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Arrêté Royal du 27 janvier 2006
publié le 12 avril 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité

source
service public federal interieur
numac
2006000091
pub.
12/04/2006
prom.
27/01/2006
ELI
eli/arrete/2006/01/27/2006000091/moniteur
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27 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 27 janvier 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10.Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004 und die Gesetze vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Artikel 5, 6, 7, 8 § 3 und 9 § 4;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Gesetzgeber vor kurzem den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erweitert hat. So unterliegen interne Wachdienste, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten tätig sind, Unternehmen für Sicherheitsberatung und Sicherheitsdienste von öffentlichen Verkehrsgesellschaften ebenfalls der Erlaubnispflicht.

Die gesetzliche Regelung für diese Kategorien muss so schnell wie möglich in die Praxis umgesetzt werden.

Dies ist insbesondere der Fall in Bezug auf die Sicherheitsdienste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften, die den Gewalttaten gegen das Personal und die Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften so schnell wie möglich entgegentreten können müssen.

Es ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, diese Dienste schnell auf legale Weise zu organisieren. Dies geht aus den parlamentarischen Vorarbeiten hervor, laut denen die im Entwurf des Programmgesetzes vorgesehenen Reformen ziemlich dringend sind (Dok. 51 1437/028, 22).

Diese Dienste können ihre Aufgaben jedoch nicht auf legale Weise ausüben, wenn die Sicherheitsbediensteten nicht über eine Identifizierungskarte verfügen.

Deshalb muss auch für diese Sicherheitsbediensteten ein Verfahren zur Erlangung einer Identifizierungskarte vorgesehen werden;

Aufgrund des Gutachtens 38.601/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10.Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004 und die Gesetze vom 27. Dezember 2004, 2. leitendem Personal: die in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen, 3.ausführendem Personal: die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen, 4. Wachtätigkeiten: die in Artikel 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten, 5.Unternehmen: das Wachunternehmen, den internen Wachdienst, das Sicherheitsunternehmen, den Sicherheitsdienst oder das Unternehmen für Sicherheitsberatung, 6. Karte: die in Artikel 8 § 3 des Gesetzes erwähnte Identifizierungskarte, 7.Betreffendem: den Inhaber der Karte oder die Person, für die eine Karte beantragt wird, 8. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres, 9.Antrag: den Antrag auf Erlangung oder Erneuerung einer Karte bei der Verwaltung, 10. Minister: den Minister des Innern, 11.zuständigem Beamten: den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten Beamten, 12. Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen: die Person, die vom Unternehmen als Person bestimmt worden ist, die den Kontakt mit der Verwaltung in Bezug auf die in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Fragen gewährleistet, 13.Kontaktperson für die Beantragung der Karten: die Person, die vom Unternehmen als Person bestimmt worden ist, die den Kontakt mit der Verwaltung in Bezug auf die in Kapitel IV erwähnten Anträge gewährleistet.

KAPITEL II - Allgemeines Art. 2 - Das Unternehmen richtet die in Kapitel IV erwähnten Anträge erst an die Verwaltung, nachdem es ihr den Namen, die Telefonnummer und die elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die Beantragung der Karten' übermittelt hat.

Das Unternehmen richtet die in Artikel 16 § 1 erwähnte Frage erst an die Verwaltung, nachdem es ihr den Namen, die Telefonnummer und die elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' übermittelt hat.

Die im vorliegenden Artikel erwähnte Übermittlung erfolgt gemäss dem Muster in Anlage 1.

Art. 3 - Das Unternehmen und die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' ergreifen die Massnahmen, die erforderlich sind, um die elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' abzusichern, damit diese Adresse keiner anderen Person als der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' zugänglich ist.

Art. 4 - Die Verwaltung teilt der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' ihre elektronische Zustelladresse erst mit, nachdem festgestellt worden ist, dass der in Artikel 2 erwähnten Pflicht nachgekommen worden ist und dass die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' die in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt.

Das Unternehmen und die in Artikel 1 Nr. 14 und 15 [sic, zu lesen ist: Artikel 1 Nr. 12 und 13 ] erwähnten Kontaktpersonen dürfen die elektronische Zustelladresse der Verwaltung weder Drittpersonen mitteilen noch in einer Datei abspeichern.

KAPITELL III - Bedingungen für die Ausstellung der Karte Art. 5 - Der Betreffende muss für jedes Unternehmen, für das er leitende oder ausführende Aufgaben ausführt, Inhaber einer gesonderten Karte sein, die übereinstimmt mit: 1. der (den) Ausbildung(en), an der (denen) er mit Erfolg teilgenommen hat, 2.den Tätigkeiten, für die das Unternehmen genehmigt beziehungsweise zugelassen worden ist.

Art. 6 - Eine Karte wird ausgestellt, nachdem: 1. die Verwaltung festgestellt hat, dass der Betreffenden alle zur Ausübung der erwähnten Tätigkeiten erforderlichen gesetzlichen Bedingungen erfüllt, 2.das Unternehmen einen Antrag gemäss den in Kapitel IV aufgeführten Artikeln an die Verwaltung gerichtet hat.

Art. 7 - Das Datum, an dem der Antrag der Verwaltung übermittelt worden ist, gilt als Datum des Beginns der Gültigkeitsdauer der Karte.

Die Karte ist für einen Zeitraum von 5 Jahren gültig und kann für gleich lange Zeitspannen erneuert werden.

KAPITEL IV - Modalitäten für die Beantragung der Karte Art. 8 - Der Antrag wird von dem Unternehmen gestellt, für das der Betreffende leitende oder ausführende Aufgaben ausführt beziehungsweise ausführen wird.

Der Antrag auf Erneuerung der Karte erfolgt spätestens 6 Monate vor dem Datum des Ablaufs der Karte.

Art. 9 - § 1 - Das Unternehmen beantragt erst dann eine Karte, wenn es im Besitz folgender Schriftstücke ist: 1. für den Betreffenden, der für ein Wachunternehmen, einen Sicherheitsdienst oder einen internen Wachdienst tätig ist: Beleg, dass das ausführende Personalmitglied erfolgreich einer aufgrund des Gesetzes durchgeführten psychotechnischen Untersuchung unterzogen wurde, aus der sich die psychische Eignung für die Tätigkeit, auf die sich die Funktion des Betreffenden bezieht, hervorgeht, oder von der Verwaltung ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung der aufgrund von Artikel 22 § 3 des Gesetzes gewährten Befreiung von den Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung, 2.für den Betreffenden, der für ein Wachunternehmen, einen internen Wachdienst, einen Sicherheitsdienst oder ein Sicherheitsunternehmen tätig ist: Befähigungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die in Anwendung des Gesetzes bestimmten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat, oder von der Verwaltung ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung der aufgrund von Artikel 22 § 3 des Gesetzes gewährten Befreiung von den Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung. § 2 - Das Unternehmen beantragt eine Karte, die für ein Personalmitglied bestimmt ist, das seine Tätigkeiten an Orten ausüben wird, an denen der Zugang einer vorherigen Sicherheitsprüfung unterworfen ist, erst, nachdem das Unternehmen im Besitz eines von diesem Personalmitglied für richtig erklärten beruflichen Lebenslaufs ist und nachdem das Unternehmen die Richtigkeit der in diesem beruflichen Lebenslauf aufgeführten Angaben ausreichend kontrolliert hat, um davon ausgehen zu können, dass diese Angaben der Realität entsprechen. § 3 - Das Unternehmen bewahrt die im vorliegenden Artikel erwähnten Schriftstücke während des gesamten Zeitraums, in dem der Betreffende für das Unternehmen tätig ist. Es hält diese Schriftstücke zur Verfügung der in Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen und der Verwaltung.

Art. 10 - Ein Antrag ist nur gültig, nachdem der Verwaltung die in Artikel 11 erwähnten Dokumente und die in Artikel 12 erwähnten Angaben übermittelt worden sind.

Art. 11 - Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden: 1. ein Original des Leumundszeugnisses (Muster 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung, wenn der Betreffende im Ausland wohnt. Das Leumundszeugnis beziehungsweise die gleichwertige Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht älter als sechs Monate sein, 2. ein von der Verwaltung ausgestelltes Antragsformular, das ordnungsgemäss ausgefüllt ist und auf dem das Unternehmen ein Passfoto des Betreffenden angebracht hat, 3.ein ordnungsgemäss ausgefülltes Dokument als schriftliches Einverständnis zu der in Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen.

Art. 12 - § 1 - Dem Antrag müssen folgende Angaben über den Betreffenden beigefügt werden: 1. Name und Vorname, 2.Adresse des Wohnsitzes, 3. Geburtsort und -datum, 4.Sprache (N/F/D), 5. Nummer des Nationalregisters, 6.Funktion: Code, wie er im Ministeriellen Erlass zur Festlegung des Musters der Identifizierungskarte festgelegt und beschrieben ist, 7. Datum des Dienstantritts, 8.Datum des Leumundszeugnisses, das dem Unternehmen zuletzt übermittelt wurde, 9. laufende Nummer der Karte, wie sie in dem in Artikel 11 Nr.2 erwähnten Antragsformular angegeben ist, 10. Datum der Beantragung der Karte, 11.Datum des schriftlichen Einverständnisses zu der in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen. § 2 - Die in Nr. 1 und 3 und gegebenenfalls in Nr. 2 und 4 des vorangehenden Paragraphen erwähnten Angaben müssen mit den Angaben übereinstimmen, die aufgeführt sind: 1. für den Betreffenden, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt: auf dem Personalausweis, 2.für den Betreffenden, der nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, seinen Wohnsitz jedoch in Belgien hat: auf der Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 3. für den Betreffenden, Staatsangehöriger der Europäischer Union, der keinen Wohnsitz in Belgien hat: auf den Identitätsdokumenten, die vom Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, in dem der Betreffende wohnt. Art. 13 - Die Karten werden in den Büros der Verwaltung ausgestellt, ausser wenn das Unternehmen ausdrücklich darum gebeten hat, dass sie ihm per Einschreiben zugeschickt werden.

KAPITEL V - Modalitäten für die Beendigung der Tätigkeiten, die Rücksendung und die Vernichtung der Karte Art. 14 - Wenn der Betreffende seine Tätigkeiten im Unternehmen beendet: 1. muss das Unternehmen dem Betreffenden binnen fünf Tagen die in Artikel 9 § 1 erwähnten Schriftstücke übergeben oder per Einschreiben zuschicken, 2.muss der Betreffende dem Unternehmen binnen fünf Tagen seine Karte übergeben oder per Einschreiben zuschicken, 3. muss das Unternehmen der Verwaltung binnen fünf Tagen folgende Angaben über den Betreffenden übermitteln: a) Name und Vorname, b) Adresse des Wohnsitzes, c) Geburtsort und -datum, d) Nummer des Nationalregisters, e) Datum der Einstellung des Dienstes. Art. 15 - Das Unternehmen muss die Karte binnen 14 Tagen an die Verwaltung zurücksenden, wenn: 1. das Gültigkeitsdatum überschritten ist, 2.das Foto des Inhabers der Karte nicht mehr getreu ist, 3. die Karte beschädigt wurde, 4.der Betreffende den Namen oder den Vornamen wechselt, 5. der Betreffende nicht mehr alle Bedingungen erfüllt, wie sie in Bezug auf das leitende Personal in Artikel 5 des Gesetzes beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal in Artikel 6 des Gesetzes festgelegt sind, 6.der Betreffende seine Tätigkeiten beim Unternehmen definitiv beendet hat.

Die Karte, die das Unternehmen der Verwaltung zurückgibt, wird unverzüglich vernichtet.

KAPITEL VI - Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Frage kann ausschliesslich von der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' an den zuständigen Beamten gerichtet werden: - über seine elektronische Kontaktadresse, - nachdem diese Kontaktperson festgestellt hat, dass der Betreffende das in Artikel 11 Nr. 3 erwähnte Dokument ordnungsgemäss ausgefüllt hat.

Die Frage wird gemäss dem Muster in Anlage 2 gestellt. § 2 - Die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' und das Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass die Antwort des zuständigen Beamten unmittelbar und definitiv vernichtet wird, nachdem die Kontaktperson sie zur Kenntnis genommen hat, und dass die Antwort beziehungsweise ihr Inhalt weder in einer Datei abgespeichert noch Drittpersonen mitgeteilt wird. § 3 - Der zuständige Beamte gibt innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort auf die in § 1 Absatz 1 erwähnte Frage gemäss dem Muster in Anlage 3. Die Antwort betrifft eine Beurteilung auf der Grundlage der Informationen, die der Verwaltung zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Diese Beurteilung hat keinen Einfluss auf eine spätere Beurteilung. § 4 - Der zuständige Beamte kann jederzeit eine in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen beantragen, um zu überprüfen, ob der Betreffende die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes erwähnten Ausübungsbedingungen erfüllt. § 5 - Der zuständige Beamte beantragt diese Untersuchung, nachdem er festgestellt hat, dass der Betreffende das in Artikel 11 § 3 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 11 Nr. 3j] erwähnte Dokument ordnungsgemäss ausgefüllt hat.

Weigert sich der Betreffende, sein Einverständnis zu geben, wird das in den Artikeln 18 bis einschliesslich 23 erwähnte Verfahren angewandt. § 6 - Der zuständige Beamte beantragt die Untersuchung bei den in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen oder bei der Staatssicherheit.

Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Personen und gegebenenfalls die Staatssicherheit erstatten dem zuständigen Beamten einen schriftlichen Bericht über die Taten, durch die das Vertrauen in den Betreffenden angetastet werden kann. § 7 - Der zuständige Beamte unterbreitet einem vom Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres eingerichteten und aus Personalmitgliedern der Verwaltung zusammengesetzten Ausschuss für Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen den in § 6 Absatz 2 erwähnten schriftlichen Bericht.

Der zuständige Beamte kann aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ausschusses für Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen zusätzliche Informationen bei den in § 6 Absatz 1 erwähnten Personen, bei der Staatssicherheit und bei den Gerichtsbehörden einholen. Er kann die Gerichtsbehörden fragen, welche Folgemassnahmen sie in Bezug auf die ihnen bekannten Taten ergriffen haben.

Der Ausschuss für Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen gibt dem zuständigen Beamten eine schriftliche Stellungnahme ab. § 8 - Ist der zuständige Beamte der Ansicht, dass der Betreffende die Sicherheitsbedingungen erfüllt, setzt er ihn schriftlich davon in Kenntnis.

Ist der zuständige Beamte der Ansicht, dass der Betreffende die Sicherheitsbedingungen offensichtlich nicht erfüllt, wird je nach Fall das in den Artikeln 18 bis einschliesslich 23 vorgesehene Verfahren angewandt oder das Einziehungs- beziehungsweise Entziehungsverfahren, wie in Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen, eingeleitet.

KAPITEL VII - Verweigerung der Karte Art. 17 - § 1 - Die Karte wird verweigert, wenn der Betreffende eine oder mehrere der objektiven Ausübungsbedingungen nicht erfüllt, die in Bezug auf das leitende Personal des Unternehmens für Sicherheitsberatung in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 6 oder 7 des Gesetzes und in Bezug auf das leitende Personal eines anderen Unternehmens in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 oder 7 des Gesetzes beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal des Unternehmens für Sicherheitsberatung in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 6 oder 7 des Gesetzes und in Bezug auf das ausführende Personal eines anderen Unternehmens in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 oder 7 des Gesetzes festgelegt sind. § 2 - Wird in Erwägung gezogen, dem Betreffenden eine Karte zu verweigern, weil er nicht die Bedingungen erfüllt, die in Bezug auf das leitende Personal in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 oder 8 des Gesetzes beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 4 oder 8 des Gesetzes festgelegt sind, wird das in den Artikeln 18 bis einschliesslich 23 vorgesehene Verfahren angewandt.

Art. 18 - § 1 - Der Betreffende wird per Einschreiben informiert über: 1. alle ihm angelasteten Taten, 2.die gesetzlichen Ausübungsbedingungen, die er eventuell nicht erfüllt, und die sich möglicherweise daraus ergebende Verweigerung der Karte. 3. sein Recht, seine Akte einzusehen und sich von einem Anwalt seiner Wahl beistehen oder vertreten zu lassen, 4.den Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und die Frist, über die er dazu verfügt, 5. sein Recht, seine Verteidigungsmittel schriftlich einzureichen. § 2 - Die in Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen können jeden vernehmen, der Informationen erteilen kann. Es wird ein Vernehmungsprotokoll erstellt.

Findet diese Vernehmung nach Versand des in § 1 erwähnten Schreibens statt, wird der Betreffende hiervon in Kenntnis gesetzt, damit er die Möglichkeit erhält, sich, wie in § 1 vorgesehen, in Bezug auf diese Vernehmung zu verteidigen. § 3 - Die in § 1 Nr. 4 erwähnte Akte umfasst die in Artikel 17 §§ 7 und 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 16 §§ 7 und 8] erwähnten Schriftstücke und das in § 2 erwähnte Protokoll.

Art. 19 - Ab dem Datum des Eingangs des in Artikel 18 erwähnten Schreibens verfügt der Betreffende über eine Frist von 15 Werktagen, um die zu seinen Lasten angelegte Akte vor Ort einzusehen und eine Kopie davon zu erhalten.

Art. 20 - Binnen 40 Werktagen nach dem Datum des Eingangs des in Artikel 18 erwähnten Schreibens kann der Betreffende seine Verteidigungsmittel per Einschreiben mitteilen.

Art. 21 - Der Minister trifft nach Beurteilung der Akte eine Entscheidung über die Frage, ob der Betreffende die gesetzlichen Ausübungsbedingungen erfüllt oder nicht. Er informiert den Betreffenden per Einschreiben über seine Entscheidung.

Art. 22 - Nachdem der Betreffende von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, dass er die gesetzlichen Ausübungsbedingungen nicht erfüllt, informiert er das Unternehmen, für das er tätig ist, binnen fünf Tagen über diese Entscheidung.

Das Unternehmen muss, nachdem es über diese Entscheidung informiert worden ist, jeder Aufgabe, die der Betreffende bei diesem Unternehmen erfüllt, binnen fünf Tagen ein Ende setzen. Binnen der gleichen Frist setzt es die Verwaltung schriftlich von der Einstellung der Funktion des Betreffenden in Kenntnis.

Art. 23 - Wenn der Betreffende die Ausübungsbedingungen nicht erfüllt, setzt die Verwaltung das Unternehmen per Einschreiben von der Verweigerung der Karte in Kenntnis.

KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen Art. 24 - Die Unternehmen übermitteln der Verwaltung die im vorliegenden Erlass erwähnten Angaben und Dokumente per Einschreiben.

In Abweichung von Absatz 1 müssen Unternehmen, die mindestens 20 Personalmitglieder beschäftigen, die im Besitz einer Karte sein müssen, der Verwaltung die in den Artikeln 12 und 14 aufgeführten Angaben auf elektronischem Weg und nach ihren Anweisungen übermitteln.

Die anderen Unternehmen können auf gleiche Weise vorgehen.

Art. 25 - Der Minister kann beschliessen, dass ein oder mehrere Dokumente beziehungsweise eine oder mehrere Angaben, die im vorliegenden Erlass erwähnt sind, der Verwaltung auf elektronischem Weg zu übermitteln sind.

Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Angaben beziehungsweise ein oder mehrere Dokumente nicht mehr vom Unternehmen zu übermitteln sind, in dem Masse, wie sie auf automatisierte Weise von der Verwaltung eingesehen werden können.

Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 17. März 2000 über die Modalitäten für die Beantragung und Vernichtung der Identifizierungskarte für das Personal der Wachunternehmen und internen Wachdienste wird aufgehoben.

Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. September 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage 1 Mitteilung in Bezug auf die Kontaktpersonen Der/die Unterzeichnete ............................................................... (Name und Vorname), Verantwortliche(r) für das Unternehmen (Wachunternehmen, interner Wachdienst, Sicherheitsunternehmen, Unternehmen für Sicherheitsberatung *): .......................................................................................................... (Name des genehmigten/zugelassenen Unternehmens) mit der Nr ................................. (Genehmigungs-/Zulassungsnummer), bestätigt hiermit, dass nachstehende Person vom Unternehmen als Person bestimmt worden ist, die den Kontakt mit dem FÖD Inneres gewährleistet: Als Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen: Name und Vorname: . . . . .

Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . . . . . . . . . . .

Geburtsort und -datum: . . . . .

Nummer des Nationalregisters: . . . . .

Elektronische Kontaktadresse für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen: . . . . .

Telefonnummer: . . . . .

Faxnummer: . . . . .

Als Kontaktperson für die Beantragung der Karten: . . . . .

Name und Vorname: . . . . .

Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . . . . . . . . . . .

Geburtsort und -datum: . . . . .

Nummer des Nationalregisters: . . . . .

Elektronische Kontaktadresse für die Beantragung der Karten: . . . . .

Telefonnummer: . . . . .

Faxnummer: . . . . .

Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass der Zugang zu der oben erwähnten elektronischen Kontaktadresse des Unternehmens für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen abgesichert ist, damit keine andere Person als die von ihm/ihr bestimmte Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen Kenntnis von der elektronischen Adresse der Verwaltung und von der elektronischen Antwort des zuständigen Beamten an das Unternehmen nehmen kann.

Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie die Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, dass, falls die Antwort der Verwaltung eine in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Frage betrifft, 1. diese Antwort an sie persönlich gerichtet ist, 2.sie die Antwort nach Kenntnisnahme unmittelbar und definitiv vernichten muss, 3. sie weder die Antwort noch ihren Inhalt, noch die elektronische Adresse der Verwaltung in einer Datei abspeichern darf, 4.sie weder dem (den) Betreffenden noch Drittpersonen die Antwort, deren Inhalt oder die elektronische Adresse der Verwaltung mitteilen darf.

Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie die im vorangehenden Paragraphen erwähnte schriftliche Notifizierung im Unternehmen aufbewahrt und sie zur Verfügung der Verwaltung hält.

Geschehen zu............................................................, am .............................................

Unterschrift (mit dem schriftlichen Vermerk "Gelesen und genehmigt") * Unzutreffendes bitte streichen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage 2 Frage über das Erwägen einer Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen Der/die Unterzeichnete (Name und Vorname), (elektronische Adresse), handelnd im Unternehmen: . . . . . (Name des genehmigten/zugelasssenen Unternehmens) mit der Nr .......................................... (Genehmigungs-/Zulassungsnummer) als Person, die für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen den Kontakt mit dem FÖD Inneres gewährleistet, fragt den in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Beamten, ob er in Erwägung zieht, in Bezug auf nachstehende Person eine Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen zu beantragen.

Betreffender: Name und Vorname: . . . . .

Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . . . . . .

Geburtsort und -datum: . . . . .

Nummer des Nationalregisters: . . . . .

Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass oben stehende Angaben in Bezug auf den Betreffenden mit dem Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen übereinstimmen.

Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass das Unternehmen des Betreffenden über das schriftliche Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen verfügt und dieses Dokument zur Verfügung des zuständigen Beamten hält.

Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass der Zugang zu der oben erwähnten elektronischen Kontaktadresse für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen abgesichert ist, damit keine anderen Personen als er/sie von der elektronischen Antwort des zuständigen Beamten an das Unternehmen nehmen können.

Der/die Unterzeichnete nimmt davon Kenntnis, dass die Antwort des zuständigen Beamten auf diese Frage an ihn/sie persönlich gerichtet ist.

Er/sie verpflichtet sich, die Antwort nach Kenntnisnahme unmittelbar und definitiv zu vernichten.

Er/sie verpflichtet sich, weder die Antwort noch deren Inhalt, noch die elektronische Adresse der Verwaltung in einer Datei abzuspeichern und sie weder dem Betreffenden noch Drittpersonen mitzuteilen.

Geschehen zu............................................................, am .............................................

Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage 3 Antwort in Bezug auf das Erwägen einer Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen Der/die Unterzeichnete .................................. (Name und Vorname), in Artikel 7 § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der privaten Sicherheit erwähnter zuständiger Beamter, der durch Ministeriellen Erlass vom ........................ (Verweis auf den Ministeriellen Erlass) bestimmt worden ist, bestätigt, dass er auf Ihre Frage in Bezug auf nachstehende Person: Name und Vorname: . . . . .

Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . . . . . .

Geburtsort und -datum: . . . . .

Nummer des Nationalregisters: . . . . . beschlossen hat, eine/keine* Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen in Bezug auf den Betreffenden in Erwägung zu ziehen.

Der Beschluss stützt sich auf die Informationen, die der Verwaltung am nachstehenden Datum bekannt sind. Er ist nicht bindend in Bezug auf eine spätere Beurteilung des Unterzeichneten.

Geschehen zu ............................................................, am ............................................. * Unzutreffendes bitte streichen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 janvier 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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