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Arrêté Royal du 26 novembre 2023
publié le 22 avril 2025

Arrêté royal modifiant le PJPol concernant la réaffectation en cas d'échec à la formation fonctionnelle liée à un emploi spécialisé au sein de la direction des unités spéciales ou au sein de la direction de l'appui aérien. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2025003022
pub.
22/04/2025
prom.
26/11/2023
ELI
eli/arrete/2023/11/26/2025003022/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 NOVEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant le PJPol concernant la réaffectation en cas d'échec à la formation fonctionnelle liée à un emploi spécialisé au sein de la direction des unités spéciales ou au sein de la direction de l'appui aérien. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2023 modifiant le PJPol concernant la réaffectation en cas d'échec à la formation fonctionnelle liée à un emploi spécialisé au sein de la direction des unités spéciales ou au sein de la direction de l'appui aérien (Moniteur belge du 6 décembre 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des RSPol in Bezug auf die Neuzuweisung bei Nichtbestehen der funktionellen Ausbildung in Verbindung mit einer spezialisierten Stelle innerhalb der Direktion der Sondereinheiten oder innerhalb der Direktion Luftunterstützung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15.

Juni 2023;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 12. Juli 2023; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 29. August 2023;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 575/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 11. Oktober 2023;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 4. Oktober 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel VI.II.88 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 2005, 12. Januar 2010, 3. Februar 2014, 20. April 2015, 9. November 2015 und 30. September 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. VI.II.88 - § 1 - Die Neuzuweisung erfolgt immer je nach Fall innerhalb des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders des Korps, dem das Personalmitglied zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört beziehungsweise, wenn es sich um eine Wiedereingliederung im Sinne von Teil IX Titel III handelt, dem es am Tag seiner Amtsniederlegung angehörte. § 2 - In Abweichung von § 1 erfolgt die Neuzuweisung eines in Artikel VI.II.85 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieds ausschließlich in dem Korps, dem es vor seiner Bestellung in die in Artikel VI.II.85 Nr. 3 erwähnte Stelle angehörte, wenn das betreffende Personalmitglied und der betreffende Korpschef oder, je nach Fall, der betreffende Generaldirektor dies im gegenseitigen Einvernehmen so entscheiden. In Ermangelung eines gegenseitigen Einvernehmens erhält das betreffende Personalmitglied eine Neuzuweisung in dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört.

In Abweichung von § 1 und Absatz 1 erfolgt die Neuzuweisung des in Artikel VI.II.85 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieds, das der Direktion der Sondereinheiten oder der Direktion Luftunterstützung angehört, in die Stelle, die es in dem Korps besetzte, dem es vor seiner Bestellung in die in Artikel VI.II.85 Nr. 3 erwähnte Stelle angehörte. § 3 - In Abweichung von § 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel VI.II.85 Nr. 2 und 9 erwähnten Personalmitglieds in einem anderen Korps als dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört, erfolgen. Eine solche Neuzuweisung ist nur mit dem Einverständnis der betreffenden Korps möglich. Dieses Einverständnis wird, was die föderale Polizei anbelangt, vom Generalkommissar beziehungsweise, was die lokale Polizei anbelangt, vom Korpschef gegeben. § 4 - In Abweichung von § 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel VI.II.85 Nr. 2bis erwähnten Personalmitglieds auf sein Ersuchen hin und mit dem Einverständnis des Generalkommissars und des betreffenden Korpschefs in einem Korps der lokalen Polizei erfolgen."

Art. 2 - In Artikel VI.II.89 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. November 2015, werden zwischen den Wörtern "in Artikel VI.II.85 Nr. 9" und den Wörtern "erwähnten Neuzuweisung" die Wörter "und in Artikel VI.II.88 § 2 Absatz 2" eingefügt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT


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