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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/01/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 27 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 september
en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de
modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de
destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de
d'enquêtes sur les conditions de sécurité veiligheidsvoorwaarden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de
de durée de validité, de refus et de destruction de la carte toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de
d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de
conditions de sécurité, établi par le Service central de traduction veiligheidsvoorwaarden, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende
relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering
refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de
en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité. onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 27 janvier 2006. Gegeven te Brussel, 27 januari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
26. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die 26. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die
Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung
der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen
bezüglich der Sicherheitsbedingungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997,
9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004 und die 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004 und die
Gesetze vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Artikel 5, 6, 7, 8 § 3 Gesetze vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Artikel 5, 6, 7, 8 § 3
und 9 § 4; und 9 § 4;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der
Gesetzgeber vor kurzem den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung Gesetzgeber vor kurzem den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung
der privaten und besonderen Sicherheit erweitert hat. So unterliegen der privaten und besonderen Sicherheit erweitert hat. So unterliegen
interne Wachdienste, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten tätig interne Wachdienste, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten tätig
sind, Unternehmen für Sicherheitsberatung und Sicherheitsdienste von sind, Unternehmen für Sicherheitsberatung und Sicherheitsdienste von
öffentlichen Verkehrsgesellschaften ebenfalls der Erlaubnispflicht. öffentlichen Verkehrsgesellschaften ebenfalls der Erlaubnispflicht.
Die gesetzliche Regelung für diese Kategorien muss so schnell wie Die gesetzliche Regelung für diese Kategorien muss so schnell wie
möglich in die Praxis umgesetzt werden. möglich in die Praxis umgesetzt werden.
Dies ist insbesondere der Fall in Bezug auf die Sicherheitsdienste der Dies ist insbesondere der Fall in Bezug auf die Sicherheitsdienste der
öffentlichen Verkehrsgesellschaften, die den Gewalttaten gegen das öffentlichen Verkehrsgesellschaften, die den Gewalttaten gegen das
Personal und die Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften so Personal und die Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften so
schnell wie möglich entgegentreten können müssen. schnell wie möglich entgegentreten können müssen.
Es ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, diese Dienste schnell Es ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, diese Dienste schnell
auf legale Weise zu organisieren. Dies geht aus den parlamentarischen auf legale Weise zu organisieren. Dies geht aus den parlamentarischen
Vorarbeiten hervor, laut denen die im Entwurf des Programmgesetzes Vorarbeiten hervor, laut denen die im Entwurf des Programmgesetzes
vorgesehenen Reformen ziemlich dringend sind (Dok. 51 1437/028, 22). vorgesehenen Reformen ziemlich dringend sind (Dok. 51 1437/028, 22).
Diese Dienste können ihre Aufgaben jedoch nicht auf legale Weise Diese Dienste können ihre Aufgaben jedoch nicht auf legale Weise
ausüben, wenn die Sicherheitsbediensteten nicht über eine ausüben, wenn die Sicherheitsbediensteten nicht über eine
Identifizierungskarte verfügen. Identifizierungskarte verfügen.
Deshalb muss auch für diese Sicherheitsbediensteten ein Verfahren zur Deshalb muss auch für diese Sicherheitsbediensteten ein Verfahren zur
Erlangung einer Identifizierungskarte vorgesehen werden; Erlangung einer Identifizierungskarte vorgesehen werden;
Aufgrund des Gutachtens 38.601/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2005, Aufgrund des Gutachtens 38.601/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997,
9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004 und die 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004 und die
Gesetze vom 27. Dezember 2004, Gesetze vom 27. Dezember 2004,
2. leitendem Personal: die in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes 2. leitendem Personal: die in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes
erwähnten Personen, erwähnten Personen,
3. ausführendem Personal: die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes 3. ausführendem Personal: die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes
erwähnten Personen, erwähnten Personen,
4. Wachtätigkeiten: die in Artikel 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten 4. Wachtätigkeiten: die in Artikel 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten
Tätigkeiten, Tätigkeiten,
5. Unternehmen: das Wachunternehmen, den internen Wachdienst, das 5. Unternehmen: das Wachunternehmen, den internen Wachdienst, das
Sicherheitsunternehmen, den Sicherheitsdienst oder das Unternehmen für Sicherheitsunternehmen, den Sicherheitsdienst oder das Unternehmen für
Sicherheitsberatung, Sicherheitsberatung,
6. Karte: die in Artikel 8 § 3 des Gesetzes erwähnte 6. Karte: die in Artikel 8 § 3 des Gesetzes erwähnte
Identifizierungskarte, Identifizierungskarte,
7. Betreffendem: den Inhaber der Karte oder die Person, für die eine 7. Betreffendem: den Inhaber der Karte oder die Person, für die eine
Karte beantragt wird, Karte beantragt wird,
8. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion 8. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion
Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres, Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres,
9. Antrag: den Antrag auf Erlangung oder Erneuerung einer Karte bei 9. Antrag: den Antrag auf Erlangung oder Erneuerung einer Karte bei
der Verwaltung, der Verwaltung,
10. Minister: den Minister des Innern, 10. Minister: den Minister des Innern,
11. zuständigem Beamten: den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten 11. zuständigem Beamten: den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten
Beamten, Beamten,
12. Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der 12. Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der
Sicherheitsbedingungen: die Person, die vom Unternehmen als Person Sicherheitsbedingungen: die Person, die vom Unternehmen als Person
bestimmt worden ist, die den Kontakt mit der Verwaltung in Bezug auf bestimmt worden ist, die den Kontakt mit der Verwaltung in Bezug auf
die in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Fragen die in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Fragen
gewährleistet, gewährleistet,
13. Kontaktperson für die Beantragung der Karten: die Person, die vom 13. Kontaktperson für die Beantragung der Karten: die Person, die vom
Unternehmen als Person bestimmt worden ist, die den Kontakt mit der Unternehmen als Person bestimmt worden ist, die den Kontakt mit der
Verwaltung in Bezug auf die in Kapitel IV erwähnten Anträge Verwaltung in Bezug auf die in Kapitel IV erwähnten Anträge
gewährleistet. gewährleistet.
KAPITEL II - Allgemeines KAPITEL II - Allgemeines
Art. 2 - Das Unternehmen richtet die in Kapitel IV erwähnten Anträge Art. 2 - Das Unternehmen richtet die in Kapitel IV erwähnten Anträge
erst an die Verwaltung, nachdem es ihr den Namen, die Telefonnummer erst an die Verwaltung, nachdem es ihr den Namen, die Telefonnummer
und die elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die und die elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die
Beantragung der Karten' übermittelt hat. Beantragung der Karten' übermittelt hat.
Das Unternehmen richtet die in Artikel 16 § 1 erwähnte Frage erst an Das Unternehmen richtet die in Artikel 16 § 1 erwähnte Frage erst an
die Verwaltung, nachdem es ihr den Namen, die Telefonnummer und die die Verwaltung, nachdem es ihr den Namen, die Telefonnummer und die
elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die Untersuchungen elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die Untersuchungen
bezüglich der Sicherheitsbedingungen' übermittelt hat. bezüglich der Sicherheitsbedingungen' übermittelt hat.
Die im vorliegenden Artikel erwähnte Übermittlung erfolgt gemäss dem Die im vorliegenden Artikel erwähnte Übermittlung erfolgt gemäss dem
Muster in Anlage 1. Muster in Anlage 1.
Art. 3 - Das Unternehmen und die 'Kontaktperson für die Untersuchungen Art. 3 - Das Unternehmen und die 'Kontaktperson für die Untersuchungen
bezüglich der Sicherheitsbedingungen' ergreifen die Massnahmen, die bezüglich der Sicherheitsbedingungen' ergreifen die Massnahmen, die
erforderlich sind, um die elektronische Kontaktadresse der erforderlich sind, um die elektronische Kontaktadresse der
'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der
Sicherheitsbedingungen' abzusichern, damit diese Adresse keiner Sicherheitsbedingungen' abzusichern, damit diese Adresse keiner
anderen Person als der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich anderen Person als der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich
der Sicherheitsbedingungen' zugänglich ist. der Sicherheitsbedingungen' zugänglich ist.
Art. 4 - Die Verwaltung teilt der 'Kontaktperson für die Art. 4 - Die Verwaltung teilt der 'Kontaktperson für die
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' ihre Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' ihre
elektronische Zustelladresse erst mit, nachdem festgestellt worden elektronische Zustelladresse erst mit, nachdem festgestellt worden
ist, dass der in Artikel 2 erwähnten Pflicht nachgekommen worden ist ist, dass der in Artikel 2 erwähnten Pflicht nachgekommen worden ist
und dass die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der und dass die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der
Sicherheitsbedingungen' die in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsbedingungen' die in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten
Bedingungen erfüllt. Bedingungen erfüllt.
Das Unternehmen und die in Artikel 1 Nr. 14 und 15 [sic, zu lesen ist: Das Unternehmen und die in Artikel 1 Nr. 14 und 15 [sic, zu lesen ist:
Artikel 1 Nr. 12 und 13 ] erwähnten Kontaktpersonen dürfen die Artikel 1 Nr. 12 und 13 ] erwähnten Kontaktpersonen dürfen die
elektronische Zustelladresse der Verwaltung weder Drittpersonen elektronische Zustelladresse der Verwaltung weder Drittpersonen
mitteilen noch in einer Datei abspeichern. mitteilen noch in einer Datei abspeichern.
KAPITELL III - Bedingungen für die Ausstellung der Karte KAPITELL III - Bedingungen für die Ausstellung der Karte
Art. 5 - Der Betreffende muss für jedes Unternehmen, für das er Art. 5 - Der Betreffende muss für jedes Unternehmen, für das er
leitende oder ausführende Aufgaben ausführt, Inhaber einer gesonderten leitende oder ausführende Aufgaben ausführt, Inhaber einer gesonderten
Karte sein, die übereinstimmt mit: Karte sein, die übereinstimmt mit:
1. der (den) Ausbildung(en), an der (denen) er mit Erfolg teilgenommen 1. der (den) Ausbildung(en), an der (denen) er mit Erfolg teilgenommen
hat, hat,
2. den Tätigkeiten, für die das Unternehmen genehmigt beziehungsweise 2. den Tätigkeiten, für die das Unternehmen genehmigt beziehungsweise
zugelassen worden ist. zugelassen worden ist.
Art. 6 - Eine Karte wird ausgestellt, nachdem: Art. 6 - Eine Karte wird ausgestellt, nachdem:
1. die Verwaltung festgestellt hat, dass der Betreffenden alle zur 1. die Verwaltung festgestellt hat, dass der Betreffenden alle zur
Ausübung der erwähnten Tätigkeiten erforderlichen gesetzlichen Ausübung der erwähnten Tätigkeiten erforderlichen gesetzlichen
Bedingungen erfüllt, Bedingungen erfüllt,
2. das Unternehmen einen Antrag gemäss den in Kapitel IV aufgeführten 2. das Unternehmen einen Antrag gemäss den in Kapitel IV aufgeführten
Artikeln an die Verwaltung gerichtet hat. Artikeln an die Verwaltung gerichtet hat.
Art. 7 - Das Datum, an dem der Antrag der Verwaltung übermittelt Art. 7 - Das Datum, an dem der Antrag der Verwaltung übermittelt
worden ist, gilt als Datum des Beginns der Gültigkeitsdauer der Karte. worden ist, gilt als Datum des Beginns der Gültigkeitsdauer der Karte.
Die Karte ist für einen Zeitraum von 5 Jahren gültig und kann für Die Karte ist für einen Zeitraum von 5 Jahren gültig und kann für
gleich lange Zeitspannen erneuert werden. gleich lange Zeitspannen erneuert werden.
KAPITEL IV - Modalitäten für die Beantragung der Karte KAPITEL IV - Modalitäten für die Beantragung der Karte
Art. 8 - Der Antrag wird von dem Unternehmen gestellt, für das der Art. 8 - Der Antrag wird von dem Unternehmen gestellt, für das der
Betreffende leitende oder ausführende Aufgaben ausführt Betreffende leitende oder ausführende Aufgaben ausführt
beziehungsweise ausführen wird. beziehungsweise ausführen wird.
Der Antrag auf Erneuerung der Karte erfolgt spätestens 6 Monate vor Der Antrag auf Erneuerung der Karte erfolgt spätestens 6 Monate vor
dem Datum des Ablaufs der Karte. dem Datum des Ablaufs der Karte.
Art. 9 - § 1 - Das Unternehmen beantragt erst dann eine Karte, wenn es Art. 9 - § 1 - Das Unternehmen beantragt erst dann eine Karte, wenn es
im Besitz folgender Schriftstücke ist: im Besitz folgender Schriftstücke ist:
1. für den Betreffenden, der für ein Wachunternehmen, einen 1. für den Betreffenden, der für ein Wachunternehmen, einen
Sicherheitsdienst oder einen internen Wachdienst tätig ist: Beleg, Sicherheitsdienst oder einen internen Wachdienst tätig ist: Beleg,
dass das ausführende Personalmitglied erfolgreich einer aufgrund des dass das ausführende Personalmitglied erfolgreich einer aufgrund des
Gesetzes durchgeführten psychotechnischen Untersuchung unterzogen Gesetzes durchgeführten psychotechnischen Untersuchung unterzogen
wurde, aus der sich die psychische Eignung für die Tätigkeit, auf die wurde, aus der sich die psychische Eignung für die Tätigkeit, auf die
sich die Funktion des Betreffenden bezieht, hervorgeht, oder von der sich die Funktion des Betreffenden bezieht, hervorgeht, oder von der
Verwaltung ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung der aufgrund von Verwaltung ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung der aufgrund von
Artikel 22 § 3 des Gesetzes gewährten Befreiung von den Bedingungen in Artikel 22 § 3 des Gesetzes gewährten Befreiung von den Bedingungen in
puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung, puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung,
2. für den Betreffenden, der für ein Wachunternehmen, einen internen 2. für den Betreffenden, der für ein Wachunternehmen, einen internen
Wachdienst, einen Sicherheitsdienst oder ein Sicherheitsunternehmen Wachdienst, einen Sicherheitsdienst oder ein Sicherheitsunternehmen
tätig ist: Befähigungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der tätig ist: Befähigungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der
Betreffende die in Anwendung des Gesetzes bestimmten Ausbildungen Betreffende die in Anwendung des Gesetzes bestimmten Ausbildungen
erfolgreich abgeschlossen hat, oder von der Verwaltung ausgestellte erfolgreich abgeschlossen hat, oder von der Verwaltung ausgestellte
Bescheinigung zur Bestätigung der aufgrund von Artikel 22 § 3 des Bescheinigung zur Bestätigung der aufgrund von Artikel 22 § 3 des
Gesetzes gewährten Befreiung von den Bedingungen in puncto Gesetzes gewährten Befreiung von den Bedingungen in puncto
Berufsausbildung und Berufserfahrung. Berufsausbildung und Berufserfahrung.
§ 2 - Das Unternehmen beantragt eine Karte, die für ein § 2 - Das Unternehmen beantragt eine Karte, die für ein
Personalmitglied bestimmt ist, das seine Tätigkeiten an Orten ausüben Personalmitglied bestimmt ist, das seine Tätigkeiten an Orten ausüben
wird, an denen der Zugang einer vorherigen Sicherheitsprüfung wird, an denen der Zugang einer vorherigen Sicherheitsprüfung
unterworfen ist, erst, nachdem das Unternehmen im Besitz eines von unterworfen ist, erst, nachdem das Unternehmen im Besitz eines von
diesem Personalmitglied für richtig erklärten beruflichen Lebenslaufs diesem Personalmitglied für richtig erklärten beruflichen Lebenslaufs
ist und nachdem das Unternehmen die Richtigkeit der in diesem ist und nachdem das Unternehmen die Richtigkeit der in diesem
beruflichen Lebenslauf aufgeführten Angaben ausreichend kontrolliert beruflichen Lebenslauf aufgeführten Angaben ausreichend kontrolliert
hat, um davon ausgehen zu können, dass diese Angaben der Realität hat, um davon ausgehen zu können, dass diese Angaben der Realität
entsprechen. entsprechen.
§ 3 - Das Unternehmen bewahrt die im vorliegenden Artikel erwähnten § 3 - Das Unternehmen bewahrt die im vorliegenden Artikel erwähnten
Schriftstücke während des gesamten Zeitraums, in dem der Betreffende Schriftstücke während des gesamten Zeitraums, in dem der Betreffende
für das Unternehmen tätig ist. Es hält diese Schriftstücke zur für das Unternehmen tätig ist. Es hält diese Schriftstücke zur
Verfügung der in Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen und der Verfügung der in Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen und der
Verwaltung. Verwaltung.
Art. 10 - Ein Antrag ist nur gültig, nachdem der Verwaltung die in Art. 10 - Ein Antrag ist nur gültig, nachdem der Verwaltung die in
Artikel 11 erwähnten Dokumente und die in Artikel 12 erwähnten Angaben Artikel 11 erwähnten Dokumente und die in Artikel 12 erwähnten Angaben
übermittelt worden sind. übermittelt worden sind.
Art. 11 - Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden: Art. 11 - Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden:
1. ein Original des Leumundszeugnisses (Muster 1) oder eine 1. ein Original des Leumundszeugnisses (Muster 1) oder eine
gleichwertige Bescheinigung, wenn der Betreffende im Ausland wohnt. gleichwertige Bescheinigung, wenn der Betreffende im Ausland wohnt.
Das Leumundszeugnis beziehungsweise die gleichwertige Bescheinigung Das Leumundszeugnis beziehungsweise die gleichwertige Bescheinigung
darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht älter als sechs darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht älter als sechs
Monate sein, Monate sein,
2. ein von der Verwaltung ausgestelltes Antragsformular, das 2. ein von der Verwaltung ausgestelltes Antragsformular, das
ordnungsgemäss ausgefüllt ist und auf dem das Unternehmen ein Passfoto ordnungsgemäss ausgefüllt ist und auf dem das Unternehmen ein Passfoto
des Betreffenden angebracht hat, des Betreffenden angebracht hat,
3. ein ordnungsgemäss ausgefülltes Dokument als schriftliches 3. ein ordnungsgemäss ausgefülltes Dokument als schriftliches
Einverständnis zu der in Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Einverständnis zu der in Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten
Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen. Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen.
Art. 12 - § 1 - Dem Antrag müssen folgende Angaben über den Art. 12 - § 1 - Dem Antrag müssen folgende Angaben über den
Betreffenden beigefügt werden: Betreffenden beigefügt werden:
1. Name und Vorname, 1. Name und Vorname,
2. Adresse des Wohnsitzes, 2. Adresse des Wohnsitzes,
3. Geburtsort und -datum, 3. Geburtsort und -datum,
4. Sprache (N/F/D), 4. Sprache (N/F/D),
5. Nummer des Nationalregisters, 5. Nummer des Nationalregisters,
6. Funktion: Code, wie er im Ministeriellen Erlass zur Festlegung des 6. Funktion: Code, wie er im Ministeriellen Erlass zur Festlegung des
Musters der Identifizierungskarte festgelegt und beschrieben ist, Musters der Identifizierungskarte festgelegt und beschrieben ist,
7. Datum des Dienstantritts, 7. Datum des Dienstantritts,
8. Datum des Leumundszeugnisses, das dem Unternehmen zuletzt 8. Datum des Leumundszeugnisses, das dem Unternehmen zuletzt
übermittelt wurde, übermittelt wurde,
9. laufende Nummer der Karte, wie sie in dem in Artikel 11 Nr. 2 9. laufende Nummer der Karte, wie sie in dem in Artikel 11 Nr. 2
erwähnten Antragsformular angegeben ist, erwähnten Antragsformular angegeben ist,
10. Datum der Beantragung der Karte, 10. Datum der Beantragung der Karte,
11. Datum des schriftlichen Einverständnisses zu der in Artikel 7 des 11. Datum des schriftlichen Einverständnisses zu der in Artikel 7 des
Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen. Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen.
§ 2 - Die in Nr. 1 und 3 und gegebenenfalls in Nr. 2 und 4 des § 2 - Die in Nr. 1 und 3 und gegebenenfalls in Nr. 2 und 4 des
vorangehenden Paragraphen erwähnten Angaben müssen mit den Angaben vorangehenden Paragraphen erwähnten Angaben müssen mit den Angaben
übereinstimmen, die aufgeführt sind: übereinstimmen, die aufgeführt sind:
1. für den Betreffenden, der die belgische Staatsangehörigkeit 1. für den Betreffenden, der die belgische Staatsangehörigkeit
besitzt: auf dem Personalausweis, besitzt: auf dem Personalausweis,
2. für den Betreffenden, der nicht die belgische Staatsangehörigkeit 2. für den Betreffenden, der nicht die belgische Staatsangehörigkeit
besitzt, seinen Wohnsitz jedoch in Belgien hat: auf der besitzt, seinen Wohnsitz jedoch in Belgien hat: auf der
Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, Union,
3. für den Betreffenden, Staatsangehöriger der Europäischer Union, der 3. für den Betreffenden, Staatsangehöriger der Europäischer Union, der
keinen Wohnsitz in Belgien hat: auf den Identitätsdokumenten, die vom keinen Wohnsitz in Belgien hat: auf den Identitätsdokumenten, die vom
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, in dem der Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, in dem der
Betreffende wohnt. Betreffende wohnt.
Art. 13 - Die Karten werden in den Büros der Verwaltung ausgestellt, Art. 13 - Die Karten werden in den Büros der Verwaltung ausgestellt,
ausser wenn das Unternehmen ausdrücklich darum gebeten hat, dass sie ausser wenn das Unternehmen ausdrücklich darum gebeten hat, dass sie
ihm per Einschreiben zugeschickt werden. ihm per Einschreiben zugeschickt werden.
KAPITEL V - Modalitäten für die Beendigung der Tätigkeiten, die KAPITEL V - Modalitäten für die Beendigung der Tätigkeiten, die
Rücksendung und die Vernichtung der Karte Rücksendung und die Vernichtung der Karte
Art. 14 - Wenn der Betreffende seine Tätigkeiten im Unternehmen Art. 14 - Wenn der Betreffende seine Tätigkeiten im Unternehmen
beendet: beendet:
1. muss das Unternehmen dem Betreffenden binnen fünf Tagen die in 1. muss das Unternehmen dem Betreffenden binnen fünf Tagen die in
Artikel 9 § 1 erwähnten Schriftstücke übergeben oder per Einschreiben Artikel 9 § 1 erwähnten Schriftstücke übergeben oder per Einschreiben
zuschicken, zuschicken,
2. muss der Betreffende dem Unternehmen binnen fünf Tagen seine Karte 2. muss der Betreffende dem Unternehmen binnen fünf Tagen seine Karte
übergeben oder per Einschreiben zuschicken, übergeben oder per Einschreiben zuschicken,
3. muss das Unternehmen der Verwaltung binnen fünf Tagen folgende 3. muss das Unternehmen der Verwaltung binnen fünf Tagen folgende
Angaben über den Betreffenden übermitteln: Angaben über den Betreffenden übermitteln:
a) Name und Vorname, a) Name und Vorname,
b) Adresse des Wohnsitzes, b) Adresse des Wohnsitzes,
c) Geburtsort und -datum, c) Geburtsort und -datum,
d) Nummer des Nationalregisters, d) Nummer des Nationalregisters,
e) Datum der Einstellung des Dienstes. e) Datum der Einstellung des Dienstes.
Art. 15 - Das Unternehmen muss die Karte binnen 14 Tagen an die Art. 15 - Das Unternehmen muss die Karte binnen 14 Tagen an die
Verwaltung zurücksenden, wenn: Verwaltung zurücksenden, wenn:
1. das Gültigkeitsdatum überschritten ist, 1. das Gültigkeitsdatum überschritten ist,
2. das Foto des Inhabers der Karte nicht mehr getreu ist, 2. das Foto des Inhabers der Karte nicht mehr getreu ist,
3. die Karte beschädigt wurde, 3. die Karte beschädigt wurde,
4. der Betreffende den Namen oder den Vornamen wechselt, 4. der Betreffende den Namen oder den Vornamen wechselt,
5. der Betreffende nicht mehr alle Bedingungen erfüllt, wie sie in 5. der Betreffende nicht mehr alle Bedingungen erfüllt, wie sie in
Bezug auf das leitende Personal in Artikel 5 des Gesetzes Bezug auf das leitende Personal in Artikel 5 des Gesetzes
beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal in Artikel 6 des beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal in Artikel 6 des
Gesetzes festgelegt sind, Gesetzes festgelegt sind,
6. der Betreffende seine Tätigkeiten beim Unternehmen definitiv 6. der Betreffende seine Tätigkeiten beim Unternehmen definitiv
beendet hat. beendet hat.
Die Karte, die das Unternehmen der Verwaltung zurückgibt, wird Die Karte, die das Unternehmen der Verwaltung zurückgibt, wird
unverzüglich vernichtet. unverzüglich vernichtet.
KAPITEL VI - Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen KAPITEL VI - Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen
Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte
Frage kann ausschliesslich von der 'Kontaktperson für die Frage kann ausschliesslich von der 'Kontaktperson für die
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' an den Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' an den
zuständigen Beamten gerichtet werden: zuständigen Beamten gerichtet werden:
- über seine elektronische Kontaktadresse, - über seine elektronische Kontaktadresse,
- nachdem diese Kontaktperson festgestellt hat, dass der Betreffende - nachdem diese Kontaktperson festgestellt hat, dass der Betreffende
das in Artikel 11 Nr. 3 erwähnte Dokument ordnungsgemäss ausgefüllt das in Artikel 11 Nr. 3 erwähnte Dokument ordnungsgemäss ausgefüllt
hat. hat.
Die Frage wird gemäss dem Muster in Anlage 2 gestellt. Die Frage wird gemäss dem Muster in Anlage 2 gestellt.
§ 2 - Die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der § 2 - Die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der
Sicherheitsbedingungen' und das Unternehmen sind dafür verantwortlich, Sicherheitsbedingungen' und das Unternehmen sind dafür verantwortlich,
dass die Antwort des zuständigen Beamten unmittelbar und definitiv dass die Antwort des zuständigen Beamten unmittelbar und definitiv
vernichtet wird, nachdem die Kontaktperson sie zur Kenntnis genommen vernichtet wird, nachdem die Kontaktperson sie zur Kenntnis genommen
hat, und dass die Antwort beziehungsweise ihr Inhalt weder in einer hat, und dass die Antwort beziehungsweise ihr Inhalt weder in einer
Datei abgespeichert noch Drittpersonen mitgeteilt wird. Datei abgespeichert noch Drittpersonen mitgeteilt wird.
§ 3 - Der zuständige Beamte gibt innerhalb einer angemessenen Frist § 3 - Der zuständige Beamte gibt innerhalb einer angemessenen Frist
eine Antwort auf die in § 1 Absatz 1 erwähnte Frage gemäss dem Muster eine Antwort auf die in § 1 Absatz 1 erwähnte Frage gemäss dem Muster
in Anlage 3. Die Antwort betrifft eine Beurteilung auf der Grundlage in Anlage 3. Die Antwort betrifft eine Beurteilung auf der Grundlage
der Informationen, die der Verwaltung zu diesem Zeitpunkt bekannt der Informationen, die der Verwaltung zu diesem Zeitpunkt bekannt
sind. Diese Beurteilung hat keinen Einfluss auf eine spätere sind. Diese Beurteilung hat keinen Einfluss auf eine spätere
Beurteilung. Beurteilung.
§ 4 - Der zuständige Beamte kann jederzeit eine in Artikel 7 des § 4 - Der zuständige Beamte kann jederzeit eine in Artikel 7 des
Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen
beantragen, um zu überprüfen, ob der Betreffende die in Artikel 5 beantragen, um zu überprüfen, ob der Betreffende die in Artikel 5
Absatz 1 Nr. 8 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes Absatz 1 Nr. 8 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes
erwähnten Ausübungsbedingungen erfüllt. erwähnten Ausübungsbedingungen erfüllt.
§ 5 - Der zuständige Beamte beantragt diese Untersuchung, nachdem er § 5 - Der zuständige Beamte beantragt diese Untersuchung, nachdem er
festgestellt hat, dass der Betreffende das in Artikel 11 § 3 Nr. 2 festgestellt hat, dass der Betreffende das in Artikel 11 § 3 Nr. 2
[sic, zu lesen ist: Artikel 11 Nr. 3j] erwähnte Dokument [sic, zu lesen ist: Artikel 11 Nr. 3j] erwähnte Dokument
ordnungsgemäss ausgefüllt hat. ordnungsgemäss ausgefüllt hat.
Weigert sich der Betreffende, sein Einverständnis zu geben, wird das Weigert sich der Betreffende, sein Einverständnis zu geben, wird das
in den Artikeln 18 bis einschliesslich 23 erwähnte Verfahren in den Artikeln 18 bis einschliesslich 23 erwähnte Verfahren
angewandt. angewandt.
§ 6 - Der zuständige Beamte beantragt die Untersuchung bei den in § 6 - Der zuständige Beamte beantragt die Untersuchung bei den in
Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen oder bei der Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen oder bei der
Staatssicherheit. Staatssicherheit.
Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Personen und gegebenenfalls Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Personen und gegebenenfalls
die Staatssicherheit erstatten dem zuständigen Beamten einen die Staatssicherheit erstatten dem zuständigen Beamten einen
schriftlichen Bericht über die Taten, durch die das Vertrauen in den schriftlichen Bericht über die Taten, durch die das Vertrauen in den
Betreffenden angetastet werden kann. Betreffenden angetastet werden kann.
§ 7 - Der zuständige Beamte unterbreitet einem vom Generaldirektor der § 7 - Der zuständige Beamte unterbreitet einem vom Generaldirektor der
Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres
eingerichteten und aus Personalmitgliedern der Verwaltung eingerichteten und aus Personalmitgliedern der Verwaltung
zusammengesetzten Ausschuss für Untersuchungen bezüglich der zusammengesetzten Ausschuss für Untersuchungen bezüglich der
Sicherheitsbedingungen den in § 6 Absatz 2 erwähnten schriftlichen Sicherheitsbedingungen den in § 6 Absatz 2 erwähnten schriftlichen
Bericht. Bericht.
Der zuständige Beamte kann aus eigener Initiative oder auf Verlangen Der zuständige Beamte kann aus eigener Initiative oder auf Verlangen
des Ausschusses für Untersuchungen bezüglich der des Ausschusses für Untersuchungen bezüglich der
Sicherheitsbedingungen zusätzliche Informationen bei den in § 6 Absatz Sicherheitsbedingungen zusätzliche Informationen bei den in § 6 Absatz
1 erwähnten Personen, bei der Staatssicherheit und bei den 1 erwähnten Personen, bei der Staatssicherheit und bei den
Gerichtsbehörden einholen. Er kann die Gerichtsbehörden fragen, welche Gerichtsbehörden einholen. Er kann die Gerichtsbehörden fragen, welche
Folgemassnahmen sie in Bezug auf die ihnen bekannten Taten ergriffen Folgemassnahmen sie in Bezug auf die ihnen bekannten Taten ergriffen
haben. haben.
Der Ausschuss für Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen Der Ausschuss für Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen
gibt dem zuständigen Beamten eine schriftliche Stellungnahme ab. gibt dem zuständigen Beamten eine schriftliche Stellungnahme ab.
§ 8 - Ist der zuständige Beamte der Ansicht, dass der Betreffende die § 8 - Ist der zuständige Beamte der Ansicht, dass der Betreffende die
Sicherheitsbedingungen erfüllt, setzt er ihn schriftlich davon in Sicherheitsbedingungen erfüllt, setzt er ihn schriftlich davon in
Kenntnis. Kenntnis.
Ist der zuständige Beamte der Ansicht, dass der Betreffende die Ist der zuständige Beamte der Ansicht, dass der Betreffende die
Sicherheitsbedingungen offensichtlich nicht erfüllt, wird je nach Fall Sicherheitsbedingungen offensichtlich nicht erfüllt, wird je nach Fall
das in den Artikeln 18 bis einschliesslich 23 vorgesehene Verfahren das in den Artikeln 18 bis einschliesslich 23 vorgesehene Verfahren
angewandt oder das Einziehungs- beziehungsweise Entziehungsverfahren, angewandt oder das Einziehungs- beziehungsweise Entziehungsverfahren,
wie in Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen, eingeleitet. wie in Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen, eingeleitet.
KAPITEL VII - Verweigerung der Karte KAPITEL VII - Verweigerung der Karte
Art. 17 - § 1 - Die Karte wird verweigert, wenn der Betreffende eine Art. 17 - § 1 - Die Karte wird verweigert, wenn der Betreffende eine
oder mehrere der objektiven Ausübungsbedingungen nicht erfüllt, die in oder mehrere der objektiven Ausübungsbedingungen nicht erfüllt, die in
Bezug auf das leitende Personal des Unternehmens für Bezug auf das leitende Personal des Unternehmens für
Sicherheitsberatung in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 6 oder 7 des Sicherheitsberatung in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 6 oder 7 des
Gesetzes und in Bezug auf das leitende Personal eines anderen Gesetzes und in Bezug auf das leitende Personal eines anderen
Unternehmens in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 oder 7 des Unternehmens in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 oder 7 des
Gesetzes beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal des Gesetzes beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal des
Unternehmens für Sicherheitsberatung in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1, 2, Unternehmens für Sicherheitsberatung in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1, 2,
3, 6 oder 7 des Gesetzes und in Bezug auf das ausführende Personal 3, 6 oder 7 des Gesetzes und in Bezug auf das ausführende Personal
eines anderen Unternehmens in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 eines anderen Unternehmens in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6
oder 7 des Gesetzes festgelegt sind. oder 7 des Gesetzes festgelegt sind.
§ 2 - Wird in Erwägung gezogen, dem Betreffenden eine Karte zu § 2 - Wird in Erwägung gezogen, dem Betreffenden eine Karte zu
verweigern, weil er nicht die Bedingungen erfüllt, die in Bezug auf verweigern, weil er nicht die Bedingungen erfüllt, die in Bezug auf
das leitende Personal in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 oder 8 des Gesetzes das leitende Personal in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 oder 8 des Gesetzes
beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal in Artikel 6 beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal in Artikel 6
Absatz 1 Nr. 4 oder 8 des Gesetzes festgelegt sind, wird das in den Absatz 1 Nr. 4 oder 8 des Gesetzes festgelegt sind, wird das in den
Artikeln 18 bis einschliesslich 23 vorgesehene Verfahren angewandt. Artikeln 18 bis einschliesslich 23 vorgesehene Verfahren angewandt.
Art. 18 - § 1 - Der Betreffende wird per Einschreiben informiert über: Art. 18 - § 1 - Der Betreffende wird per Einschreiben informiert über:
1. alle ihm angelasteten Taten, 1. alle ihm angelasteten Taten,
2. die gesetzlichen Ausübungsbedingungen, die er eventuell nicht 2. die gesetzlichen Ausübungsbedingungen, die er eventuell nicht
erfüllt, und die sich möglicherweise daraus ergebende Verweigerung der erfüllt, und die sich möglicherweise daraus ergebende Verweigerung der
Karte. Karte.
3. sein Recht, seine Akte einzusehen und sich von einem Anwalt seiner 3. sein Recht, seine Akte einzusehen und sich von einem Anwalt seiner
Wahl beistehen oder vertreten zu lassen, Wahl beistehen oder vertreten zu lassen,
4. den Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und die Frist, 4. den Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und die Frist,
über die er dazu verfügt, über die er dazu verfügt,
5. sein Recht, seine Verteidigungsmittel schriftlich einzureichen. 5. sein Recht, seine Verteidigungsmittel schriftlich einzureichen.
§ 2 - Die in Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen können jeden § 2 - Die in Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen können jeden
vernehmen, der Informationen erteilen kann. Es wird ein vernehmen, der Informationen erteilen kann. Es wird ein
Vernehmungsprotokoll erstellt. Vernehmungsprotokoll erstellt.
Findet diese Vernehmung nach Versand des in § 1 erwähnten Schreibens Findet diese Vernehmung nach Versand des in § 1 erwähnten Schreibens
statt, wird der Betreffende hiervon in Kenntnis gesetzt, damit er die statt, wird der Betreffende hiervon in Kenntnis gesetzt, damit er die
Möglichkeit erhält, sich, wie in § 1 vorgesehen, in Bezug auf diese Möglichkeit erhält, sich, wie in § 1 vorgesehen, in Bezug auf diese
Vernehmung zu verteidigen. Vernehmung zu verteidigen.
§ 3 - Die in § 1 Nr. 4 erwähnte Akte umfasst die in Artikel 17 §§ 7 § 3 - Die in § 1 Nr. 4 erwähnte Akte umfasst die in Artikel 17 §§ 7
und 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 16 §§ 7 und 8] erwähnten und 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 16 §§ 7 und 8] erwähnten
Schriftstücke und das in § 2 erwähnte Protokoll. Schriftstücke und das in § 2 erwähnte Protokoll.
Art. 19 - Ab dem Datum des Eingangs des in Artikel 18 erwähnten Art. 19 - Ab dem Datum des Eingangs des in Artikel 18 erwähnten
Schreibens verfügt der Betreffende über eine Frist von 15 Werktagen, Schreibens verfügt der Betreffende über eine Frist von 15 Werktagen,
um die zu seinen Lasten angelegte Akte vor Ort einzusehen und eine um die zu seinen Lasten angelegte Akte vor Ort einzusehen und eine
Kopie davon zu erhalten. Kopie davon zu erhalten.
Art. 20 - Binnen 40 Werktagen nach dem Datum des Eingangs des in Art. 20 - Binnen 40 Werktagen nach dem Datum des Eingangs des in
Artikel 18 erwähnten Schreibens kann der Betreffende seine Artikel 18 erwähnten Schreibens kann der Betreffende seine
Verteidigungsmittel per Einschreiben mitteilen. Verteidigungsmittel per Einschreiben mitteilen.
Art. 21 - Der Minister trifft nach Beurteilung der Akte eine Art. 21 - Der Minister trifft nach Beurteilung der Akte eine
Entscheidung über die Frage, ob der Betreffende die gesetzlichen Entscheidung über die Frage, ob der Betreffende die gesetzlichen
Ausübungsbedingungen erfüllt oder nicht. Er informiert den Ausübungsbedingungen erfüllt oder nicht. Er informiert den
Betreffenden per Einschreiben über seine Entscheidung. Betreffenden per Einschreiben über seine Entscheidung.
Art. 22 - Nachdem der Betreffende von der Entscheidung Kenntnis Art. 22 - Nachdem der Betreffende von der Entscheidung Kenntnis
erhalten hat, dass er die gesetzlichen Ausübungsbedingungen nicht erhalten hat, dass er die gesetzlichen Ausübungsbedingungen nicht
erfüllt, informiert er das Unternehmen, für das er tätig ist, binnen erfüllt, informiert er das Unternehmen, für das er tätig ist, binnen
fünf Tagen über diese Entscheidung. fünf Tagen über diese Entscheidung.
Das Unternehmen muss, nachdem es über diese Entscheidung informiert Das Unternehmen muss, nachdem es über diese Entscheidung informiert
worden ist, jeder Aufgabe, die der Betreffende bei diesem Unternehmen worden ist, jeder Aufgabe, die der Betreffende bei diesem Unternehmen
erfüllt, binnen fünf Tagen ein Ende setzen. Binnen der gleichen Frist erfüllt, binnen fünf Tagen ein Ende setzen. Binnen der gleichen Frist
setzt es die Verwaltung schriftlich von der Einstellung der Funktion setzt es die Verwaltung schriftlich von der Einstellung der Funktion
des Betreffenden in Kenntnis. des Betreffenden in Kenntnis.
Art. 23 - Wenn der Betreffende die Ausübungsbedingungen nicht erfüllt, Art. 23 - Wenn der Betreffende die Ausübungsbedingungen nicht erfüllt,
setzt die Verwaltung das Unternehmen per Einschreiben von der setzt die Verwaltung das Unternehmen per Einschreiben von der
Verweigerung der Karte in Kenntnis. Verweigerung der Karte in Kenntnis.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen
Art. 24 - Die Unternehmen übermitteln der Verwaltung die im Art. 24 - Die Unternehmen übermitteln der Verwaltung die im
vorliegenden Erlass erwähnten Angaben und Dokumente per Einschreiben. vorliegenden Erlass erwähnten Angaben und Dokumente per Einschreiben.
In Abweichung von Absatz 1 müssen Unternehmen, die mindestens 20 In Abweichung von Absatz 1 müssen Unternehmen, die mindestens 20
Personalmitglieder beschäftigen, die im Besitz einer Karte sein Personalmitglieder beschäftigen, die im Besitz einer Karte sein
müssen, der Verwaltung die in den Artikeln 12 und 14 aufgeführten müssen, der Verwaltung die in den Artikeln 12 und 14 aufgeführten
Angaben auf elektronischem Weg und nach ihren Anweisungen übermitteln. Angaben auf elektronischem Weg und nach ihren Anweisungen übermitteln.
Die anderen Unternehmen können auf gleiche Weise vorgehen. Die anderen Unternehmen können auf gleiche Weise vorgehen.
Art. 25 - Der Minister kann beschliessen, dass ein oder mehrere Art. 25 - Der Minister kann beschliessen, dass ein oder mehrere
Dokumente beziehungsweise eine oder mehrere Angaben, die im Dokumente beziehungsweise eine oder mehrere Angaben, die im
vorliegenden Erlass erwähnt sind, der Verwaltung auf elektronischem vorliegenden Erlass erwähnt sind, der Verwaltung auf elektronischem
Weg zu übermitteln sind. Weg zu übermitteln sind.
Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Angaben Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Angaben
beziehungsweise ein oder mehrere Dokumente nicht mehr vom Unternehmen beziehungsweise ein oder mehrere Dokumente nicht mehr vom Unternehmen
zu übermitteln sind, in dem Masse, wie sie auf automatisierte Weise zu übermitteln sind, in dem Masse, wie sie auf automatisierte Weise
von der Verwaltung eingesehen werden können. von der Verwaltung eingesehen werden können.
Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 17. März 2000 über die Modalitäten Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 17. März 2000 über die Modalitäten
für die Beantragung und Vernichtung der Identifizierungskarte für das für die Beantragung und Vernichtung der Identifizierungskarte für das
Personal der Wachunternehmen und internen Wachdienste wird aufgehoben. Personal der Wachunternehmen und internen Wachdienste wird aufgehoben.
Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. September 2005 Gegeben zu Brüssel, den 26. September 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 1 Anlage 1
Mitteilung in Bezug auf die Kontaktpersonen Mitteilung in Bezug auf die Kontaktpersonen
Der/die Unterzeichnete Der/die Unterzeichnete
............................................................... (Name ............................................................... (Name
und Vorname), Verantwortliche(r) für das Unternehmen (Wachunternehmen, und Vorname), Verantwortliche(r) für das Unternehmen (Wachunternehmen,
interner Wachdienst, Sicherheitsunternehmen, Unternehmen für interner Wachdienst, Sicherheitsunternehmen, Unternehmen für
Sicherheitsberatung *): Sicherheitsberatung *):
.......................................................................................................... ..........................................................................................................
(Name des genehmigten/zugelassenen Unternehmens) mit der Nr (Name des genehmigten/zugelassenen Unternehmens) mit der Nr
................................. (Genehmigungs-/Zulassungsnummer), ................................. (Genehmigungs-/Zulassungsnummer),
bestätigt hiermit, dass nachstehende Person vom Unternehmen als Person bestätigt hiermit, dass nachstehende Person vom Unternehmen als Person
bestimmt worden ist, die den Kontakt mit dem FÖD Inneres bestimmt worden ist, die den Kontakt mit dem FÖD Inneres
gewährleistet: gewährleistet:
Als Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Als Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der
Sicherheitsbedingungen: Sicherheitsbedingungen:
Name und Vorname: . . . . . Name und Vorname: . . . . .
Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Geburtsort und -datum: . . . . . Geburtsort und -datum: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Elektronische Kontaktadresse für die Untersuchungen bezüglich der Elektronische Kontaktadresse für die Untersuchungen bezüglich der
Sicherheitsbedingungen: . . . . . Sicherheitsbedingungen: . . . . .
Telefonnummer: . . . . . Telefonnummer: . . . . .
Faxnummer: . . . . . Faxnummer: . . . . .
Als Kontaktperson für die Beantragung der Karten: . . . . . Als Kontaktperson für die Beantragung der Karten: . . . . .
Name und Vorname: . . . . . Name und Vorname: . . . . .
Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Geburtsort und -datum: . . . . . Geburtsort und -datum: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Elektronische Kontaktadresse für die Beantragung der Karten: . . . . . Elektronische Kontaktadresse für die Beantragung der Karten: . . . . .
Telefonnummer: . . . . . Telefonnummer: . . . . .
Faxnummer: . . . . . Faxnummer: . . . . .
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass der Zugang zu der oben Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass der Zugang zu der oben
erwähnten elektronischen Kontaktadresse des Unternehmens für die erwähnten elektronischen Kontaktadresse des Unternehmens für die
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen abgesichert ist, Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen abgesichert ist,
damit keine andere Person als die von ihm/ihr bestimmte Kontaktperson damit keine andere Person als die von ihm/ihr bestimmte Kontaktperson
für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen Kenntnis für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen Kenntnis
von der elektronischen Adresse der Verwaltung und von der von der elektronischen Adresse der Verwaltung und von der
elektronischen Antwort des zuständigen Beamten an das Unternehmen elektronischen Antwort des zuständigen Beamten an das Unternehmen
nehmen kann. nehmen kann.
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie die Kontaktperson für Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie die Kontaktperson für
die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen schriftlich die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen schriftlich
davon in Kenntnis gesetzt hat, dass, falls die Antwort der Verwaltung davon in Kenntnis gesetzt hat, dass, falls die Antwort der Verwaltung
eine in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Frage betrifft, eine in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Frage betrifft,
1. diese Antwort an sie persönlich gerichtet ist, 1. diese Antwort an sie persönlich gerichtet ist,
2. sie die Antwort nach Kenntnisnahme unmittelbar und definitiv 2. sie die Antwort nach Kenntnisnahme unmittelbar und definitiv
vernichten muss, vernichten muss,
3. sie weder die Antwort noch ihren Inhalt, noch die elektronische 3. sie weder die Antwort noch ihren Inhalt, noch die elektronische
Adresse der Verwaltung in einer Datei abspeichern darf, Adresse der Verwaltung in einer Datei abspeichern darf,
4. sie weder dem (den) Betreffenden noch Drittpersonen die Antwort, 4. sie weder dem (den) Betreffenden noch Drittpersonen die Antwort,
deren Inhalt oder die elektronische Adresse der Verwaltung mitteilen deren Inhalt oder die elektronische Adresse der Verwaltung mitteilen
darf. darf.
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie die im vorangehenden Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie die im vorangehenden
Paragraphen erwähnte schriftliche Notifizierung im Unternehmen Paragraphen erwähnte schriftliche Notifizierung im Unternehmen
aufbewahrt und sie zur Verfügung der Verwaltung hält. aufbewahrt und sie zur Verfügung der Verwaltung hält.
Geschehen Geschehen
zu............................................................, am zu............................................................, am
............................................. .............................................
Unterschrift Unterschrift
(mit dem schriftlichen Vermerk "Gelesen und genehmigt") (mit dem schriftlichen Vermerk "Gelesen und genehmigt")
* Unzutreffendes bitte streichen. * Unzutreffendes bitte streichen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten
für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die
Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 2 Anlage 2
Frage über das Erwägen einer Untersuchung bezüglich der Frage über das Erwägen einer Untersuchung bezüglich der
Sicherheitsbedingungen Sicherheitsbedingungen
Der/die Unterzeichnete (Name und Vorname), Der/die Unterzeichnete (Name und Vorname),
(elektronische Adresse), (elektronische Adresse),
handelnd im Unternehmen: . . . . . handelnd im Unternehmen: . . . . .
(Name des genehmigten/zugelasssenen Unternehmens) mit der Nr (Name des genehmigten/zugelasssenen Unternehmens) mit der Nr
.......................................... ..........................................
(Genehmigungs-/Zulassungsnummer) als Person, die für die (Genehmigungs-/Zulassungsnummer) als Person, die für die
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen den Kontakt mit Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen den Kontakt mit
dem FÖD Inneres gewährleistet, fragt den in Artikel 7 des Gesetzes dem FÖD Inneres gewährleistet, fragt den in Artikel 7 des Gesetzes
erwähnten Beamten, ob er in Erwägung zieht, in Bezug auf nachstehende erwähnten Beamten, ob er in Erwägung zieht, in Bezug auf nachstehende
Person eine Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen zu Person eine Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen zu
beantragen. beantragen.
Betreffender: Betreffender:
Name und Vorname: . . . . . Name und Vorname: . . . . .
Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . .
. . . . . . . . . .
Geburtsort und -datum: . . . . . Geburtsort und -datum: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass oben stehende Angaben in Bezug Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass oben stehende Angaben in Bezug
auf den Betreffenden mit dem Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Königlichen auf den Betreffenden mit dem Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Königlichen
Erlasses über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, Erlasses über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer,
die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das
Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der
Sicherheitsbedingungen übereinstimmen. Sicherheitsbedingungen übereinstimmen.
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass das Unternehmen des Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass das Unternehmen des
Betreffenden über das schriftliche Einverständnis zu der Untersuchung Betreffenden über das schriftliche Einverständnis zu der Untersuchung
bezüglich der Sicherheitsbedingungen verfügt und dieses Dokument zur bezüglich der Sicherheitsbedingungen verfügt und dieses Dokument zur
Verfügung des zuständigen Beamten hält. Verfügung des zuständigen Beamten hält.
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass der Zugang zu der oben Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass der Zugang zu der oben
erwähnten elektronischen Kontaktadresse für die Untersuchungen erwähnten elektronischen Kontaktadresse für die Untersuchungen
bezüglich der Sicherheitsbedingungen abgesichert ist, damit keine bezüglich der Sicherheitsbedingungen abgesichert ist, damit keine
anderen Personen als er/sie von der elektronischen Antwort des anderen Personen als er/sie von der elektronischen Antwort des
zuständigen Beamten an das Unternehmen nehmen können. zuständigen Beamten an das Unternehmen nehmen können.
Der/die Unterzeichnete nimmt davon Kenntnis, dass die Antwort des Der/die Unterzeichnete nimmt davon Kenntnis, dass die Antwort des
zuständigen Beamten auf diese Frage an ihn/sie persönlich gerichtet zuständigen Beamten auf diese Frage an ihn/sie persönlich gerichtet
ist. ist.
Er/sie verpflichtet sich, die Antwort nach Kenntnisnahme unmittelbar Er/sie verpflichtet sich, die Antwort nach Kenntnisnahme unmittelbar
und definitiv zu vernichten. und definitiv zu vernichten.
Er/sie verpflichtet sich, weder die Antwort noch deren Inhalt, noch Er/sie verpflichtet sich, weder die Antwort noch deren Inhalt, noch
die elektronische Adresse der Verwaltung in einer Datei abzuspeichern die elektronische Adresse der Verwaltung in einer Datei abzuspeichern
und sie weder dem Betreffenden noch Drittpersonen mitzuteilen. und sie weder dem Betreffenden noch Drittpersonen mitzuteilen.
Geschehen Geschehen
zu............................................................, am zu............................................................, am
............................................. .............................................
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten
für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die
Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 3 Anlage 3
Antwort in Bezug auf das Erwägen einer Untersuchung bezüglich der Antwort in Bezug auf das Erwägen einer Untersuchung bezüglich der
Sicherheitsbedingungen Sicherheitsbedingungen
Der/die Unterzeichnete .................................. (Name und Der/die Unterzeichnete .................................. (Name und
Vorname), in Artikel 7 § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Vorname), in Artikel 7 § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der
privaten Sicherheit erwähnter zuständiger Beamter, der durch privaten Sicherheit erwähnter zuständiger Beamter, der durch
Ministeriellen Erlass vom ........................ (Verweis auf den Ministeriellen Erlass vom ........................ (Verweis auf den
Ministeriellen Erlass) bestimmt worden ist, bestätigt, dass er auf Ministeriellen Erlass) bestimmt worden ist, bestätigt, dass er auf
Ihre Frage in Bezug auf nachstehende Person: Ihre Frage in Bezug auf nachstehende Person:
Name und Vorname: . . . . . Name und Vorname: . . . . .
Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . .
. . . . . . . . . .
Geburtsort und -datum: . . . . . Geburtsort und -datum: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . .
beschlossen hat, eine/keine* Untersuchung bezüglich der beschlossen hat, eine/keine* Untersuchung bezüglich der
Sicherheitsbedingungen in Bezug auf den Betreffenden in Erwägung zu Sicherheitsbedingungen in Bezug auf den Betreffenden in Erwägung zu
ziehen. ziehen.
Der Beschluss stützt sich auf die Informationen, die der Verwaltung am Der Beschluss stützt sich auf die Informationen, die der Verwaltung am
nachstehenden Datum bekannt sind. Er ist nicht bindend in Bezug auf nachstehenden Datum bekannt sind. Er ist nicht bindend in Bezug auf
eine spätere Beurteilung des Unterzeichneten. eine spätere Beurteilung des Unterzeichneten.
Geschehen zu Geschehen zu
............................................................, am ............................................................, am
............................................. .............................................
* Unzutreffendes bitte streichen. * Unzutreffendes bitte streichen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten
für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die
Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 janvier 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 janvier 2006;
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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