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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 27 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 september | |
en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux | 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de |
modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de | geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de |
destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière | identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de |
d'enquêtes sur les conditions de sécurité | veiligheidsvoorwaarden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, | besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de |
de durée de validité, de refus et de destruction de la carte | toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de |
d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les | identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de |
conditions de sécurité, établi par le Service central de traduction | veiligheidsvoorwaarden, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende |
relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de | de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering |
refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure | en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de |
en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité. | onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 27 janvier 2006. | Gegeven te Brussel, 27 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
26. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die | 26. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die |
Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung | Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung |
der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen | der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen |
bezüglich der Sicherheitsbedingungen | bezüglich der Sicherheitsbedingungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, | besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, |
9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004 und die | 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004 und die |
Gesetze vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Artikel 5, 6, 7, 8 § 3 | Gesetze vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Artikel 5, 6, 7, 8 § 3 |
und 9 § 4; | und 9 § 4; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der |
Gesetzgeber vor kurzem den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung | Gesetzgeber vor kurzem den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung |
der privaten und besonderen Sicherheit erweitert hat. So unterliegen | der privaten und besonderen Sicherheit erweitert hat. So unterliegen |
interne Wachdienste, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten tätig | interne Wachdienste, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten tätig |
sind, Unternehmen für Sicherheitsberatung und Sicherheitsdienste von | sind, Unternehmen für Sicherheitsberatung und Sicherheitsdienste von |
öffentlichen Verkehrsgesellschaften ebenfalls der Erlaubnispflicht. | öffentlichen Verkehrsgesellschaften ebenfalls der Erlaubnispflicht. |
Die gesetzliche Regelung für diese Kategorien muss so schnell wie | Die gesetzliche Regelung für diese Kategorien muss so schnell wie |
möglich in die Praxis umgesetzt werden. | möglich in die Praxis umgesetzt werden. |
Dies ist insbesondere der Fall in Bezug auf die Sicherheitsdienste der | Dies ist insbesondere der Fall in Bezug auf die Sicherheitsdienste der |
öffentlichen Verkehrsgesellschaften, die den Gewalttaten gegen das | öffentlichen Verkehrsgesellschaften, die den Gewalttaten gegen das |
Personal und die Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften so | Personal und die Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften so |
schnell wie möglich entgegentreten können müssen. | schnell wie möglich entgegentreten können müssen. |
Es ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, diese Dienste schnell | Es ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, diese Dienste schnell |
auf legale Weise zu organisieren. Dies geht aus den parlamentarischen | auf legale Weise zu organisieren. Dies geht aus den parlamentarischen |
Vorarbeiten hervor, laut denen die im Entwurf des Programmgesetzes | Vorarbeiten hervor, laut denen die im Entwurf des Programmgesetzes |
vorgesehenen Reformen ziemlich dringend sind (Dok. 51 1437/028, 22). | vorgesehenen Reformen ziemlich dringend sind (Dok. 51 1437/028, 22). |
Diese Dienste können ihre Aufgaben jedoch nicht auf legale Weise | Diese Dienste können ihre Aufgaben jedoch nicht auf legale Weise |
ausüben, wenn die Sicherheitsbediensteten nicht über eine | ausüben, wenn die Sicherheitsbediensteten nicht über eine |
Identifizierungskarte verfügen. | Identifizierungskarte verfügen. |
Deshalb muss auch für diese Sicherheitsbediensteten ein Verfahren zur | Deshalb muss auch für diese Sicherheitsbediensteten ein Verfahren zur |
Erlangung einer Identifizierungskarte vorgesehen werden; | Erlangung einer Identifizierungskarte vorgesehen werden; |
Aufgrund des Gutachtens 38.601/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2005, | Aufgrund des Gutachtens 38.601/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, | besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, |
9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004 und die | 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004 und die |
Gesetze vom 27. Dezember 2004, | Gesetze vom 27. Dezember 2004, |
2. leitendem Personal: die in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes | 2. leitendem Personal: die in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes |
erwähnten Personen, | erwähnten Personen, |
3. ausführendem Personal: die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes | 3. ausführendem Personal: die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes |
erwähnten Personen, | erwähnten Personen, |
4. Wachtätigkeiten: die in Artikel 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten | 4. Wachtätigkeiten: die in Artikel 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten |
Tätigkeiten, | Tätigkeiten, |
5. Unternehmen: das Wachunternehmen, den internen Wachdienst, das | 5. Unternehmen: das Wachunternehmen, den internen Wachdienst, das |
Sicherheitsunternehmen, den Sicherheitsdienst oder das Unternehmen für | Sicherheitsunternehmen, den Sicherheitsdienst oder das Unternehmen für |
Sicherheitsberatung, | Sicherheitsberatung, |
6. Karte: die in Artikel 8 § 3 des Gesetzes erwähnte | 6. Karte: die in Artikel 8 § 3 des Gesetzes erwähnte |
Identifizierungskarte, | Identifizierungskarte, |
7. Betreffendem: den Inhaber der Karte oder die Person, für die eine | 7. Betreffendem: den Inhaber der Karte oder die Person, für die eine |
Karte beantragt wird, | Karte beantragt wird, |
8. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 8. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres, | Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres, |
9. Antrag: den Antrag auf Erlangung oder Erneuerung einer Karte bei | 9. Antrag: den Antrag auf Erlangung oder Erneuerung einer Karte bei |
der Verwaltung, | der Verwaltung, |
10. Minister: den Minister des Innern, | 10. Minister: den Minister des Innern, |
11. zuständigem Beamten: den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten | 11. zuständigem Beamten: den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten |
Beamten, | Beamten, |
12. Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der | 12. Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen: die Person, die vom Unternehmen als Person | Sicherheitsbedingungen: die Person, die vom Unternehmen als Person |
bestimmt worden ist, die den Kontakt mit der Verwaltung in Bezug auf | bestimmt worden ist, die den Kontakt mit der Verwaltung in Bezug auf |
die in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Fragen | die in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Fragen |
gewährleistet, | gewährleistet, |
13. Kontaktperson für die Beantragung der Karten: die Person, die vom | 13. Kontaktperson für die Beantragung der Karten: die Person, die vom |
Unternehmen als Person bestimmt worden ist, die den Kontakt mit der | Unternehmen als Person bestimmt worden ist, die den Kontakt mit der |
Verwaltung in Bezug auf die in Kapitel IV erwähnten Anträge | Verwaltung in Bezug auf die in Kapitel IV erwähnten Anträge |
gewährleistet. | gewährleistet. |
KAPITEL II - Allgemeines | KAPITEL II - Allgemeines |
Art. 2 - Das Unternehmen richtet die in Kapitel IV erwähnten Anträge | Art. 2 - Das Unternehmen richtet die in Kapitel IV erwähnten Anträge |
erst an die Verwaltung, nachdem es ihr den Namen, die Telefonnummer | erst an die Verwaltung, nachdem es ihr den Namen, die Telefonnummer |
und die elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die | und die elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die |
Beantragung der Karten' übermittelt hat. | Beantragung der Karten' übermittelt hat. |
Das Unternehmen richtet die in Artikel 16 § 1 erwähnte Frage erst an | Das Unternehmen richtet die in Artikel 16 § 1 erwähnte Frage erst an |
die Verwaltung, nachdem es ihr den Namen, die Telefonnummer und die | die Verwaltung, nachdem es ihr den Namen, die Telefonnummer und die |
elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die Untersuchungen | elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die Untersuchungen |
bezüglich der Sicherheitsbedingungen' übermittelt hat. | bezüglich der Sicherheitsbedingungen' übermittelt hat. |
Die im vorliegenden Artikel erwähnte Übermittlung erfolgt gemäss dem | Die im vorliegenden Artikel erwähnte Übermittlung erfolgt gemäss dem |
Muster in Anlage 1. | Muster in Anlage 1. |
Art. 3 - Das Unternehmen und die 'Kontaktperson für die Untersuchungen | Art. 3 - Das Unternehmen und die 'Kontaktperson für die Untersuchungen |
bezüglich der Sicherheitsbedingungen' ergreifen die Massnahmen, die | bezüglich der Sicherheitsbedingungen' ergreifen die Massnahmen, die |
erforderlich sind, um die elektronische Kontaktadresse der | erforderlich sind, um die elektronische Kontaktadresse der |
'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der | 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen' abzusichern, damit diese Adresse keiner | Sicherheitsbedingungen' abzusichern, damit diese Adresse keiner |
anderen Person als der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich | anderen Person als der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich |
der Sicherheitsbedingungen' zugänglich ist. | der Sicherheitsbedingungen' zugänglich ist. |
Art. 4 - Die Verwaltung teilt der 'Kontaktperson für die | Art. 4 - Die Verwaltung teilt der 'Kontaktperson für die |
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' ihre | Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' ihre |
elektronische Zustelladresse erst mit, nachdem festgestellt worden | elektronische Zustelladresse erst mit, nachdem festgestellt worden |
ist, dass der in Artikel 2 erwähnten Pflicht nachgekommen worden ist | ist, dass der in Artikel 2 erwähnten Pflicht nachgekommen worden ist |
und dass die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der | und dass die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen' die in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten | Sicherheitsbedingungen' die in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten |
Bedingungen erfüllt. | Bedingungen erfüllt. |
Das Unternehmen und die in Artikel 1 Nr. 14 und 15 [sic, zu lesen ist: | Das Unternehmen und die in Artikel 1 Nr. 14 und 15 [sic, zu lesen ist: |
Artikel 1 Nr. 12 und 13 ] erwähnten Kontaktpersonen dürfen die | Artikel 1 Nr. 12 und 13 ] erwähnten Kontaktpersonen dürfen die |
elektronische Zustelladresse der Verwaltung weder Drittpersonen | elektronische Zustelladresse der Verwaltung weder Drittpersonen |
mitteilen noch in einer Datei abspeichern. | mitteilen noch in einer Datei abspeichern. |
KAPITELL III - Bedingungen für die Ausstellung der Karte | KAPITELL III - Bedingungen für die Ausstellung der Karte |
Art. 5 - Der Betreffende muss für jedes Unternehmen, für das er | Art. 5 - Der Betreffende muss für jedes Unternehmen, für das er |
leitende oder ausführende Aufgaben ausführt, Inhaber einer gesonderten | leitende oder ausführende Aufgaben ausführt, Inhaber einer gesonderten |
Karte sein, die übereinstimmt mit: | Karte sein, die übereinstimmt mit: |
1. der (den) Ausbildung(en), an der (denen) er mit Erfolg teilgenommen | 1. der (den) Ausbildung(en), an der (denen) er mit Erfolg teilgenommen |
hat, | hat, |
2. den Tätigkeiten, für die das Unternehmen genehmigt beziehungsweise | 2. den Tätigkeiten, für die das Unternehmen genehmigt beziehungsweise |
zugelassen worden ist. | zugelassen worden ist. |
Art. 6 - Eine Karte wird ausgestellt, nachdem: | Art. 6 - Eine Karte wird ausgestellt, nachdem: |
1. die Verwaltung festgestellt hat, dass der Betreffenden alle zur | 1. die Verwaltung festgestellt hat, dass der Betreffenden alle zur |
Ausübung der erwähnten Tätigkeiten erforderlichen gesetzlichen | Ausübung der erwähnten Tätigkeiten erforderlichen gesetzlichen |
Bedingungen erfüllt, | Bedingungen erfüllt, |
2. das Unternehmen einen Antrag gemäss den in Kapitel IV aufgeführten | 2. das Unternehmen einen Antrag gemäss den in Kapitel IV aufgeführten |
Artikeln an die Verwaltung gerichtet hat. | Artikeln an die Verwaltung gerichtet hat. |
Art. 7 - Das Datum, an dem der Antrag der Verwaltung übermittelt | Art. 7 - Das Datum, an dem der Antrag der Verwaltung übermittelt |
worden ist, gilt als Datum des Beginns der Gültigkeitsdauer der Karte. | worden ist, gilt als Datum des Beginns der Gültigkeitsdauer der Karte. |
Die Karte ist für einen Zeitraum von 5 Jahren gültig und kann für | Die Karte ist für einen Zeitraum von 5 Jahren gültig und kann für |
gleich lange Zeitspannen erneuert werden. | gleich lange Zeitspannen erneuert werden. |
KAPITEL IV - Modalitäten für die Beantragung der Karte | KAPITEL IV - Modalitäten für die Beantragung der Karte |
Art. 8 - Der Antrag wird von dem Unternehmen gestellt, für das der | Art. 8 - Der Antrag wird von dem Unternehmen gestellt, für das der |
Betreffende leitende oder ausführende Aufgaben ausführt | Betreffende leitende oder ausführende Aufgaben ausführt |
beziehungsweise ausführen wird. | beziehungsweise ausführen wird. |
Der Antrag auf Erneuerung der Karte erfolgt spätestens 6 Monate vor | Der Antrag auf Erneuerung der Karte erfolgt spätestens 6 Monate vor |
dem Datum des Ablaufs der Karte. | dem Datum des Ablaufs der Karte. |
Art. 9 - § 1 - Das Unternehmen beantragt erst dann eine Karte, wenn es | Art. 9 - § 1 - Das Unternehmen beantragt erst dann eine Karte, wenn es |
im Besitz folgender Schriftstücke ist: | im Besitz folgender Schriftstücke ist: |
1. für den Betreffenden, der für ein Wachunternehmen, einen | 1. für den Betreffenden, der für ein Wachunternehmen, einen |
Sicherheitsdienst oder einen internen Wachdienst tätig ist: Beleg, | Sicherheitsdienst oder einen internen Wachdienst tätig ist: Beleg, |
dass das ausführende Personalmitglied erfolgreich einer aufgrund des | dass das ausführende Personalmitglied erfolgreich einer aufgrund des |
Gesetzes durchgeführten psychotechnischen Untersuchung unterzogen | Gesetzes durchgeführten psychotechnischen Untersuchung unterzogen |
wurde, aus der sich die psychische Eignung für die Tätigkeit, auf die | wurde, aus der sich die psychische Eignung für die Tätigkeit, auf die |
sich die Funktion des Betreffenden bezieht, hervorgeht, oder von der | sich die Funktion des Betreffenden bezieht, hervorgeht, oder von der |
Verwaltung ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung der aufgrund von | Verwaltung ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung der aufgrund von |
Artikel 22 § 3 des Gesetzes gewährten Befreiung von den Bedingungen in | Artikel 22 § 3 des Gesetzes gewährten Befreiung von den Bedingungen in |
puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung, | puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung, |
2. für den Betreffenden, der für ein Wachunternehmen, einen internen | 2. für den Betreffenden, der für ein Wachunternehmen, einen internen |
Wachdienst, einen Sicherheitsdienst oder ein Sicherheitsunternehmen | Wachdienst, einen Sicherheitsdienst oder ein Sicherheitsunternehmen |
tätig ist: Befähigungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der | tätig ist: Befähigungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der |
Betreffende die in Anwendung des Gesetzes bestimmten Ausbildungen | Betreffende die in Anwendung des Gesetzes bestimmten Ausbildungen |
erfolgreich abgeschlossen hat, oder von der Verwaltung ausgestellte | erfolgreich abgeschlossen hat, oder von der Verwaltung ausgestellte |
Bescheinigung zur Bestätigung der aufgrund von Artikel 22 § 3 des | Bescheinigung zur Bestätigung der aufgrund von Artikel 22 § 3 des |
Gesetzes gewährten Befreiung von den Bedingungen in puncto | Gesetzes gewährten Befreiung von den Bedingungen in puncto |
Berufsausbildung und Berufserfahrung. | Berufsausbildung und Berufserfahrung. |
§ 2 - Das Unternehmen beantragt eine Karte, die für ein | § 2 - Das Unternehmen beantragt eine Karte, die für ein |
Personalmitglied bestimmt ist, das seine Tätigkeiten an Orten ausüben | Personalmitglied bestimmt ist, das seine Tätigkeiten an Orten ausüben |
wird, an denen der Zugang einer vorherigen Sicherheitsprüfung | wird, an denen der Zugang einer vorherigen Sicherheitsprüfung |
unterworfen ist, erst, nachdem das Unternehmen im Besitz eines von | unterworfen ist, erst, nachdem das Unternehmen im Besitz eines von |
diesem Personalmitglied für richtig erklärten beruflichen Lebenslaufs | diesem Personalmitglied für richtig erklärten beruflichen Lebenslaufs |
ist und nachdem das Unternehmen die Richtigkeit der in diesem | ist und nachdem das Unternehmen die Richtigkeit der in diesem |
beruflichen Lebenslauf aufgeführten Angaben ausreichend kontrolliert | beruflichen Lebenslauf aufgeführten Angaben ausreichend kontrolliert |
hat, um davon ausgehen zu können, dass diese Angaben der Realität | hat, um davon ausgehen zu können, dass diese Angaben der Realität |
entsprechen. | entsprechen. |
§ 3 - Das Unternehmen bewahrt die im vorliegenden Artikel erwähnten | § 3 - Das Unternehmen bewahrt die im vorliegenden Artikel erwähnten |
Schriftstücke während des gesamten Zeitraums, in dem der Betreffende | Schriftstücke während des gesamten Zeitraums, in dem der Betreffende |
für das Unternehmen tätig ist. Es hält diese Schriftstücke zur | für das Unternehmen tätig ist. Es hält diese Schriftstücke zur |
Verfügung der in Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen und der | Verfügung der in Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen und der |
Verwaltung. | Verwaltung. |
Art. 10 - Ein Antrag ist nur gültig, nachdem der Verwaltung die in | Art. 10 - Ein Antrag ist nur gültig, nachdem der Verwaltung die in |
Artikel 11 erwähnten Dokumente und die in Artikel 12 erwähnten Angaben | Artikel 11 erwähnten Dokumente und die in Artikel 12 erwähnten Angaben |
übermittelt worden sind. | übermittelt worden sind. |
Art. 11 - Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden: | Art. 11 - Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden: |
1. ein Original des Leumundszeugnisses (Muster 1) oder eine | 1. ein Original des Leumundszeugnisses (Muster 1) oder eine |
gleichwertige Bescheinigung, wenn der Betreffende im Ausland wohnt. | gleichwertige Bescheinigung, wenn der Betreffende im Ausland wohnt. |
Das Leumundszeugnis beziehungsweise die gleichwertige Bescheinigung | Das Leumundszeugnis beziehungsweise die gleichwertige Bescheinigung |
darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht älter als sechs | darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht älter als sechs |
Monate sein, | Monate sein, |
2. ein von der Verwaltung ausgestelltes Antragsformular, das | 2. ein von der Verwaltung ausgestelltes Antragsformular, das |
ordnungsgemäss ausgefüllt ist und auf dem das Unternehmen ein Passfoto | ordnungsgemäss ausgefüllt ist und auf dem das Unternehmen ein Passfoto |
des Betreffenden angebracht hat, | des Betreffenden angebracht hat, |
3. ein ordnungsgemäss ausgefülltes Dokument als schriftliches | 3. ein ordnungsgemäss ausgefülltes Dokument als schriftliches |
Einverständnis zu der in Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten | Einverständnis zu der in Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten |
Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen. | Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen. |
Art. 12 - § 1 - Dem Antrag müssen folgende Angaben über den | Art. 12 - § 1 - Dem Antrag müssen folgende Angaben über den |
Betreffenden beigefügt werden: | Betreffenden beigefügt werden: |
1. Name und Vorname, | 1. Name und Vorname, |
2. Adresse des Wohnsitzes, | 2. Adresse des Wohnsitzes, |
3. Geburtsort und -datum, | 3. Geburtsort und -datum, |
4. Sprache (N/F/D), | 4. Sprache (N/F/D), |
5. Nummer des Nationalregisters, | 5. Nummer des Nationalregisters, |
6. Funktion: Code, wie er im Ministeriellen Erlass zur Festlegung des | 6. Funktion: Code, wie er im Ministeriellen Erlass zur Festlegung des |
Musters der Identifizierungskarte festgelegt und beschrieben ist, | Musters der Identifizierungskarte festgelegt und beschrieben ist, |
7. Datum des Dienstantritts, | 7. Datum des Dienstantritts, |
8. Datum des Leumundszeugnisses, das dem Unternehmen zuletzt | 8. Datum des Leumundszeugnisses, das dem Unternehmen zuletzt |
übermittelt wurde, | übermittelt wurde, |
9. laufende Nummer der Karte, wie sie in dem in Artikel 11 Nr. 2 | 9. laufende Nummer der Karte, wie sie in dem in Artikel 11 Nr. 2 |
erwähnten Antragsformular angegeben ist, | erwähnten Antragsformular angegeben ist, |
10. Datum der Beantragung der Karte, | 10. Datum der Beantragung der Karte, |
11. Datum des schriftlichen Einverständnisses zu der in Artikel 7 des | 11. Datum des schriftlichen Einverständnisses zu der in Artikel 7 des |
Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen. | Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen. |
§ 2 - Die in Nr. 1 und 3 und gegebenenfalls in Nr. 2 und 4 des | § 2 - Die in Nr. 1 und 3 und gegebenenfalls in Nr. 2 und 4 des |
vorangehenden Paragraphen erwähnten Angaben müssen mit den Angaben | vorangehenden Paragraphen erwähnten Angaben müssen mit den Angaben |
übereinstimmen, die aufgeführt sind: | übereinstimmen, die aufgeführt sind: |
1. für den Betreffenden, der die belgische Staatsangehörigkeit | 1. für den Betreffenden, der die belgische Staatsangehörigkeit |
besitzt: auf dem Personalausweis, | besitzt: auf dem Personalausweis, |
2. für den Betreffenden, der nicht die belgische Staatsangehörigkeit | 2. für den Betreffenden, der nicht die belgische Staatsangehörigkeit |
besitzt, seinen Wohnsitz jedoch in Belgien hat: auf der | besitzt, seinen Wohnsitz jedoch in Belgien hat: auf der |
Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen | Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen |
Union, | Union, |
3. für den Betreffenden, Staatsangehöriger der Europäischer Union, der | 3. für den Betreffenden, Staatsangehöriger der Europäischer Union, der |
keinen Wohnsitz in Belgien hat: auf den Identitätsdokumenten, die vom | keinen Wohnsitz in Belgien hat: auf den Identitätsdokumenten, die vom |
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, in dem der | Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, in dem der |
Betreffende wohnt. | Betreffende wohnt. |
Art. 13 - Die Karten werden in den Büros der Verwaltung ausgestellt, | Art. 13 - Die Karten werden in den Büros der Verwaltung ausgestellt, |
ausser wenn das Unternehmen ausdrücklich darum gebeten hat, dass sie | ausser wenn das Unternehmen ausdrücklich darum gebeten hat, dass sie |
ihm per Einschreiben zugeschickt werden. | ihm per Einschreiben zugeschickt werden. |
KAPITEL V - Modalitäten für die Beendigung der Tätigkeiten, die | KAPITEL V - Modalitäten für die Beendigung der Tätigkeiten, die |
Rücksendung und die Vernichtung der Karte | Rücksendung und die Vernichtung der Karte |
Art. 14 - Wenn der Betreffende seine Tätigkeiten im Unternehmen | Art. 14 - Wenn der Betreffende seine Tätigkeiten im Unternehmen |
beendet: | beendet: |
1. muss das Unternehmen dem Betreffenden binnen fünf Tagen die in | 1. muss das Unternehmen dem Betreffenden binnen fünf Tagen die in |
Artikel 9 § 1 erwähnten Schriftstücke übergeben oder per Einschreiben | Artikel 9 § 1 erwähnten Schriftstücke übergeben oder per Einschreiben |
zuschicken, | zuschicken, |
2. muss der Betreffende dem Unternehmen binnen fünf Tagen seine Karte | 2. muss der Betreffende dem Unternehmen binnen fünf Tagen seine Karte |
übergeben oder per Einschreiben zuschicken, | übergeben oder per Einschreiben zuschicken, |
3. muss das Unternehmen der Verwaltung binnen fünf Tagen folgende | 3. muss das Unternehmen der Verwaltung binnen fünf Tagen folgende |
Angaben über den Betreffenden übermitteln: | Angaben über den Betreffenden übermitteln: |
a) Name und Vorname, | a) Name und Vorname, |
b) Adresse des Wohnsitzes, | b) Adresse des Wohnsitzes, |
c) Geburtsort und -datum, | c) Geburtsort und -datum, |
d) Nummer des Nationalregisters, | d) Nummer des Nationalregisters, |
e) Datum der Einstellung des Dienstes. | e) Datum der Einstellung des Dienstes. |
Art. 15 - Das Unternehmen muss die Karte binnen 14 Tagen an die | Art. 15 - Das Unternehmen muss die Karte binnen 14 Tagen an die |
Verwaltung zurücksenden, wenn: | Verwaltung zurücksenden, wenn: |
1. das Gültigkeitsdatum überschritten ist, | 1. das Gültigkeitsdatum überschritten ist, |
2. das Foto des Inhabers der Karte nicht mehr getreu ist, | 2. das Foto des Inhabers der Karte nicht mehr getreu ist, |
3. die Karte beschädigt wurde, | 3. die Karte beschädigt wurde, |
4. der Betreffende den Namen oder den Vornamen wechselt, | 4. der Betreffende den Namen oder den Vornamen wechselt, |
5. der Betreffende nicht mehr alle Bedingungen erfüllt, wie sie in | 5. der Betreffende nicht mehr alle Bedingungen erfüllt, wie sie in |
Bezug auf das leitende Personal in Artikel 5 des Gesetzes | Bezug auf das leitende Personal in Artikel 5 des Gesetzes |
beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal in Artikel 6 des | beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal in Artikel 6 des |
Gesetzes festgelegt sind, | Gesetzes festgelegt sind, |
6. der Betreffende seine Tätigkeiten beim Unternehmen definitiv | 6. der Betreffende seine Tätigkeiten beim Unternehmen definitiv |
beendet hat. | beendet hat. |
Die Karte, die das Unternehmen der Verwaltung zurückgibt, wird | Die Karte, die das Unternehmen der Verwaltung zurückgibt, wird |
unverzüglich vernichtet. | unverzüglich vernichtet. |
KAPITEL VI - Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen | KAPITEL VI - Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen |
Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte | Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte |
Frage kann ausschliesslich von der 'Kontaktperson für die | Frage kann ausschliesslich von der 'Kontaktperson für die |
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' an den | Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' an den |
zuständigen Beamten gerichtet werden: | zuständigen Beamten gerichtet werden: |
- über seine elektronische Kontaktadresse, | - über seine elektronische Kontaktadresse, |
- nachdem diese Kontaktperson festgestellt hat, dass der Betreffende | - nachdem diese Kontaktperson festgestellt hat, dass der Betreffende |
das in Artikel 11 Nr. 3 erwähnte Dokument ordnungsgemäss ausgefüllt | das in Artikel 11 Nr. 3 erwähnte Dokument ordnungsgemäss ausgefüllt |
hat. | hat. |
Die Frage wird gemäss dem Muster in Anlage 2 gestellt. | Die Frage wird gemäss dem Muster in Anlage 2 gestellt. |
§ 2 - Die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der | § 2 - Die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen' und das Unternehmen sind dafür verantwortlich, | Sicherheitsbedingungen' und das Unternehmen sind dafür verantwortlich, |
dass die Antwort des zuständigen Beamten unmittelbar und definitiv | dass die Antwort des zuständigen Beamten unmittelbar und definitiv |
vernichtet wird, nachdem die Kontaktperson sie zur Kenntnis genommen | vernichtet wird, nachdem die Kontaktperson sie zur Kenntnis genommen |
hat, und dass die Antwort beziehungsweise ihr Inhalt weder in einer | hat, und dass die Antwort beziehungsweise ihr Inhalt weder in einer |
Datei abgespeichert noch Drittpersonen mitgeteilt wird. | Datei abgespeichert noch Drittpersonen mitgeteilt wird. |
§ 3 - Der zuständige Beamte gibt innerhalb einer angemessenen Frist | § 3 - Der zuständige Beamte gibt innerhalb einer angemessenen Frist |
eine Antwort auf die in § 1 Absatz 1 erwähnte Frage gemäss dem Muster | eine Antwort auf die in § 1 Absatz 1 erwähnte Frage gemäss dem Muster |
in Anlage 3. Die Antwort betrifft eine Beurteilung auf der Grundlage | in Anlage 3. Die Antwort betrifft eine Beurteilung auf der Grundlage |
der Informationen, die der Verwaltung zu diesem Zeitpunkt bekannt | der Informationen, die der Verwaltung zu diesem Zeitpunkt bekannt |
sind. Diese Beurteilung hat keinen Einfluss auf eine spätere | sind. Diese Beurteilung hat keinen Einfluss auf eine spätere |
Beurteilung. | Beurteilung. |
§ 4 - Der zuständige Beamte kann jederzeit eine in Artikel 7 des | § 4 - Der zuständige Beamte kann jederzeit eine in Artikel 7 des |
Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen | Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen |
beantragen, um zu überprüfen, ob der Betreffende die in Artikel 5 | beantragen, um zu überprüfen, ob der Betreffende die in Artikel 5 |
Absatz 1 Nr. 8 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes | Absatz 1 Nr. 8 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes |
erwähnten Ausübungsbedingungen erfüllt. | erwähnten Ausübungsbedingungen erfüllt. |
§ 5 - Der zuständige Beamte beantragt diese Untersuchung, nachdem er | § 5 - Der zuständige Beamte beantragt diese Untersuchung, nachdem er |
festgestellt hat, dass der Betreffende das in Artikel 11 § 3 Nr. 2 | festgestellt hat, dass der Betreffende das in Artikel 11 § 3 Nr. 2 |
[sic, zu lesen ist: Artikel 11 Nr. 3j] erwähnte Dokument | [sic, zu lesen ist: Artikel 11 Nr. 3j] erwähnte Dokument |
ordnungsgemäss ausgefüllt hat. | ordnungsgemäss ausgefüllt hat. |
Weigert sich der Betreffende, sein Einverständnis zu geben, wird das | Weigert sich der Betreffende, sein Einverständnis zu geben, wird das |
in den Artikeln 18 bis einschliesslich 23 erwähnte Verfahren | in den Artikeln 18 bis einschliesslich 23 erwähnte Verfahren |
angewandt. | angewandt. |
§ 6 - Der zuständige Beamte beantragt die Untersuchung bei den in | § 6 - Der zuständige Beamte beantragt die Untersuchung bei den in |
Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen oder bei der | Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen oder bei der |
Staatssicherheit. | Staatssicherheit. |
Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Personen und gegebenenfalls | Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Personen und gegebenenfalls |
die Staatssicherheit erstatten dem zuständigen Beamten einen | die Staatssicherheit erstatten dem zuständigen Beamten einen |
schriftlichen Bericht über die Taten, durch die das Vertrauen in den | schriftlichen Bericht über die Taten, durch die das Vertrauen in den |
Betreffenden angetastet werden kann. | Betreffenden angetastet werden kann. |
§ 7 - Der zuständige Beamte unterbreitet einem vom Generaldirektor der | § 7 - Der zuständige Beamte unterbreitet einem vom Generaldirektor der |
Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres | Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres |
eingerichteten und aus Personalmitgliedern der Verwaltung | eingerichteten und aus Personalmitgliedern der Verwaltung |
zusammengesetzten Ausschuss für Untersuchungen bezüglich der | zusammengesetzten Ausschuss für Untersuchungen bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen den in § 6 Absatz 2 erwähnten schriftlichen | Sicherheitsbedingungen den in § 6 Absatz 2 erwähnten schriftlichen |
Bericht. | Bericht. |
Der zuständige Beamte kann aus eigener Initiative oder auf Verlangen | Der zuständige Beamte kann aus eigener Initiative oder auf Verlangen |
des Ausschusses für Untersuchungen bezüglich der | des Ausschusses für Untersuchungen bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen zusätzliche Informationen bei den in § 6 Absatz | Sicherheitsbedingungen zusätzliche Informationen bei den in § 6 Absatz |
1 erwähnten Personen, bei der Staatssicherheit und bei den | 1 erwähnten Personen, bei der Staatssicherheit und bei den |
Gerichtsbehörden einholen. Er kann die Gerichtsbehörden fragen, welche | Gerichtsbehörden einholen. Er kann die Gerichtsbehörden fragen, welche |
Folgemassnahmen sie in Bezug auf die ihnen bekannten Taten ergriffen | Folgemassnahmen sie in Bezug auf die ihnen bekannten Taten ergriffen |
haben. | haben. |
Der Ausschuss für Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen | Der Ausschuss für Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen |
gibt dem zuständigen Beamten eine schriftliche Stellungnahme ab. | gibt dem zuständigen Beamten eine schriftliche Stellungnahme ab. |
§ 8 - Ist der zuständige Beamte der Ansicht, dass der Betreffende die | § 8 - Ist der zuständige Beamte der Ansicht, dass der Betreffende die |
Sicherheitsbedingungen erfüllt, setzt er ihn schriftlich davon in | Sicherheitsbedingungen erfüllt, setzt er ihn schriftlich davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Ist der zuständige Beamte der Ansicht, dass der Betreffende die | Ist der zuständige Beamte der Ansicht, dass der Betreffende die |
Sicherheitsbedingungen offensichtlich nicht erfüllt, wird je nach Fall | Sicherheitsbedingungen offensichtlich nicht erfüllt, wird je nach Fall |
das in den Artikeln 18 bis einschliesslich 23 vorgesehene Verfahren | das in den Artikeln 18 bis einschliesslich 23 vorgesehene Verfahren |
angewandt oder das Einziehungs- beziehungsweise Entziehungsverfahren, | angewandt oder das Einziehungs- beziehungsweise Entziehungsverfahren, |
wie in Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen, eingeleitet. | wie in Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen, eingeleitet. |
KAPITEL VII - Verweigerung der Karte | KAPITEL VII - Verweigerung der Karte |
Art. 17 - § 1 - Die Karte wird verweigert, wenn der Betreffende eine | Art. 17 - § 1 - Die Karte wird verweigert, wenn der Betreffende eine |
oder mehrere der objektiven Ausübungsbedingungen nicht erfüllt, die in | oder mehrere der objektiven Ausübungsbedingungen nicht erfüllt, die in |
Bezug auf das leitende Personal des Unternehmens für | Bezug auf das leitende Personal des Unternehmens für |
Sicherheitsberatung in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 6 oder 7 des | Sicherheitsberatung in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 6 oder 7 des |
Gesetzes und in Bezug auf das leitende Personal eines anderen | Gesetzes und in Bezug auf das leitende Personal eines anderen |
Unternehmens in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 oder 7 des | Unternehmens in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 oder 7 des |
Gesetzes beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal des | Gesetzes beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal des |
Unternehmens für Sicherheitsberatung in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1, 2, | Unternehmens für Sicherheitsberatung in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1, 2, |
3, 6 oder 7 des Gesetzes und in Bezug auf das ausführende Personal | 3, 6 oder 7 des Gesetzes und in Bezug auf das ausführende Personal |
eines anderen Unternehmens in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 | eines anderen Unternehmens in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 |
oder 7 des Gesetzes festgelegt sind. | oder 7 des Gesetzes festgelegt sind. |
§ 2 - Wird in Erwägung gezogen, dem Betreffenden eine Karte zu | § 2 - Wird in Erwägung gezogen, dem Betreffenden eine Karte zu |
verweigern, weil er nicht die Bedingungen erfüllt, die in Bezug auf | verweigern, weil er nicht die Bedingungen erfüllt, die in Bezug auf |
das leitende Personal in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 oder 8 des Gesetzes | das leitende Personal in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 oder 8 des Gesetzes |
beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal in Artikel 6 | beziehungsweise in Bezug auf das ausführende Personal in Artikel 6 |
Absatz 1 Nr. 4 oder 8 des Gesetzes festgelegt sind, wird das in den | Absatz 1 Nr. 4 oder 8 des Gesetzes festgelegt sind, wird das in den |
Artikeln 18 bis einschliesslich 23 vorgesehene Verfahren angewandt. | Artikeln 18 bis einschliesslich 23 vorgesehene Verfahren angewandt. |
Art. 18 - § 1 - Der Betreffende wird per Einschreiben informiert über: | Art. 18 - § 1 - Der Betreffende wird per Einschreiben informiert über: |
1. alle ihm angelasteten Taten, | 1. alle ihm angelasteten Taten, |
2. die gesetzlichen Ausübungsbedingungen, die er eventuell nicht | 2. die gesetzlichen Ausübungsbedingungen, die er eventuell nicht |
erfüllt, und die sich möglicherweise daraus ergebende Verweigerung der | erfüllt, und die sich möglicherweise daraus ergebende Verweigerung der |
Karte. | Karte. |
3. sein Recht, seine Akte einzusehen und sich von einem Anwalt seiner | 3. sein Recht, seine Akte einzusehen und sich von einem Anwalt seiner |
Wahl beistehen oder vertreten zu lassen, | Wahl beistehen oder vertreten zu lassen, |
4. den Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und die Frist, | 4. den Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und die Frist, |
über die er dazu verfügt, | über die er dazu verfügt, |
5. sein Recht, seine Verteidigungsmittel schriftlich einzureichen. | 5. sein Recht, seine Verteidigungsmittel schriftlich einzureichen. |
§ 2 - Die in Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen können jeden | § 2 - Die in Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen können jeden |
vernehmen, der Informationen erteilen kann. Es wird ein | vernehmen, der Informationen erteilen kann. Es wird ein |
Vernehmungsprotokoll erstellt. | Vernehmungsprotokoll erstellt. |
Findet diese Vernehmung nach Versand des in § 1 erwähnten Schreibens | Findet diese Vernehmung nach Versand des in § 1 erwähnten Schreibens |
statt, wird der Betreffende hiervon in Kenntnis gesetzt, damit er die | statt, wird der Betreffende hiervon in Kenntnis gesetzt, damit er die |
Möglichkeit erhält, sich, wie in § 1 vorgesehen, in Bezug auf diese | Möglichkeit erhält, sich, wie in § 1 vorgesehen, in Bezug auf diese |
Vernehmung zu verteidigen. | Vernehmung zu verteidigen. |
§ 3 - Die in § 1 Nr. 4 erwähnte Akte umfasst die in Artikel 17 §§ 7 | § 3 - Die in § 1 Nr. 4 erwähnte Akte umfasst die in Artikel 17 §§ 7 |
und 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 16 §§ 7 und 8] erwähnten | und 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 16 §§ 7 und 8] erwähnten |
Schriftstücke und das in § 2 erwähnte Protokoll. | Schriftstücke und das in § 2 erwähnte Protokoll. |
Art. 19 - Ab dem Datum des Eingangs des in Artikel 18 erwähnten | Art. 19 - Ab dem Datum des Eingangs des in Artikel 18 erwähnten |
Schreibens verfügt der Betreffende über eine Frist von 15 Werktagen, | Schreibens verfügt der Betreffende über eine Frist von 15 Werktagen, |
um die zu seinen Lasten angelegte Akte vor Ort einzusehen und eine | um die zu seinen Lasten angelegte Akte vor Ort einzusehen und eine |
Kopie davon zu erhalten. | Kopie davon zu erhalten. |
Art. 20 - Binnen 40 Werktagen nach dem Datum des Eingangs des in | Art. 20 - Binnen 40 Werktagen nach dem Datum des Eingangs des in |
Artikel 18 erwähnten Schreibens kann der Betreffende seine | Artikel 18 erwähnten Schreibens kann der Betreffende seine |
Verteidigungsmittel per Einschreiben mitteilen. | Verteidigungsmittel per Einschreiben mitteilen. |
Art. 21 - Der Minister trifft nach Beurteilung der Akte eine | Art. 21 - Der Minister trifft nach Beurteilung der Akte eine |
Entscheidung über die Frage, ob der Betreffende die gesetzlichen | Entscheidung über die Frage, ob der Betreffende die gesetzlichen |
Ausübungsbedingungen erfüllt oder nicht. Er informiert den | Ausübungsbedingungen erfüllt oder nicht. Er informiert den |
Betreffenden per Einschreiben über seine Entscheidung. | Betreffenden per Einschreiben über seine Entscheidung. |
Art. 22 - Nachdem der Betreffende von der Entscheidung Kenntnis | Art. 22 - Nachdem der Betreffende von der Entscheidung Kenntnis |
erhalten hat, dass er die gesetzlichen Ausübungsbedingungen nicht | erhalten hat, dass er die gesetzlichen Ausübungsbedingungen nicht |
erfüllt, informiert er das Unternehmen, für das er tätig ist, binnen | erfüllt, informiert er das Unternehmen, für das er tätig ist, binnen |
fünf Tagen über diese Entscheidung. | fünf Tagen über diese Entscheidung. |
Das Unternehmen muss, nachdem es über diese Entscheidung informiert | Das Unternehmen muss, nachdem es über diese Entscheidung informiert |
worden ist, jeder Aufgabe, die der Betreffende bei diesem Unternehmen | worden ist, jeder Aufgabe, die der Betreffende bei diesem Unternehmen |
erfüllt, binnen fünf Tagen ein Ende setzen. Binnen der gleichen Frist | erfüllt, binnen fünf Tagen ein Ende setzen. Binnen der gleichen Frist |
setzt es die Verwaltung schriftlich von der Einstellung der Funktion | setzt es die Verwaltung schriftlich von der Einstellung der Funktion |
des Betreffenden in Kenntnis. | des Betreffenden in Kenntnis. |
Art. 23 - Wenn der Betreffende die Ausübungsbedingungen nicht erfüllt, | Art. 23 - Wenn der Betreffende die Ausübungsbedingungen nicht erfüllt, |
setzt die Verwaltung das Unternehmen per Einschreiben von der | setzt die Verwaltung das Unternehmen per Einschreiben von der |
Verweigerung der Karte in Kenntnis. | Verweigerung der Karte in Kenntnis. |
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen |
Art. 24 - Die Unternehmen übermitteln der Verwaltung die im | Art. 24 - Die Unternehmen übermitteln der Verwaltung die im |
vorliegenden Erlass erwähnten Angaben und Dokumente per Einschreiben. | vorliegenden Erlass erwähnten Angaben und Dokumente per Einschreiben. |
In Abweichung von Absatz 1 müssen Unternehmen, die mindestens 20 | In Abweichung von Absatz 1 müssen Unternehmen, die mindestens 20 |
Personalmitglieder beschäftigen, die im Besitz einer Karte sein | Personalmitglieder beschäftigen, die im Besitz einer Karte sein |
müssen, der Verwaltung die in den Artikeln 12 und 14 aufgeführten | müssen, der Verwaltung die in den Artikeln 12 und 14 aufgeführten |
Angaben auf elektronischem Weg und nach ihren Anweisungen übermitteln. | Angaben auf elektronischem Weg und nach ihren Anweisungen übermitteln. |
Die anderen Unternehmen können auf gleiche Weise vorgehen. | Die anderen Unternehmen können auf gleiche Weise vorgehen. |
Art. 25 - Der Minister kann beschliessen, dass ein oder mehrere | Art. 25 - Der Minister kann beschliessen, dass ein oder mehrere |
Dokumente beziehungsweise eine oder mehrere Angaben, die im | Dokumente beziehungsweise eine oder mehrere Angaben, die im |
vorliegenden Erlass erwähnt sind, der Verwaltung auf elektronischem | vorliegenden Erlass erwähnt sind, der Verwaltung auf elektronischem |
Weg zu übermitteln sind. | Weg zu übermitteln sind. |
Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Angaben | Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Angaben |
beziehungsweise ein oder mehrere Dokumente nicht mehr vom Unternehmen | beziehungsweise ein oder mehrere Dokumente nicht mehr vom Unternehmen |
zu übermitteln sind, in dem Masse, wie sie auf automatisierte Weise | zu übermitteln sind, in dem Masse, wie sie auf automatisierte Weise |
von der Verwaltung eingesehen werden können. | von der Verwaltung eingesehen werden können. |
Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 17. März 2000 über die Modalitäten | Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 17. März 2000 über die Modalitäten |
für die Beantragung und Vernichtung der Identifizierungskarte für das | für die Beantragung und Vernichtung der Identifizierungskarte für das |
Personal der Wachunternehmen und internen Wachdienste wird aufgehoben. | Personal der Wachunternehmen und internen Wachdienste wird aufgehoben. |
Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. September 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 26. September 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Mitteilung in Bezug auf die Kontaktpersonen | Mitteilung in Bezug auf die Kontaktpersonen |
Der/die Unterzeichnete | Der/die Unterzeichnete |
............................................................... (Name | ............................................................... (Name |
und Vorname), Verantwortliche(r) für das Unternehmen (Wachunternehmen, | und Vorname), Verantwortliche(r) für das Unternehmen (Wachunternehmen, |
interner Wachdienst, Sicherheitsunternehmen, Unternehmen für | interner Wachdienst, Sicherheitsunternehmen, Unternehmen für |
Sicherheitsberatung *): | Sicherheitsberatung *): |
.......................................................................................................... | .......................................................................................................... |
(Name des genehmigten/zugelassenen Unternehmens) mit der Nr | (Name des genehmigten/zugelassenen Unternehmens) mit der Nr |
................................. (Genehmigungs-/Zulassungsnummer), | ................................. (Genehmigungs-/Zulassungsnummer), |
bestätigt hiermit, dass nachstehende Person vom Unternehmen als Person | bestätigt hiermit, dass nachstehende Person vom Unternehmen als Person |
bestimmt worden ist, die den Kontakt mit dem FÖD Inneres | bestimmt worden ist, die den Kontakt mit dem FÖD Inneres |
gewährleistet: | gewährleistet: |
Als Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der | Als Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen: | Sicherheitsbedingungen: |
Name und Vorname: . . . . . | Name und Vorname: . . . . . |
Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . | Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Geburtsort und -datum: . . . . . | Geburtsort und -datum: . . . . . |
Nummer des Nationalregisters: . . . . . | Nummer des Nationalregisters: . . . . . |
Elektronische Kontaktadresse für die Untersuchungen bezüglich der | Elektronische Kontaktadresse für die Untersuchungen bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen: . . . . . | Sicherheitsbedingungen: . . . . . |
Telefonnummer: . . . . . | Telefonnummer: . . . . . |
Faxnummer: . . . . . | Faxnummer: . . . . . |
Als Kontaktperson für die Beantragung der Karten: . . . . . | Als Kontaktperson für die Beantragung der Karten: . . . . . |
Name und Vorname: . . . . . | Name und Vorname: . . . . . |
Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . | Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Geburtsort und -datum: . . . . . | Geburtsort und -datum: . . . . . |
Nummer des Nationalregisters: . . . . . | Nummer des Nationalregisters: . . . . . |
Elektronische Kontaktadresse für die Beantragung der Karten: . . . . . | Elektronische Kontaktadresse für die Beantragung der Karten: . . . . . |
Telefonnummer: . . . . . | Telefonnummer: . . . . . |
Faxnummer: . . . . . | Faxnummer: . . . . . |
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass der Zugang zu der oben | Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass der Zugang zu der oben |
erwähnten elektronischen Kontaktadresse des Unternehmens für die | erwähnten elektronischen Kontaktadresse des Unternehmens für die |
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen abgesichert ist, | Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen abgesichert ist, |
damit keine andere Person als die von ihm/ihr bestimmte Kontaktperson | damit keine andere Person als die von ihm/ihr bestimmte Kontaktperson |
für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen Kenntnis | für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen Kenntnis |
von der elektronischen Adresse der Verwaltung und von der | von der elektronischen Adresse der Verwaltung und von der |
elektronischen Antwort des zuständigen Beamten an das Unternehmen | elektronischen Antwort des zuständigen Beamten an das Unternehmen |
nehmen kann. | nehmen kann. |
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie die Kontaktperson für | Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie die Kontaktperson für |
die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen schriftlich | die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen schriftlich |
davon in Kenntnis gesetzt hat, dass, falls die Antwort der Verwaltung | davon in Kenntnis gesetzt hat, dass, falls die Antwort der Verwaltung |
eine in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Frage betrifft, | eine in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Frage betrifft, |
1. diese Antwort an sie persönlich gerichtet ist, | 1. diese Antwort an sie persönlich gerichtet ist, |
2. sie die Antwort nach Kenntnisnahme unmittelbar und definitiv | 2. sie die Antwort nach Kenntnisnahme unmittelbar und definitiv |
vernichten muss, | vernichten muss, |
3. sie weder die Antwort noch ihren Inhalt, noch die elektronische | 3. sie weder die Antwort noch ihren Inhalt, noch die elektronische |
Adresse der Verwaltung in einer Datei abspeichern darf, | Adresse der Verwaltung in einer Datei abspeichern darf, |
4. sie weder dem (den) Betreffenden noch Drittpersonen die Antwort, | 4. sie weder dem (den) Betreffenden noch Drittpersonen die Antwort, |
deren Inhalt oder die elektronische Adresse der Verwaltung mitteilen | deren Inhalt oder die elektronische Adresse der Verwaltung mitteilen |
darf. | darf. |
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie die im vorangehenden | Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie die im vorangehenden |
Paragraphen erwähnte schriftliche Notifizierung im Unternehmen | Paragraphen erwähnte schriftliche Notifizierung im Unternehmen |
aufbewahrt und sie zur Verfügung der Verwaltung hält. | aufbewahrt und sie zur Verfügung der Verwaltung hält. |
Geschehen | Geschehen |
zu............................................................, am | zu............................................................, am |
............................................. | ............................................. |
Unterschrift | Unterschrift |
(mit dem schriftlichen Vermerk "Gelesen und genehmigt") | (mit dem schriftlichen Vermerk "Gelesen und genehmigt") |
* Unzutreffendes bitte streichen. | * Unzutreffendes bitte streichen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten | Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten |
für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die | für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die |
Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen | Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen |
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu | Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Frage über das Erwägen einer Untersuchung bezüglich der | Frage über das Erwägen einer Untersuchung bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen | Sicherheitsbedingungen |
Der/die Unterzeichnete (Name und Vorname), | Der/die Unterzeichnete (Name und Vorname), |
(elektronische Adresse), | (elektronische Adresse), |
handelnd im Unternehmen: . . . . . | handelnd im Unternehmen: . . . . . |
(Name des genehmigten/zugelasssenen Unternehmens) mit der Nr | (Name des genehmigten/zugelasssenen Unternehmens) mit der Nr |
.......................................... | .......................................... |
(Genehmigungs-/Zulassungsnummer) als Person, die für die | (Genehmigungs-/Zulassungsnummer) als Person, die für die |
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen den Kontakt mit | Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen den Kontakt mit |
dem FÖD Inneres gewährleistet, fragt den in Artikel 7 des Gesetzes | dem FÖD Inneres gewährleistet, fragt den in Artikel 7 des Gesetzes |
erwähnten Beamten, ob er in Erwägung zieht, in Bezug auf nachstehende | erwähnten Beamten, ob er in Erwägung zieht, in Bezug auf nachstehende |
Person eine Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen zu | Person eine Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen zu |
beantragen. | beantragen. |
Betreffender: | Betreffender: |
Name und Vorname: . . . . . | Name und Vorname: . . . . . |
Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . | Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Geburtsort und -datum: . . . . . | Geburtsort und -datum: . . . . . |
Nummer des Nationalregisters: . . . . . | Nummer des Nationalregisters: . . . . . |
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass oben stehende Angaben in Bezug | Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass oben stehende Angaben in Bezug |
auf den Betreffenden mit dem Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Königlichen | auf den Betreffenden mit dem Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Königlichen |
Erlasses über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, | Erlasses über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, |
die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das | die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das |
Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der | Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen übereinstimmen. | Sicherheitsbedingungen übereinstimmen. |
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass das Unternehmen des | Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass das Unternehmen des |
Betreffenden über das schriftliche Einverständnis zu der Untersuchung | Betreffenden über das schriftliche Einverständnis zu der Untersuchung |
bezüglich der Sicherheitsbedingungen verfügt und dieses Dokument zur | bezüglich der Sicherheitsbedingungen verfügt und dieses Dokument zur |
Verfügung des zuständigen Beamten hält. | Verfügung des zuständigen Beamten hält. |
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass der Zugang zu der oben | Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass der Zugang zu der oben |
erwähnten elektronischen Kontaktadresse für die Untersuchungen | erwähnten elektronischen Kontaktadresse für die Untersuchungen |
bezüglich der Sicherheitsbedingungen abgesichert ist, damit keine | bezüglich der Sicherheitsbedingungen abgesichert ist, damit keine |
anderen Personen als er/sie von der elektronischen Antwort des | anderen Personen als er/sie von der elektronischen Antwort des |
zuständigen Beamten an das Unternehmen nehmen können. | zuständigen Beamten an das Unternehmen nehmen können. |
Der/die Unterzeichnete nimmt davon Kenntnis, dass die Antwort des | Der/die Unterzeichnete nimmt davon Kenntnis, dass die Antwort des |
zuständigen Beamten auf diese Frage an ihn/sie persönlich gerichtet | zuständigen Beamten auf diese Frage an ihn/sie persönlich gerichtet |
ist. | ist. |
Er/sie verpflichtet sich, die Antwort nach Kenntnisnahme unmittelbar | Er/sie verpflichtet sich, die Antwort nach Kenntnisnahme unmittelbar |
und definitiv zu vernichten. | und definitiv zu vernichten. |
Er/sie verpflichtet sich, weder die Antwort noch deren Inhalt, noch | Er/sie verpflichtet sich, weder die Antwort noch deren Inhalt, noch |
die elektronische Adresse der Verwaltung in einer Datei abzuspeichern | die elektronische Adresse der Verwaltung in einer Datei abzuspeichern |
und sie weder dem Betreffenden noch Drittpersonen mitzuteilen. | und sie weder dem Betreffenden noch Drittpersonen mitzuteilen. |
Geschehen | Geschehen |
zu............................................................, am | zu............................................................, am |
............................................. | ............................................. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten | Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten |
für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die | für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die |
Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen | Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen |
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu | Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 3 | Anlage 3 |
Antwort in Bezug auf das Erwägen einer Untersuchung bezüglich der | Antwort in Bezug auf das Erwägen einer Untersuchung bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen | Sicherheitsbedingungen |
Der/die Unterzeichnete .................................. (Name und | Der/die Unterzeichnete .................................. (Name und |
Vorname), in Artikel 7 § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der | Vorname), in Artikel 7 § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der |
privaten Sicherheit erwähnter zuständiger Beamter, der durch | privaten Sicherheit erwähnter zuständiger Beamter, der durch |
Ministeriellen Erlass vom ........................ (Verweis auf den | Ministeriellen Erlass vom ........................ (Verweis auf den |
Ministeriellen Erlass) bestimmt worden ist, bestätigt, dass er auf | Ministeriellen Erlass) bestimmt worden ist, bestätigt, dass er auf |
Ihre Frage in Bezug auf nachstehende Person: | Ihre Frage in Bezug auf nachstehende Person: |
Name und Vorname: . . . . . | Name und Vorname: . . . . . |
Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . | Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Geburtsort und -datum: . . . . . | Geburtsort und -datum: . . . . . |
Nummer des Nationalregisters: . . . . . | Nummer des Nationalregisters: . . . . . |
beschlossen hat, eine/keine* Untersuchung bezüglich der | beschlossen hat, eine/keine* Untersuchung bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen in Bezug auf den Betreffenden in Erwägung zu | Sicherheitsbedingungen in Bezug auf den Betreffenden in Erwägung zu |
ziehen. | ziehen. |
Der Beschluss stützt sich auf die Informationen, die der Verwaltung am | Der Beschluss stützt sich auf die Informationen, die der Verwaltung am |
nachstehenden Datum bekannt sind. Er ist nicht bindend in Bezug auf | nachstehenden Datum bekannt sind. Er ist nicht bindend in Bezug auf |
eine spätere Beurteilung des Unterzeichneten. | eine spätere Beurteilung des Unterzeichneten. |
Geschehen zu | Geschehen zu |
............................................................, am | ............................................................, am |
............................................. | ............................................. |
* Unzutreffendes bitte streichen. | * Unzutreffendes bitte streichen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten | Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2005 über die Modalitäten |
für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die | für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die |
Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen | Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen |
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu | Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 janvier 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 janvier 2006; |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |