Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/02/2023
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande"
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
26 FEVRIER 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 26 FEBRUARI 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van
voertuigen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 26 février 2023 modifiant l'arrêté royal du 20 besluit van 26 februari 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit
juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch
du 10 mars 2023). Staatsblad van 10 maart 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
26. FEBRUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. FEBRUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen; von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens 72.287/4 des Staatsrates vom 24. Oktober 2022, Aufgrund des Gutachtens 72.287/4 des Staatsrates vom 24. Oktober 2022,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut Zulassung von Fahrzeugen wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b) erwähnte Fahrzeuge, die bereits in "In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b) erwähnte Fahrzeuge, die bereits in
Belgien zugelassen sind und die vor der Zulassung auf den Namen eines Belgien zugelassen sind und die vor der Zulassung auf den Namen eines
anderen Inhabers nicht der technischen Kontrolle unterliegen, anderen Inhabers nicht der technischen Kontrolle unterliegen,
unterliegen vor ihrer Zulassung einem Verwaltungsverfahren. unterliegen vor ihrer Zulassung einem Verwaltungsverfahren.
Dieses Verwaltungsverfahren wird beim Konzessionär durchgeführt und Dieses Verwaltungsverfahren wird beim Konzessionär durchgeführt und
bezieht sich auf die Überprüfung der Zulassungsbescheinigung bezieht sich auf die Überprüfung der Zulassungsbescheinigung
beziehungsweise der in Artikel 32 erwähnten Bescheinigung. beziehungsweise der in Artikel 32 erwähnten Bescheinigung.
Während dieses Verwaltungsverfahrens wird die Zulassungsbescheinigung Während dieses Verwaltungsverfahrens wird die Zulassungsbescheinigung
beziehungsweise die in Artikel 32 erwähnte Bescheinigung beziehungsweise die in Artikel 32 erwähnte Bescheinigung
gegebenenfalls für ungültig erklärt und erfolgt eine elektronische gegebenenfalls für ungültig erklärt und erfolgt eine elektronische
Datenübertragung an die Direktion für Zulassungen. Der Konzessionär Datenübertragung an die Direktion für Zulassungen. Der Konzessionär
stellt zudem ein Formular zur Beantragung der Zulassung des Fahrzeugs stellt zudem ein Formular zur Beantragung der Zulassung des Fahrzeugs
aus." aus."
Art. 2 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 2 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Februar 2023 Gegeben zu Brüssel, den 26. Februar 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
^