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Arrêté Royal du 26 décembre 2013
publié le 23 mai 2024

Arrêté royal du 26 décembre 2013 relatif aux cours de perfectionnement des militaires de carrière du cadre actif des Forces armées, à l'épreuve d'accession au grade de premier sergent-major et à l'examen de qualification au grade d'adjudant-chef. - Coordination officieuse en langue allemande

source
ministere de la defense
numac
2024004482
pub.
23/05/2024
prom.
26/12/2013
ELI
eli/arrete/2013/12/26/2024004482/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal du 26 décembre 2013 relatif aux cours de perfectionnement des militaires de carrière du cadre actif des Forces armées, à l'épreuve d'accession au grade de premier sergent-major et à l'examen de qualification au grade d'adjudant-chef. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 26 décembre 2013 relatif aux cours de perfectionnement des militaires de carrière du cadre actif des forces armées, à l'épreuve d'accession au grade de premier sergent-major, à l'examen de qualification au grade d'adjudant-chef et aux épreuves professionnelles pour l'avancement au grade de major (Moniteur belge du 30 décembre 2013), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 29 janvier 2016 modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 1er mars 2016); - l'arrêté royal du 6 juin 2016 modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 29 juillet 2016); - l'arrêté royal du 8 juin 2016 fixant le programme de l'Ecole royale militaire pour l'année académique 2016-2017 et introduisant certaines dispositions relatives aux examens et tests informatisés (Moniteur belge du 29 juillet 2016); - l'arrêté royal du 18 juin 2017 modifiant les attributions de certaines autorités du Ministère de la Défense (Moniteur belge du 12 juillet 2017); - l'arrêté royal du 19 juillet 2018 modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 17 août 2018); - l'arrêté royal du 30 juillet 2018 modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 31 août 2018); - l'arrêté royal du 12 septembre 2018 modifiant les épreuves professionnelles pour l'avancement au grade de major (Moniteur belge du 12 octobre 2018); - l'arrêté royal du 20 février 2019 relatif à l'évaluation professionnelle des militaires (Moniteur belge du 25 mars 2019); - l'arrêté royal du 29 août 2019 fixant le programme de l'Ecole royale militaire pour l'année académique 2019-2020 et abrogeant l'épreuve finale de synthèse du master ès arts en administration publique et militaire (Moniteur belge du 10 octobre 2019); - l'arrêté royal du 12 septembre 2019 modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 23 septembre 2019); - l'arrêté royal du 16 juin 2020 relatif à la réorientation du candidat militaire et aux conditions de participation au cursus supérieur d'état-major (Moniteur belge du 26 juin 2020); - l'arrêté royal du 20 juillet 2022 modifiant diverses dispositions relatives aux cours de perfectionnement des militaires de carrière du cadre actif et abrogeant les épreuves professionnelles de la formation pour candidat officier supérieur des officiers de carrière du niveau A (Moniteur belge du 19 septembre 2022).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 26. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die Weiterbildungslehrgänge für Berufsmilitärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, die Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors und die Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten [Überschrift ersetzt durch Art.6 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)] KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1."Gesetz": Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, 2. "Minister": Minister der Landesverteidigung, 3."GDHR": Generaldirektor Human Resources, 4. [...] 5. "KMS": Königliche Militärschule, 6."Fortbildung": Gesamtheit der Weiterbildungslehrgänge: a) die in den Artikeln 110 bis 112 des Gesetzes erwähnt sind, b) mit denen gegebenenfalls bezweckt wird, den Militärpersonen zu ermöglichen, zusätzliche Kompetenzen in den Bereichen Management oder Operationen zu erwerben (nachstehend "Fachausbildung" genannt), 7."Weiterbildungslehrgang": Ausbildung oder Studiengang, 8. "Studiengang": zusammenhängende Gesamtheit von Lehr-, Studien- und Beurteilungsaktivitäten, die an eine vorangehende akademische Ausbildung anschließt und bei erfolgreichem Abschluss mit einem Militärbrevet oder einem Diplom eines weiterführenden akademischen Studiengangs des zweiten Zyklus oder beidem abgeschlossen wird, 9."Kompetenzen": Kombination von Kenntnissen, Fähigkeiten und Geisteshaltungen, die es Militärpersonen ermöglicht, in beruflichen Situationen erfolgreich zu funktionieren, und die sich in beobachtbaren Verhaltensweisen manifestiert, 10. "berufliche Kompetenzen": Kompetenzen, die Militärpersonen befähigen, spezifische berufliche Aufgaben auszuführen, und die sich auf eine bestimmte berufliche Situation beziehen, 11."verhaltensbezogene Kompetenzen": Kompetenzen, die Militärpersonen unabhängig von beruflichen Situationen in die Lage versetzen, unter wechselnden Umständen einzeln oder in der Gruppe optimal zu funktionieren, 12. "Ausbildungsjahr": Zeitraum, der nicht unbedingt einem Kalenderjahr entspricht und in dem der Trainee den Weiterbildungslehrgang vollständig oder zum Teil absolvieren muss. Wenn der Weiterbildungslehrgang zur Erlangung eines Diploms eines weiterführenden akademischen Studiengangs des zweiten Zyklus führt, wird das Ausbildungsjahr als "akademisches Jahr" bezeichnet, 13. "Trainee": Eigenschaft einer Militärperson ab dem Tag des Beginns beziehungsweise der Weiterführung des Weiterbildungslehrgangs der Fortbildung oder des Teils davon, für den sie zugelassen, bestellt oder anerkannt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie diesen Lehrgang oder Teils davon bestanden hat oder an dem gegebenenfalls ihre Ausbildung beziehungsweise ihr Studiengang endgültig oder vorübergehend beendet wird, 14."Modul": zusammenhängender Teil eines Studiengangs oder einer Ausbildung, 15. "Fachbereich": Gesamtheit von Modulen, die zum selben Fachgebiet gehören, 16."Lehrgangsteil": Teil der Ausbildung in einem Weiterbildungslehrgang, 17. "Joint-Operationen": Operationen, die von Elementen der verschiedenen Streitkraftkomponenten gemeinsam durchgeführt werden, 18."statutarische Prüfung": Prüfung, die der Trainee bestehen muss, um entweder einen Weiterbildungslehrgang seiner Fortbildung mit Erfolg abzuschließen oder die Kriterien für das Bestehen je nach Fall der Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines [ersten Sergeant-Majors oder der Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten] zu erfüllen, 19. "Prüfung": [schriftliche, mündliche oder computergestützte] individuelle oder kollektive Prüfung, ob statutarisch oder nicht, mit einer bestimmten Bewertungstechnik, die während oder gegebenenfalls am Ende des Fachbereichs, der Ausbildung oder des Studiengangs, worauf sie bezogen ist, durchgeführt wird, um die Kompetenzen zu beurteilen, 20."externe Ausbildungseinrichtung": Einrichtung, die keine Einrichtung der Landesverteidigung ist, 21. "für die Ausbildung verantwortlicher Offizier": je nach Einrichtung der Landesverteidigung, in der der Weiterbildungslehrgang organisiert wird, der Kommandant der Ausbildungseinrichtung oder der Korpskommandeur oder der vom Kommandanten der Ausbildungseinrichtung beziehungsweise vom Korpskommandeur bestellte Offizier, 22."Teilstreitkräfte": Landstreitkräfte, Luftstreitkräfte, Marine und medizinischer Dienst, 23. "Streitkraftkomponenten": Landkomponente, Luftkomponente, Marinekomponente und medizinische Komponente, 24."BHK": hauptberufliche Qualifikation eines militärischen Berufszweigs oder eines Kompetenzpools, für die spezifische Kompetenzen erforderlich sind.

Darüber hinaus werden die Begriffe "Ausbildung", "Test" und "Aufschub" gemäß den in Artikel 3 des Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmungen verwendet. [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses können Tests, wie in Artikel 3 des Gesetzes bestimmt, computergestützt durchgeführt werden.] [Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 aufgehoben durch Art. 25 des K.E. vom 18. Juni 2017 (B.S. vom 12. Juli 2017); Abs. 1 Nr. 18 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); Abs. 1 Nr. 19 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) des K.E. vom 8. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016); Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016)] Abschnitt 2 - Konzept der Fortbildung Unterabschnitt 1 - Berufsoffiziere

Art. 2 - Die Fortbildung der Berufsoffiziere der Stufe A umfasst je nach Fall folgende Weiterbildungslehrgänge: 1. die Stabsgrundausbildung zur Entwicklung der in Artikel 111 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes erwähnten Kompetenzen, 2. die Ausbildung für angehende höhere Offiziere zur Entwicklung der in Artikel 111 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes erwähnten Kompetenzen [...], 3. die höheren Studiengänge zur Entwicklung der in Artikel 111 Absatz 1 Nr.3 des Gesetzes erwähnten Kompetenzen, insbesondere: a) den höheren Stabsstudiengang, b) den höheren Studiengang für Militärverwalter, c) gleichwertige Studiengänge, die in einer externen Ausbildungseinrichtung organisiert werden. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 20.

Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)]

Art. 3 - Die Fortbildung der Berufsoffiziere der Stufe B umfasst die in Artikel 2 erwähnte Stabsgrundausbildung.

Unterabschnitt 2 - Berufsunteroffiziere

Art. 4 - Die Fortbildung der Berufsunteroffiziere der Stufe C umfasst je nach Fall folgende Weiterbildungslehrgänge: 1. die Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere zur Entwicklung der Kompetenzen und zur Vorbereitung auf die Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors, wie in Artikel 112 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes erwähnt, 2. die Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere zur Entwicklung der Kompetenzen und zur Vorbereitung auf die Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten, wie in Artikel 112 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes erwähnt.

Art. 5 - Die Fortbildung der Berufsunteroffiziere der Stufe B umfasst je nach Fall folgende Weiterbildungslehrgänge: 1. die Ausbildung für angehende Oberadjutanten der Stufe B zur Entwicklung der in Artikel 112 Absatz 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten Kompetenzen, 2. die Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere zur Entwicklung der Kompetenzen und zur Vorbereitung auf die Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten, wie in Artikel 112 Absatz 2 Nr.2 und 3 des Gesetzes erwähnt.

Abschnitt 3 - Konzept der Fachausbildung

Art. 6 - Die Fachausbildung der Berufsmilitärpersonen umfasst je nach Fall: 1. den in Artikel 39 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten Weiterbildungslehrgang zwecks Bildung eines Kompetenzpools, 2. spezifische Ausbildungen, die ergänzend zu den Weiterbildungslehrgängen der Fortbildung im Fachbereich Operationen gegebenenfalls nach Teilstreitkraft, Streitkraftkomponente, Berufszweig, Berufszweiggruppe oder interdisziplinäre Gruppe organisiert werden. KAPITEL 2 - Gemeinsame Bestimmungen für Fortbildungen und Fachausbildungen

Art. 7 - [Der GDHR kann einen Weisungsbefugten, der mindestens den Dienstgrad eines höheren Offiziers innehat, mit der Ausübung einer oder mehrerer Befugnisse beauftragen, die ihm aufgrund des vorliegenden Erlasses übertragen werden.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 26 des K.E. vom 18. Juni 2017 (B.S. vom 12.

Juli 2017)] KAPITEL 3 - Spezifische Bestimmungen für Fortbildungen Abschnitt 1 - Allgemeines

Art. 8 - Pro Fortbildung, die in einer Einrichtung der Landesverteidigung organisiert wird, ist Folgendes Gegenstand einer vom Minister erlassenen Regelung: 1. Lehrstoff und Dauer der Ausbildung und gegebenenfalls Inhalt und Dauer der im Rahmen dieser Ausbildung organisierten Praktika, 2.Programm und Lernziele der Ausbildung und Modalitäten zur Durchführung des Programms, 3. gegebenenfalls Programm und Gewichtungskoeffizienten der im Rahmen dieser Ausbildung organisierten statutarischen Prüfungen, 4.die zu erwerbenden Kompetenzen, die gemäß dem Kompetenzkatalog des Ministeriums der Landesverteidigung bestimmt werden.

Spätestens eine Woche vor Beginn und in Ausnahmefällen spätestens zu Beginn der Ausbildung wird die Militärperson beziehungsweise der Trainee gegebenenfalls über folgende Elemente informiert: 1. die Lernziele der Ausbildung, das Programm und die statutarischen Prüfungen der zu absolvierenden Ausbildung, 2.die Kompetenzen, die beurteilt werden, 3. die Bedingungen für das Bestehen, 4.die Regeln für die [Potenzialanalyse] gemäß den Verordnungsbestimmungen über die [Bewertung des Potenzials] der Militärpersonen.

Jede Änderung eines in Absatz 2 erwähnten Elements wird den betreffenden Militärpersonen beziehungsweise Trainees so bald wie möglich schriftlich mitgeteilt. [Art. 8 Abs. 2 Nr. 4 abgeändert durch Art. 46 des K.E. vom 20. Februar 2019 (B.S. vom 25. März 2019)]

Art. 9 - § 1 - Der Minister kann: 1. nach Einholung der Stellungnahme des GDHR einer Person, die nicht dem Ministerium der Landesverteidigung angehört, erlauben, einen in einer Einrichtung der Landesverteidigung organisierten Weiterbildungslehrgang einer Fortbildung ganz oder teilweise zu absolvieren, 2.je nach Bedarf an Führungskräften und auf Vorschlag des GDHR einem Staatsbediensteten der Stufe A, der Stufe B oder der Stufe C, der dem Ministerium der Landesverteidigung angehört, erlauben, einen in einer Einrichtung der Landesverteidigung organisierten Weiterbildungslehrgang einer Fortbildung der gleichen Stufe ganz oder teilweise zu absolvieren, 3. je nach Bedarf an Führungskräften und auf Vorschlag des GDHR die Bewerbung eines Offiziers der Stufe A, der die in Artikel 35 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, für die Teilnahme an einem in Artikel 2 Nr.3 erwähnten höheren Studiengang zulassen. § 2 - Je nach Bedarf an Führungskräften oder bei einer in Artikel 40 oder 41 des Gesetzes erwähnten Versetzung kann der GDHR: 1. einem Offizier je nach Fall erlauben oder ihn dazu bestellen, einen anderen als die in § 1 Nr.3 vorgesehenen Weiterbildungslehrgänge der Fortbildung für Berufsoffiziere der Stufe B oder der Stufe A ganz oder teilweise zu absolvieren, sofern: a) das Statut dieses Offiziers dem nicht entgegensteht, b) dieser Offizier die übrigen in vorliegendem Erlass vorgesehenen Teilnahmebedingungen erfüllt, 2.einem Unteroffizier je nach Fall erlauben oder ihn dazu bestellen, einen Weiterbildungslehrgang der Fortbildung für Berufsunteroffiziere der Stufe C oder der Stufe B ganz oder teilweise gegebenenfalls entweder in einer anderen Teilstreitkraft im selben Berufszweig mit gleicher BHK oder im selben Berufszweig mit anderer BHK oder in einem anderen Berufszweig mit anderer BHK zu absolvieren, sofern: a) das Statut dieses Unteroffiziers dem nicht entgegensteht, b) dieser Unteroffizier die übrigen in vorliegendem Erlass vorgesehenen Teilnahmebedingungen erfüllt. Untergeordnete Unteroffiziere der Stufe C, die nicht tatsächlich eine Funktion in ihrem Berufszweig ausüben und die vor Beginn der Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere, für die sie [sich einschreiben möchten], in einer Funktion ihres Berufszweigs eingesetzt werden möchten, müssen ihren Antrag innerhalb von drei Jahren und spätestens 18 Monate vor dem Datum des Beginns dieser Ausbildung einreichen. Sofern dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen, weist der GDHR die betreffenden Unteroffiziere in dem Zeitraum, der dem vorgesehenen Beginn ihrer Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere unmittelbar vorausgeht, für mindestens ein Jahr eine Funktion ihres Berufszweigs zu. § 3 - Die besonderen Modalitäten für die Zulassung zu den Weiterbildungslehrgängen im Rahmen der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Erlaubnis sind Gegenstand einer vom Minister erlassenen Regelung.

Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in Bezug auf die Beurteilung der Trainees gelten für alle in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Personen. [Art. 9 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)]

Art. 10 - [Der GDHR legt den genauen Zeitpunkt fest, zu dem jeder Teilnehmer im Rahmen der in den Artikeln 40 Absatz 2 und 41 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Versetzungen an den Weiterbildungslehrgängen teilnehmen muss.

Für die in den Artikeln 2 Nr. 1 und 2, 3, 4 und 5 erwähnten Weiterbildungslehrgänge muss sich jeder Teilnehmer, sofern er die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bedingungen erfüllt, selbst einschreiben.

Der GDHR nimmt die in Absatz 2 erwähnte Einschreibung für einen Weiterbildungslehrgang an, unter Berücksichtigung der verfügbaren Ausbildungskapazität und gemäß den Kriterien, die in einer vom Minister erlassenen Regelung festgelegt sind.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)] Abschnitt 2 - Besondere Maßnahmen Unterabschnitt 1 - Verzicht

Art.11 - [Jeder in Artikel 9 § 1 Nr. 3 erwähnte Offizier kann darauf verzichten, den höheren Studiengang, für den seine Bewerbung angenommen wurde, zu beginnen oder fortzusetzen.

Ein in Absatz 1 erwähnter Offizier kann auf seine Entscheidung über den Verzicht einmal zurückkommen, sofern er nicht bereits zuvor auf die in Artikel 37 des Gesetzes erwähnte Entscheidung über den Verzicht auf die Beförderung zurückgekommen ist. Die Entscheidung über den Verzicht wird jedoch drei Jahre, nachdem die betreffende Militärperson beziehungsweise der betreffende Trainee diese Entscheidung dem GDHR schriftlich mitgeteilt hat, endgültig und unwiderruflich.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)] Unterabschnitt 2 - Aufschub, Unterbrechung oder Vorverlegung der Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang

Art.12 - [Aus außergewöhnlichen oder dienstlichen Gründen, die vom GDHR zu beurteilen sind, kann eine Militärperson die Vorverlegung ihrer Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang der Fortbildung beantragen, mit Ausnahme von Weiterbildungslehrgängen im Rahmen der in den Artikeln 40 Absatz 2 und 41 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Versetzungen oder der in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten höheren Studiengänge.

Gewährt der GDHR der Militärperson eine Vorverlegung der Teilnahme, muss sie sich für diesen Weiterbildungslehrgang selbst einschreiben.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)]

Art.13 - [ § 1 - Kann eine Militärperson, die für die Pflichtteilnahme an den Weiterbildungslehrgängen im Rahmen der in den Artikeln 40 Absatz 2 und 41 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Versetzung bestellt oder für die Teilnahme an einem in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten höheren Studiengang zugelassen wurde, ihren Weiterbildungslehrgang oder höheren Studiengang nicht beginnen oder muss ein Trainee diese aus schwerwiegenden gesundheitlichen, schwerwiegenden sozialen oder zwingenden dienstlichen Gründen, die vom GDHR zu beurteilen sind, unterbrechen, wird diese Militärperson beziehungsweise dieser Trainee von Rechts wegen dem ersten vergleichbaren Weiterbildungslehrgang beziehungsweise höheren Studiengang zugewiesen, der nach Wegfall des Grunds für den Nichtbeginn oder die Unterbrechung organisiert wird.

Handelt es sich um einen Weiterbildungslehrgang oder einen höheren Studiengang in einer externen Ausbildungseinrichtung und ist es nicht mehr möglich, die betreffende Militärperson oder den betreffenden Trainee dem gleichen Weiterbildungslehrgang beziehungsweise höheren Studiengang zwecks späterer Teilnahme gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 zuzuweisen, wird die Militärperson beziehungsweise der Trainee, nachdem der Grund für den Nichtbeginn oder die Unterbrechung weggefallen ist, von Rechts wegen einem vergleichbaren in einer Ausbildungseinrichtung der Landesverteidigung organisierten Weiterbildungslehrgang beziehungsweise höheren Studiengang zugewiesen. § 2 - Nimmt ein Offizier, der nicht verzichtet hat, oder eine Militärperson am Weiterbildungslehrgang beziehungsweise höheren Studiengang, dem er/sie in Anwendung der in § 1 erwähnten Bestimmungen zugewiesen wurde, nicht teil, gilt dieser Weiterbildungslehrgang beziehungsweise höhere Studiengang als endgültig nicht bestanden und verliert er/sie gegebenenfalls von Rechts wegen die Eigenschaft eines Trainees.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)]

Art.14 - [Militärpersonen, die nach Zulassung ihrer Einschreibung gemäß Artikel 10 den Weiterbildungslehrgang nicht beginnen können, beziehungsweise Trainees, die diesen aus schwerwiegenden gesundheitlichen, schwerwiegenden sozialen oder zwingenden dienstlichen Gründen, die vom GDHR zu beurteilen sind, unterbrechen müssen, tragen sich nach Erhalt der Erlaubnis des GDHR aus und verlieren gegebenenfalls von Rechts wegen die Eigenschaft eines Trainees.

In Absatz 1 erwähnte Militärpersonen können, sofern sie die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bedingungen erfüllen, sich nach Wegfall des Grunds ihrer Ausschreibung erneut für den gesamten oder einen Teil des Weiterbildungslehrgangs einschreiben.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)] Unterabschnitt 3 - Befreiung von der Teilnahme an einer statutarischen Prüfung und Gleichwertigkeit einer in einer externen Ausbildungseinrichtung absolvierten Fortbildung

Art.15 - § 1 - Für einen Weiterbildungslehrgang, der in einer Einrichtung der Landesverteidigung organisiert wird, kann [der GDHR] den Trainee auf dessen Antrag und nach Stellungnahme des für die Ausbildung verantwortlichen Offiziers dieser Einrichtung [von der Gesamtheit oder einem Teil dieses Weiterbildungslehrgangs und/oder] von der Teilnahme an einer oder mehreren statutarischen Prüfungen für Lehrgangsteile oder Module seiner Ausbildung beziehungsweise seines Studiengangs der Fortbildung befreien, wenn der Trainee, je nach Fall: 1. die statutarischen Prüfungen für Lehrgangsteile oder Module, für die Befreiungen beantragt werden, zuvor bestanden hat, 2.gleichwertige Lehrgangsteile oder Module in einer Einrichtung der Landesverteidigung oder einer externen Ausbildungseinrichtung zuvor mit Erfolg abgeschlossen hat.

Der betreffende Trainee muss seinen Antrag auf Befreiung spätestens am fünften Werktag ab dem Datum der Kenntnisnahme des in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Ausbildungsprogramms einreichen.

Die Entscheidung über die Gewährung der Befreiung muss dem betreffenden Trainee so bald wie möglich und spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem Datum des Beginns des Lehrgangsteils oder Moduls, auf den/das sich die statutarischen Prüfungen beziehen, mitgeteilt werden. § 2 - Wird ein Trainee von der Teilnahme an einer statutarischen Prüfung befreit, entscheidet [der GDHR], je nachdem, ob die zuvor mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung und die Bewertung identisch waren oder nicht: 1. das frühere Ergebnis zu übernehmen, gegebenenfalls mit einer Umrechnung entsprechend der Gesamtpunktzahl der Bewertung in der aktuellen Ausbildung beziehungsweise im aktuellen Studiengang des Trainees, 2.das frühere Ergebnis nicht zu verwenden und die Gesamtpunktzahl des Trainees auf der Grundlage der in den verbleibenden Teilen der Ausbildung beziehungsweise des Studiengangs erzielten Ergebnisse zu berechnen. § 3 - Der GDHR entscheidet [...] über die Gleichwertigkeit der gesamten oder eines Teils der in einer externen Ausbildungseinrichtung erteilten Fortbildung. [Art. 15 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016) und Art. 27 Nr. 1 des K.E. vom 18. Juni 2017 (B.S. vom 12. Juli 2017); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 27 Nr. 2 des K.E. vom 18. Juni 2017 (B.S. vom 12. Juli 2017); § 3 abgeändert durch Art. 27 Nr. 3 des K.E. vom 18. Juni 2017 (B.S. vom 12. Juli 2017)] Unterabschnitt 4 - Aufschub der Teilnahme an einer statutarischen Prüfung

Art. 16 - § 1 - Ist ein Trainee aus gesundheitlichen Gründen oder aus schwerwiegenden und außergewöhnlichen Gründen, sofern der Weiterbildungslehrgang nicht wegen dieser Gründe in Anwendung von Artikel 13 [oder 14] unterbrochen werden muss, nicht in der Lage, zum vorgesehenen Termin an der gesamten oder einem Teil der statutarischen Prüfung teilzunehmen, kann er einen Aufschub für die gesamte Prüfung beziehungsweise für den Teil der Prüfung beantragen.

Der Antrag auf Aufschub ist einzureichen, sobald die Verhinderung bekannt ist oder eintritt. Ein nach dem Datum der betreffenden statutarischen Prüfung gestellter Antrag auf Aufschub kann jedoch für zulässig erklärt werden, wenn die Nichtteilnahme auf eine Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Der für die Ausbildung verantwortliche Offizier beurteilt die Gründe für den Aufschub. § 2 - Ein Trainee, dem ein Aufschub gewährt wurde, wird zur ersten Sitzung der aufgeschobenen Prüfung nach Wegfall des Grunds für den Aufschub vorgeladen. [Vor der in Absatz 1 erwähnten Prüfung kann der Trainee beantragen, den Lehrgangsteil, auf den die aufgeschobene Prüfung bezogen ist, erneut zu absolvieren. Sofern der Inhalt des Lehrgangsteils geändert wurde, gestattet der für die Ausbildung verantwortliche Offizier dem Trainee, diesen Lehrgangsteil erneut zu absolvieren.] § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Trainee, der an einer statutarischen Prüfung nicht teilnimmt, ohne darauf verzichtet zu haben, und der keinen Aufschub erhält, die Prüfung nicht bestanden hat. [Art. 16 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016)] Unterabschnitt 5 - Entziehung der Eigenschaft eines Trainees

Art. 17 - § 1 - Der für die Ausbildung verantwortliche Offizier schlägt die Entziehung der Eigenschaft eines Trainees vor, wenn der Trainee: 1. auf die Fortsetzung des Weiterbildungslehrgangs verzichtet, 2.die Ausbildung beziehungsweise den Studiengang endgültig nicht bestanden hat, weil er nicht über die erforderlichen Kompetenzen gemäß den geltenden Regeln für die Beurteilung dieser Kompetenzen verfügt, 3. die medizinischen Anforderungen für eine erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr erfüllt, 4.sich schwerwiegender, mit der Eigenschaft eines Trainees oder mit dem seiner Personalkategorie entsprechenden Militärstand nicht zu vereinbarender Handlungen schuldig gemacht hat.

Der mit Gründen versehene und auf eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr. 3 und 4 vorgesehenen Feststellungen gestützte Vorschlag wird der betreffenden Militärperson notifiziert. Diese kann spätestens am [fünften] Werktag ab dem Datum der Notifizierung des Vorschlags eine Verteidigungsschrift einreichen.

Der in Absatz 1 erwähnte Vorschlag und gegebenenfalls die Verteidigungsschrift sind zu übermitteln: 1. in den in Absatz 1 Nr.1 und 2 erwähnten Fällen dem GDHR, der über die Entziehung der Eigenschaft eines Trainees entscheidet, 2. in den in Absatz 1 Nr.3 und 4 erwähnten Fällen der in Artikel 9 §§ 1 oder 2 erwähnten Behörde, die den Trainee zur Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zugelassen, angenommen oder bestellt hat und die über die Entziehung der Eigenschaft eines Trainees entscheidet. § 2 - Nimmt der betreffende Trainee an einem Weiterbildungslehrgang in einer externen Ausbildungseinrichtung teil, werden die in § 1 Absatz 1 erwähnten Befugnisse des für die Ausbildung verantwortlichen Offiziers von der vom GDHR bestimmten Behörde ausgeübt. [ § 3 - Die in § 1 erwähnte Entziehung der Eigenschaft eines Trainees gilt für den laufenden Weiterbildungslehrgang, die laufende Ausbildung beziehungsweise den laufenden Studiengang.

In dem in § 1 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehenen Fall kann die Eigenschaft eines Trainees für denselben Weiterbildungslehrgang, dieselbe Ausbildung beziehungsweise denselben Studiengang höchstens zweimal entzogen werden. Nach der zweiten Entziehung der Eigenschaft wird der Trainee endgültig von diesem Weiterbildungslehrgang, dieser Ausbildung beziehungsweise diesem Studiengang ausgeschlossen.] [Art. 17 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 Nr. 1 des K.E. vom 29.

Januar 2016 (B.S. vom 1. März 2016); § 3 eingefügt durch Art. 127 Nr. 2 des K.E. vom 29. Januar 2016 (B.S. vom 1. März 2016)] KAPITEL 4 - Fortbildung der Berufsoffiziere Abschnitt 1 - Stabsgrundausbildung

Art. 18 - § 1 - Die Stabsgrundausbildung umfasst: 1. einen gemeinsamen Teil, der aus folgenden Modulen besteht: a) das Modul "Joint Awareness" des Fachbereichs "Operationen", b) das Modul "Management und Leadership" des gleichnamigen Fachbereichs, c) das Modul "Sicherheit und Landesverteidigung" des gleichnamigen Fachbereichs, 2.einen spezifischen Teil, der aus dem Modul "komponentenspezifische Operationen" des Fachbereichs "Operationen" besteht. § 2 - Die beiden Teile des Lehrgangs können zeitlich gestaffelt werden. Sofern nicht organisatorische Gründe eine Abweichung erfordern, wird der spezifische Teil jedoch nach dem gemeinsamen Teil unterrichtet. § 3 - Trainees absolvieren das Modul "komponentenspezifische Operationen", das der Teilstreitkraft entspricht, der sie angehören.

Der GDHR kann jedoch einen Trainee dazu bestellen, das einer anderen Teilstreitkraft entsprechende Modul oder einen Teil davon zu absolvieren.

Art. 19 - [Die Ausbildung kann von jedem Berufsoffizier absolviert werden, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. mindestens den Dienstgrad eines Kapitäns innehaben oder im Dienstgrad eines Leutnants mindestens das vom GDHR festgelegte Dienstalter aufweisen, 2.unter Berücksichtigung des Datums seiner Pensionierung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze ab dem 31. Dezember des Jahres seiner Zulassung mindestens sieben Jahre dienen können.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)

Art.20 - § 1 - Folgende Tests werden durchgeführt: 1. mindestens ein Test in jedem Fachbereich des gemeinsamen Teils der Ausbildung, 2.mindestens ein Test im spezifischen Teil der Ausbildung. § 2 - Am Ende jedes Teils der Ausbildung wird für jeden Trainee eine Beurteilung der beruflichen Kompetenzen erstellt.

Die Beurteilung der beruflichen Kompetenzen für den gemeinsamen Teil der Ausbildung beruht auf den Ergebnissen der in § 1 Nr. 1 erwähnten Tests.

Die Beurteilung der beruflichen Kompetenzen für den spezifischen Teil der Ausbildung beruht auf den Ergebnissen des/der in § 1 Nr. 2 erwähnten Test(s).

Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Ergebnisse werden von den Lehrkräften ermittelt, die den entsprechenden Lehrstoff vermittelt haben. § 3 - Am Ende der Stabsgrundausbildung erstellt der für die Ausbildung verantwortliche Offizier auf der Grundlage der in § 2 erwähnten Beurteilungen für jeden Trainee eine Gesamtbeurteilung der beruflichen Kompetenzen.

Bei der Gesamtbeurteilung der beruflichen Kompetenzen gilt für alle in § 2 Absatz 2 erwähnten Ergebnisse für den gemeinsamen Teil der Ausbildung und alle in § 2 Absatz 3 erwähnten Ergebnisse für den spezifischen Teil der Ausbildung der gleiche Bedeutungskoeffizient.

Art. 21 - Die Stabsgrundausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat ein Trainee, der bei jeder der in Artikel 20 § 2 erwähnten Beurteilungen der beruflichen Kompetenzen mindestens fünfzig Prozent erreicht hat.

Art. 22 - Einem Offizier, der bei der Beurteilung der beruflichen Kompetenzen, je nach Fall, des gemeinsamen oder des spezifischen Teils der Stabsgrundausbildung nicht bestanden hat, kann der GDHR nur einmal erlauben, den nicht bestandenen Teil der Ausbildung erneut zu absolvieren.

Abschnitt 2 - Ausbildung für angehende höhere Offiziere

Art. 23 - Jedes Jahr wird an der KMS eine Ausbildung für angehende höhere Offiziere organisiert.

Art. 24 - § 1 - Die Ausbildung für angehende höhere Offiziere umfasst: 1. [einen gemeinsamen Teil, der aus den Modulen des Fachbereichs "Operationen", des Fachbereichs "Management und Leadership" und des Fachbereichs "Sicherheit und Landesverteidigung" besteht,] 2.[einen spezifischen Teil, der aus dem Modul "komponentenspezifische Operationen" des Fachbereichs "Operationen" besteht.] Trainees absolvieren das Modul "komponentenspezifische Operationen", das der Teilstreitkraft entspricht, der sie angehören. Der GDHR kann jedoch einen Trainee dazu bestellen [beziehungsweise ihm erlauben, sich für ein einer] anderen Teilstreitkraft entsprechendes Modul oder einen Teil davon [einzuschreiben]. [Für Offiziere, die dem Berufszweig "Medizintechniken" angehören, besteht die Ausbildung für angehende höhere Offiziere jedoch nur aus dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten gemeinsamen Teil.] § 2 - Die beiden Teile des Lehrgangs können innerhalb desselben Ausbildungsjahres zeitlich gestaffelt werden. Sofern nicht organisatorische Gründe eine Abweichung erfordern, wird der spezifische Teil jedoch nach dem gemeinsamen Teil unterrichtet. § 3 - [...] [Art. 24 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 17 Buchstabe a) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 17 Buchstabe b) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 17 Buchstabe c) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 17 Buchstabe d) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 3 aufgehoben durch Art. 17 Buchstabe e) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)]

Art. 25 - § 1 - Die Ausbildung für angehende höhere Offiziere [kann] jeder Offizier absolvieren, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Berufsoffizier der Stufe A sein, 2.im Dienstgrad eines Kapitäns oder Kapitän-Kommandanten mindestens das vom GDHR festgelegte Dienstalter aufweisen, 3. die Stabsgrundausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, 4.den Bestimmungen über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnte effektive Kenntnis der Sprache der anderen Sprachregelung für die Beförderung in den Dienstgrad eines Majors entsprechen, um für die Beförderung in den Dienstgrad eines Major berücksichtigt zu werden, 5. den in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 7.

April 1959 über die Stellung und die Beförderung der Berufsoffiziere erwähnten Test der Englischkenntnisse bestanden haben, 6. kein Amt in einer internationalen oder interalliierten Einrichtung oder einem internationalen oder interalliierten Stab [oder einer nationalen Einrichtung im Ausland] ausüben, [7.unter Berücksichtigung des Datums seiner Pensionierung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze ab dem 31. Dezember des Jahres seiner Zulassung mindestens sieben Jahre dienen können.] Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung gilt jedoch nicht für Berufsoffiziere der Stufe B, die während [der Ausbildung für angehende höhere Offiziere] in die Kategorie der Berufsoffiziere der Stufe A aufgenommen werden. [Einem Offizier, der in der in Absatz 1 Nr. 4 vorgesehenen Sprachprüfung mindestens 70 Prozent erreicht hat, kann der GDHR auf Antrag erlauben, die Ausbildung für angehende höhere Offiziere in der anderen Sprachregelung als derjenigen, der er angehört, zu absolvieren.] § 2 - Der GDHR kann einen Offizier von der Teilnahme an der Ausbildung für angehende höhere Offiziere ausschließen, wenn dieser Offizier sich schwerwiegender, mit der Eigenschaft eines Offiziers unvereinbarer Handlungen schuldig gemacht hat. [Nach zwei Ausschlüssen und Ausschöpfung der internen Rechtswege darf er nicht mehr an dieser Ausbildung teilnehmen.] Der GDHR notifiziert seinen Beschluss dem betreffenden Offizier.

Dieser kann spätestens am zehnten Werktag nach dem Datum dieser Notifizierung Widerspruch beim Verteidigungschef einlegen.

Der Verteidigungschef teilt dem betreffenden Offizier seine Entscheidung spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum der Einlegung des Widerspruchs mit. § 3 - [In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 24 § 1 und je nach Bedarf an Führungskräften kann der GDHR einem Offizier, der die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, auf Antrag erlauben, sich nur für den in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten gemeinsamen Teil der Ausbildung einzuschreiben.

Der in Absatz 1 erwähnte Trainee, der nur den gemeinsamen Teil mit Erfolg abgeschlossen hat, entwickelt folglich nur die in Artikel 111 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Kompetenzen, die für die Ausübung von Stabsfunktionen in einem nationalen oder internationalen Rahmen erforderlich sind.

Der GDHR kann einem in Absatz 1 erwähnten Trainee, der den gemeinsamen Teil mit Erfolg abgeschlossen hat, auf Antrag erlauben, sich für den in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten spezifischen Teil in derselben oder einer späteren Unterrichtseinheit einzuschreiben.] [Art. 25 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Buchstabe a) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 1 Abs. 1 Nr. 6 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe b) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 1 Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch Art. 18 Buchstabe c) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016); § 2 Abs. 1 ergänzt durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016); § 3 ersetzt durch Art. 18 Buchstabe e) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)]

Art. 26 - Die Ausbildung für angehende höhere Offiziere mit Erfolg abgeschlossen hat ein Trainee, der: 1. alle Module des in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnten gemeinsamen Teils der Ausbildung [gemäß den Kriterien, die in einer vom Minister erlassenen Regelung festgelegt sind,] ordnungsgemäß absolviert hat, 2. [gegebenenfalls das in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnte Modul des spezifischen Teils der Ausbildung gemäß den Kriterien, die in einer vom Minister erlassenen Regelung festgelegt sind, ordnungsgemäß absolviert hat,] 3. [...]. [Art. 26 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 19 Buchstabe a) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 19 Buchstabe b) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 19 Buchstabe c) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19.

September 2022)] [Art. 26/1 - Hat ein Trainee die in Artikel 26 erwähnten Kriterien für das Bestehen nicht erfüllt, werden seine Beurteilungen und gegebenenfalls die Feststellungen der in Artikel 72 § 1 erwähnten Prüfungsberatungskommission für die Fortbildung für Offiziere vorgelegt, die eine der in Artikel 113/1 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen trifft.

Ein Offizier, der eine in Artikel 113/1 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Entscheidung erhalten hat, muss sich je nach Fall für die Ausbildung oder den Teil der Ausbildung, für den die Entscheidung gefasst wurde, erneut einschreiben.] [Art. 26/1 eingefügt durch Art. 20 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)]

Art. 27 - [Am Ende der Ausbildung für angehende höhere Offiziere erstellt der Kommandant der KMS für jeden Trainee eine Endbeurteilung der in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Kompetenzen.

Für Trainees, die beide Teile hintereinander mit Erfolg abgeschlossen haben, erstellt zudem der Ausbildungsdirektor eine Stellungnahme über die Potenzialanalyse gemäß den Verordnungsbestimmungen über die Bewertung des Potenzials der Militärpersonen.

Die in Absatz 1 erwähnte Endbeurteilung und die in Absatz 2 erwähnte Stellungnahme werden erstellt auf der Grundlage von Informationen seitens: 1. der Lehrkräfte, die den Trainee unterrichtet haben, 2.gegebenenfalls der Abteilungsleiter der Lehrkräfte, die den Trainee unterrichtet haben.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 21 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)] Abschnitt 3 - [[...] [Abschnitt 3 mit den Unterabschnitten 1 und 2 und den Artikeln 28 bis 33 aufgehoben durch Art. 22 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19.

September 2022)] Unterabschnitt 1 - [...]

Art. 28 - 30 - [...] Unterabschnitt 2 - [...]

Art. 31 - 33 - [...]] Abschnitt 4 - Höhere Studiengänge Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen

Art. 34 - § 1 - Je nach Bedarf der Streitkräfte können jährlich folgende höhere Studiengänge organisiert werden: 1. der höhere Stabsstudiengang zur Entwicklung der erforderlichen Kompetenzen der Trainees in den Fachbereichen "Operationen", "Management und Leadership" und "Sicherheit und Landesverteidigung", 2.der höhere Studiengang für Militärverwalter zur Entwicklung der erforderlichen Kompetenzen der Trainees in den Fachbereichen "Haushalt und Finanzen - öffentliches Beschaffungswesen", "Recht - Statuten", "Public Management", "Management und Leadership" sowie "Sicherheit und Landesverteidigung". § 2 - Die in § 1 erwähnten höheren Studiengänge werden an der KMS gelehrt und erstrecken sich über ein Ausbildungsjahr. § 3 - Der Minister kann je nach Bedarf der Streitkräfte einen Offizier, der die in Artikel 35 erwähnten Bedingungen erfüllt, dazu bestellen, einen Studiengang an einer ausländischen Militäreinrichtung zu absolvieren.

Der in Absatz 1 erwähnte Studiengang muss als Studiengang anerkannt sein, dessen Niveau mindestens dem Niveau des je nach Fall in § 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnten höheren Studiengangs entspricht.

Art. 35 - § 1 - Ein Major oder Oberstleutnant, der die folgenden Bedingungen erfüllt, kann sich für einen höheren Studiengang bewerben: 1. bei der Beförderung nicht endgültig übergangen sein, 2.sich in einem Zeitraum von [höchstens] zehn aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr als fünf Mal für einen höheren Studiengang oder für beide höhere Studiengänge gleichzeitig beworben haben, 3. nicht Inhaber eines der folgenden Brevets sein: a) höheres Stabsbrevet, b) Brevet eines Militärverwalters oder höheres Brevet eines Militärverwalters, c) Brevet eines Ingenieurs für Militärgerät, 4.[die Ausbildung für angehende höhere Offiziere mit Erfolg abgeschlossen haben,] 5. bei einem früheren höheren Studiengang nicht endgültig gemäß Artikel 11 verzichtet haben oder keinen Studiengang in einer ausländischen Militäreinrichtung absolviert haben, der einem in Artikel 34 § 1 erwähnten höheren Studiengang mindestens gleichwertig ist, 6.den in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 7.

April 1959 über die Stellung und die Beförderung der Berufsoffiziere erwähnten Test der Englischkenntnisse bestanden haben.

Für einen höheren Studiengang kann sich auch ein Kapitän-Kommandant bewerben, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. im Dienstgrad eines Kapitän-Kommandanten mindestens das vom GDHR festgelegte erforderliche Dienstalter aufweisen, 2.die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Bedingungen erfüllen. [Ein in Artikel 25 § 3 Absatz 1 erwähnter Kapitän-Kommandant, Major oder Oberstleutnant, der allein den gemeinsamen Teil der Ausbildung für angehende höhere Offiziere mit Erfolg abgeschlossen hat, kann sich nur für den höheren Studiengang für Militärverwalter bewerben.] [Allerdings kann sich auch ein in Absatz 3 erwähnter Offizier, der in einer externen Ausbildungseinrichtung auf Antrag der betreffenden Organisation einen zusätzlichen Master eines Studiengangs erlangt hat, dessen Lehrstoff ganz oder teilweise dem Lehrstoff entspricht, der in einem oder mehreren der Fachbereiche des in Artikel 38 erwähnten höheren Stabsstudiengangs vermittelt wird, für den höheren Stabsstudiengang bewerben.] Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von [höchstens] zehn Jahren beginnt: 1. für den Major oder den Oberstleutnant in dem Jahr, in dem der betreffende höhere Offizier vom Beförderungsausschuss für den Dienstgrad eines Majors günstig empfohlen wurde, 2.für den Kapitän-Kommandanten in dem Jahr, in dem er sich für einen höheren Studiengang bewirbt.

Nach Ablauf dieses Zeitraums [...] darf ein Offizier sich nicht mehr bewerben. § 2 - Ein Offizier kann sich für einen oder mehrere höhere Studiengänge bewerben. Im letzteren Fall gibt er seine Präferenz an.

Bei der Bewerbung für einen höheren Studiengang, der an der KMS organisiert wird, gibt er an, in welcher Sprache - Niederländisch oder Französisch - er diesen Studiengang absolvieren möchte. [Ist die von dem in Absatz 2 erwähnten Offizier gewählte Sprache jedoch nicht die Sprache der Sprachregelung, der er angehört, muss er die erforderliche Sprachkompetenz nachweisen.

Um die in Absatz 3 erwähnte Sprachkompetenz nachzuweisen, muss der Offizier bei der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnten Sprachprüfung mindestens 70 Prozent erreicht haben.] § 3 - Hinsichtlich der geforderten Kenntnisse der Sprache, in der der Studiengang abgehalten wird, kann der GDHR für Offiziere, die sich für einen höheren Studiengang im Ausland beworben haben, eine spezifische Sprachkompetenz festlegen.

Die Bewerbung eines Offiziers für die Teilnahme an einem höheren Studiengang in einer anderen Sprache als derjenigen der Sprachregelung, der er angehört, wird vom GDHR von Amts wegen zurückgezogen, wenn der betreffende in Absatz 1 erwähnte Offizier die geforderte Sprachkompetenz nicht nachweist. [Art. 35 § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe a) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 23 Buchstabe b) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 23 Buchstabe c) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 1 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juni 2020 (B.S vom 26. Juni 2020) und ersetzt durch Art.23 Buchstabe d) des K.E. vom 20.

Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); Abs. 5 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 23 Buchstabe e) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); Abs. 6 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe e) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 2 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29.

Juli 2016)]

Art. 36 - § 1 - Der Minister legt je nach Bedarf der Streitkräfte und auf Vorschlag des Verteidigungschefs die Zahl der Offiziere fest, die pro höheren Studiengang als Trainee zugelassen werden können.

Ein gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 zugewiesener Offizier [...] wird für den höheren Studiengang, dem er zugewiesen wurde, nicht auf die in Absatz 1 erwähnte Zahl der Offiziere angerechnet. § 2 - Die Freigabe der Plätze wird den potenziellen Bewerbern zur Kenntnis gebracht. [Art. 36 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 24 des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)]

Art. 37 - § 1 - Um vom Minister als Trainee für einen höheren Studiengang zugelassen zu werden, sind folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. seine Bewerbung eingereicht haben, 2.auf einer vom GDHR erstellten Liste der vorgeschlagenen Offiziere eingetragen sein. § 2 - Der GDHR erstellt diese Liste unter Berücksichtigung: 1. [des Ergebnisses am Ende der Generalstabsgrundausbildung,] 2.der [Potenzialanalyse] [...], 3. [...] 4. der beruflichen Kompetenzen und der Leistung in den als Offizier ausgeübten Funktionen, 5.der Beurteilungen seiner körperlichen und medizinischen Eignung, 6. des Bedarfs an zu erfüllenden Funktionen innerhalb der Organisation. § 3 - Der GDHR übermittelt dem Verteidigungschef die in § 1 Nr. 2 erwähnte Liste und eine Liste aller Offiziere, die sich beworben haben und nicht vorgeschlagen wurden.

Der Verteidigungschef übermittelt dem Minister diese Listen, gegebenenfalls versehen mit seiner Stellungnahme. § 4 - Die in § 1 Nr. 2 erwähnte Liste wird jedem Offizier, der sich beworben hat, notifiziert.

Bewerber, die die in Artikel 35 § 1 festgelegten Bedingungen erfüllen und nicht auf dieser Liste stehen, können binnen zehn Werktagen nach Notifizierung dieser Liste Widerspruch beim Minister einlegen. § 5 - Spätestens vier Monate vor Beginn des Lehrgangs lässt der Minister die Bewerbungen zu oder lehnt sie ab.

Die Ablehnung der Zulassung durch den Minister ist endgültig. Die Entscheidung wird dem betreffenden Offizier notifiziert. [Art. 37 § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 25 Buchstabe a) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 47 des K.E. vom 20. Februar 2019 (B.S. vom 25. März 2019) und Art. 25 Buchstabe b) des K.E. vom 20.

Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 25 Buchstabe c) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022)] Unterabschnitt 2 - Höherer Stabsstudiengang und höheres Stabsbrevet

Art. 38 - Der höhere Stabsstudiengang umfasst folgende Module: 1. das Modul "Joint Operationen" des Fachbereichs "Operationen", 2.das Modul "komponentenspezifische Operationen" des Fachbereichs "Operationen", 3. das Modul "Management und Leadership" des gleichnamigen Fachbereichs, 4.das Modul "Sicherheit und Landesverteidigung" des gleichnamigen Fachbereichs, 5. das Modul "Studienreisen und Besuche". Trainees absolvieren das Modul "komponentenspezifische Operationen", das der Teilstreitkraft entspricht, der sie angehören. Der GDHR kann jedoch einen Trainee dazu bestellen, das einer anderen Teilstreitkraft entsprechende Modul zu absolvieren.

Die Fachbereiche und Module entsprechen jeweils den in Artikel 5 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 26. September 2002 über die Organisation der Königlichen Militärschule erwähnten Lehrgangsgruppen und Lehrgängen.

Art. 39 - Am Ende des höheren Stabsstudiengangs gibt der Kommandant der KMS für jeden Trainee eine abschließende Beurteilung ab, die aus folgenden Punkten besteht: 1. Beurteilung der beruflichen Kompetenzen auf der Grundlage der gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 Nr.1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 26. September 2002 vergebenen Noten, 2. Beurteilung der in Artikel 8 erwähnten verhaltensbezogenen Kompetenzen. Art. 40 - Die in Artikel 39 Absatz 1 vorgesehenen Ergebnisse werden von den Lehrkräften, die den Lehrstoff vermittelt haben, zu dem ein Trainee bewertet wird, festgelegt, gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem oder mehreren Zivilisten oder Offizieren, die nicht der KMS angehören und die Experten für den Lehrstoff sind, in dem der Trainee bewertet wird. Diese Experten werden vom Leiter der betreffenden Abteilung bestellt.

Die in Artikel 39 Nr. 2 erwähnte Beurteilung wird vom Direktor des höheren Stabsstudiengangs auf der Grundlage von Informationen erstellt, die von den Leitern der Abteilungen, deren Lehrkräfte die Trainees unterrichtet haben, bereitgestellt werden.

Art. 41 - Trainees, die keine in Artikel 5 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 26. September 2002 erwähnte Ausschlussnote erhalten haben, haben den höheren Stabsstudiengang mit Erfolg abgeschlossen.

Erfüllt ein Trainee die in Absatz 1 vorgesehene Bedingung nicht oder hat er ohne triftigen Grund nicht an einer Prüfung teilgenommen, werden seine Beurteilungen und gegebenenfalls die Feststellungen der in Artikel 72 § 1 erwähnten Prüfungsberatungskommission für die Fortbildung für Offiziere vorgelegt, die eine der in Artikel 113/1 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen trifft. [Noten, die vor der Wiederholungsprüfung erzielt wurden, werden bei der Beurteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nicht berücksichtigt.] [Art. 41 Abs. 3 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 12. September 2019 (B.S. vom 23. September 2019)]

Art. 42 - [Der GDHR] stellt dem Offizier der belgischen Streitkräfte, der den in Artikel 38 erwähnten Studiengang oder einen in Artikel 34 § 3 erwähnten gleichwertigen Studiengang im Ausland mit Erfolg abgeschlossen hat, das höhere Generalstabsbrevet aus. [Art. 42 abgeändert durch Art. 24 des K.E. vom 19. Juli 2018 (B.S. vom 17. August 2018)] Unterabschnitt 3 - Höherer Studiengang für Militärverwalter und höheres Brevet eines Militärverwalters

Art.43 - Der höhere Studiengang für Militärverwalter umfasst folgende Module: 1. das Modul "Haushaltsplanung und Finanzen" des Fachbereichs "Haushalt und Finanzen - öffentliches Beschaffungswesen", 2.das Modul "öffentliches Beschaffungswesen" des Fachbereichs "Haushalt und Finanzen - öffentliches Beschaffungswesen", 3. das Modul "Recht" des Fachbereichs "Recht - Statuten", 4.das Modul "Statuten" des Fachbereichs "Recht - Statuten", 5. das Modul "Public Management" des gleichnamigen Fachbereichs, 6.das Modul "Management und Leadership" des gleichnamigen Fachbereichs, 7. das Modul "Sicherheit und Landesverteidigung" des gleichnamigen Fachbereichs, 8.das Modul "Studienreisen und Besuche".

Die Fachbereiche entsprechen den in Artikel 5 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 26.September 2002 erwähnten Lehrgangsgruppen.

Art. 44 - Am Ende des höheren Studiengangs für Militärverwalter gibt der Kommandant der KMS für jeden Trainee eine abschließende Beurteilung ab, die aus folgenden Punkten besteht: 1. [Beurteilung der beruflichen Kompetenzen auf der Grundlage der gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 Nr.2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 26. September 2002 vergebenen Noten,] 2. Beurteilung der in Artikel 8 erwähnten verhaltensbezogenen Kompetenzen. [Art. 44 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 29.

August 2019 (B.S. vom 10. Oktober 2019)]

Art. 45 - § 1 - Die [in Artikel 44 Nr. 1 erwähnten] Ergebnisse werden von den Lehrkräften ermittelt, die den Lehrstoff, zu dem ein Trainee bewertet wird, vermittelt haben, oder vom Direktor des höheren Studiengangs für Militärverwalter, wenn der Test über den strikten Rahmen eines Lehrstoffs hinausgeht. § 2 - [...] Der Direktor des höheren Studiengangs für Militärverwalter konsultiert gegebenenfalls: 1. die Lehrkräfte, die den Lehrstoff vermittelt haben, zu dem ein Trainee bewertet wird, 2.einen oder mehrere Zivilisten oder Offiziere, die nicht der Schule angehören und die Experten für den Lehrstoff sind, zu dem ein Trainee bewertet wird.

Der Direktor des höheren Studiengangs für Militärverwalter bestellt die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Experten und lädt sie zu den mündlichen Tests ein. § 3 - Verfügt der Direktor des höheren Studiengangs für Militärverwalter nicht über gründliche Kenntnisse des Französischen und des Niederländischen, bestellt der Kommandant der KMS einen der Schule angehörenden höheren Offizier-Militärverwalter derselben Sprachregelung wie der Trainee. Ansonsten bestellt der GDHR einen höheren Offizier-Militärverwalter, der nicht der Schule angehört. Der bestellte Offizier übt die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Befugnisse eines Direktors des höheren Studiengangs für Militärverwalter gegenüber den Trainees seiner Sprachregelung aus. § 4 - Die in Artikel 44 Nr. 2 erwähnten Beurteilungen werden vom Direktor des höheren Studiengangs für Militärverwalter erstellt. [Art. 45 § 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 29. August 2019 (B.S. vom 10. Oktober 2019); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 29. August 2019 (B.S. vom 10. Oktober 2019)]

Art.46 - Trainees, die keine in Artikel 5 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe e) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 26. September 2002 erwähnte Ausschlussnote erhalten haben, haben den höheren Studiengang für Militärverwalter mit Erfolg abgeschlossen.

Erfüllt ein Trainee die in Absatz 1 vorgesehene Bedingung nicht oder hat er ohne triftigen Grund nicht an einer Prüfung teilgenommen, werden seine Beurteilungen und gegebenenfalls die Feststellungen der in Artikel 72 § 1 erwähnten Prüfungsberatungskommission für die Fortbildung für Offiziere vorgelegt, die eine der in Artikel 113/1 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen trifft. [Noten, die vor der Wiederholungsprüfung erzielt wurden, werden bei der Beurteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nicht berücksichtigt.] [Art. 46 Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 12. September 2019 (B.S. vom 23. September 2019)]

Art. 47 - [Der GDHR] stellt dem Offizier der belgischen Streitkräfte, der den in Artikel 43 erwähnten Studiengang oder einen in Artikel 34 § 3 erwähnten gleichwertigen Studiengang im Ausland mit Erfolg abgeschlossen hat, das höhere Brevet eines Militärverwalters aus. [Art. 47 abgeändert durch Art. 24 des K.E. vom 19. Juli 2018 (B.S. vom 17. August 2018)] KAPITEL 5 - Fortbildung der Berufsunteroffiziere Abschnitt 1 - Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere

Art.48 - [Jedes Jahr wird eine Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere organisiert, es sei denn, diese Ausbildung kann nicht rentabel organisiert werden. Findet eine Ausbildung in einem bestimmten Jahr nicht statt, muss sie im folgenden Jahr organisiert werden.] [Art. 48 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29.

Juli 2016)]

Art. 49 - Die Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere umfasst: 1. einen gemeinsamen Teil, der aus folgenden Modulen besteht: a) dem Modul "Landesverteidigung", b) dem Modul "Leadership und Management", 2.einen spezifischen Teil "berufszweigspezifische Ausbildung", der aus einem oder mehreren Modulen berufsspezifischer und militärischer Art besteht, deren Lehrstoff und Dauer je nach Berufszweig und BHK des betreffenden Unteroffiziers variieren können.

Die beiden Teile des Lehrgangs können innerhalb desselben Ausbildungsjahres zeitlich gestaffelt werden. Sofern nicht organisatorische Gründe eine Abweichung erfordern, wird der spezifische Teil jedoch nach dem gemeinsamen Teil unterrichtet.

Jeder Lehrgangsteil kann ganz oder teilweise mit einem Teil der Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors abgeschlossen werden.

Art. 50 - Die Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere [kann] jeder Unteroffizier absolvieren, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Berufsunteroffizier der Stufe C sein, 2.[den Dienstgrad eines ersten Obersergeanten innehaben oder im Dienstgrad eines ersten Sergeanten mindestens das vom GDHR festgelegte Dienstalter aufweisen,] 3. kein Amt in einer internationalen oder interalliierten Einrichtung oder einem internationalen oder interalliierten Generalstab oder einer nationalen Einrichtung [im Ausland] ausüben, [4.unter Berücksichtigung des Datums seiner Pensionierung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze ab dem 31. Dezember des Jahres seiner Zulassung mindestens sieben Jahre dienen können.] Der GDHR kann einen Unteroffizier von der Teilnahme an der Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere ausschließen, wenn dieser Unteroffizier sich schwerwiegender, mit der Eigenschaft eines Unteroffiziers unvereinbarer Handlungen schuldig gemacht hat. [Nach zwei Ausschlüssen und Ausschöpfung der internen Rechtswege darf er nicht mehr an dieser Ausbildung teilnehmen.] Der GDHR notifiziert seinen Beschluss dem betreffenden Unteroffizier.

Dieser kann spätestens am zehnten Werktag nach dem Datum dieser Notifizierung Widerspruch beim Verteidigungschef einlegen.

Der Verteidigungschef teilt dem betreffenden Unteroffizier seine Entscheidung spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum der Einlegung des Widerspruchs mit. [Art. 50 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 26 Buchstabe a) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022);

Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 26 Buchstabe b) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 26 Buchstabe c) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art. 26 Buchstabe d) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); Abs. 2 ergänzt durch Art. 17 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016)]

Art. 51 - Die Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere mit Erfolg abgeschlossen hat ein Trainee, der: 1. alle Module des in Artikel 49 Absatz 1 Nr.1 erwähnten gemeinsamen Teils ordnungsgemäß absolviert hat, 2. alle Module des in Artikel 49 Absatz 1 Nr.2 erwähnten spezifischen Teils "berufszweigspezifische Ausbildung" ordnungsgemäß absolviert hat, 3. die Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors bestanden hat. Art. 52 - Am Ende der Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere gibt [der Kommandant der Ausbildungseinrichtung] auf der Grundlage der für die Prüfungen für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors zugewiesenen Ergebnisse für jeden Trainee eine Gesamtbeurteilung der beruflichen Kompetenzen ab. [Art. 52 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 18. Juni 2017 (B.S. vom 12. Juli 2017)] Abschnitt 2 - Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors

Art.53 - § 1 - Im Rahmen jeder Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere wird für die Trainees dieser Ausbildung eine Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors organisiert.

Die Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors umfasst: 1. eine gemeinsame Prüfung, die aus mindestens einem Test über den Lehrstoff besteht, der in dem in Artikel 49 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Modul "Landesverteidigung" des gemeinsamen Teils der Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere vermittelt wurde, 2. eine spezifische Prüfung, die aus mindestens einem Test pro Modul besteht, der auf den Lehrstoff bezogen ist, der in dem Modul des in Artikel 49 Absatz 1 Nr.2 erwähnten spezifischen Teils "berufszweigspezifische Ausbildung" der Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere vermittelt wurde.

Die Fragen der Tests über den im gemeinsamen Teil beziehungsweise im spezifischen Teil der Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere vermittelten Lehrstoff werden von den Lehrkräften, die diesen Lehrstoff vermittelt haben, unter der Leitung des für die Ausbildung verantwortlichen Offiziers ausgearbeitet. § 2 - Die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte gemeinsame Prüfung wird von allen Trainees in der Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere abgelegt. § 3 - Die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte spezifische Prüfung kann innerhalb der einzelnen Berufszweige je nach BHK der Trainees variieren.

Jeder Trainee in der Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere muss nur die spezifische Prüfung ablegen, die dem spezifischen Teil "berufszweigspezifische Ausbildung", für den er bestellt wurde, entspricht. § 4 - Die Ergebnisse der Prüfungen für die Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors werden gegebenenfalls von den Lehrkräften der Ausbildungseinrichtung, die den entsprechenden Lehrstoff vermittelt haben, oder von einem Prüfungsausschuss festgelegt, der je nach Fall nach Sprachregelung, Ausbildungseinrichtung, Berufszweig oder innerhalb desselben Berufszweigs pro BHK organisiert ist und dessen spezifische Zusammensetzung von dem für die Ausbildung verantwortlichen Offizier bestimmt wird. § 5 - Der für die Ausbildung verantwortliche Offizier ist für die praktischen Modalitäten der Organisation der Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors verantwortlich.

Art. 54 - Die Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors bestanden hat ein Trainee, der: 1. eine Gesamtnote von mindestens fünfzig Prozent für die Gesamtheit der Tests des Moduls "Landesverteidigung" erzielt hat, 2.eine Gesamtnote von mindestens fünfzig Prozent für die Gesamtheit der Tests in jedem Modul seines spezifischen Teils "berufszweigspezifische Ausbildung" erzielt hat, 3. gegebenenfalls die Bedingungen für Module erfüllt, für die spezifische Ausschlusskriterien bestehen, die pro Berufszweig und BHK in einer vom Minister erlassenen Regelung festgelegt sind. Art. 55 - Hat ein Trainee die in Artikel 54 erwähnten Kriterien für das Bestehen nicht erfüllt oder hat er ohne triftigen Grund nicht an einem Test teilgenommen, werden seine Beurteilungen und gegebenenfalls die Feststellungen der in Artikel 72 § 2 erwähnten Prüfungsberatungskommission für die Fortbildung für Unteroffiziere vorgelegt, die eine der in Artikel 113/1 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen trifft.

Ein Unteroffizier, der die Erlaubnis erhalten hat, die Gesamtheit oder einen Teil der Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors erneut abzulegen, kann diese innerhalb [einer Frist von mindestens einer Woche bis höchstens drei Monaten ab] Notifizierung der Entscheidung der Prüfungsberatungskommission an einem vom Vorsitzenden festgelegten Datum erneut ablegen. [Noten, die vor der Wiederholungsprüfung erzielt wurden, werden bei der Beurteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nicht berücksichtigt.] [Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016); Abs. 3 eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 12. September 2019 (B.S. vom 23. September 2019)]

Art. 56 - Der GDHR stellt das Brevet eines ersten Sergeant-Majors dem Unteroffizier der belgischen Streitkräfte aus, der: 1. die Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere mit Erfolg abgeschlossen hat, 2.die Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors bestanden hat.

Abschnitt 3 - Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere

Art. 57 - Jedes Jahr wird eine Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere organisiert.

Art. 58 - Die Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere umfasst folgende Module: 1. das Modul "Leadership", bestehend aus: a) dem Teilmodul "Präsentationstechniken und Abfassung von Texten", b) dem Teilmodul "Leadership höherer Unteroffizier", c) dem Teilmodul "effizientes Meeting", 2.das Modul "Management", bestehend aus: a) dem Teilmodul "Projekt- und Planungsmanagement", b) dem Teilmodul ["interne Kontrollsysteme"], 3.das Modul "Landesverteidigung", bestehend aus: a) dem Teilmodul "Allgemeinwissen", b) dem Teilmodul "Konzepte der Landesverteidigung". Die Module und Teilmodule der Ausbildung können innerhalb desselben Ausbildungsjahres zeitlich gestaffelt werden. Sofern nicht organisatorische Gründe eine Abweichung erfordern, werden die Module und Teilmodule in der in Absatz 1 festgelegten Reihenfolge unterrichtet. [Art. 58 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016)]

Art. 59 - § 1 - Die Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere [kann] jeder Unteroffizier absolvieren, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Berufsunteroffizier der Stufe C sein, 2.im Dienstgrad eines Adjutanten mindestens das vom GDHR festgelegte Dienstalter aufweisen, 3. kein Amt in einer internationalen oder interalliierten Einrichtung oder einem internationalen oder interalliierten Generalstab [oder einer nationalen Einrichtung] [im Ausland] ausüben, [4.unter Berücksichtigung des Datums seiner Pensionierung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze ab dem 31. Dezember des Jahres seiner Zulassung mindestens sieben Jahre dienen können.] Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung gilt jedoch nicht für einen Berufsunteroffizier der Stufe B, der auf eigenen Antrag vom GDHR zur Teilnahme an der in Artikel 58 erwähnten vollständigen Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere bestellt wird. § 2 - In Abweichung von § 1 kann der GDHR einen Unteroffizier von der Teilnahme an der Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere ausschließen, wenn dieser Unteroffizier sich schwerwiegender, mit der Eigenschaft eines Unteroffiziers unvereinbarer Handlungen schuldig gemacht hat. [Nach zwei Ausschlüssen und Ausschöpfung der internen Rechtswege darf er nicht mehr an dieser Ausbildung teilnehmen.] Der GDHR notifiziert seinen Beschluss dem betreffenden Unteroffizier.

Dieser kann spätestens am zehnten Werktag nach dem Datum dieser Notifizierung Widerspruch beim Verteidigungschef einlegen.

Der Verteidigungschef teilt dem betreffenden Unteroffizier seine Entscheidung spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum der Einlegung des Widerspruchs mit. [Art. 59 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 27 Buchstabe a) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016) und Art. 27 Buchstabe b) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art. 27 Buchstabe c) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 2 Abs. 1 ergänzt durch Art. 19 Nr. 2 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016)]

Art. 60 - Die in Artikel 58 erwähnte Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere mit Erfolg abgeschlossen hat ein Trainee, der: 1. alle Module und Teilmodule der Ausbildung ordnungsgemäß absolviert hat, 2.eine Gesamtnote von mindestens fünfzig Prozent für die Gesamtheit der Teile der Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten erzielt hat.

Art. 61 - Nach Abschluss der Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere erhält jeder Trainee: 1. eine Gesamtbeurteilung der beruflichen Kompetenzen durch den für die Ausbildung verantwortlichen Offizier auf der Grundlage der in den Teilen der Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten erlangten Ergebnisse, 2.eine [Potenzialanalyse] gemäß den Verordnungsbestimmungen über die [Bewertung des Potenzials] der Militärpersonen. [Art. 61 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 46 des K.E. vom 20. Februar 2019 (B.S. vom 25. März 2019)] Abschnitt 4 - Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten

Art. 62 - § 1 - Im Rahmen jeder Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere wird für die Trainees dieser Ausbildung eine Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten organisiert.

Die Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten umfasst: 1. einen schriftlichen Test über den Lehrstoff, der in dem in Artikel 58 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Modul "Management" der Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere vermittelt wurde, 2. einen schriftlichen und mündlichen Test über den Lehrstoff, der in dem in Artikel 58 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b) erwähnten Teilmodul "Konzepte der Landesverteidigung" des Moduls "Landesverteidigung" der Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere vermittelt wurde. § 2 - Die Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten ist von allen in Artikel 59 § 1 erwähnten Trainees der Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere abzulegen. § 3 - Für die in § 1 erwähnte Qualifikationsprüfung werden Prüfungsausschüsse eingesetzt.

Trainees legen die Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten vor einem Prüfungsausschuss [...] ab. [Jeder Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden, höherer Offizier, 2.zwei vom GDHR bestellten Mitgliedern, die mindestens den Dienstgrad eines Kapitäns innehaben, 3. zwei vom GDHR bestellten nicht stimmberechtigten Beratern, höhere Unteroffiziere im Dienstgrad eines Adjutant-Majors, oder, in Ermangelung von Adjutant-Majoren, einem oder zwei höheren Unteroffizieren im Dienstgrad eines Oberadjutanten, von unterschiedlicher Sprachregelung.] [...] Jeder schriftliche Teil der Prüfung muss [von den beiden in § 3 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern des Prüfungsausschusses] einzeln korrigiert werden.

Den mündlichen Teil der Prüfung legen Trainees vor dem Prüfungsausschuss ab, in dem sich mindestens ein Mitglied befindet, das den schriftlichen Teil, auf den der mündliche Teil bezogen ist, korrigiert hat.

Der GDHR bestellt einen allgemeinen Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse. Der allgemeine Vorsitzende der Prüfungsausschüsse ist ein höherer Offizier mit höherem Dienstgrad oder, bei gleichem Dienstgrad, höherem Dienstalter in diesem höheren Dienstgrad als die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse. Er überwacht die ordnungsgemäße Arbeit der Prüfungsausschüsse, die Ausarbeitung der Fragen, den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfungen und die Maßnahmen in Bezug auf die Beurteilung der Trainees. Er bestellt für jeden Trainee einen Prüfungsausschuss und sorgt insbesondere dafür, dass alle Trainees für den gleichen Prüfungsteil einer Prüfungssitzung nach einheitlichen Kriterien befragt und bewertet werden. § 4 - [Die in § 3 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Berater unterstützen den Prüfungsausschuss und wohnen dem mündlichen Teil der Prüfung bei, ohne die Trainees befragen zu dürfen, und an den Beratungen des Prüfungsausschusses, bei denen sie in Bezug auf die Trainees ihrer jeweiligen Sprachregelung eine beratende Stimme haben.] § 5 - Die Note, die ein Trainee für einen Teil der Prüfung erhält, ist das arithmetische Mittel der Punkte, die die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die diesen Teil der Prüfung entweder korrigiert oder ihm beigewohnt haben, diesem Trainee zugeteilt haben. [Art. 62 § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 20 Nr. 1 des K.E. vom 6.

Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016); § 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016); § 3 früherer Absatz 4 aufgehoben durch Art. 20 Nr. 3 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016); § 3 neuer Absatz 4 abgeändert durch Art. 20 Nr. 4 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016); § 4 ersetzt durch Art. 20 Nr. 5 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29.

Juli 2016)]

Art. 63 - Die Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten bestanden hat ein Trainee, der für alle im Rahmen der in Artikel 58 erwähnten Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere organisierten Prüfungen eine Gesamtnote von mindestens fünfzig Prozent erreicht hat.

Art. 64 - Hat ein Trainee die in Artikel 63 erwähnten Kriterien für das Bestehen nicht erfüllt oder hat er ohne triftigen Grund nicht an einem Test teilgenommen, werden seine Beurteilungen und gegebenenfalls die Feststellungen der in Artikel 72 § 2 erwähnten Prüfungsberatungskommission für die Fortbildung für Unteroffiziere vorgelegt, die eine der in Artikel 113/1 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen trifft.

Ein Unteroffizier, der die Erlaubnis erhalten hat, die gesamte oder einen Teil der Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten erneut abzulegen, kann diese innerhalb [einer Frist von mindestens einer Woche bis höchstens drei Monaten ab] Notifizierung der Entscheidung der Prüfungsberatungskommission an einem vom Vorsitzenden festgelegten Datum erneut ablegen. [Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016)]

Art. 65 - Der für die Ausbildung verantwortliche Offizier stellt das Brevet für erfolgreichen Abschluss der Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere dem Unteroffizier der belgischen Streitkräfte aus, der: 1. die vorerwähnte Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat, 3.die Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten bestanden hat.

Abschnitt 5 - Ausbildung für angehende Oberadjutanten der Stufe B

Art. 66 - Jedes Jahr wird eine Ausbildung für angehende Oberadjutanten der Stufe B organisiert.

Art. 67 - Die Ausbildung für angehende Oberadjutanten der Stufe B umfasst folgende Module: 1. das Modul "Leadership", bestehend aus: a) dem Teilmodul "Präsentationstechniken und Abfassung von Texten", b) dem Teilmodul "Leadership höherer Unteroffizier", c) dem Teilmodul "effizientes Meeting", 2.das Modul "Management", bestehend aus: a) dem Teilmodul "Projekt- und Planungsmanagement", b) dem Teilmodul ["interne Kontrollsysteme"]. Die Module und Teilmodule der Ausbildung können innerhalb desselben Ausbildungsjahres zeitlich gestaffelt werden. Sofern nicht organisatorische Gründe eine Abweichung erfordern, werden die Module und Teilmodule in der in Absatz 1 festgelegten Reihenfolge unterrichtet. [Art. 67 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016)]

Art. 68 - § 1 - Mit Ausnahme des in Artikel 59 § 1 Absatz 2 erwähnten Unteroffiziers der Stufe B [kann die Ausbildung für angehende Oberadjutanten der Stufe B] von jedem anderen Unteroffizier der Stufe B absolviert werden, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. im Dienstgrad eines Adjutanten mindestens das vom GDHR festgelegte Dienstalter aufweisen, 2.kein Amt in einer internationalen oder interalliierten Einrichtung oder einem internationalen oder interalliierten Generalstab [oder einer nationalen Einrichtung im Ausland] ausüben, [3. unter Berücksichtigung des Datums seiner Pensionierung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze ab dem 31. Dezember des Jahres seiner Zulassung mindestens sieben Jahre dienen können.] § 2 - In Abweichung von § 1 kann der GDHR einen Unteroffizier von der Teilnahme an der Ausbildung für angehende Oberadjutanten der Stufe B ausschließen, wenn dieser Unteroffizier sich schwerwiegender, mit der Eigenschaft eines Unteroffiziers unvereinbarer Handlungen schuldig gemacht hat. [Nach zwei Ausschlüssen und Ausschöpfung der internen Rechtswege darf er nicht mehr an dieser Ausbildung teilnehmen.] Der GDHR notifiziert seinen Beschluss dem betreffenden Unteroffizier.

Dieser kann spätestens am zehnten Werktag nach dem Datum dieser Notifizierung Widerspruch beim Verteidigungschef einlegen.

Der Verteidigungschef teilt dem betreffenden Unteroffizier seine Entscheidung spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum der Einlegung des Widerspruchs mit. [Art. 68 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 28 Buchstabe a) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19.

September 2022); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 28 Buchstabe b) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 1 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 28 Buchstabe c) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 2 Abs. 1 ergänzt durch Art. 21 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016)]

Art. 69 - Die in Artikel 67 erwähnte Ausbildung für angehende Oberadjutanten der Stufe B mit Erfolg abgeschlossen hat ein Trainee, der: 1. alle Module und Teilmodule der Ausbildung ordnungsgemäß absolviert hat, 2.im schriftlichen Test über den im Modul "Management" vermittelten Lehrstoff mindestens fünfzig Prozent erreicht hat.

Ein Trainee, in Artikel 59 § 1 Absatz 2 erwähnter Unteroffizier der Stufe B, der alle Module und Teilmodule der in Artikel 58 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere ordnungsgemäß absolviert hat und für den schriftlichen Test über den Lehrstoff, der in dem in Artikel 58 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Modul "Management" der vorerwähnten Ausbildung vermittelt wurde, eine Gesamtnote von mindestens fünfzig Prozent erreicht hat, gilt auch als erfolgreicher Absolvent der Ausbildung für Oberadjutantanwärter der Stufe B. Art. 70 - Hat ein Trainee der Ausbildung für angehende Oberadjutanten der Stufe B die in Artikel 69 Absatz 1 erwähnten Kriterien für das Bestehen nicht erfüllt oder hat er ohne triftigen Grund nicht am schriftlichen Test teilgenommen, werden seine Beurteilungen und gegebenenfalls die Feststellungen der in Artikel 72 § 2 erwähnten Prüfungsberatungskommission für die Fortbildung für Unteroffiziere vorgelegt, die eine der in Artikel 113/1 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen trifft.

Ein Unteroffizier, der die Erlaubnis erhalten hat, den in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Test erneut abzulegen, kann ihn innerhalb [einer Frist von mindestens einer Woche bis höchstens drei Monaten ab] Notifizierung der Entscheidung der Prüfungsberatungskommission an einem vom Vorsitzenden festgelegten Datum erneut ablegen. [Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016)]

Art. 71 - Am Ende der Ausbildung für angehende Oberadjutanten der Stufe B gibt der für die Ausbildung verantwortliche Offizier auf der Grundlage der für den in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten schriftlichen Test zugewiesenen Ergebnisse für jeden Trainee eine Gesamtbeurteilung der beruflichen Kompetenzen ab.

KAPITEL 6 - Zusammensetzung und Arbeitsweise der Prüfungsberatungskommissionen für die Fortbildung

Art. 72 - § 1 - Die Prüfungsberatungskommission für die Fortbildung für Offiziere setzt sich aus folgenden Mitgliedern oder ihren Stellvertretern, die vom Vorsitzenden bestellt werden, zusammen: 1. dem Kommandanten der KMS, Vorsitzender, 2.dem Direktor der akademischen Ausbildung, 3. dem Direktor der Fortbildung, 4.dem Leiter der Abteilung Wirtschaft, Management und Leadership, 5. dem Leiter der Abteilung Verhaltenswissenschaften, 6.dem Leiter der Abteilung Konfliktforschung, 7. dem Leiter der Abteilung Operationen, 8.[...] 9. [...] 10. [wenn der Vorsitzende es für notwendig erachtet und je nach Fall: a) den Direktoren der höheren Studiengänge der Fortbildung, b) dem Direktor der Ausbildung für angehende höhere Offiziere, c) dem Arbeitsarzt der militärischen Einrichtung, in der ein Trainee seine Ausbildung absolviert.] Der Vorsitzende bestellt innerhalb der KMS einen Offizier-Sekretär, der entweder derselben Sprachregelung wie der Trainee angehört oder über gründliche Kenntnisse des Französischen und des Niederländischen verfügt.

Auf Antrag des betreffenden Trainees bestellt der Vorsitzende jedoch einen Offizier der KMS, der einen höheren Dienstgrad als der betreffende Trainee innehat oder ein höheres Dienstalter in demselben Dienstgrad hat, zum Sekretär. § 2 - Die Prüfungsberatungskommission für die Fortbildung für Unteroffiziere setzt sich aus folgenden Mitgliedern oder ihren Stellvertretern, die vom Vorsitzenden bestimmt werden, zusammen: 1. dem Offizier, der für die Ausbildung des Trainees in der militärischen Einrichtung, in der der Bewerber seine Ausbildung absolviert, verantwortlich ist, Vorsitzender, 2.dem Einheitskommandanten oder [einem Offizier, der der militärischen Einrichtung angehört, an der der Anwärter seine Ausbildung absolviert], 3. mindestens einem der Hauptausbilder, der an der Ausbildung des Trainees beteiligt war, 4.dem höheren Unteroffizier-Berater des Prüfungsausschusses für die Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten, der der Sprachregelung des Trainees angehört, 5. wenn der Vorsitzende es für notwendig erachtet, dem Arbeitsarzt der militärischen Einrichtung, in der der Trainee seine Ausbildung absolviert. Der Vorsitzende bestellt einen Sekretär, der entweder derselben Sprachregelung wie der Trainee angehört oder über gründliche Kenntnisse des Französischen und des Niederländischen verfügt.

Auf Antrag des betreffenden Trainees bestellt der Vorsitzende jedoch einen Unteroffizier, der einen höheren Dienstgrad als der betreffende Trainee innehat oder ein höheres Dienstalter in demselben Dienstgrad hat, zum Sekretär. [Art. 72 § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 aufgehoben durch Art. 29 Buchstabe a) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 1 Abs. 1 Nr. 10 ersetzt durch Art. 29 Buchstabe b) des K.E. vom 20. Juli 2022 (B.S. vom 19. September 2022); § 2 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 22 des K.E. vom 6. Juni 2016 (B.S. vom 29. Juli 2016)]

Art. 73 - Jede in Artikel 72 erwähnte Beratungskommission für Fortbildung trifft eine Entscheidung gemäß den Bestimmungen von Artikel 178/1 des Gesetzes.

Der Direktor der Ausbildung für angehende höhere Offiziere, die Direktoren der höheren Studiengänge der Fortbildung, der Arbeitsarzt der militärischen Einrichtung, in der der Anwärter seine Ausbildung absolviert, und die Sekretäre einer Prüfungsberatungskommission haben kein Stimmrecht.

Der Trainee kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 178/2 des Gesetzes bei der Berufungsinstanz einen mit Gründen versehenen Widerspruch gegen die Entscheidung der Prüfungsberatungskommission für Fortbildung einlegen.

KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 74 - [Abänderungsbestimmungen]

Art. 75 - Der Königliche Erlass vom 12. August 2003 über die Weiterbildung der Offiziere des aktiven Kaders der Streitkräfte und die berufsbezogenen Prüfungen für die Beförderung in den Dienstgrad eines Majors, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23.

September 2004, 23. Juni 2005, 13. Juli 2005, 16. Februar 2006, 14.

Dezember 2006, 20. Dezember 2007, 26. August 2010 und 4. Juli 2013, wird aufgehoben.

Art. 76 - Offiziere und Unteroffiziere, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ihre im Ausbildungsjahr 2013 oder früher begonnene Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, setzen ihren Weiterbildungslehrgang und gegebenenfalls die berufsbezogenen Prüfungen für die Beförderung in den Dienstgrad eines Majors oder die Prüfung für das Aufsteigen in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors oder die Qualifikationsprüfung für den Dienstgrad eines Oberadjutanten gemäß den Bestimmungen fort, die am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses anwendbar waren.

Für die in Absatz 1 erwähnten Unteroffiziere, die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes in die Personalkategorie der Unteroffiziere der Stufe B versetzt werden, gelten jedoch folgende Abweichungen: 1. Die Ausbildung für angehende Elite-Unteroffiziere endet für Unteroffiziere der Stufe B mit dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses.2. Unteroffiziere der Stufe B, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere der Stufe C absolvieren, können das Recht auf Beendigung ihrer Ausbildung zu dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem sie folgende Bedingungen erfüllen: a) alle in Artikel 58 Absatz 1 Nr.1 und 2 erwähnten Module und Teilmodule der Ausbildung für angehende höhere Unteroffiziere ordnungsgemäß absolviert haben, b) die schriftliche Prüfung über den Lehrstoff, der in dem in Artikel 58 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Modul "Management" der vorerwähnten Ausbildung vermittelt wurde, mit oder ohne Erfolg abgelegt haben.

Unteroffiziere, deren Ausbildung in den in Absatz 2 erwähnten Fällen endet, setzen ihre Laufbahn gemäß den Bestimmungen fort, die für ihre neue Eigenschaft als Unteroffizier der Stufe B gelten.

Art. 77 - Offiziere und Unteroffiziere, die am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang ihrer Fortbildung verzichtet haben, können gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erneut an diesem Lehrgang teilnehmen, wenn sie am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Bedingungen von Artikel 249 § 1 Absatz 4 des Gesetzes erfüllen.

Art. 78 - Am 31. Dezember 2013 treten in Kraft: 1. die Artikel 110 bis 113/2 des Gesetzes, 2.der vorliegende Erlass mit Ausnahme von Artikel 25 § 1 Absatz 1 Nr. 5, der am 1. Juli 2015 in Kraft tritt.

Art. 79 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.


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