Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/04/2007
← Retour vers "Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande "
Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 AVRIL 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal 27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het
services de police. - Traduction allemande personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 27 avril 2007 portant modification de l'arrêté royal besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van
services de police (Moniteur belge du 23 mai 2007). de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 Erlasses vom 30. März 2001
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 50, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt des Artikels 50, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt
worden ist; worden ist;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
insbesondere des Artikels 73 Absatz 2; insbesondere des Artikels 73 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere
des Artikels VII.III.75 Absatz 1 und 4; des Artikels VII.III.75 Absatz 1 und 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2006;
Aufgrund des Protokolls Nr. 177/2 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 177/2 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 20. März 2006; Polizeidienste vom 20. März 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.
Juli 2006; Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 2. Mai 2006; Dienstes vom 2. Mai 2006;
Aufgrund des Gutachtens 41.758/2 des Staatsrates vom 18. Dezember Aufgrund des Gutachtens 41.758/2 des Staatsrates vom 18. Dezember
2006, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel VII.III.75 RSPol wird wie folgt abgeändert: Artikel 1 - Artikel VII.III.75 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. VII.III.75 - Die in den Artikeln 48 und 50 Absatz 2 des « Art. VII.III.75 - Die in den Artikeln 48 und 50 Absatz 2 des
Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend « lokale Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend « lokale
Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef » genannt, steht Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef » genannt, steht
unter dem Vorsitz des Bürgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden unter dem Vorsitz des Bürgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden
des Polizeikollegiums und setzt sich zudem aus folgenden Beisitzern des Polizeikollegiums und setzt sich zudem aus folgenden Beisitzern
zusammen: zusammen:
1. einem Korpschef, der ein Mandat mindestens derselben Kategorie wie 1. einem Korpschef, der ein Mandat mindestens derselben Kategorie wie
derjenigen des zu vergebenden Mandats ausübt. derjenigen des zu vergebenden Mandats ausübt.
Handelt es sich bei der zu vergebenden Funktion um eine Funktion der Handelt es sich bei der zu vergebenden Funktion um eine Funktion der
Kategorie 5, kann gegebenenfalls ein ehemaliger Korpschef der Kategorie 5, kann gegebenenfalls ein ehemaliger Korpschef der
Kategorie 5 oder ein Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 4 ausübt, Kategorie 5 oder ein Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 4 ausübt,
bestellt werden, bestellt werden,
2. einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder eventuell einem 2. einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder eventuell einem
Gerichtspolizeidirektor eines anderen Amtsbereichs als desjenigen, in Gerichtspolizeidirektor eines anderen Amtsbereichs als desjenigen, in
dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als
Korpschef vergeben wird, oder gegebenenfalls einem ehemaligen Korpschef vergeben wird, oder gegebenenfalls einem ehemaligen
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator,
3. einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der 3. einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der
lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der lokalen lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der lokalen
Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante
Berufserfahrung nachweist, Berufserfahrung nachweist,
4. dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, 4. dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar,
5. dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Gemeinde 5. dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Gemeinde
oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als Korpschef oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als Korpschef
vergeben wird, vergeben wird,
6. dem Generalinspektor oder dem von ihm bestimmten beigeordneten 6. dem Generalinspektor oder dem von ihm bestimmten beigeordneten
Generalinspektor. » Generalinspektor. »
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
« Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beisitzer werden vom « Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beisitzer werden vom
Gemeinderat oder Polizeirat bestellt. » Gemeinderat oder Polizeirat bestellt. »
3. In Absatz 4, dessen derzeitiger Text Absatz 5 bilden wird, werden 3. In Absatz 4, dessen derzeitiger Text Absatz 5 bilden wird, werden
die Wörter « für jeden Beisitzer » durch die Wörter « für jeden in die Wörter « für jeden Beisitzer » durch die Wörter « für jeden in
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beisitzer » ersetzt. Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beisitzer » ersetzt.
Art. 2 - Die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Art. 2 - Die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses
laufenden Verfahren zur Auswahl eines Korpschefs werden gemäss den laufenden Verfahren zur Auswahl eines Korpschefs werden gemäss den
Bestimmungen, die am Tag davor anwendbar waren, fortgesetzt. Bestimmungen, die am Tag davor anwendbar waren, fortgesetzt.
Art. 3 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, Art. 3 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
^