden, wenn ein sicherer Verlauf wieder gewährleistet werden kann.
Art. 17 - § 1 - Für alle Radrennen ist im Ankunftsbereich mindestens Art. 17 - § 1 - Für alle Radrennen ist im Ankunftsbereich mindestens
eine angemessen ausgestattete Erste-Hilfe-Station mit mindestens zwei eine angemessen ausgestattete Erste-Hilfe-Station mit mindestens zwei
Sanitätern vorzusehen. Sanitätern vorzusehen.
§ 2 - Für Radrennen auf Rundstrecken von weniger als 8 km Länge ist § 2 - Für Radrennen auf Rundstrecken von weniger als 8 km Länge ist
ein Krankenwagen entlang des Parcours vorzusehen. ein Krankenwagen entlang des Parcours vorzusehen.
Der Bürgermeister kann, nach Stellungnahme der zuständigen Der Bürgermeister kann, nach Stellungnahme der zuständigen
provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe über den provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe über den
föderalen Hygieneinspektor, entscheiden, dass kein Krankenwagen föderalen Hygieneinspektor, entscheiden, dass kein Krankenwagen
erforderlich ist. erforderlich ist.
Wenn der Krankenwagen dem Rennen nicht folgt und unter Ausschluss der Wenn der Krankenwagen dem Rennen nicht folgt und unter Ausschluss der
Offroad-Rennen, muss dem Rennen mindestens ein Sanitäter in einem Offroad-Rennen, muss dem Rennen mindestens ein Sanitäter in einem
Fahrzeug der Rennkarawane folgen. Er steht in direktem Kontakt zu dem Fahrzeug der Rennkarawane folgen. Er steht in direktem Kontakt zu dem
Krankenwagen, der sich entlang des Parcours befindet, und zur Krankenwagen, der sich entlang des Parcours befindet, und zur
Notrufzentrale 112. Notrufzentrale 112.
§ 3 - Bei Rennen auf offener Rundstrecke, die auf Rundstrecken von § 3 - Bei Rennen auf offener Rundstrecke, die auf Rundstrecken von
mehr als 8 km Länge gefahren werden, muss dem Rennen ein Krankenwagen mehr als 8 km Länge gefahren werden, muss dem Rennen ein Krankenwagen
folgen. Bei Straßenrennen müssen dem Rennen mindestens zwei folgen. Bei Straßenrennen müssen dem Rennen mindestens zwei
Krankenwagen folgen. Wenn diese Krankenwagen für die Beförderung eines Krankenwagen folgen. Wenn diese Krankenwagen für die Beförderung eines
oder mehrerer Verletzten eingesetzt sind, muss die Situation so oder mehrerer Verletzten eingesetzt sind, muss die Situation so
schnell wie möglich normalisiert werden. schnell wie möglich normalisiert werden.
§ 4 - Alle Sanitäter müssen ein vom FÖD Volksgesundheit bestimmtes § 4 - Alle Sanitäter müssen ein vom FÖD Volksgesundheit bestimmtes
Ausbildungsniveau haben. Ausbildungsniveau haben.
Sanitäter, die den Krankentransport gewährleisten, müssen insbesondere Sanitäter, die den Krankentransport gewährleisten, müssen insbesondere
den in Kapitel 6 Artikel 65 bis 67 des koordinierten Gesetzes vom 10. den in Kapitel 6 Artikel 65 bis 67 des koordinierten Gesetzes vom 10.
Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vorgesehenen Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vorgesehenen
Bedingungen genügen. Bedingungen genügen.
Die anderen Sanitäter müssen mindestens über ein Die anderen Sanitäter müssen mindestens über ein
Erste-Hilfe-Zertifikat und über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen. Erste-Hilfe-Zertifikat und über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen.
Die Krankenwagen müssen den geltenden Normen für Krankenwagen, die im Die Krankenwagen müssen den geltenden Normen für Krankenwagen, die im
Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, genügen. Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, genügen.
Art. 18 - Dort, wo Absperrungen vorgesehen sind, halten sich die Art. 18 - Dort, wo Absperrungen vorgesehen sind, halten sich die
Zuschauer dahinter auf und dürfen sie diese weder versetzen noch Zuschauer dahinter auf und dürfen sie diese weder versetzen noch
darübersteigen. darübersteigen.
Sobald sich das Eröffnungsfahrzeug nähert und bis das Schlussfahrzeug Sobald sich das Eröffnungsfahrzeug nähert und bis das Schlussfahrzeug
vorbeigefahren ist, dürfen die Zuschauer den Parcours nur an Stellen vorbeigefahren ist, dürfen die Zuschauer den Parcours nur an Stellen
überqueren, an denen dies auf sichere Weise möglich ist; sie müssen überqueren, an denen dies auf sichere Weise möglich ist; sie müssen
dabei stets vorsichtig sein. dabei stets vorsichtig sein.
Die Zuschauer müssen den Anweisungen der Streckenposten Folge leisten. Die Zuschauer müssen den Anweisungen der Streckenposten Folge leisten.
Die Zuschauer dürfen die Mitglieder einer Karawane nicht behindern. Die Zuschauer dürfen die Mitglieder einer Karawane nicht behindern.
Art. 19 - In der Rennkarawane dürfen Motorfahrzeuge nichts ziehen. Art. 19 - In der Rennkarawane dürfen Motorfahrzeuge nichts ziehen.
Art. 20 - § 1 - Bei einem Radrennen müssen alle Mitglieder der Art. 20 - § 1 - Bei einem Radrennen müssen alle Mitglieder der
Rennkarawane und der Werbekarawane die Bestimmungen der Rennkarawane und der Werbekarawane die Bestimmungen der
Straßenverkehrsordnung einhalten, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die Straßenverkehrsordnung einhalten, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die
mit für Radrennen typischen Verhaltensweisen unvereinbar sind. mit für Radrennen typischen Verhaltensweisen unvereinbar sind.
§ 2 - Alle Akteure und Teilnehmer eines Radrennens müssen die Regeln § 2 - Alle Akteure und Teilnehmer eines Radrennens müssen die Regeln
in Bezug auf Schienenfahrzeuge und gesicherte und ungesicherte in Bezug auf Schienenfahrzeuge und gesicherte und ungesicherte
Bahnübergänge, wie in der Straßenverkehrsordnung bestimmt, jederzeit Bahnübergänge, wie in der Straßenverkehrsordnung bestimmt, jederzeit
einhalten. einhalten.
KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmung KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmung
Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der
Radrennen und der Querfeldeinrennen wird aufgehoben, mit Ausnahme der Radrennen und der Querfeldeinrennen wird aufgehoben, mit Ausnahme der
Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21. Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21.
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit
Ausnahme der Bestimmungen über Offroad-Rennen, die am 1. September Ausnahme der Bestimmungen über Offroad-Rennen, die am 1. September
2019 in Kraft treten. 2019 in Kraft treten.
Art. 23 - Der für Beschäftigung zuständige Minister, der für Inneres Art. 23 - Der für Beschäftigung zuständige Minister, der für Inneres
zuständige Minister, der für Volksgesundheit zuständige Minister und zuständige Minister, der für Volksgesundheit zuständige Minister und
der für Mobilität zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, der für Mobilität zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 28. Juni 2019 Brüssel, den 28. Juni 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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