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Arrêté Royal du 27 janvier 2006
publié le 12 avril 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions à la loi relative à la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution

source
service public federal interieur
numac
2006000088
pub.
12/04/2006
prom.
27/01/2006
ELI
eli/arrete/2006/01/27/2006000088/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

27 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions à la loi relative à la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions à la loi relative à la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution (Moniteur belge du 9 novembre 2005, erratum : Moniteur belge du 21 novembre 2005), établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions à la loi relative à la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 27 janvier 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse abgeändert.

Mit diesem Erlass wird Artikel 65 der koordinierten Gesetze vom 16.

März 1968 über die Strassenverkehrspolizei ausgeführt.

Dieser Erlass legt die Beträge für die Vorschläge einer sofortigen Erhebung fest.

Die Beträge der sofortigen Erhebungen bei einem Verstoss gegen die in Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes ergangenen Verordnungen hängen von der Aufteilung der Verstösse nach Graden ab. Was diese Aufteilung der Verstösse nach Graden betrifft, verweise ich auf den Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen.

Für Verstösse ersten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf 50 Euro.

Für Verstösse zweiten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf 100 Euro.

Für Verstösse dritten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf 150 Euro.

Für Verstösse vierten Grades wird Personen, die in Belgien wohnhaft sind, keine sofortige Erhebung vorgeschlagen. Das Protokoll wird der Staatsanwaltschaft übermittelt, die im Prinzip die Strafverfolgung einleitet. Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, kann für einen Verstoss vierten Grades wohl eine sofortige Erhebung vorgeschlagen werden. In diesem Fall beläuft sich die sofortige Erhebung auf 300 Euro. Diese Unterscheidung zwischen Personen, die in Belgien wohnhaft sind, und Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, bezweckt einzig und allein, eine mögliche Straflosigkeit von Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, zu vermeiden.

Begeht der in Belgien wohnhafte Betroffene mehrere Verstösse gleichzeitig, kann ihm eine sofortige Erhebung vorgeschlagen werden, solange die Gesamtsumme der Erhebung 300 Euro nicht überschreitet und solange der Betroffene einen Verstoss dritten Grades nicht gleichzeitig mit einem anderen Verstoss ersten, zweiten oder dritten Grades begeht.

Hat der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien und sind ein oder mehrere Verstösse gleichzeitig zu seinen Lasten festgestellt worden, darf die zu zahlende Summe 750 Euro nicht überschreiten. Ausserdem wird diese Summe auf 350 Euro begrenzt, wenn es sich ausschliesslich um Verstösse ersten Grades, Verstösse zweiten Grades oder um eine Kombination dieser beiden Arten von Verstössen handelt.

Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nicht nach Graden aufgeteilt, sondern werden in einer Bestimmung sui generis behandelt. Für das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um maximal 10 Kilometer in der Stunde beläuft sich der Betrag auf 50 Euro.

Für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, wird der Basisbetrag von 50 Euro um folgenden Betrag erhöht: - 5 Euro ausserhalb von geschlossenen Ortschaften, 30-Zonen, Schulumgebungen, Begegnungszonen oder verkehrsberuhigten Bereichen oder - 10 Euro in geschlossenen Ortschaften, 30-Zonen, Schulumgebungen, Begegnungszonen oder verkehrsberuhigten Bereichen.

Wer in einer geschlossenen Ortschaft beispielsweise zwischen 50 und 60 Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von 50 Euro vorgeschlagen.

Wer in einer geschlossenen Ortschaft 65 Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von 100 Euro (Basisbetrag von 50 Euro + 5 x 10 Euro) vorgeschlagen.

Wer ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft, aber an einer Stelle, wo die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 Kilometer in der Stunde beträgt, 65 Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von 75 Euro (Basisbetrag von 50 Euro + 5 x 5 Euro) vorgeschlagen.

Es wird keine sofortige Erhebung vorgeschlagen, wenn eine in Belgien wohnhafte Person die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Kilometer in der Stunde überschreitet oder wenn sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder einem verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 30 Kilometer in der Stunde überschreitet.

Die Regionen sind folgendermassen am Entwurf des Königlichen Erlasses beteiligt worden: Am 20. Mai 2005 ist der vom föderalen Ministerrat gebilligte Entwurf den Minister-Präsidenten und den Ministern der Mobilität der drei Regionen übermittelt worden und zusammen mit dem Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen auf die Tagesordnung der Interministeriellen Konferenz « Mobilität, Infrastruktur und Fernmeldewesen » vom 8. Juni 2005 gesetzt worden. Der Entwurf ist ebenfalls auf der vorbereitenden Versammlung der interministeriellen Konferenz vom 6. Juni 2005 erläutert und besprochen worden. Am 8. Juni 2005 hat die interministerielle Konferenz sich auf der Versammlung einstimmig darauf geeinigt, dass das Beteiligungsverfahren, was den Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968, den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung der Verstösse nach Graden und den vorliegenden Entwurf betrifft, mit dieser Konferenz offiziell abgeschlossen ist.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektionen vom 19. Mai, 24.

Mai und 27. Mai 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.

Mai 2005;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38863 des Staatsrates vom 23. August 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität, und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen: 1. können die im Königlichen Erlass vom 30.September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen erwähnten Verstösse pro Verstoss Anlass geben zur Erhebung eines Geldbetrags von: - 100 Euro für Verstösse zweiten Grades, - 150 Euro für Verstösse dritten Grades, - 300 Euro für Verstösse vierten Grades; 2. kann das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, die in den in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen festgelegt ist, pro Verstoss Anlass geben zur Erhebung des folgenden Geldbetrags: - Für die ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit beläuft sich der Geldbetrag auf 50 Euro; - in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einem verkehrsberuhigten Bereich und einer Begegnungszone wird der Betrag von 50 Euro jenseits der ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 10 Euro pro zusätzlichen Stundenkilometer, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, erhöht; - in allen anderen Fällen wird der Betrag von 50 Euro jenseits der ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 5 Euro pro zusätzlichen Stundenkilometer, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, erhöht; 3. können die anderen Verstösse gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen Anlass geben zur Erhebung eines Geldbetrags von 50 Euro pro Verstoss;4. gibt ein Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei Anlass zur Erhebung von 137,50 Euro.» Art. 2 - Artikel 4 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. wenn der Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat: - falls die Gesamtsumme der Erhebung mehr als 300 Euro beträgt. Der in Artikel 3 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsumme nicht in Betracht gezogen; - oder falls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Kilometer in der Stunde überschritten wird; - oder falls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder einem verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 30 Kilometer in der Stunde überschritten wird; - oder falls ein Verstoss dritten Grades gleichzeitig mit einem anderen Verstoss festgestellt wird; - oder falls ein Verstoss vierten Grades festgestellt wird. » Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und ein oder mehrere Verstösse gleichzeitig zu seinen Lasten festgestellt worden sind, darf die zu zahlende Summe 750 Euro nicht überschreiten. Diese Summe wird auf 350 Euro begrenzt, wenn es sich ausschliesslich um mehrere Verstösse ersten oder zweiten Grades handelt.

Der in Artikel 3 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsummen nicht in Betracht gezogen. » Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, entspricht der zu hinterlegende Geldbetrag der in Artikel 3 oder 5 festgelegten Gesamtsumme zuzüglich einer Pauschale von 110 Euro. » Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 janvier 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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