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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/02/2014
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Arrêté royal exécutant la loi du 29 janvier 2014 portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 29 januari 2014 houdende bepalingen inzake de sociale identiteitskaart en de ISI+-kaart. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE 26 FEVRIER 2014. - Arrêté royal exécutant la loi du 29 janvier 2014 portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 6 et 16 à 18 de l'arrêté royal du 26 RIJKSINSTITUUT VOOR ZIEKTE- EN INVALIDITEITSVERZEKERING 26 FEBRUARI 2014. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 29 januari 2014 houdende bepalingen inzake de sociale identiteitskaart en de ISI+-kaart. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 1 tot 6 en 16 tot 18 van het koninklijk besluit van 26
février 2014 exécutant la loi du 29 janvier 2014 portant des februari 2014 tot uitvoering van de wet van 29 januari 2014 houdende
dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+ bepalingen inzake de sociale identiteitskaart en de ISI+-kaart
(Moniteur belge du 7 mars 2014), tels qu'ils ont été modifiés par (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2014), zoals ze werden gewijzigd bij
l'arrêté royal du 7 mars 2016 modifiant l'arrêté royal du 26 février het koninklijk besluit van 7 maart 2016 tot wijziging van het
2014 exécutant la loi du 29 janvier 2014 portant des dispositions koninklijk besluit van 26 februari 2014 tot uitvoering van de wet van
relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+ (Moniteur 29 januari 2014 houdende bepalingen inzake de sociale identiteitskaart
belge du 21 mars 2016). en de ISI+-kaart (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2016).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST SOZIALE SICHERHEIT DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom
29. Januar 2014 29. Januar 2014
zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die
ISI+-Karte ISI+-Karte
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Nationalregister": das Nationalregister der natürlichen Personen, 1. "Nationalregister": das Nationalregister der natürlichen Personen,
eingeführt durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines eingeführt durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, Nationalregisters der natürlichen Personen,
2. "Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit": die Erkennungsnummer 2. "Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit": die Erkennungsnummer
des Nationalregisters, wenn es sich um einen Sozialversicherten des Nationalregisters, wenn es sich um einen Sozialversicherten
handelt, der im vorerwähnten Nationalregister aufgenommen ist, oder, handelt, der im vorerwähnten Nationalregister aufgenommen ist, oder,
in deren Ermangelung, die Erkennungsnummer, die auf die vom König in deren Ermangelung, die Erkennungsnummer, die auf die vom König
festlegte Weise in Ausführung des Artikels 8 Nr. 2 des Gesetzes vom festlegte Weise in Ausführung des Artikels 8 Nr. 2 des Gesetzes vom
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wird, Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wird,
3. "Register der Zentralen Datenbank": die Datenbank, die von der 3. "Register der Zentralen Datenbank": die Datenbank, die von der
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 4 Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 4
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verwaltet wird. einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verwaltet wird.
Art. 2 - § 1 - Die ISI+-Karte enthält folgende Angaben: Art. 2 - § 1 - Die ISI+-Karte enthält folgende Angaben:
1. Personalien aus dem Nationalregister oder den Registern der 1. Personalien aus dem Nationalregister oder den Registern der
Zentralen Datenbank, das heißt: Erkennungsnummer der sozialen Zentralen Datenbank, das heißt: Erkennungsnummer der sozialen
Sicherheit, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht, Sicherheit, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht,
2. Angaben zur Karte: das Datum des Beginns der Gültigkeit, das Datum 2. Angaben zur Karte: das Datum des Beginns der Gültigkeit, das Datum
des Endes der Gültigkeit, die einmalige Erkennungsnummer der Karte und des Endes der Gültigkeit, die einmalige Erkennungsnummer der Karte und
die spezifischen Elemente in Bezug auf die Sicherheit. die spezifischen Elemente in Bezug auf die Sicherheit.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Angaben können insbesondere mittels der § 2 - Die in § 1 erwähnten Angaben können insbesondere mittels der
Barcodes eingesehen werden. Barcodes eingesehen werden.
§ 3 - Das Format dieser Karte entspricht dem des in Artikel 3 des § 3 - Das Format dieser Karte entspricht dem des in Artikel 3 des
Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise
erwähnten elektronischen Personalausweises. erwähnten elektronischen Personalausweises.
Art. 3 - Die Versicherungsträger prüfen bei der Ausstellung der Art. 3 - Die Versicherungsträger prüfen bei der Ausstellung der
ISI+-Karte vorab, ob die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2014 ISI+-Karte vorab, ob die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2014
zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die
ISI+-Karte erwähnten Bedingungen erfüllt sind. ISI+-Karte erwähnten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 4 - In keinem Fall darf ein Sozialversicherter Inhaber von mehr Art. 4 - In keinem Fall darf ein Sozialversicherter Inhaber von mehr
als einer gültigen ISI+-Karte sein. als einer gültigen ISI+-Karte sein.
Art. 5 - § 1 - Wenn ein Versicherungsträger von der Zentralen Art. 5 - § 1 - Wenn ein Versicherungsträger von der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit darüber informiert wird, dass eine Datenbank der sozialen Sicherheit darüber informiert wird, dass eine
oder mehrere der in Artikel 2 erwähnten Angaben geändert wurden, teilt oder mehrere der in Artikel 2 erwähnten Angaben geändert wurden, teilt
er dem Sozialversicherten mit, dass die ISI+-Karte ersetzt werden er dem Sozialversicherten mit, dass die ISI+-Karte ersetzt werden
muss. muss.
§ 2 - Wenn der Sozialversicherte die Beschädigung, den Diebstahl oder § 2 - Wenn der Sozialversicherte die Beschädigung, den Diebstahl oder
den Verlust der ISI+-Karte feststellt, benachrichtigt er den den Verlust der ISI+-Karte feststellt, benachrichtigt er den
Versicherungsträger, dem er angehört. Versicherungsträger, dem er angehört.
Art. 6 - § 1 - Bis zur Ausstellung der neuen ISI+-Karte händigt der Art. 6 - § 1 - Bis zur Ausstellung der neuen ISI+-Karte händigt der
Versicherungsträger den in Artikel 5 § 2 erwähnten Sozialversicherten Versicherungsträger den in Artikel 5 § 2 erwähnten Sozialversicherten
so schnell wie möglich eine Sozialversicherungsbescheinigung aus, die so schnell wie möglich eine Sozialversicherungsbescheinigung aus, die
dieselben Angaben enthält, die auch auf der ISI+-Karte enthalten sein dieselben Angaben enthält, die auch auf der ISI+-Karte enthalten sein
müssen. müssen.
Die Gültigkeitsdauer der Sozialversicherungsbescheinigung beträgt zwei Die Gültigkeitsdauer der Sozialversicherungsbescheinigung beträgt zwei
Monate ab ihrer Aushändigung. Monate ab ihrer Aushändigung.
§ 2 - Der Versicherungsträger händigt den Sozialversicherten, die sich § 2 - Der Versicherungsträger händigt den Sozialversicherten, die sich
in einer interessewürdigen sozialen Lage befinden, die auf der in einer interessewürdigen sozialen Lage befinden, die auf der
Grundlage der vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Grundlage der vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung festgelegten Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung festgelegten
Modalitäten als solche anerkannt wird, so schnell wie möglich eine Modalitäten als solche anerkannt wird, so schnell wie möglich eine
Sozialversicherungsbescheinigung aus, die dieselben Angaben enthält, Sozialversicherungsbescheinigung aus, die dieselben Angaben enthält,
die auch auf der ISI+-Karte enthalten sein müssen. die auch auf der ISI+-Karte enthalten sein müssen.
Für Sozialversicherte, die sich in einer interessewürdigen sozialen Für Sozialversicherte, die sich in einer interessewürdigen sozialen
Lage befinden, wird die Gültigkeitsdauer der Lage befinden, wird die Gültigkeitsdauer der
Sozialversicherungsbescheinigung auf sechs Monate festgelegt. Sozialversicherungsbescheinigung auf sechs Monate festgelegt.
§ 3 - Der Versicherungsträger informiert die Zentrale Datenbank der § 3 - Der Versicherungsträger informiert die Zentrale Datenbank der
sozialen Sicherheit unverzüglich über die Meldung der Beschädigung, sozialen Sicherheit unverzüglich über die Meldung der Beschädigung,
des Diebstahls oder des Verlusts einer ISI+-Karte. des Diebstahls oder des Verlusts einer ISI+-Karte.
§ 4 - Der Versicherungsträger ist verpflichtet, eine Vergütung von § 4 - Der Versicherungsträger ist verpflichtet, eine Vergütung von
2,50 Euro für die Ersetzung einer beschädigten, gestohlenen oder 2,50 Euro für die Ersetzung einer beschädigten, gestohlenen oder
verlorenen ISI+-Karte zu erheben. verlorenen ISI+-Karte zu erheben.
(...) (...)
Art. 16 - Gültige Sozialausweise, die aufgrund der vorerwähnten Art. 16 - Gültige Sozialausweise, die aufgrund der vorerwähnten
Königlichen Erlasse vom 19. Juni 1997, 13. Februar 1998 und 22. Königlichen Erlasse vom 19. Juni 1997, 13. Februar 1998 und 22.
Februar 1998 und des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 10. Februar 1998 und des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 10.
Dezember 1998 ausgestellt wurden, bleiben bis zum [31. Dezember 2016] Dezember 1998 ausgestellt wurden, bleiben bis zum [31. Dezember 2016]
gemäß den bestehenden Modalitäten zu Identifizierungszwecken gültig. gemäß den bestehenden Modalitäten zu Identifizierungszwecken gültig.
[Art. 16 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. März 2016 (B.S. vom [Art. 16 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. März 2016 (B.S. vom
21. März 2016)] 21. März 2016)]
Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2014. Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2014.
Art. 18 - Die für Inneres zuständige Ministerin und die für Soziale Art. 18 - Die für Inneres zuständige Ministerin und die für Soziale
Angelegenheiten zuständige Ministerin sind, jede für ihren Bereich, Angelegenheiten zuständige Ministerin sind, jede für ihren Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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