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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 AVRIL 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal | 27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk |
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des | besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het |
services de police. - Traduction allemande | personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 27 avril 2007 portant modification de l'arrêté royal | besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des | 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van |
services de police (Moniteur belge du 23 mai 2007). | de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 | Erlasses vom 30. März 2001 |
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 50, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt | des Artikels 50, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen |
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, |
insbesondere des Artikels 73 Absatz 2; | insbesondere des Artikels 73 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere |
des Artikels VII.III.75 Absatz 1 und 4; | des Artikels VII.III.75 Absatz 1 und 4; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2006; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 177/2 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 177/2 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 20. März 2006; | Polizeidienste vom 20. März 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. |
Juli 2006; | Juli 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 2. Mai 2006; | Dienstes vom 2. Mai 2006; |
Aufgrund des Gutachtens 41.758/2 des Staatsrates vom 18. Dezember | Aufgrund des Gutachtens 41.758/2 des Staatsrates vom 18. Dezember |
2006, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel VII.III.75 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Artikel 1 - Artikel VII.III.75 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. VII.III.75 - Die in den Artikeln 48 und 50 Absatz 2 des | « Art. VII.III.75 - Die in den Artikeln 48 und 50 Absatz 2 des |
Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend « lokale | Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend « lokale |
Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef » genannt, steht | Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef » genannt, steht |
unter dem Vorsitz des Bürgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden | unter dem Vorsitz des Bürgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden |
des Polizeikollegiums und setzt sich zudem aus folgenden Beisitzern | des Polizeikollegiums und setzt sich zudem aus folgenden Beisitzern |
zusammen: | zusammen: |
1. einem Korpschef, der ein Mandat mindestens derselben Kategorie wie | 1. einem Korpschef, der ein Mandat mindestens derselben Kategorie wie |
derjenigen des zu vergebenden Mandats ausübt. | derjenigen des zu vergebenden Mandats ausübt. |
Handelt es sich bei der zu vergebenden Funktion um eine Funktion der | Handelt es sich bei der zu vergebenden Funktion um eine Funktion der |
Kategorie 5, kann gegebenenfalls ein ehemaliger Korpschef der | Kategorie 5, kann gegebenenfalls ein ehemaliger Korpschef der |
Kategorie 5 oder ein Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 4 ausübt, | Kategorie 5 oder ein Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 4 ausübt, |
bestellt werden, | bestellt werden, |
2. einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder eventuell einem | 2. einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder eventuell einem |
Gerichtspolizeidirektor eines anderen Amtsbereichs als desjenigen, in | Gerichtspolizeidirektor eines anderen Amtsbereichs als desjenigen, in |
dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als | dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als |
Korpschef vergeben wird, oder gegebenenfalls einem ehemaligen | Korpschef vergeben wird, oder gegebenenfalls einem ehemaligen |
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, | Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, |
3. einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der | 3. einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der |
lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der lokalen | lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der lokalen |
Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante | Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante |
Berufserfahrung nachweist, | Berufserfahrung nachweist, |
4. dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, | 4. dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, |
5. dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Gemeinde | 5. dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Gemeinde |
oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als Korpschef | oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als Korpschef |
vergeben wird, | vergeben wird, |
6. dem Generalinspektor oder dem von ihm bestimmten beigeordneten | 6. dem Generalinspektor oder dem von ihm bestimmten beigeordneten |
Generalinspektor. » | Generalinspektor. » |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: |
« Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beisitzer werden vom | « Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beisitzer werden vom |
Gemeinderat oder Polizeirat bestellt. » | Gemeinderat oder Polizeirat bestellt. » |
3. In Absatz 4, dessen derzeitiger Text Absatz 5 bilden wird, werden | 3. In Absatz 4, dessen derzeitiger Text Absatz 5 bilden wird, werden |
die Wörter « für jeden Beisitzer » durch die Wörter « für jeden in | die Wörter « für jeden Beisitzer » durch die Wörter « für jeden in |
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beisitzer » ersetzt. | Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beisitzer » ersetzt. |
Art. 2 - Die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses | Art. 2 - Die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses |
laufenden Verfahren zur Auswahl eines Korpschefs werden gemäss den | laufenden Verfahren zur Auswahl eines Korpschefs werden gemäss den |
Bestimmungen, die am Tag davor anwendbar waren, fortgesetzt. | Bestimmungen, die am Tag davor anwendbar waren, fortgesetzt. |
Art. 3 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, | Art. 3 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |