Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/01/2006
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions à la loi relative à la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions à la loi relative à la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions à la loi relative à la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 30 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre besluit van 30 september 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit
2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een
la constatation des infractions à la loi relative à la police de la som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de
circulation routière et ses arrêtés d'exécution (Moniteur belge du 9 politie over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten (Belgisch
novembre 2005, erratum : Moniteur belge du 21 novembre 2005), établi Staatsblad van 9 november 2005, erratum : Belgisch Staatsblad van 21
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat november 2005), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot
modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende
et à la consignation d'une somme lors de la constatation des de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de
infractions à la loi relative à la police de la circulation routière overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en
et ses arrêtés d'exécution. zijn uitvoeringsbesluiten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 27 janvier 2006. Gegeven te Brussel, 27 januari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung
eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz
über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass
vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über
die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse abgeändert. die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse abgeändert.
Mit diesem Erlass wird Artikel 65 der koordinierten Gesetze vom 16. Mit diesem Erlass wird Artikel 65 der koordinierten Gesetze vom 16.
März 1968 über die Strassenverkehrspolizei ausgeführt. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei ausgeführt.
Dieser Erlass legt die Beträge für die Vorschläge einer sofortigen Dieser Erlass legt die Beträge für die Vorschläge einer sofortigen
Erhebung fest. Erhebung fest.
Die Beträge der sofortigen Erhebungen bei einem Verstoss gegen die in Die Beträge der sofortigen Erhebungen bei einem Verstoss gegen die in
Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes ergangenen Verordnungen hängen Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes ergangenen Verordnungen hängen
von der Aufteilung der Verstösse nach Graden ab. Was diese Aufteilung von der Aufteilung der Verstösse nach Graden ab. Was diese Aufteilung
der Verstösse nach Graden betrifft, verweise ich auf den Königlichen der Verstösse nach Graden betrifft, verweise ich auf den Königlichen
Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Graden Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Graden
gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei
ergangenen allgemeinen Verordnungen. ergangenen allgemeinen Verordnungen.
Für Verstösse ersten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf 50 Für Verstösse ersten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf 50
Euro. Euro.
Für Verstösse zweiten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf Für Verstösse zweiten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf
100 Euro. 100 Euro.
Für Verstösse dritten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf Für Verstösse dritten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf
150 Euro. 150 Euro.
Für Verstösse vierten Grades wird Personen, die in Belgien wohnhaft Für Verstösse vierten Grades wird Personen, die in Belgien wohnhaft
sind, keine sofortige Erhebung vorgeschlagen. Das Protokoll wird der sind, keine sofortige Erhebung vorgeschlagen. Das Protokoll wird der
Staatsanwaltschaft übermittelt, die im Prinzip die Strafverfolgung Staatsanwaltschaft übermittelt, die im Prinzip die Strafverfolgung
einleitet. Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, kann für einleitet. Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, kann für
einen Verstoss vierten Grades wohl eine sofortige Erhebung einen Verstoss vierten Grades wohl eine sofortige Erhebung
vorgeschlagen werden. In diesem Fall beläuft sich die sofortige vorgeschlagen werden. In diesem Fall beläuft sich die sofortige
Erhebung auf 300 Euro. Diese Unterscheidung zwischen Personen, die in Erhebung auf 300 Euro. Diese Unterscheidung zwischen Personen, die in
Belgien wohnhaft sind, und Personen, die nicht in Belgien wohnhaft Belgien wohnhaft sind, und Personen, die nicht in Belgien wohnhaft
sind, bezweckt einzig und allein, eine mögliche Straflosigkeit von sind, bezweckt einzig und allein, eine mögliche Straflosigkeit von
Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, zu vermeiden. Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, zu vermeiden.
Begeht der in Belgien wohnhafte Betroffene mehrere Verstösse Begeht der in Belgien wohnhafte Betroffene mehrere Verstösse
gleichzeitig, kann ihm eine sofortige Erhebung vorgeschlagen werden, gleichzeitig, kann ihm eine sofortige Erhebung vorgeschlagen werden,
solange die Gesamtsumme der Erhebung 300 Euro nicht überschreitet und solange die Gesamtsumme der Erhebung 300 Euro nicht überschreitet und
solange der Betroffene einen Verstoss dritten Grades nicht solange der Betroffene einen Verstoss dritten Grades nicht
gleichzeitig mit einem anderen Verstoss ersten, zweiten oder dritten gleichzeitig mit einem anderen Verstoss ersten, zweiten oder dritten
Grades begeht. Grades begeht.
Hat der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Hat der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in
Belgien und sind ein oder mehrere Verstösse gleichzeitig zu seinen Belgien und sind ein oder mehrere Verstösse gleichzeitig zu seinen
Lasten festgestellt worden, darf die zu zahlende Summe 750 Euro nicht Lasten festgestellt worden, darf die zu zahlende Summe 750 Euro nicht
überschreiten. Ausserdem wird diese Summe auf 350 Euro begrenzt, wenn überschreiten. Ausserdem wird diese Summe auf 350 Euro begrenzt, wenn
es sich ausschliesslich um Verstösse ersten Grades, Verstösse zweiten es sich ausschliesslich um Verstösse ersten Grades, Verstösse zweiten
Grades oder um eine Kombination dieser beiden Arten von Verstössen Grades oder um eine Kombination dieser beiden Arten von Verstössen
handelt. handelt.
Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nicht nach Graden aufgeteilt, Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nicht nach Graden aufgeteilt,
sondern werden in einer Bestimmung sui generis behandelt. Für das sondern werden in einer Bestimmung sui generis behandelt. Für das
Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um maximal 10 Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um maximal 10
Kilometer in der Stunde beläuft sich der Betrag auf 50 Euro. Kilometer in der Stunde beläuft sich der Betrag auf 50 Euro.
Für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den die erlaubte Für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, wird der Basisbetrag von 50 Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, wird der Basisbetrag von 50
Euro um folgenden Betrag erhöht: Euro um folgenden Betrag erhöht:
- 5 Euro ausserhalb von geschlossenen Ortschaften, 30-Zonen, - 5 Euro ausserhalb von geschlossenen Ortschaften, 30-Zonen,
Schulumgebungen, Begegnungszonen oder verkehrsberuhigten Bereichen Schulumgebungen, Begegnungszonen oder verkehrsberuhigten Bereichen
oder oder
- 10 Euro in geschlossenen Ortschaften, 30-Zonen, Schulumgebungen, - 10 Euro in geschlossenen Ortschaften, 30-Zonen, Schulumgebungen,
Begegnungszonen oder verkehrsberuhigten Bereichen. Begegnungszonen oder verkehrsberuhigten Bereichen.
Wer in einer geschlossenen Ortschaft beispielsweise zwischen 50 und 60 Wer in einer geschlossenen Ortschaft beispielsweise zwischen 50 und 60
Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von 50 Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von 50
Euro vorgeschlagen. Euro vorgeschlagen.
Wer in einer geschlossenen Ortschaft 65 Kilometer in der Stunde fährt, Wer in einer geschlossenen Ortschaft 65 Kilometer in der Stunde fährt,
dem wird eine sofortige Erhebung von 100 Euro (Basisbetrag von 50 Euro dem wird eine sofortige Erhebung von 100 Euro (Basisbetrag von 50 Euro
+ 5 x 10 Euro) vorgeschlagen. + 5 x 10 Euro) vorgeschlagen.
Wer ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft, aber an einer Stelle, wo Wer ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft, aber an einer Stelle, wo
die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 Kilometer in der Stunde beträgt, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 Kilometer in der Stunde beträgt,
65 Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von 65 Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von
75 Euro (Basisbetrag von 50 Euro + 5 x 5 Euro) vorgeschlagen. 75 Euro (Basisbetrag von 50 Euro + 5 x 5 Euro) vorgeschlagen.
Es wird keine sofortige Erhebung vorgeschlagen, wenn eine in Belgien Es wird keine sofortige Erhebung vorgeschlagen, wenn eine in Belgien
wohnhafte Person die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 wohnhafte Person die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40
Kilometer in der Stunde überschreitet oder wenn sie die erlaubte Kilometer in der Stunde überschreitet oder wenn sie die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone,
einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder einem einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder einem
verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 30 Kilometer in der Stunde verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 30 Kilometer in der Stunde
überschreitet. überschreitet.
Die Regionen sind folgendermassen am Entwurf des Königlichen Erlasses Die Regionen sind folgendermassen am Entwurf des Königlichen Erlasses
beteiligt worden: Am 20. Mai 2005 ist der vom föderalen Ministerrat beteiligt worden: Am 20. Mai 2005 ist der vom föderalen Ministerrat
gebilligte Entwurf den Minister-Präsidenten und den Ministern der gebilligte Entwurf den Minister-Präsidenten und den Ministern der
Mobilität der drei Regionen übermittelt worden und zusammen mit dem Mobilität der drei Regionen übermittelt worden und zusammen mit dem
Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Strassenverkehrspolizei und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Strassenverkehrspolizei und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses zur
Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen auf die Tagesordnung der Interministeriellen Konferenz « Verordnungen auf die Tagesordnung der Interministeriellen Konferenz «
Mobilität, Infrastruktur und Fernmeldewesen » vom 8. Juni 2005 gesetzt Mobilität, Infrastruktur und Fernmeldewesen » vom 8. Juni 2005 gesetzt
worden. Der Entwurf ist ebenfalls auf der vorbereitenden Versammlung worden. Der Entwurf ist ebenfalls auf der vorbereitenden Versammlung
der interministeriellen Konferenz vom 6. Juni 2005 erläutert und der interministeriellen Konferenz vom 6. Juni 2005 erläutert und
besprochen worden. Am 8. Juni 2005 hat die interministerielle besprochen worden. Am 8. Juni 2005 hat die interministerielle
Konferenz sich auf der Versammlung einstimmig darauf geeinigt, dass Konferenz sich auf der Versammlung einstimmig darauf geeinigt, dass
das Beteiligungsverfahren, was den Gesetzentwurf zur Abänderung des das Beteiligungsverfahren, was den Gesetzentwurf zur Abänderung des
Gesetzes vom 16. März 1968, den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Gesetzes vom 16. März 1968, den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur
Bestimmung der Verstösse nach Graden und den vorliegenden Entwurf Bestimmung der Verstösse nach Graden und den vorliegenden Entwurf
betrifft, mit dieser Konferenz offiziell abgeschlossen ist. betrifft, mit dieser Konferenz offiziell abgeschlossen ist.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung
eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz
über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65; Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und
seine Ausführungserlasse; seine Ausführungserlasse;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektionen vom 19. Mai, 24. Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektionen vom 19. Mai, 24.
Mai und 27. Mai 2005; Mai und 27. Mai 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.
Mai 2005; Mai 2005;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38863 des Staatsrates vom 23. August 2005, Aufgrund des Gutachtens Nr. 38863 des Staatsrates vom 23. August 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität, und aufgrund der Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität, und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die
Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse wird durch Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 « Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten
Bedingungen: Bedingungen:
1. können die im Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur 1. können die im Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur
Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen erwähnten Verstösse pro Verstoss Anlass geben zur Verordnungen erwähnten Verstösse pro Verstoss Anlass geben zur
Erhebung eines Geldbetrags von: Erhebung eines Geldbetrags von:
- 100 Euro für Verstösse zweiten Grades, - 100 Euro für Verstösse zweiten Grades,
- 150 Euro für Verstösse dritten Grades, - 150 Euro für Verstösse dritten Grades,
- 300 Euro für Verstösse vierten Grades; - 300 Euro für Verstösse vierten Grades;
2. kann das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, die in 2. kann das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, die in
den in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei den in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei
ergangenen Verordnungen festgelegt ist, pro Verstoss Anlass geben zur ergangenen Verordnungen festgelegt ist, pro Verstoss Anlass geben zur
Erhebung des folgenden Geldbetrags: Erhebung des folgenden Geldbetrags:
- Für die ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten - Für die ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit beläuft sich der Geldbetrag auf 50 Euro; Höchstgeschwindigkeit beläuft sich der Geldbetrag auf 50 Euro;
- in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer - in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer
Schulumgebung, einem verkehrsberuhigten Bereich und einer Schulumgebung, einem verkehrsberuhigten Bereich und einer
Begegnungszone wird der Betrag von 50 Euro jenseits der ersten 10 Begegnungszone wird der Betrag von 50 Euro jenseits der ersten 10
Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 10 Euro Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 10 Euro
pro zusätzlichen Stundenkilometer, um den die erlaubte pro zusätzlichen Stundenkilometer, um den die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, erhöht; Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, erhöht;
- in allen anderen Fällen wird der Betrag von 50 Euro jenseits der - in allen anderen Fällen wird der Betrag von 50 Euro jenseits der
ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um
5 Euro pro zusätzlichen Stundenkilometer, um den die erlaubte 5 Euro pro zusätzlichen Stundenkilometer, um den die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, erhöht; Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, erhöht;
3. können die anderen Verstösse gegen die in Ausführung des Gesetzes 3. können die anderen Verstösse gegen die in Ausführung des Gesetzes
über die Strassenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen Anlass geben über die Strassenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen Anlass geben
zur Erhebung eines Geldbetrags von 50 Euro pro Verstoss; zur Erhebung eines Geldbetrags von 50 Euro pro Verstoss;
4. gibt ein Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die 4. gibt ein Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei Anlass zur Erhebung von 137,50 Euro. » Strassenverkehrspolizei Anlass zur Erhebung von 137,50 Euro. »
Art. 2 - Artikel 4 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 2 - Artikel 4 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« 3. wenn der Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder festen Wohnort in « 3. wenn der Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder festen Wohnort in
Belgien hat: Belgien hat:
- falls die Gesamtsumme der Erhebung mehr als 300 Euro beträgt. Der in - falls die Gesamtsumme der Erhebung mehr als 300 Euro beträgt. Der in
Artikel 3 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss wird für Artikel 3 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss wird für
die Berechnung der vorerwähnten Höchstsumme nicht in Betracht gezogen; die Berechnung der vorerwähnten Höchstsumme nicht in Betracht gezogen;
- oder falls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 - oder falls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40
Kilometer in der Stunde überschritten wird; Kilometer in der Stunde überschritten wird;
- oder falls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen - oder falls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen
Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone
oder einem verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 30 Kilometer in der oder einem verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 30 Kilometer in der
Stunde überschritten wird; Stunde überschritten wird;
- oder falls ein Verstoss dritten Grades gleichzeitig mit einem - oder falls ein Verstoss dritten Grades gleichzeitig mit einem
anderen Verstoss festgestellt wird; anderen Verstoss festgestellt wird;
- oder falls ein Verstoss vierten Grades festgestellt wird. » - oder falls ein Verstoss vierten Grades festgestellt wird. »
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen « Art. 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen
Wohnort in Belgien hat und ein oder mehrere Verstösse gleichzeitig zu Wohnort in Belgien hat und ein oder mehrere Verstösse gleichzeitig zu
seinen Lasten festgestellt worden sind, darf die zu zahlende Summe 750 seinen Lasten festgestellt worden sind, darf die zu zahlende Summe 750
Euro nicht überschreiten. Diese Summe wird auf 350 Euro begrenzt, wenn Euro nicht überschreiten. Diese Summe wird auf 350 Euro begrenzt, wenn
es sich ausschliesslich um mehrere Verstösse ersten oder zweiten es sich ausschliesslich um mehrere Verstösse ersten oder zweiten
Grades handelt. Grades handelt.
Der in Artikel 3 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss Der in Artikel 3 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss
wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsummen nicht in wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsummen nicht in
Betracht gezogen. » Betracht gezogen. »
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 6 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen « Art. 6 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen
Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort
zahlt, entspricht der zu hinterlegende Geldbetrag der in Artikel 3 zahlt, entspricht der zu hinterlegende Geldbetrag der in Artikel 3
oder 5 festgelegten Gesamtsumme zuzüglich einer Pauschale von 110 oder 5 festgelegten Gesamtsumme zuzüglich einer Pauschale von 110
Euro. » Euro. »
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und Art. 6 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und
Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2005 Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 janvier 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 januari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^