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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/04/2007
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et radioactives. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et radioactives. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en
radioactives (Moniteur belge du 7 mai 2007). radioactieve stoffen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der
Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme
von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen
Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, zur Unterschrift explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, zur Unterschrift
vorzulegen. vorzulegen.
Mit vorliegendem Entwurf wird ein zweifaches Ziel verfolgt: einerseits Mit vorliegendem Entwurf wird ein zweifaches Ziel verfolgt: einerseits
eine klare und vollständige Liste der Verstösse bei der Beförderung eine klare und vollständige Liste der Verstösse bei der Beförderung
von gefährlichen Gütern zu erstellen und andererseits für jeden von gefährlichen Gütern zu erstellen und andererseits für jeden
Verstoss eine Geldbusse festzulegen, deren Höhe dem Gefahrenniveau des Verstoss eine Geldbusse festzulegen, deren Höhe dem Gefahrenniveau des
Verstosses Rechnung trägt. Verstosses Rechnung trägt.
Artikel 1 bestimmt den Anwendungsbereich des Entwurfs; der Entwurf ist Artikel 1 bestimmt den Anwendungsbereich des Entwurfs; der Entwurf ist
nicht auf explosionsfähige Stoffe (Zuständigkeit des FÖD Wirtschaft, nicht auf explosionsfähige Stoffe (Zuständigkeit des FÖD Wirtschaft,
KMB, Mittelstand und Energie) und radioaktive Stoffe (Zuständigkeit KMB, Mittelstand und Energie) und radioaktive Stoffe (Zuständigkeit
der Föderalen Nuklearkontrollbehörde) anwendbar. der Föderalen Nuklearkontrollbehörde) anwendbar.
In Artikel 2 werden die Personen bestimmt, die ermächtigt sind, die In Artikel 2 werden die Personen bestimmt, die ermächtigt sind, die
Geldbussen zu erheben. Geldbussen zu erheben.
In Artikel 3 wird auf die Anlage verwiesen, in der die Liste der In Artikel 3 wird auf die Anlage verwiesen, in der die Liste der
Verstösse mit Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Verstösse mit Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse oder mit internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse oder mit
Bezug auf den Königlichen Erlass vom 9. März 2003 über die Beförderung Bezug auf den Königlichen Erlass vom 9. März 2003 über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von explosionsfähigen gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von explosionsfähigen
und radioaktiven Stoffen, aufgenommen ist. und radioaktiven Stoffen, aufgenommen ist.
Die Liste der Verstösse ist auf der Grundlage der Risikokategorien, Die Liste der Verstösse ist auf der Grundlage der Risikokategorien,
wie sie in der Richtlinie 2004/112/EG vom 13. Dezember 2004 zur wie sie in der Richtlinie 2004/112/EG vom 13. Dezember 2004 zur
Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche
Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse
an den technischen Fortschritt beschrieben sind, erstellt worden. an den technischen Fortschritt beschrieben sind, erstellt worden.
Durch Artikel 5 wird das Datum des Inkrafttretens auf den 1. September Durch Artikel 5 wird das Datum des Inkrafttretens auf den 1. September
2007 festgelegt. Dies sollte es ermöglichen, vor diesem Datum: 2007 festgelegt. Dies sollte es ermöglichen, vor diesem Datum:
1. ein praktisches Handbuch zur Benutzung des Bussgeldkatalogs für 1. ein praktisches Handbuch zur Benutzung des Bussgeldkatalogs für
alle mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten zu erstellen, alle mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten zu erstellen,
2. in Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Generalprokuratoren die 2. in Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Generalprokuratoren die
notwendige Koordinierung in Sachen Strafverfolgungspolitik zu notwendige Koordinierung in Sachen Strafverfolgungspolitik zu
gewährleisten, gewährleisten,
3. eine intensive Informationskampagne sowohl für inländische als auch 3. eine intensive Informationskampagne sowohl für inländische als auch
für ausländische Interessehabende zu organisieren. für ausländische Interessehabende zu organisieren.
Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden.
Soweit die Tragweite des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift Soweit die Tragweite des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift
vorgelegt wird. vorgelegt wird.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der
Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme
von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert
durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990; durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai
2006; 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im
Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000, Stoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000,
11. Dezember 2001 und 27. März 2006; 11. Dezember 2001 und 27. März 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
Industrie vom 12. April 2007; Industrie vom 12. April 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11.
April 2007; April 2007;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.452/4 des Staatsrates vom 26. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.452/4 des Staatsrates vom 26. März
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des
Innern, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Innern, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der
Mobilität Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird Nr. 2 durch folgende explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird Nr. 2 durch folgende
Bestimmung ersetzt: « 2. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die in Bestimmung ersetzt: « 2. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die in
Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR als solche definierten Güter, die Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR als solche definierten Güter, die
den Klassen 2, 3 mit Ausnahme der UN-Nummer 3064, 4.1 mit Ausnahme der den Klassen 2, 3 mit Ausnahme der UN-Nummer 3064, 4.1 mit Ausnahme der
UN-Nummern 0154, 0155, 0209, 0214, 0215, 0220, 0234, 1310, 1320, 1321, UN-Nummern 0154, 0155, 0209, 0214, 0215, 0220, 0234, 1310, 1320, 1321,
1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357,
1517, 1571, 2852, 2907, 2555, 2556, 2557 und 3317, 4.2, 4.3, 5.1 mit 1517, 1571, 2852, 2907, 2555, 2556, 2557 und 3317, 4.2, 4.3, 5.1 mit
Ausnahme der UN-Nummern 1942, 2067, 2068, 2069, 2070 und 2426, 5.2, Ausnahme der UN-Nummern 1942, 2067, 2068, 2069, 2070 und 2426, 5.2,
6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer 3268 angehören. » 6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer 3268 angehören. »
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: « Art. 2 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass ersetzt: « Art. 2 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass
geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim
Appellationshof nur die Kontrollbediensteten, die mit einem Appellationshof nur die Kontrollbediensteten, die mit einem
gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind und dem Föderalen gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind und dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen angehören, die Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen angehören, die
Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei
sowie die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen sowie die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen in der Ausübung ihres Amtes beauftragt Öffentlichen Dienstes Finanzen in der Ausübung ihres Amtes beauftragt
werden. » werden. »
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 27. März 2006, wird Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 27. März 2006, wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Unter den Bedingungen, durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Unter den Bedingungen,
die in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die die in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei und in Artikel 4bis des Gesetzes vom 21. Juni Strassenverkehrspolizei und in Artikel 4bis des Gesetzes vom 21. Juni
1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den
Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können die auf Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können die auf
oder entlang der öffentlichen Strasse festgestellten und in der Anlage oder entlang der öffentlichen Strasse festgestellten und in der Anlage
zu vorliegendem Erlass aufgezählten Verstösse pro Verstoss Anlass zu vorliegendem Erlass aufgezählten Verstösse pro Verstoss Anlass
geben zur Zahlung des in derselben Anlage angegebenen Geldbetrags. geben zur Zahlung des in derselben Anlage angegebenen Geldbetrags.
Werden bei einem selben Transport mehrere Verstösse festgestellt, darf Werden bei einem selben Transport mehrere Verstösse festgestellt, darf
die geforderte Gesamtsumme nicht mehr als 2.500 EUR betragen. » die geforderte Gesamtsumme nicht mehr als 2.500 EUR betragen. »
Art. 4 - Demselben Erlass wird eine Anlage beigefügt, die die Art. 4 - Demselben Erlass wird eine Anlage beigefügt, die die
Aufzählung in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthält. Aufzählung in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthält.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern, Unser Art. 6 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern, Unser
Minister der Finanzen und Unser Minister, zu dessen Minister der Finanzen und Unser Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Beförderung im Strassenverkehr gehört, sind, Zuständigkeitsbereich die Beförderung im Strassenverkehr gehört, sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der
Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme
von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen
Liste der Verstösse und zu zahlenden Geldbeträge Liste der Verstösse und zu zahlenden Geldbeträge
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im
Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen, beigefügt zu werden Stoffen, beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
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