publié le 15 mars 2012
Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 2 février 2009 déterminant la délimitation territoriale des zones de secours. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 DECEMBRE 2011. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 2 février 2009 déterminant la délimitation territoriale des zones de secours. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 décembre 2011 portant modification de l'arrêté royal du 2 février 2009 déterminant la délimitation territoriale des zones de secours (Moniteur belge du 20 janvier 2012, err. du 23 février 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 14;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen;
Aufgrund der Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses der Zonen der Provinz Antwerpen vom 25. Februar 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses der Zonen der Provinz Namur vom 23. September 2011;
Aufgrund des Vorschlags des nationalen beratenden Ausschusses der Zonen vom 16. November 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2011;
In der Erwägung, dass in der Provinz Antwerpen die Gemeinde Aartselaar vom Feuerwehrdienst der Gemeinde Boom, die Gruppenzentrum ist, geschützt wird. Beide Gemeinden gehören derzeit jedoch zu zwei verschiedenen Hilfeleistungszonen. Aartselaar gehört zu Zone 3 und Boom zu Zone 2. Es wäre logischer, wenn die Gemeinde Aartselaar zu derselben Zone gehören würde wie die Gemeinde, die für ihren Schutz sorgt, nämlich Zone 2;
In der Erwägung, dass in der Provinz Namur die territoriale Abgrenzung der Hilfeleistungszone aufgrund des Entscheids Nr. 212.550 des Staatsrates vom 7. April 2011 aufgehoben worden ist;
In der Erwägung, dass der provinziale beratende Ausschuss der Zonen der Provinz Namur sich am 23. September 2011 für eine Aufteilung in drei Hilfeleistungszonen ausgesprochen hat;
In der Erwägung, dass zehn Gemeinden eine Zone bilden möchten, die N.A.G.E. genannt werden soll;
In der Erwägung, dass es sich ihrer Meinung nach um eine Zone handelt, deren Grösse ideal ist, um die Verringerung und die Kontrolle der (Verwaltungs-, Einsatz-, Fahrt- und Betriebs-)Kosten zu ermöglichen, die Entscheidungsfindung zu vereinfachen, die Repräsentativität der Gemeinderäte zu verbessern und eine effiziente Verwaltung der Zone zu ermöglichen;
In der Erwägung, dass die Feuerwehrdienste dieser zehn Gemeinden Erfahrung mit gemeinsamen Einsätzen haben und gemeinsame und ergänzende Spezifitäten besitzen;
In der Erwägung, dass zwischen den Bürgermeistern dieser zehn Gemeinden ein Konsens über die Modalitäten der Finanzierung der vorgeschlagenen Zone besteht und dass dieser eine Garantie für den Erfolg darstellt;
In der Erwägung, dass mehreren Gemeinderäten der Bezirke Dinant und Philippeville zufolge Konvergenzkriterien für eine Zusammenarbeit der Gemeinden dieser Bezirke bestehen, insbesondere auf technischer, geografischer, politischer und sogar auf administrativer Ebene;
In der Erwägung, dass die Bezirke Dinant und Philippeville eine deutliche Verwaltungseinheit bilden, die die Bevölkerung gut kennt, und dass die Einrichtungen beider Bezirke häufig zusammenarbeiten;
In der Erwägung, dass die drei auf diese Weise festgelegten Gebiete dadurch, dass die Gemeinden dieser Gebiete es gewohnt sind, zusammenzuarbeiten, kohärent und sachdienlich sind;
In der Erwägung, dass der nationale beratende Ausschuss der Zonen sich mit dem Vorschlag vom 16. November 2011 der Stellungnahme und der Begründung des provinzialen beratenden Ausschusses der Zonen anschliesst;
In der Erwägung, dass der nationale beratende Ausschuss der Zonen der Meinung ist, dass sich die Mehrheit der Gemeinden der Provinz Namur, wenn auch nur eine geringe Mehrheit, für die drei Zonen ausgesprochen hat; dass die Stellungsnahme des provinzialen beratenden Ausschusses es ermöglicht, Zonen mit menschlichen Dimensionen zu bilden, und dass auf Provinzebene eine Koordinierung zwischen den drei Zonen eingeführt werden soll;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: "2. die Hilfeleistungszone 2 mit den Gemeinden Aartselaar, Berlaar, Bonheiden, Boom, Bornem, Duffel, Hemiksem, Heist-op-den-Berg, Lier, Mechelen, Niel, Nijlen, Putte, Puurs, Rumst, Schelle, Sint-Amands, Sint-Katelijne-Waver und Willebroek, 3. die Hilfeleistungszone 3 mit den Gemeinden Boechout, Borsbeek, Brasschaat, Brecht, Edegem, Essen, Hove, Kalmthout, Kapellen, Kontich, Lint, Malle, Mortsel, Ranst, Schilde, Schoten, Stabroek, Wijnegem, Wommelgem, Wuustwezel, Zandhoven und Zoersel,". Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - In der Provinz Namur werden drei Hilfeleistungszonen geschaffen: 1. die Hilfeleistungszone N.A.G.E. mit den Gemeinden Andenne, Assesse, Eghezée, Fernelmont, Gembloux, Gesves, La Bruyère, Namur, Ohey und Profondeville, 2. die Hilfeleistungszone Süd mit den Gemeinden Anhée, Beauraing, Bièvre, Cerfontaine, Ciney, Couvin, Dinant, Doische, Florennes, Gedinne, Hamois, Hastière, Havelange, Houyet, Onhaye, Philippeville, Rochefort, Somme-Leuze, Viroinval, Vresse, Walcourt und Yvoir, 3.die Hilfeleistungszone Nordwest mit den Gemeinden Floreffe, Fosses-la-Ville, Jemeppe-sur-Sambre, Mettet, Sambreville und Sombreffe." Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET