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Arrêté Royal du 26 février 2023
publié le 30 mai 2024

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2024004868
pub.
30/05/2024
prom.
26/02/2023
ELI
eli/arrete/2023/02/26/2024004868/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 FEVRIER 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 février 2023 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 10 mars 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 26. FEBRUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens 72.287/4 des Staatsrates vom 24. Oktober 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b) erwähnte Fahrzeuge, die bereits in Belgien zugelassen sind und die vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers nicht der technischen Kontrolle unterliegen, unterliegen vor ihrer Zulassung einem Verwaltungsverfahren.

Dieses Verwaltungsverfahren wird beim Konzessionär durchgeführt und bezieht sich auf die Überprüfung der Zulassungsbescheinigung beziehungsweise der in Artikel 32 erwähnten Bescheinigung.

Während dieses Verwaltungsverfahrens wird die Zulassungsbescheinigung beziehungsweise die in Artikel 32 erwähnte Bescheinigung gegebenenfalls für ungültig erklärt und erfolgt eine elektronische Datenübertragung an die Direktion für Zulassungen. Der Konzessionär stellt zudem ein Formular zur Beantragung der Zulassung des Fahrzeugs aus."

Art. 2 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Februar 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität G. GILKINET


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