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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et radioactives. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et radioactives. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en |
radioactives (Moniteur belge du 7 mai 2007). | radioactieve stoffen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines | Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der | Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der |
Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme | Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme |
von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen | von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen | wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen |
Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 | Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von |
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von | gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von |
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, zur Unterschrift | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, zur Unterschrift |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Mit vorliegendem Entwurf wird ein zweifaches Ziel verfolgt: einerseits | Mit vorliegendem Entwurf wird ein zweifaches Ziel verfolgt: einerseits |
eine klare und vollständige Liste der Verstösse bei der Beförderung | eine klare und vollständige Liste der Verstösse bei der Beförderung |
von gefährlichen Gütern zu erstellen und andererseits für jeden | von gefährlichen Gütern zu erstellen und andererseits für jeden |
Verstoss eine Geldbusse festzulegen, deren Höhe dem Gefahrenniveau des | Verstoss eine Geldbusse festzulegen, deren Höhe dem Gefahrenniveau des |
Verstosses Rechnung trägt. | Verstosses Rechnung trägt. |
Artikel 1 bestimmt den Anwendungsbereich des Entwurfs; der Entwurf ist | Artikel 1 bestimmt den Anwendungsbereich des Entwurfs; der Entwurf ist |
nicht auf explosionsfähige Stoffe (Zuständigkeit des FÖD Wirtschaft, | nicht auf explosionsfähige Stoffe (Zuständigkeit des FÖD Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie) und radioaktive Stoffe (Zuständigkeit | KMB, Mittelstand und Energie) und radioaktive Stoffe (Zuständigkeit |
der Föderalen Nuklearkontrollbehörde) anwendbar. | der Föderalen Nuklearkontrollbehörde) anwendbar. |
In Artikel 2 werden die Personen bestimmt, die ermächtigt sind, die | In Artikel 2 werden die Personen bestimmt, die ermächtigt sind, die |
Geldbussen zu erheben. | Geldbussen zu erheben. |
In Artikel 3 wird auf die Anlage verwiesen, in der die Liste der | In Artikel 3 wird auf die Anlage verwiesen, in der die Liste der |
Verstösse mit Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die | Verstösse mit Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die |
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse oder mit | internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse oder mit |
Bezug auf den Königlichen Erlass vom 9. März 2003 über die Beförderung | Bezug auf den Königlichen Erlass vom 9. März 2003 über die Beförderung |
gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von explosionsfähigen | gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von explosionsfähigen |
und radioaktiven Stoffen, aufgenommen ist. | und radioaktiven Stoffen, aufgenommen ist. |
Die Liste der Verstösse ist auf der Grundlage der Risikokategorien, | Die Liste der Verstösse ist auf der Grundlage der Risikokategorien, |
wie sie in der Richtlinie 2004/112/EG vom 13. Dezember 2004 zur | wie sie in der Richtlinie 2004/112/EG vom 13. Dezember 2004 zur |
Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche | Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche |
Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse | Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse |
an den technischen Fortschritt beschrieben sind, erstellt worden. | an den technischen Fortschritt beschrieben sind, erstellt worden. |
Durch Artikel 5 wird das Datum des Inkrafttretens auf den 1. September | Durch Artikel 5 wird das Datum des Inkrafttretens auf den 1. September |
2007 festgelegt. Dies sollte es ermöglichen, vor diesem Datum: | 2007 festgelegt. Dies sollte es ermöglichen, vor diesem Datum: |
1. ein praktisches Handbuch zur Benutzung des Bussgeldkatalogs für | 1. ein praktisches Handbuch zur Benutzung des Bussgeldkatalogs für |
alle mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten zu erstellen, | alle mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten zu erstellen, |
2. in Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Generalprokuratoren die | 2. in Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Generalprokuratoren die |
notwendige Koordinierung in Sachen Strafverfolgungspolitik zu | notwendige Koordinierung in Sachen Strafverfolgungspolitik zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
3. eine intensive Informationskampagne sowohl für inländische als auch | 3. eine intensive Informationskampagne sowohl für inländische als auch |
für ausländische Interessehabende zu organisieren. | für ausländische Interessehabende zu organisieren. |
Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. | Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. |
Soweit die Tragweite des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift | Soweit die Tragweite des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorgelegt wird. | vorgelegt wird. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines | Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der | Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der |
Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme | Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme |
von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen | von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert |
durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990; | durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai | insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai |
2006; | 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im | Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im |
Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven | Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven |
Stoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000, | Stoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000, |
11. Dezember 2001 und 27. März 2006; | 11. Dezember 2001 und 27. März 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung |
Industrie vom 12. April 2007; | Industrie vom 12. April 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. |
April 2007; | April 2007; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.452/4 des Staatsrates vom 26. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.452/4 des Staatsrates vom 26. März |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des |
Innern, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der | Innern, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der |
Mobilität | Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von |
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von | gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von |
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird Nr. 2 durch folgende | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird Nr. 2 durch folgende |
Bestimmung ersetzt: « 2. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die in | Bestimmung ersetzt: « 2. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die in |
Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR als solche definierten Güter, die | Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR als solche definierten Güter, die |
den Klassen 2, 3 mit Ausnahme der UN-Nummer 3064, 4.1 mit Ausnahme der | den Klassen 2, 3 mit Ausnahme der UN-Nummer 3064, 4.1 mit Ausnahme der |
UN-Nummern 0154, 0155, 0209, 0214, 0215, 0220, 0234, 1310, 1320, 1321, | UN-Nummern 0154, 0155, 0209, 0214, 0215, 0220, 0234, 1310, 1320, 1321, |
1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, | 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, |
1517, 1571, 2852, 2907, 2555, 2556, 2557 und 3317, 4.2, 4.3, 5.1 mit | 1517, 1571, 2852, 2907, 2555, 2556, 2557 und 3317, 4.2, 4.3, 5.1 mit |
Ausnahme der UN-Nummern 1942, 2067, 2068, 2069, 2070 und 2426, 5.2, | Ausnahme der UN-Nummern 1942, 2067, 2068, 2069, 2070 und 2426, 5.2, |
6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer 3268 angehören. » | 6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer 3268 angehören. » |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: « Art. 2 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass | ersetzt: « Art. 2 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass |
geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim | geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim |
Appellationshof nur die Kontrollbediensteten, die mit einem | Appellationshof nur die Kontrollbediensteten, die mit einem |
gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind und dem Föderalen | gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind und dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen angehören, die | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen angehören, die |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei | Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei |
sowie die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen | sowie die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen in der Ausübung ihres Amtes beauftragt | Öffentlichen Dienstes Finanzen in der Ausübung ihres Amtes beauftragt |
werden. » | werden. » |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 27. März 2006, wird | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 27. März 2006, wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Unter den Bedingungen, | durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Unter den Bedingungen, |
die in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | die in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei und in Artikel 4bis des Gesetzes vom 21. Juni | Strassenverkehrspolizei und in Artikel 4bis des Gesetzes vom 21. Juni |
1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den | 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den |
Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein | Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein |
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können die auf | Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können die auf |
oder entlang der öffentlichen Strasse festgestellten und in der Anlage | oder entlang der öffentlichen Strasse festgestellten und in der Anlage |
zu vorliegendem Erlass aufgezählten Verstösse pro Verstoss Anlass | zu vorliegendem Erlass aufgezählten Verstösse pro Verstoss Anlass |
geben zur Zahlung des in derselben Anlage angegebenen Geldbetrags. | geben zur Zahlung des in derselben Anlage angegebenen Geldbetrags. |
Werden bei einem selben Transport mehrere Verstösse festgestellt, darf | Werden bei einem selben Transport mehrere Verstösse festgestellt, darf |
die geforderte Gesamtsumme nicht mehr als 2.500 EUR betragen. » | die geforderte Gesamtsumme nicht mehr als 2.500 EUR betragen. » |
Art. 4 - Demselben Erlass wird eine Anlage beigefügt, die die | Art. 4 - Demselben Erlass wird eine Anlage beigefügt, die die |
Aufzählung in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthält. | Aufzählung in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthält. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern, Unser | Art. 6 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern, Unser |
Minister der Finanzen und Unser Minister, zu dessen | Minister der Finanzen und Unser Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Beförderung im Strassenverkehr gehört, sind, | Zuständigkeitsbereich die Beförderung im Strassenverkehr gehört, sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses | Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses |
vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines | vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der | Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der |
Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme | Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme |
von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen | von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen |
Liste der Verstösse und zu zahlenden Geldbeträge | Liste der Verstösse und zu zahlenden Geldbeträge |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im | Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im |
Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven | Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven |
Stoffen, beigefügt zu werden | Stoffen, beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |