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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions à la loi relative à la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions à la loi relative à la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 30 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre | besluit van 30 september 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit |
2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de | van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een |
la constatation des infractions à la loi relative à la police de la | som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de |
circulation routière et ses arrêtés d'exécution (Moniteur belge du 9 | politie over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten (Belgisch |
novembre 2005, erratum : Moniteur belge du 21 novembre 2005), établi | Staatsblad van 9 november 2005, erratum : Belgisch Staatsblad van 21 |
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | november 2005), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot |
modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception | wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende |
et à la consignation d'une somme lors de la constatation des | de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de |
infractions à la loi relative à la police de la circulation routière | overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en |
et ses arrêtés d'exécution. | zijn uitvoeringsbesluiten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 27 janvier 2006. | Gegeven te Brussel, 27 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung | Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung |
eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz | eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz |
über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse | über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass |
vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines | vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über | Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über |
die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse abgeändert. | die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse abgeändert. |
Mit diesem Erlass wird Artikel 65 der koordinierten Gesetze vom 16. | Mit diesem Erlass wird Artikel 65 der koordinierten Gesetze vom 16. |
März 1968 über die Strassenverkehrspolizei ausgeführt. | März 1968 über die Strassenverkehrspolizei ausgeführt. |
Dieser Erlass legt die Beträge für die Vorschläge einer sofortigen | Dieser Erlass legt die Beträge für die Vorschläge einer sofortigen |
Erhebung fest. | Erhebung fest. |
Die Beträge der sofortigen Erhebungen bei einem Verstoss gegen die in | Die Beträge der sofortigen Erhebungen bei einem Verstoss gegen die in |
Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes ergangenen Verordnungen hängen | Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes ergangenen Verordnungen hängen |
von der Aufteilung der Verstösse nach Graden ab. Was diese Aufteilung | von der Aufteilung der Verstösse nach Graden ab. Was diese Aufteilung |
der Verstösse nach Graden betrifft, verweise ich auf den Königlichen | der Verstösse nach Graden betrifft, verweise ich auf den Königlichen |
Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Graden | Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Graden |
gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei | gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei |
ergangenen allgemeinen Verordnungen. | ergangenen allgemeinen Verordnungen. |
Für Verstösse ersten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf 50 | Für Verstösse ersten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf 50 |
Euro. | Euro. |
Für Verstösse zweiten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf | Für Verstösse zweiten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf |
100 Euro. | 100 Euro. |
Für Verstösse dritten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf | Für Verstösse dritten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf |
150 Euro. | 150 Euro. |
Für Verstösse vierten Grades wird Personen, die in Belgien wohnhaft | Für Verstösse vierten Grades wird Personen, die in Belgien wohnhaft |
sind, keine sofortige Erhebung vorgeschlagen. Das Protokoll wird der | sind, keine sofortige Erhebung vorgeschlagen. Das Protokoll wird der |
Staatsanwaltschaft übermittelt, die im Prinzip die Strafverfolgung | Staatsanwaltschaft übermittelt, die im Prinzip die Strafverfolgung |
einleitet. Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, kann für | einleitet. Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, kann für |
einen Verstoss vierten Grades wohl eine sofortige Erhebung | einen Verstoss vierten Grades wohl eine sofortige Erhebung |
vorgeschlagen werden. In diesem Fall beläuft sich die sofortige | vorgeschlagen werden. In diesem Fall beläuft sich die sofortige |
Erhebung auf 300 Euro. Diese Unterscheidung zwischen Personen, die in | Erhebung auf 300 Euro. Diese Unterscheidung zwischen Personen, die in |
Belgien wohnhaft sind, und Personen, die nicht in Belgien wohnhaft | Belgien wohnhaft sind, und Personen, die nicht in Belgien wohnhaft |
sind, bezweckt einzig und allein, eine mögliche Straflosigkeit von | sind, bezweckt einzig und allein, eine mögliche Straflosigkeit von |
Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, zu vermeiden. | Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, zu vermeiden. |
Begeht der in Belgien wohnhafte Betroffene mehrere Verstösse | Begeht der in Belgien wohnhafte Betroffene mehrere Verstösse |
gleichzeitig, kann ihm eine sofortige Erhebung vorgeschlagen werden, | gleichzeitig, kann ihm eine sofortige Erhebung vorgeschlagen werden, |
solange die Gesamtsumme der Erhebung 300 Euro nicht überschreitet und | solange die Gesamtsumme der Erhebung 300 Euro nicht überschreitet und |
solange der Betroffene einen Verstoss dritten Grades nicht | solange der Betroffene einen Verstoss dritten Grades nicht |
gleichzeitig mit einem anderen Verstoss ersten, zweiten oder dritten | gleichzeitig mit einem anderen Verstoss ersten, zweiten oder dritten |
Grades begeht. | Grades begeht. |
Hat der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in | Hat der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in |
Belgien und sind ein oder mehrere Verstösse gleichzeitig zu seinen | Belgien und sind ein oder mehrere Verstösse gleichzeitig zu seinen |
Lasten festgestellt worden, darf die zu zahlende Summe 750 Euro nicht | Lasten festgestellt worden, darf die zu zahlende Summe 750 Euro nicht |
überschreiten. Ausserdem wird diese Summe auf 350 Euro begrenzt, wenn | überschreiten. Ausserdem wird diese Summe auf 350 Euro begrenzt, wenn |
es sich ausschliesslich um Verstösse ersten Grades, Verstösse zweiten | es sich ausschliesslich um Verstösse ersten Grades, Verstösse zweiten |
Grades oder um eine Kombination dieser beiden Arten von Verstössen | Grades oder um eine Kombination dieser beiden Arten von Verstössen |
handelt. | handelt. |
Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nicht nach Graden aufgeteilt, | Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nicht nach Graden aufgeteilt, |
sondern werden in einer Bestimmung sui generis behandelt. Für das | sondern werden in einer Bestimmung sui generis behandelt. Für das |
Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um maximal 10 | Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um maximal 10 |
Kilometer in der Stunde beläuft sich der Betrag auf 50 Euro. | Kilometer in der Stunde beläuft sich der Betrag auf 50 Euro. |
Für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den die erlaubte | Für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den die erlaubte |
Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, wird der Basisbetrag von 50 | Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, wird der Basisbetrag von 50 |
Euro um folgenden Betrag erhöht: | Euro um folgenden Betrag erhöht: |
- 5 Euro ausserhalb von geschlossenen Ortschaften, 30-Zonen, | - 5 Euro ausserhalb von geschlossenen Ortschaften, 30-Zonen, |
Schulumgebungen, Begegnungszonen oder verkehrsberuhigten Bereichen | Schulumgebungen, Begegnungszonen oder verkehrsberuhigten Bereichen |
oder | oder |
- 10 Euro in geschlossenen Ortschaften, 30-Zonen, Schulumgebungen, | - 10 Euro in geschlossenen Ortschaften, 30-Zonen, Schulumgebungen, |
Begegnungszonen oder verkehrsberuhigten Bereichen. | Begegnungszonen oder verkehrsberuhigten Bereichen. |
Wer in einer geschlossenen Ortschaft beispielsweise zwischen 50 und 60 | Wer in einer geschlossenen Ortschaft beispielsweise zwischen 50 und 60 |
Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von 50 | Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von 50 |
Euro vorgeschlagen. | Euro vorgeschlagen. |
Wer in einer geschlossenen Ortschaft 65 Kilometer in der Stunde fährt, | Wer in einer geschlossenen Ortschaft 65 Kilometer in der Stunde fährt, |
dem wird eine sofortige Erhebung von 100 Euro (Basisbetrag von 50 Euro | dem wird eine sofortige Erhebung von 100 Euro (Basisbetrag von 50 Euro |
+ 5 x 10 Euro) vorgeschlagen. | + 5 x 10 Euro) vorgeschlagen. |
Wer ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft, aber an einer Stelle, wo | Wer ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft, aber an einer Stelle, wo |
die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 Kilometer in der Stunde beträgt, | die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 Kilometer in der Stunde beträgt, |
65 Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von | 65 Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von |
75 Euro (Basisbetrag von 50 Euro + 5 x 5 Euro) vorgeschlagen. | 75 Euro (Basisbetrag von 50 Euro + 5 x 5 Euro) vorgeschlagen. |
Es wird keine sofortige Erhebung vorgeschlagen, wenn eine in Belgien | Es wird keine sofortige Erhebung vorgeschlagen, wenn eine in Belgien |
wohnhafte Person die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 | wohnhafte Person die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 |
Kilometer in der Stunde überschreitet oder wenn sie die erlaubte | Kilometer in der Stunde überschreitet oder wenn sie die erlaubte |
Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, | Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, |
einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder einem | einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder einem |
verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 30 Kilometer in der Stunde | verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 30 Kilometer in der Stunde |
überschreitet. | überschreitet. |
Die Regionen sind folgendermassen am Entwurf des Königlichen Erlasses | Die Regionen sind folgendermassen am Entwurf des Königlichen Erlasses |
beteiligt worden: Am 20. Mai 2005 ist der vom föderalen Ministerrat | beteiligt worden: Am 20. Mai 2005 ist der vom föderalen Ministerrat |
gebilligte Entwurf den Minister-Präsidenten und den Ministern der | gebilligte Entwurf den Minister-Präsidenten und den Ministern der |
Mobilität der drei Regionen übermittelt worden und zusammen mit dem | Mobilität der drei Regionen übermittelt worden und zusammen mit dem |
Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Strassenverkehrspolizei und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses zur | Strassenverkehrspolizei und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses zur |
Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des | Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des |
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen | Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen |
Verordnungen auf die Tagesordnung der Interministeriellen Konferenz « | Verordnungen auf die Tagesordnung der Interministeriellen Konferenz « |
Mobilität, Infrastruktur und Fernmeldewesen » vom 8. Juni 2005 gesetzt | Mobilität, Infrastruktur und Fernmeldewesen » vom 8. Juni 2005 gesetzt |
worden. Der Entwurf ist ebenfalls auf der vorbereitenden Versammlung | worden. Der Entwurf ist ebenfalls auf der vorbereitenden Versammlung |
der interministeriellen Konferenz vom 6. Juni 2005 erläutert und | der interministeriellen Konferenz vom 6. Juni 2005 erläutert und |
besprochen worden. Am 8. Juni 2005 hat die interministerielle | besprochen worden. Am 8. Juni 2005 hat die interministerielle |
Konferenz sich auf der Versammlung einstimmig darauf geeinigt, dass | Konferenz sich auf der Versammlung einstimmig darauf geeinigt, dass |
das Beteiligungsverfahren, was den Gesetzentwurf zur Abänderung des | das Beteiligungsverfahren, was den Gesetzentwurf zur Abänderung des |
Gesetzes vom 16. März 1968, den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur | Gesetzes vom 16. März 1968, den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur |
Bestimmung der Verstösse nach Graden und den vorliegenden Entwurf | Bestimmung der Verstösse nach Graden und den vorliegenden Entwurf |
betrifft, mit dieser Konferenz offiziell abgeschlossen ist. | betrifft, mit dieser Konferenz offiziell abgeschlossen ist. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung | Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung |
eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz | eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz |
über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse | über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65; | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die |
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung | Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung |
der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und | der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und |
seine Ausführungserlasse; | seine Ausführungserlasse; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektionen vom 19. Mai, 24. | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektionen vom 19. Mai, 24. |
Mai und 27. Mai 2005; | Mai und 27. Mai 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. |
Mai 2005; | Mai 2005; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38863 des Staatsrates vom 23. August 2005, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38863 des Staatsrates vom 23. August 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität, und aufgrund der | Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität, und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die | Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die |
Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse wird durch | Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 | « Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 |
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten | koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten |
Bedingungen: | Bedingungen: |
1. können die im Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur | 1. können die im Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur |
Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des | Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des |
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen | Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen |
Verordnungen erwähnten Verstösse pro Verstoss Anlass geben zur | Verordnungen erwähnten Verstösse pro Verstoss Anlass geben zur |
Erhebung eines Geldbetrags von: | Erhebung eines Geldbetrags von: |
- 100 Euro für Verstösse zweiten Grades, | - 100 Euro für Verstösse zweiten Grades, |
- 150 Euro für Verstösse dritten Grades, | - 150 Euro für Verstösse dritten Grades, |
- 300 Euro für Verstösse vierten Grades; | - 300 Euro für Verstösse vierten Grades; |
2. kann das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, die in | 2. kann das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, die in |
den in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei | den in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei |
ergangenen Verordnungen festgelegt ist, pro Verstoss Anlass geben zur | ergangenen Verordnungen festgelegt ist, pro Verstoss Anlass geben zur |
Erhebung des folgenden Geldbetrags: | Erhebung des folgenden Geldbetrags: |
- Für die ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten | - Für die ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten |
Höchstgeschwindigkeit beläuft sich der Geldbetrag auf 50 Euro; | Höchstgeschwindigkeit beläuft sich der Geldbetrag auf 50 Euro; |
- in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer | - in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer |
Schulumgebung, einem verkehrsberuhigten Bereich und einer | Schulumgebung, einem verkehrsberuhigten Bereich und einer |
Begegnungszone wird der Betrag von 50 Euro jenseits der ersten 10 | Begegnungszone wird der Betrag von 50 Euro jenseits der ersten 10 |
Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 10 Euro | Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 10 Euro |
pro zusätzlichen Stundenkilometer, um den die erlaubte | pro zusätzlichen Stundenkilometer, um den die erlaubte |
Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, erhöht; | Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, erhöht; |
- in allen anderen Fällen wird der Betrag von 50 Euro jenseits der | - in allen anderen Fällen wird der Betrag von 50 Euro jenseits der |
ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um | ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um |
5 Euro pro zusätzlichen Stundenkilometer, um den die erlaubte | 5 Euro pro zusätzlichen Stundenkilometer, um den die erlaubte |
Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, erhöht; | Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, erhöht; |
3. können die anderen Verstösse gegen die in Ausführung des Gesetzes | 3. können die anderen Verstösse gegen die in Ausführung des Gesetzes |
über die Strassenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen Anlass geben | über die Strassenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen Anlass geben |
zur Erhebung eines Geldbetrags von 50 Euro pro Verstoss; | zur Erhebung eines Geldbetrags von 50 Euro pro Verstoss; |
4. gibt ein Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die | 4. gibt ein Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei Anlass zur Erhebung von 137,50 Euro. » | Strassenverkehrspolizei Anlass zur Erhebung von 137,50 Euro. » |
Art. 2 - Artikel 4 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 2 - Artikel 4 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« 3. wenn der Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder festen Wohnort in | « 3. wenn der Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder festen Wohnort in |
Belgien hat: | Belgien hat: |
- falls die Gesamtsumme der Erhebung mehr als 300 Euro beträgt. Der in | - falls die Gesamtsumme der Erhebung mehr als 300 Euro beträgt. Der in |
Artikel 3 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss wird für | Artikel 3 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss wird für |
die Berechnung der vorerwähnten Höchstsumme nicht in Betracht gezogen; | die Berechnung der vorerwähnten Höchstsumme nicht in Betracht gezogen; |
- oder falls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 | - oder falls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 |
Kilometer in der Stunde überschritten wird; | Kilometer in der Stunde überschritten wird; |
- oder falls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen | - oder falls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen |
Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone | Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone |
oder einem verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 30 Kilometer in der | oder einem verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 30 Kilometer in der |
Stunde überschritten wird; | Stunde überschritten wird; |
- oder falls ein Verstoss dritten Grades gleichzeitig mit einem | - oder falls ein Verstoss dritten Grades gleichzeitig mit einem |
anderen Verstoss festgestellt wird; | anderen Verstoss festgestellt wird; |
- oder falls ein Verstoss vierten Grades festgestellt wird. » | - oder falls ein Verstoss vierten Grades festgestellt wird. » |
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen | « Art. 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen |
Wohnort in Belgien hat und ein oder mehrere Verstösse gleichzeitig zu | Wohnort in Belgien hat und ein oder mehrere Verstösse gleichzeitig zu |
seinen Lasten festgestellt worden sind, darf die zu zahlende Summe 750 | seinen Lasten festgestellt worden sind, darf die zu zahlende Summe 750 |
Euro nicht überschreiten. Diese Summe wird auf 350 Euro begrenzt, wenn | Euro nicht überschreiten. Diese Summe wird auf 350 Euro begrenzt, wenn |
es sich ausschliesslich um mehrere Verstösse ersten oder zweiten | es sich ausschliesslich um mehrere Verstösse ersten oder zweiten |
Grades handelt. | Grades handelt. |
Der in Artikel 3 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss | Der in Artikel 3 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss |
wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsummen nicht in | wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsummen nicht in |
Betracht gezogen. » | Betracht gezogen. » |
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 6 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen | « Art. 6 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen |
Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort | Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort |
zahlt, entspricht der zu hinterlegende Geldbetrag der in Artikel 3 | zahlt, entspricht der zu hinterlegende Geldbetrag der in Artikel 3 |
oder 5 festgelegten Gesamtsumme zuzüglich einer Pauschale von 110 | oder 5 festgelegten Gesamtsumme zuzüglich einer Pauschale von 110 |
Euro. » | Euro. » |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und | Art. 6 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und |
Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 janvier 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |