publié le 16 novembre 2022
Arrêté royal modifiant les articles 26 et 84/1 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 'déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat'. - Traduction allemande
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26 AVRIL 2021. - Arrêté royal modifiant les articles 26 et 84/1 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 'déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat'. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2021 modifiant les articles 26 et 84/1 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 'déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat' (Moniteur belge du 3 mai 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. APRIL 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 26 und 84/1 des Erlasses des Regenten vom 23.August 1948 'zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates' PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1 und 2, ersetzt durch die Gesetze vom 4. August 1996 und 20. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. April 2000, 6. Januar 2014, 20. Januar 2014, 10.
April 2014 und 26. Dezember 2015;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 'zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates';
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. November 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
November 2020;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 'zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung' durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.438/AG des Staatsrates vom 4. Februar 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 26 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 'zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates', dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Kammer kann bei der Instandsetzung der Sache und außer bei Einwand des bestimmten Mitglieds des Auditorats den Parteien durch Beschluss vorschlagen, dass die verhandlungsreife Sache nicht in einer Sitzung behandelt wird, es sei denn, eine der Parteien beantragt binnen fünfzehn Tagen die Behandlung der Sache in einer Sitzung.
Sofern kein solcher Antrag eingereicht wird, wird die Verhandlung geschlossen und die Sache an dem von der Kammer in diesem Beschluss festgelegten Datum zur Beratung gestellt. Reicht mindestens eine der Parteien binnen der vorgegebenen Frist einen entsprechenden Antrag ein, werden die Parteien in der Sitzung angehört. Für eine Partei, die diesbezüglich keinen Antrag einreicht, wird davon ausgegangen, dass sie dem Vorschlag zustimmt.
Im Beschluss wird auf vorliegenden Artikel verwiesen und ausdrücklich auf die Folgen bei Untätigkeit der Parteien hingewiesen.
Die Kammer entscheidet von Amts wegen, auf Antrag des bestimmten Mitglieds des Auditorats oder auf Antrag einer der Parteien, dass die Sache dennoch in einer Sitzung behandelt wird, wenn ein neuer und für die Sache relevanter Sachverhalt eine mündliche kontradiktorische Verhandlung rechtfertigt." Art. 2 - In Artikel 84/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. März 2014, werden nach dem Satzteil "spätestens fünf Tage vor der Sitzung" die Wörter "oder vor dem in Artikel 26 § 2 Absatz 1 erwähnten Datum" eingefügt.
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN