publié le 23 juin 2008
Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 AVRIL 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 2007 portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 23 mai 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 50, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, insbesondere des Artikels 73 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere des Artikels VII.III.75 Absatz 1 und 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2006;
Aufgrund des Protokolls Nr. 177/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 20. März 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.
Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 2. Mai 2006;
Aufgrund des Gutachtens 41.758/2 des Staatsrates vom 18. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel VII.III.75 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.VII.III.75 - Die in den Artikeln 48 und 50 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend « lokale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef » genannt, steht unter dem Vorsitz des Bürgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden des Polizeikollegiums und setzt sich zudem aus folgenden Beisitzern zusammen: 1. einem Korpschef, der ein Mandat mindestens derselben Kategorie wie derjenigen des zu vergebenden Mandats ausübt. Handelt es sich bei der zu vergebenden Funktion um eine Funktion der Kategorie 5, kann gegebenenfalls ein ehemaliger Korpschef der Kategorie 5 oder ein Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 4 ausübt, bestellt werden, 2. einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder eventuell einem Gerichtspolizeidirektor eines anderen Amtsbereichs als desjenigen, in dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als Korpschef vergeben wird, oder gegebenenfalls einem ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, 3.einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der lokalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante Berufserfahrung nachweist, 4. dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, 5.dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als Korpschef vergeben wird, 6. dem Generalinspektor oder dem von ihm bestimmten beigeordneten Generalinspektor.» 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: « Die in Absatz 1 Nr.1 bis 3 erwähnten Beisitzer werden vom Gemeinderat oder Polizeirat bestellt. » 3. In Absatz 4, dessen derzeitiger Text Absatz 5 bilden wird, werden die Wörter « für jeden Beisitzer » durch die Wörter « für jeden in Absatz 1 Nr.1 bis 3 erwähnten Beisitzer » ersetzt.
Art. 2 - Die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren zur Auswahl eines Korpschefs werden gemäss den Bestimmungen, die am Tag davor anwendbar waren, fortgesetzt.
Art. 3 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL