publié le 18 décembre 2007
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et radioactives. - Traduction allemande
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27 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et radioactives. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et radioactives (Moniteur belge du 7 mai 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24.März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, zur Unterschrift vorzulegen.
Mit vorliegendem Entwurf wird ein zweifaches Ziel verfolgt: einerseits eine klare und vollständige Liste der Verstösse bei der Beförderung von gefährlichen Gütern zu erstellen und andererseits für jeden Verstoss eine Geldbusse festzulegen, deren Höhe dem Gefahrenniveau des Verstosses Rechnung trägt.
Artikel 1 bestimmt den Anwendungsbereich des Entwurfs; der Entwurf ist nicht auf explosionsfähige Stoffe (Zuständigkeit des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie) und radioaktive Stoffe (Zuständigkeit der Föderalen Nuklearkontrollbehörde) anwendbar.
In Artikel 2 werden die Personen bestimmt, die ermächtigt sind, die Geldbussen zu erheben.
In Artikel 3 wird auf die Anlage verwiesen, in der die Liste der Verstösse mit Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse oder mit Bezug auf den Königlichen Erlass vom 9. März 2003 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, aufgenommen ist.
Die Liste der Verstösse ist auf der Grundlage der Risikokategorien, wie sie in der Richtlinie 2004/112/EG vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse an den technischen Fortschritt beschrieben sind, erstellt worden.
Durch Artikel 5 wird das Datum des Inkrafttretens auf den 1. September 2007 festgelegt. Dies sollte es ermöglichen, vor diesem Datum: 1. ein praktisches Handbuch zur Benutzung des Bussgeldkatalogs für alle mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten zu erstellen, 2.in Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Generalprokuratoren die notwendige Koordinierung in Sachen Strafverfolgungspolitik zu gewährleisten, 3. eine intensive Informationskampagne sowohl für inländische als auch für ausländische Interessehabende zu organisieren. Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden.
Soweit die Tragweite des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.
Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24.März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000, 11. Dezember 2001 und 27.März 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 12. April 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11.
April 2007;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.452/4 des Staatsrates vom 26. März 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR als solche definierten Güter, die den Klassen 2, 3 mit Ausnahme der UN-Nummer 3064, 4.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 0154, 0155, 0209, 0214, 0215, 0220, 0234, 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2852, 2907, 2555, 2556, 2557 und 3317, 4.2, 4.3, 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1942, 2067, 2068, 2069, 2070 und 2426, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer 3268 angehören. » Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die Kontrollbediensteten, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen angehören, die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei sowie die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in der Ausübung ihres Amtes beauftragt werden. » Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 27. März 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Unter den Bedingungen, die in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und in Artikel 4bis des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können die auf oder entlang der öffentlichen Strasse festgestellten und in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten Verstösse pro Verstoss Anlass geben zur Zahlung des in derselben Anlage angegebenen Geldbetrags.
Werden bei einem selben Transport mehrere Verstösse festgestellt, darf die geforderte Gesamtsumme nicht mehr als 2.500 EUR betragen. » Art. 4 - Demselben Erlass wird eine Anlage beigefügt, die die Aufzählung in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthält.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung im Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT
Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen Liste der Verstösse und zu zahlenden Geldbeträge Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT