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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/12/2011
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 2 février 2009 déterminant la délimitation territoriale des zones de secours. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 februari 2009 tot vaststelling van de territoriale afbakening van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
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28 DECEMBRE 2011. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté 28 DECEMBER 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
royal du 2 février 2009 déterminant la délimitation territoriale des koninklijk besluit van 2 februari 2009 tot vaststelling van de
zones de secours. - Traduction allemande territoriale afbakening van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 décembre 2011 portant modification de l'arrêté besluit van 28 december 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit
royal du 2 février 2009 déterminant la délimitation territoriale des van 2 februari 2009 tot vaststelling van de territoriale afbakening
zones de secours (Moniteur belge du 20 janvier 2012, err. du 23 van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 20 januari 2012,
février 2012). err. van 23 februari 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
28. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 28. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der
Hilfeleistungszonen Hilfeleistungszonen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 14; Artikels 14;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009 zur
territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen; territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen;
Aufgrund der Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses der
Zonen der Provinz Antwerpen vom 25. Februar 2011; Zonen der Provinz Antwerpen vom 25. Februar 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses der
Zonen der Provinz Namur vom 23. September 2011; Zonen der Provinz Namur vom 23. September 2011;
Aufgrund des Vorschlags des nationalen beratenden Ausschusses der Aufgrund des Vorschlags des nationalen beratenden Ausschusses der
Zonen vom 16. November 2011; Zonen vom 16. November 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2011;
In der Erwägung, dass in der Provinz Antwerpen die Gemeinde Aartselaar In der Erwägung, dass in der Provinz Antwerpen die Gemeinde Aartselaar
vom Feuerwehrdienst der Gemeinde Boom, die Gruppenzentrum ist, vom Feuerwehrdienst der Gemeinde Boom, die Gruppenzentrum ist,
geschützt wird. Beide Gemeinden gehören derzeit jedoch zu zwei geschützt wird. Beide Gemeinden gehören derzeit jedoch zu zwei
verschiedenen Hilfeleistungszonen. Aartselaar gehört zu Zone 3 und verschiedenen Hilfeleistungszonen. Aartselaar gehört zu Zone 3 und
Boom zu Zone 2. Es wäre logischer, wenn die Gemeinde Aartselaar zu Boom zu Zone 2. Es wäre logischer, wenn die Gemeinde Aartselaar zu
derselben Zone gehören würde wie die Gemeinde, die für ihren Schutz derselben Zone gehören würde wie die Gemeinde, die für ihren Schutz
sorgt, nämlich Zone 2; sorgt, nämlich Zone 2;
In der Erwägung, dass in der Provinz Namur die territoriale Abgrenzung In der Erwägung, dass in der Provinz Namur die territoriale Abgrenzung
der Hilfeleistungszone aufgrund des Entscheids Nr. 212.550 des der Hilfeleistungszone aufgrund des Entscheids Nr. 212.550 des
Staatsrates vom 7. April 2011 aufgehoben worden ist; Staatsrates vom 7. April 2011 aufgehoben worden ist;
In der Erwägung, dass der provinziale beratende Ausschuss der Zonen In der Erwägung, dass der provinziale beratende Ausschuss der Zonen
der Provinz Namur sich am 23. September 2011 für eine Aufteilung in der Provinz Namur sich am 23. September 2011 für eine Aufteilung in
drei Hilfeleistungszonen ausgesprochen hat; drei Hilfeleistungszonen ausgesprochen hat;
In der Erwägung, dass zehn Gemeinden eine Zone bilden möchten, die In der Erwägung, dass zehn Gemeinden eine Zone bilden möchten, die
N.A.G.E. genannt werden soll; N.A.G.E. genannt werden soll;
In der Erwägung, dass es sich ihrer Meinung nach um eine Zone handelt, In der Erwägung, dass es sich ihrer Meinung nach um eine Zone handelt,
deren Grösse ideal ist, um die Verringerung und die Kontrolle der deren Grösse ideal ist, um die Verringerung und die Kontrolle der
(Verwaltungs-, Einsatz-, Fahrt- und Betriebs-)Kosten zu ermöglichen, (Verwaltungs-, Einsatz-, Fahrt- und Betriebs-)Kosten zu ermöglichen,
die Entscheidungsfindung zu vereinfachen, die Repräsentativität der die Entscheidungsfindung zu vereinfachen, die Repräsentativität der
Gemeinderäte zu verbessern und eine effiziente Verwaltung der Zone zu Gemeinderäte zu verbessern und eine effiziente Verwaltung der Zone zu
ermöglichen; ermöglichen;
In der Erwägung, dass die Feuerwehrdienste dieser zehn Gemeinden In der Erwägung, dass die Feuerwehrdienste dieser zehn Gemeinden
Erfahrung mit gemeinsamen Einsätzen haben und gemeinsame und Erfahrung mit gemeinsamen Einsätzen haben und gemeinsame und
ergänzende Spezifitäten besitzen; ergänzende Spezifitäten besitzen;
In der Erwägung, dass zwischen den Bürgermeistern dieser zehn In der Erwägung, dass zwischen den Bürgermeistern dieser zehn
Gemeinden ein Konsens über die Modalitäten der Finanzierung der Gemeinden ein Konsens über die Modalitäten der Finanzierung der
vorgeschlagenen Zone besteht und dass dieser eine Garantie für den vorgeschlagenen Zone besteht und dass dieser eine Garantie für den
Erfolg darstellt; Erfolg darstellt;
In der Erwägung, dass mehreren Gemeinderäten der Bezirke Dinant und In der Erwägung, dass mehreren Gemeinderäten der Bezirke Dinant und
Philippeville zufolge Konvergenzkriterien für eine Zusammenarbeit der Philippeville zufolge Konvergenzkriterien für eine Zusammenarbeit der
Gemeinden dieser Bezirke bestehen, insbesondere auf technischer, Gemeinden dieser Bezirke bestehen, insbesondere auf technischer,
geografischer, politischer und sogar auf administrativer Ebene; geografischer, politischer und sogar auf administrativer Ebene;
In der Erwägung, dass die Bezirke Dinant und Philippeville eine In der Erwägung, dass die Bezirke Dinant und Philippeville eine
deutliche Verwaltungseinheit bilden, die die Bevölkerung gut kennt, deutliche Verwaltungseinheit bilden, die die Bevölkerung gut kennt,
und dass die Einrichtungen beider Bezirke häufig zusammenarbeiten; und dass die Einrichtungen beider Bezirke häufig zusammenarbeiten;
In der Erwägung, dass die drei auf diese Weise festgelegten Gebiete In der Erwägung, dass die drei auf diese Weise festgelegten Gebiete
dadurch, dass die Gemeinden dieser Gebiete es gewohnt sind, dadurch, dass die Gemeinden dieser Gebiete es gewohnt sind,
zusammenzuarbeiten, kohärent und sachdienlich sind; zusammenzuarbeiten, kohärent und sachdienlich sind;
In der Erwägung, dass der nationale beratende Ausschuss der Zonen sich In der Erwägung, dass der nationale beratende Ausschuss der Zonen sich
mit dem Vorschlag vom 16. November 2011 der Stellungnahme und der mit dem Vorschlag vom 16. November 2011 der Stellungnahme und der
Begründung des provinzialen beratenden Ausschusses der Zonen Begründung des provinzialen beratenden Ausschusses der Zonen
anschliesst; anschliesst;
In der Erwägung, dass der nationale beratende Ausschuss der Zonen der In der Erwägung, dass der nationale beratende Ausschuss der Zonen der
Meinung ist, dass sich die Mehrheit der Gemeinden der Provinz Namur, Meinung ist, dass sich die Mehrheit der Gemeinden der Provinz Namur,
wenn auch nur eine geringe Mehrheit, für die drei Zonen ausgesprochen wenn auch nur eine geringe Mehrheit, für die drei Zonen ausgesprochen
hat; dass die Stellungsnahme des provinzialen beratenden Ausschusses hat; dass die Stellungsnahme des provinzialen beratenden Ausschusses
es ermöglicht, Zonen mit menschlichen Dimensionen zu bilden, und dass es ermöglicht, Zonen mit menschlichen Dimensionen zu bilden, und dass
auf Provinzebene eine Koordinierung zwischen den drei Zonen eingeführt auf Provinzebene eine Koordinierung zwischen den drei Zonen eingeführt
werden soll; werden soll;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009
zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen werden die zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen werden die
Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt:
"2. die Hilfeleistungszone 2 mit den Gemeinden Aartselaar, Berlaar, "2. die Hilfeleistungszone 2 mit den Gemeinden Aartselaar, Berlaar,
Bonheiden, Boom, Bornem, Duffel, Hemiksem, Heist-op-den-Berg, Lier, Bonheiden, Boom, Bornem, Duffel, Hemiksem, Heist-op-den-Berg, Lier,
Mechelen, Niel, Nijlen, Putte, Puurs, Rumst, Schelle, Sint-Amands, Mechelen, Niel, Nijlen, Putte, Puurs, Rumst, Schelle, Sint-Amands,
Sint-Katelijne-Waver und Willebroek, Sint-Katelijne-Waver und Willebroek,
3. die Hilfeleistungszone 3 mit den Gemeinden Boechout, Borsbeek, 3. die Hilfeleistungszone 3 mit den Gemeinden Boechout, Borsbeek,
Brasschaat, Brecht, Edegem, Essen, Hove, Kalmthout, Kapellen, Kontich, Brasschaat, Brecht, Edegem, Essen, Hove, Kalmthout, Kapellen, Kontich,
Lint, Malle, Mortsel, Ranst, Schilde, Schoten, Stabroek, Wijnegem, Lint, Malle, Mortsel, Ranst, Schilde, Schoten, Stabroek, Wijnegem,
Wommelgem, Wuustwezel, Zandhoven und Zoersel,". Wommelgem, Wuustwezel, Zandhoven und Zoersel,".
Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009 zur Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009 zur
territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen wird wie folgt territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 7 - In der Provinz Namur werden drei Hilfeleistungszonen "Art. 7 - In der Provinz Namur werden drei Hilfeleistungszonen
geschaffen: geschaffen:
1. die Hilfeleistungszone N.A.G.E. mit den Gemeinden Andenne, Assesse, 1. die Hilfeleistungszone N.A.G.E. mit den Gemeinden Andenne, Assesse,
Eghezée, Fernelmont, Gembloux, Gesves, La Bruyère, Namur, Ohey und Eghezée, Fernelmont, Gembloux, Gesves, La Bruyère, Namur, Ohey und
Profondeville, Profondeville,
2. die Hilfeleistungszone Süd mit den Gemeinden Anhée, Beauraing, 2. die Hilfeleistungszone Süd mit den Gemeinden Anhée, Beauraing,
Bièvre, Cerfontaine, Ciney, Couvin, Dinant, Doische, Florennes, Bièvre, Cerfontaine, Ciney, Couvin, Dinant, Doische, Florennes,
Gedinne, Hamois, Hastière, Havelange, Houyet, Onhaye, Philippeville, Gedinne, Hamois, Hastière, Havelange, Houyet, Onhaye, Philippeville,
Rochefort, Somme-Leuze, Viroinval, Vresse, Walcourt und Yvoir, Rochefort, Somme-Leuze, Viroinval, Vresse, Walcourt und Yvoir,
3. die Hilfeleistungszone Nordwest mit den Gemeinden Floreffe, 3. die Hilfeleistungszone Nordwest mit den Gemeinden Floreffe,
Fosses-la-Ville, Jemeppe-sur-Sambre, Mettet, Sambreville und Fosses-la-Ville, Jemeppe-sur-Sambre, Mettet, Sambreville und
Sombreffe." Sombreffe."
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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