Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 26 avril 2019
publié le 31 août 2022

Arrêté royal fixant les critères d'agrément des psychologues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2022041408
pub.
31/08/2022
prom.
26/04/2019
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


26 AVRIL 2019. - Arrêté royal fixant les critères d'agrément des psychologues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2019 fixant les critères d'agrément des psychologues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage (Moniteur belge du 22 mai 2019), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 30 mai 2021 modifiant l'arrêté royal du 26 avril 2019 fixant les critères d'agrément des psychologues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage (Moniteur belge du 14 juin 2021).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von klinischen Psychologen sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Zulassung von den in Artikel 68/1 des koordinierten Gesetzes vom 10.Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, nachstehend GAGB genannt, erwähnten klinischen Psychologen sowie auf die Zulassung von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen in der klinischen Psychologie.

Art. 2 - Gemäß Artikel 68/1 § 4 Absatz 2 des GAGB finden die in den Artikeln 4 bis einschließlich 11 erwähnten Zulassungskriterien keine Anwendung auf klinische Psychologen, die nachweisen können, dass sie am 1. September 2016 die klinische Psychologie bereits ausübten.

Art. 3 - Gemäß Artikel 68/1 § 4 Absatz 3 des GAGB finden die in den Artikeln 6 bis einschließlich 11 bestimmten Zulassungskriterien keine Anwendung auf Studenten der klinischen Psychologie, die ihr Studium spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 begonnen haben.

KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von klinischen Psychologen Art. 4 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen klinische Psychologen die im vorliegenden Kapitel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen.

Art. 5 - § 1 - Die Ausbildung zum klinischen Psychologen, wie in Artikel 68/1 § 2 Absatz 2 des GAGB definiert, zielt auf den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten sowohl in differenzierten als auch in nicht-differenzierten Wissensbereichen der klinischen Psychologie ab. § 2 - Die nicht-differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die generisch für alle Psychologen sind. Es handelt sich um folgende Bereiche: 1. Methodik der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich Statistik, Datenanalyse und Auswertung der Ergebnisse, Fertigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung einer Forschungsarbeit und zur Auswertung und Integration der wissenschaftlichen Forschungsdaten, 2.biologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens, einschließlich Physiologie, Psychophysiologie, Genetik und Neuropsychologie, 3. psychologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens, einschließlich Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitspsychologie und differentielle Psychologie, Motivationspsychologie, Lernpsychologie, soziale Kognition, experimentelle Psychologie und Neuropsychologie, 4.soziale Grundlagen des menschlichen Funktionierens, einschließlich Sozialpsychologie und interkulturelle Psychologie, 5. Ethik und Deontologie, 6.Masterarbeit, die ein Thema aus den zentralen Forschungsbereichen und/oder aus den Hilfswissenschaften und verwandten Bereichen der klinischen Psychologie behandelt. § 3 - Die differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die spezifisch für klinische Psychologen sind. Es handelt sich um folgende Bereiche: 1. klinische Psychologie mit Fokus auf verschiedene Zielgruppen, Vorgehensweisen und Bezugsrahmen, 2.Gesundheitspsychologie und Psychosomatik, 3. Psychopathologie und Psychiatrie, 4.psychologische Evaluation, Psychodiagnostik und Psychometrie, 5. klinische psychologische Intervention, Vorbeugung und klinische Befragung, 6.Praktika und andere Formen der Integration in den Arbeitsbereich.

Art. 6 - Das Berufspraktikum, nachstehend "Praktikum" genannt, ist ein berufsorientiertes Praktikum, bei dem den angehenden klinischen Psychologen alle Fertigkeiten, Fachkenntnisse und Kompetenzen beigebracht werden, die für eine autonome Berufsausübung der klinischen Psychologie erforderlich sind.

Das Praktikum zielt darauf ab, die Anwärter mit einem möglichst breiten Spektrum an Handlungen der klinischen Psychologie vertraut zu machen.

Art. 7 - § 1 - Das Praktikum umfasst mindestens 1.680 Stunden und kann in Teilzeit mit mindestens 20 Prozent eines VZÄ absolviert werden. § 2 - Das Praktikum kann sich über einen Zeitraum von maximal fünf aufeinanderfolgenden Jahren erstrecken. § 3 - Das Praktikum kann nacheinander in verschiedenen Praktikumseinrichtungen absolviert werden, vorausgesetzt, dass in einer dieser Einrichtungen mindestens 840 Stunden geleistet werden. § 4 - In Abweichung von § 2 kann der Praktikumszeitraum mit vorheriger Zustimmung des Praktikumsleiters oder gegebenenfalls des Praktikumsleiter-Koordinators unterbrochen werden.

Jede Unterbrechung von mehr als 15 Wochen, gerechnet auf das gesamte Praktikum, muss am Ende des Praktikums für den Teil, der 15 Wochen überschreitet, nachgeholt werden. § 5 - Auf schwangere angehende klinische Psychologinnen sind die Bestimmungen über den Mutterschutz anwendbar gemäß dem Gesetz über die Arbeit vom 16. März 1971 und dem Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit vom 28. April 2017.

Sie setzen ihren Praktikumsleiter oder gegebenenfalls den Praktikumsleiter-Koordinator sowie den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst so früh wie möglich über ihre Schwangerschaft in Kenntnis.

Sie befolgen strikt die Anweisungen des Arbeitsarztes.

Sie dürfen nur mit Aufgaben beauftragt werden, die weder für sie noch für das ungeborene Kind ein Risiko darstellen.

Falls erforderlich versetzt der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls der Praktikumsleiter-Koordinator in Absprache mit dem arbeitsmedizinischen Dienst schwangere angehende klinische Psychologinnen aus einer risikobehafteten in eine sichere Umgebung, in der sie ihr Praktikum fortsetzen können.

Art. 8 - Die Anwärter erstellen ausreichend klinische psychologische Patientenakten, in denen sie die psychologische Diagnose und die Langzeitnachsorge dokumentieren, und zwar im Zusammenhang mit ihrer klinischen Arbeitsweise während des Praktikums.

Art. 9 - Am Ende des Praktikums haben die angehenden klinischen Psychologen Fachkenntnisse in mindestens zwei der in Artikel 68/1 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der klinischen Psychologie gehören, erworben.

Art. 10 - Die angehenden klinischen Psychologen verfassen im Hinblick auf die Bewertung durch die Praktikumsleiter und die Praktikumseinrichtungen jedes Jahr einen vertraulichen Bericht über die quantitativen und qualitativen Aspekte ihres Praktikums. Sie halten diese Berichte während der Ausbildung und bis zu zwei Jahren nach Beendigung der Ausbildung dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zur Verfügung.

Art. 11 - Am Ende des Praktikums erfüllen die angehenden klinischen Psychologen die Kompetenzen, die in dem in Artikel 12 erwähnten Kompetenzprofil des klinischen Psychologen bestimmt sind.

Art. 12 - Das Kompetenzprofil bildet den Rahmen für die Bewertung des beruflichen Handelns der klinischen Psychologen und umfasst folgende Kompetenzen: 1. Professionelle Werte und Handlungen: Die Verhaltensweise und die Haltung der klinischen Psychologen spiegeln die eigenen Werte und Handlungen des Berufes wieder.Sie sind den beruflichen Werten wie Integrität, Ehrlichkeit, persönliche Verantwortung und autonomes Handeln zur Förderung der Gesundheit des Patienten verpflichtet. 2. Individuelle und kulturelle Verschiedenartigkeit: Klinische Psychologen respektieren den spezifischen kulturellen und individuellen Bezugsrahmen jedes Patienten sowie deren Verschiedenartigkeit.3. Verhaltenskodex, Ethik und Vorschriften: Klinische Psychologen sind mit den berufsethischen, ethischen und gesetzlichen Regeln und Prinzipien der klinisch psychologischen Berufsausübung vertraut und handeln gemäß dieser Regeln und Prinzipien.4. Beziehungen: Klinische Psychologen bauen ein vertrauensvolles und unterstützendes Verhältnis zum Patienten auf, in dem das Ziel der Rehabilitation im Mittelpunkt steht und die aktive Teilnahme und das Mitspracherecht des Patienten gefördert werden.Sie können mit schwieriger Kommunikation und Interaktion umgehen, selbst in Krisensituationen. Sie verfügen über mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeiten, insbesondere im Bereich der professionellen Berichterstattung. 5. Wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden: Klinische Psychologen haben Einblick in die wissenschaftliche Forschung, die Forschungsmethodik, das Verfahren zur Datensammlung und -analyse, in die biologischen, psychologischen und sozialen Grundlagen der Verhaltensweise und des psychischen Funktionierens sowie der Entwicklung im Lebensverlauf.Klinische Psychologen orientieren sich an den wissenschaftlich fundierten Kenntnissen der Psychologie und setzen diese wissenschaftlichen Kenntnisse und die gängigen wissenschaftlichen Methoden in ihre Berufspraxis um, wobei immer die Nachfrage und der Bedarf des Patienten an Pflege abgewogen werden, unter Berücksichtigung der Individualität des Patienten einerseits und der eigenen ethischen und epistemologischen Entscheidungen andererseits. 6. Praktiker der Wissenschaft: Klinische Psychologen orientieren ihre Berufsausübung auf systematische Weise an einem wissenschaftlichen Bezugsrahmen, der bei allen in Artikel 68/1 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der klinischen Psychologie gehören, umgesetzt wird.Klinische Psychologen stützen ihre Entscheidungen in Bezug auf psychologische Evaluation, Screening, Vorbeugung, Intervention und andere psychologische Anwendungen auf eine Integration von Indikationen, beweiskräftigen Daten und anderen Elementen, unter Berücksichtigung der Stärken und Grenzen der verschiedenen Arten von Studien. 7. Psychologische Evaluation: Klinische Psychologen verfügen über Kenntnisse quantitativer und qualitativer Evaluationsmethoden sowie über Kenntnisse in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Gültigkeit der psychologischen Evaluationsmethoden.Sie verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten von Methoden zur psychologischen Evaluation von Problemen, Möglichkeiten und Fragen von Einzelpersonen oder Gruppen.

Sie verfügen über Kenntnisse adäquater psychodiagnostischer Methoden, einschließlich Klassifizierungs- und Kategorisierungssysteme, Fallformulierungen, Prozessbeurteilungen und deren kritischer Diskussion, und können diese Kenntnisse umsetzen. 8. Interventionen: Klinische Psychologen können empirisch gestützte Interventionen durchführen, um Leiden zu lindern und die Gesundheit zu fördern.Sie evaluieren den Hilfeprozess und dessen Auswirkungen auf den Patienten und passen erforderlichenfalls den Interventionsplan an.

Sie gehen professionell mit der Überweisung von Patienten und den Weiterverweisungsanträgen um. 9. Fachübergreifende Zusammenarbeit: Klinische Psychologen sind mit der Art der Leistungen vertraut, die in den Bereich anderer Gesundheitspflegeberufe fallen.Sie können konstruktiv zur Arbeit in multidisziplinären und fachübergreifenden Teams und Kontexten beitragen. 10. Ausbildung: Klinische Psychologen können eine Ausbildung in klinischer Psychologie erteilen, diese Kenntnisse verbreiten und die Fertigkeiten in ihrem Fachbereich evaluieren.11. Gesellschaftliches Engagement: Klinische Psychologen kennen und erkennen den Einfluss des sozialen Umfelds auf die geleistete Hilfe und üben auf gesellschaftlich verantwortliche Weise den Beruf eines Psychologen aus.12. Elektronische Datenverwaltung: Klinische Psychologen sind mit der elektronischen Verwaltung von Daten vertraut. Art. 13 - Klinische Psychologen optimieren die eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere durch die Teilnahme an Intervisionen und Weiterbildungsaktivitäten.

KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern Art. 14 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen Praktikumsleiter die im vorliegenden Kapitel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen.

Art. 15 - Als Praktikumsleiter kommen klinische Psychologen in Betracht, die seit mindestens fünf Jahren in dieser Eigenschaft zugelassen sind und während dieses Zeitraums eine Berufstätigkeit in der klinischen Psychologie ausgeübt haben.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz kommen als Praktikumsleiter auch klinische Psychologen in Betracht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung nachweisen können, sofern der Antrag auf Zulassung als Praktikumsleiter spätestens am [1. Juli 2026] eingereicht wird. [Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 30. Mai 2021 (B.S. vom 14. Juni 2021)] Art. 16 - § 1 - Praktikumsleiter verfügen über didaktische, klinische und organisatorische Fähigkeiten und haben eine Ausbildung in den Bereichen Supervision und Bewertung von Anwärtern absolviert. § 2 - Praktikumsleiter erteilen eine Ausbildung basierend auf einer breiten wissenschaftlichen Grundlage und achten darauf, dass die wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind. § 3 - Praktikumsleiter absolvieren jährlich eine Weiterbildung. Diese Weiterbildung wird von universitären Einrichtungen oder von wissenschaftlichen Vereinigungen in Zusammenarbeit mit universitären Einrichtungen organisiert.

Art. 17 - Praktikumsleiter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Zulassung als Praktikumsleiter weiterhin eine tatsächliche klinische Tätigkeit innerhalb der Praktikumseinrichtung oder an jedem Standort der Praktikumseinrichtung, wenn diese auf mehrere Standorte verteilt ist, auszuüben.

Art. 18 - Praktikumsleiter können von Mitarbeitern umgeben sein, die zum reibungslosen Ablauf des Berufspraktikums mit beitragen.

Diese Mitarbeiter bilden zusammen mit dem Praktikumsleiter das Praktikumsteam.

Falls Praktikumsleiter durch ein Praktikumsteam unterstützt werden, vermerken sie dies in ihrem Zulassungsantrag.

Art. 19 - Während der Tätigkeiten der angehenden klinischen Psychologen in der Praktikumseinrichtung ist der Praktikumsleiter oder ein von ihm bevollmächtigter klinischer Psychologe immer in der Praktikumseinrichtung anwesend.

Wenn der Praktikumsleiter nicht persönlich anwesend ist, bleibt er telefonisch erreichbar und abrufbar.

Art. 20 - Die Zulassung des Praktikumsleiters gilt nur für die Tätigkeiten, die er in der zugelassenen Praktikumseinrichtung ausübt.

Art. 21 - Ein Praktikumsleiter übernimmt nur die Ausbildung einer begrenzten Anzahl angehender klinischer Psychologen, die sich nach der Anzahl Konsultationen in der Praktikumseinrichtung und der Anzahl zugelassener klinischer Psychologen in der Praktikumseinrichtung richtet.

Die Höchstzahl angehender klinischer Psychologen, die gleichzeitig von einem Praktikumsleiter betreut werden können, ist auf vier begrenzt.

Art. 22 - Wenn der angehende klinische Psychologe das Berufspraktikum nacheinander in mehreren Praktikumseinrichtungen unter der Anleitung mehrerer Praktikumsleiter absolviert, fungiert einer von ihnen als Praktikumsleiter-Koordinator.

Der Praktikumsleiter-Koordinator bleibt während der gesamten Dauer des Praktikums für die Ausbildung des angehenden klinischen Psychologen verantwortlich, unabhängig davon, in welchen Praktikumseinrichtungen der Anwärter sein Praktikum absolviert.

Art. 23 - Der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls der Praktikumsleiter-Koordinator und der angehende klinische Psychologe schließen eine Vereinbarung ab, in der mindestens die Verpflichtungen der Beteiligten sowie die Vereinbarungen in Bezug auf die Vergütung des angehenden klinischen Psychologen festgelegt werden.

Art. 24 - Der Praktikumsleiter erlaubt dem Anwärter seine Ausbildung erst zu beginnen, nachdem er sich vergewissert hat, dass eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für den angehenden klinischen Psychologen abgeschlossen wurde.

Diese Versicherung deckt alle Handlungen, die der Anwärter während seiner Ausbildung vornimmt.

Art. 25 - Der Praktikumsleiter gibt dem angehenden klinischen Psychologen die Möglichkeit, an den vorgesehenen Schulungen, Vorträgen und Arbeitsgruppen teilzunehmen und trifft zu diesem Zweck die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen.

Art. 26 - Der Praktikumsleiter übt die Aufsicht über die Tätigkeiten der angehenden klinischen Psychologen sowie die von ihnen erstellten Akten und Dokumente aus und gewährleistet die Kontrolle.

Er sieht mindestens eine Stunde pro Vollzeitwoche für den begleitenden Austausch mit dem angehenden klinischen Psychologen vor.

Art. 27 - Der Praktikumsleiter organisiert regelmäßig, mindestens zehnmal pro Jahr, Gruppenversammlungen (Seminare, Fallbesprechungen, Besprechungen von Veröffentlichungen zur klinischen Psychologie, und so weiter).

Er fördert die Kontakte zwischen dem angehenden klinischen Psychologen und den anderen Gesundheitspflegefachkräften, indem er multidisziplinäre und fachübergreifende Versammlungen organisiert.

Art. 28 - Der Praktikumsleiter vertraut dem angehenden klinischen Psychologen nur die Verantwortungen an, die dem Stand seiner Ausbildung entsprechen.

KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 29 - § 1 - Es gibt drei Kategorien von Praktikumseinrichtungen: 1. reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 2 bestimmten Zulassungskriterien erfüllen, 2.nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 3 bestimmten Zulassungskriterien erfüllen, 3. Praktikumseinrichtungen im Ausland, die, um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 4 bestimmten Zulassungskriterien erfüllen. § 2 - Für jede der in § 1 genannten Praktikumseinrichtungen gelten spezifische Zulassungskriterien.

Abschnitt 2 - Kriterien für reguläre Praktikumseinrichtungen Art. 30 - Das Praktikum findet in einer Pflegeeinrichtung oder in einer Praxis statt, die klinische Psychologie anbietet. Die Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für die gesamte Einrichtung oder für einen Teil gelten.

Die Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für alle Tätigkeiten der klinischen Psychologie oder für einen Teil davon gelten.

Art. 31 - Die Tätigkeiten der regulären Praktikumseinrichtung sind unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung ausreichend umfangreich und vielfältig, damit der angehende klinische Psychologe sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht weitreichende Erfahrungen sammeln kann.

Art. 32 - Reguläre Praktikumseinrichtungen bieten mindestens eine, der in Artikel 68/1 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der klinischen Psychologie gehören, an.

Art. 33 - Eine reguläre Praktikumseinrichtung besteht zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags seit mindestens drei Jahren und sieht ein Höchstmaß an Möglichkeiten für eine multidisziplinäre und fachübergreifende Zusammenarbeit vor, sowohl innerhalb des Dienstes als auch eventuell mit anderen Diensten.

Art. 34 - Im Hinblick auf die Zulassung stellt die reguläre Praktikumseinrichtung dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister alle nützlichen Informationen zur Verfügung.

Abschnitt 3 - Kriterien für nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen Art. 35 - Neben regulären Praktikumseinrichtungen können auch nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen zugelassen werden, um angehenden klinischen Psychologen zu ermöglichen, das breite Spektrum der klinischen Psychologie sowie deren Verschiedenartigkeit kennenzulernen.

Art. 36 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen sollen angehenden klinischen Psychologen bestimmte spezifische Fertigkeiten beibringen, die sich auf einen bestimmten und begrenzten Bereich der Berufsausübung beziehen und nicht in einer regulären Praktikumseinrichtung erworben werden können.

Art. 37 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen können angehenden klinischen Psychologen nur einen Teil des Praktikums, der sich höchstens auf 420 Stunden beläuft, anbieten.

Art. 38 - Wird ein Teil des Praktikums in einer nicht-regulären Praktikumseinrichtung absolviert, wird unbeschadet des Artikels 23 eine Vereinbarung zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem angehenden klinischen Psychologen und dem Praktikumsleiter der nicht-regulären Praktikumseinrichtung geschlossen, die zumindest die Modalitäten und Endziele des Praktikums, die Vereinbarungen über die Vergütung des angehenden klinischen Psychologen sowie die Modalitäten in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung enthält.

Abschnitt 4 - Kriterien für Praktikumseinrichtungen im Ausland Art. 39 - Angehende klinische Psychologen können höchstens 420 Praktikumsstunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union absolvieren, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der nicht zur Europäischen Union gehört, oder in einem Staat, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten eine laufende Vereinigungsvereinbarung geschlossen haben, in der vorgesehen ist, dass ihre Staatsangehörigen im Rahmen des Zugangs zu einer Berufstätigkeit und deren Ausübung nicht auf der Grundlage ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen.

Art. 40 - Zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem angehenden klinischen Psychologen und der für die Beaufsichtigung des angehenden klinischen Psychologen im Gastland beauftragten Person oder Einrichtung, die an eine Universität gebunden ist, wird eine Vereinbarung geschlossen.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 41 - § 1 - Die Zulassung als Praktikumsleiter oder als Praktikumseinrichtung für die Ausbildung von klinischen Psychologen wird für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren erteilt. § 2 - Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf des betreffenden Zeitraums eingereicht werden.

Wenn bei Ablauf des betreffenden Zeitraums keine Entscheidung getroffen wurde, wird die Zulassung bis zur Entscheidung über den Erneuerungsantrag von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder von dem von ihm bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt verlängert.

Art. 42 - Der FÖD Volksgesundheit führt eine Liste der zugelassenen Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen und stellt diese den angehenden klinischen Psychologen zur Verfügung.

Was die zugelassenen Praktikumsleiter betrifft, werden in der Liste nur der Name und Vorname sowie die Praktikumseinrichtung, an die sie gebunden sind, eingetragen.

Diese Daten werden bis zum Ende der Praktikumsleitung aufbewahrt.

Art. 43 - Wenn ein Praktikumsleiter oder eine Praktikumseinrichtung die Kriterien nicht mehr erfüllt oder einem Praktikumsleiter Maßnahmen oder Sanktionen strafrechtlicher, disziplinarischer oder administrativer Art auferlegt wurden, kann der für die Volksgesundheit zuständige Minister die Zulassung entziehen.

Art. 44 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die Bedingungen und Verfahrensregeln für den Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der Zulassung als Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtung sowie für die Entziehung der Zulassung fest.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Art. 46 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

^