publié le 10 octobre 2014
Loi portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 JANVIER 2014. - Loi portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+
Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 6 et 10 à 13 de la loi du 29 janvier 2014 portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+ (Moniteur belge du 12 février 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 29. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die ISI+-Karte PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Folgenden Personen wird eine ISI+-Karte ausgestellt: 1. Personen, die anhand eines in Artikel 8 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsmittels identifiziert werden, die nicht über einen belgischen elektronischen Personalausweis, eine elektronische Ausländerkarte oder ein elektronisches Aufenthaltsdokument verfügen können, die als Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern gelten, wie sie in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, und die Sozialleistungen im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beziehen können, 2. allen Kindern unter zwölf Jahren, die Sozialleistungen im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beziehen können. Art. 3 - In Artikel 2 erwähnte Sozialversicherte müssen ihre ISI+-Karte jedes Mal vorlegen, wenn sie im Rahmen von gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der sozialen Sicherheit ihre Identität nachweisen müssen.
Sozialversicherte, die keine in Artikel 2 erwähnten Sozialversicherten sind, müssen ihren belgischen elektronischen Personalausweis, ihre elektronische Ausländerkarte oder ihr elektronisches Aufenthaltsdokument jedes Mal vorlegen, wenn sie im Rahmen von gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der sozialen Sicherheit ihre Identität nachweisen müssen.
Art. 4 - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit verwaltet die zentrale Datei der ISI+-Karten; diese wird um die Daten des Herstellers und der Versicherungsträger ergänzt.
Die zentrale Datei der ISI+-Karten dient der sicheren Ausstellung, Erneuerung, Ersetzung und Benutzung der ISI+-Karten und enthält die dazu notwendigen Daten.
Art. 5 - Der König bestimmt die Modalitäten bezüglich des Inhalts der aufzunehmenden Daten zur Identifizierung der Sozialversicherten und zum Schutz der ISI+-Karten. Er bestimmt außerdem die Ausstellungsmodalitäten und die Fälle, in denen von dem Sozialversicherten eine Gebühr für die Ersetzung seiner ISI+-Karte verlangt wird.
Art. 6 - Artikel 41 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird aufgehoben. (...) Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird aufgehoben.
Art. 11 - Gültige Sozialausweise, die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1996 und des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 ausgestellt worden sind, bleiben bis zu einem vom König zu bestimmenden Datum gemäß den bestehenden Modalitäten zu Identifizierungszwecken gültig.
Bis zu diesem Datum wird den Personen, die über einen gültigen Sozialausweis verfügen, keine ISI+-Karte ausgestellt.
Art. 12 - Für die Überprüfung der Gültigkeit eines belgischen elektronischen Personalausweises, einer elektronischen Ausländerkarte, eines elektronischen Aufenthaltsdokuments oder einer ISI+-Karte, für die Überprüfung der Notwendigkeit der Ausstellung einer ISI+-Karte und für die Begleichung von Kosten für medizinische Pflege im Rahmen der Pflicht- oder Zusatzversicherung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten haben folgende Einrichtungen Zugriff auf das Nationalregister der natürlichen Personen, das Register der Personalausweise, das Register der Ausländerkarten und die zentrale Datei der ISI+-Karten und das Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu gebrauchen: 1. die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, 2.die eHealth-Plattform, 3. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, 4.das Nationale Krankenkassenkollegium, 5. die Versicherungsträger, 6.die Pflegeanbieter und Pflegeeinrichtungen, 7. die zugelassenen Tariffestsetzungsämter. Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM