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Arrêté Royal du 26 février 2014
publié le 03 novembre 2022

Arrêté royal exécutant la loi du 29 janvier 2014 portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

source
institut national d'assurance maladie-invalidite
numac
2022033836
pub.
03/11/2022
prom.
26/02/2014
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE


26 FEVRIER 2014. - Arrêté royal exécutant la loi du 29 janvier 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/01/2014 pub. 10/10/2014 numac 2014000703 source service public federal interieur Loi portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+ fermer portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 6 et 16 à 18 de l'arrêté royal du 26 février 2014 exécutant la loi du 29 janvier 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/01/2014 pub. 10/10/2014 numac 2014000703 source service public federal interieur Loi portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+ fermer portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+ (Moniteur belge du 7 mars 2014), tels qu'ils ont été modifiés par l'arrêté royal du 7 mars 2016 modifiant l'arrêté royal du 26 février 2014 exécutant la loi du 29 janvier 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/01/2014 pub. 10/10/2014 numac 2014000703 source service public federal interieur Loi portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+ fermer portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+ (Moniteur belge du 21 mars 2016).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 26. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 29.Januar 2014 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die ISI+-Karte Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Nationalregister": das Nationalregister der natürlichen Personen, eingeführt durch das Gesetz vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, 2. "Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit": die Erkennungsnummer des Nationalregisters, wenn es sich um einen Sozialversicherten handelt, der im vorerwähnten Nationalregister aufgenommen ist, oder, in deren Ermangelung, die Erkennungsnummer, die auf die vom König festlegte Weise in Ausführung des Artikels 8 Nr.2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wird, 3."Register der Zentralen Datenbank": die Datenbank, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verwaltet wird.

Art. 2 - § 1 - Die ISI+-Karte enthält folgende Angaben: 1. Personalien aus dem Nationalregister oder den Registern der Zentralen Datenbank, das heißt: Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht, 2.Angaben zur Karte: das Datum des Beginns der Gültigkeit, das Datum des Endes der Gültigkeit, die einmalige Erkennungsnummer der Karte und die spezifischen Elemente in Bezug auf die Sicherheit. § 2 - Die in § 1 erwähnten Angaben können insbesondere mittels der Barcodes eingesehen werden. § 3 - Das Format dieser Karte entspricht dem des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise erwähnten elektronischen Personalausweises.

Art. 3 - Die Versicherungsträger prüfen bei der Ausstellung der ISI+-Karte vorab, ob die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2014 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die ISI+-Karte erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 4 - In keinem Fall darf ein Sozialversicherter Inhaber von mehr als einer gültigen ISI+-Karte sein.

Art. 5 - § 1 - Wenn ein Versicherungsträger von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit darüber informiert wird, dass eine oder mehrere der in Artikel 2 erwähnten Angaben geändert wurden, teilt er dem Sozialversicherten mit, dass die ISI+-Karte ersetzt werden muss. § 2 - Wenn der Sozialversicherte die Beschädigung, den Diebstahl oder den Verlust der ISI+-Karte feststellt, benachrichtigt er den Versicherungsträger, dem er angehört.

Art. 6 - § 1 - Bis zur Ausstellung der neuen ISI+-Karte händigt der Versicherungsträger den in Artikel 5 § 2 erwähnten Sozialversicherten so schnell wie möglich eine Sozialversicherungsbescheinigung aus, die dieselben Angaben enthält, die auch auf der ISI+-Karte enthalten sein müssen.

Die Gültigkeitsdauer der Sozialversicherungsbescheinigung beträgt zwei Monate ab ihrer Aushändigung. § 2 - Der Versicherungsträger händigt den Sozialversicherten, die sich in einer interessewürdigen sozialen Lage befinden, die auf der Grundlage der vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung festgelegten Modalitäten als solche anerkannt wird, so schnell wie möglich eine Sozialversicherungsbescheinigung aus, die dieselben Angaben enthält, die auch auf der ISI+-Karte enthalten sein müssen.

Für Sozialversicherte, die sich in einer interessewürdigen sozialen Lage befinden, wird die Gültigkeitsdauer der Sozialversicherungsbescheinigung auf sechs Monate festgelegt. § 3 - Der Versicherungsträger informiert die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit unverzüglich über die Meldung der Beschädigung, des Diebstahls oder des Verlusts einer ISI+-Karte. § 4 - Der Versicherungsträger ist verpflichtet, eine Vergütung von 2,50 Euro für die Ersetzung einer beschädigten, gestohlenen oder verlorenen ISI+-Karte zu erheben. (...) Art. 16 - Gültige Sozialausweise, die aufgrund der vorerwähnten Königlichen Erlasse vom 19. Juni 1997, 13. Februar 1998 und 22.

Februar 1998 und des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 10.

Dezember 1998 ausgestellt wurden, bleiben bis zum [31. Dezember 2016] gemäß den bestehenden Modalitäten zu Identifizierungszwecken gültig. [Art. 16 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. März 2016 (B.S. vom 21. März 2016)] Art.17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2014.

Art. 18 - Die für Inneres zuständige Ministerin und die für Soziale Angelegenheiten zuständige Ministerin sind, jede für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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