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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/04/2019
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Arrêté royal fixant les critères d'agrément des psychologues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van klinisch psychologen, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
26 AVRIL 2019. - Arrêté royal fixant les critères d'agrément des 26 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria
psychologues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de voor de erkenning van klinisch psychologen, alsmede van stagemeesters
stage. - Coordination officieuse en langue allemande en stagediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2019 fixant les critères het koninklijk besluit van 26 april 2019 tot vaststelling van de
d'agrément des psychologues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage criteria voor de erkenning van klinisch psychologen, alsmede van
et services de stage (Moniteur belge du 22 mai 2019), tel qu'il a été stagemeesters en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019),
modifié par l'arrêté royal du 30 mai 2021 modifiant l'arrêté royal du zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 30 mei 2021
26 avril 2019 fixant les critères d'agrément des psychologues tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 april 2019 tot
cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage vaststelling van de criteria voor de erkenning van klinisch
psychologen, alsmede van stagemeesters en stagediensten (Belgisch
(Moniteur belge du 14 juin 2021). Staatsblad van 14 juni 2021).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien 26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien
für die Zulassung von klinischen Psychologen sowie von für die Zulassung von klinischen Psychologen sowie von
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Zulassung von Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Zulassung von
den in Artikel 68/1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über den in Artikel 68/1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, nachstehend GAGB genannt, die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, nachstehend GAGB genannt,
erwähnten klinischen Psychologen sowie auf die Zulassung von erwähnten klinischen Psychologen sowie auf die Zulassung von
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen in der klinischen Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen in der klinischen
Psychologie. Psychologie.
Art. 2 - Gemäß Artikel 68/1 § 4 Absatz 2 des GAGB finden die in den Art. 2 - Gemäß Artikel 68/1 § 4 Absatz 2 des GAGB finden die in den
Artikeln 4 bis einschließlich 11 erwähnten Zulassungskriterien keine Artikeln 4 bis einschließlich 11 erwähnten Zulassungskriterien keine
Anwendung auf klinische Psychologen, die nachweisen können, dass sie Anwendung auf klinische Psychologen, die nachweisen können, dass sie
am 1. September 2016 die klinische Psychologie bereits ausübten. am 1. September 2016 die klinische Psychologie bereits ausübten.
Art. 3 - Gemäß Artikel 68/1 § 4 Absatz 3 des GAGB finden die in den Art. 3 - Gemäß Artikel 68/1 § 4 Absatz 3 des GAGB finden die in den
Artikeln 6 bis einschließlich 11 bestimmten Zulassungskriterien keine Artikeln 6 bis einschließlich 11 bestimmten Zulassungskriterien keine
Anwendung auf Studenten der klinischen Psychologie, die ihr Studium Anwendung auf Studenten der klinischen Psychologie, die ihr Studium
spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 begonnen haben. spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 begonnen haben.
KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von klinischen Psychologen KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von klinischen Psychologen
Art. 4 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen Art. 4 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen
klinische Psychologen die im vorliegenden Kapitel festgelegten klinische Psychologen die im vorliegenden Kapitel festgelegten
Zulassungskriterien erfüllen. Zulassungskriterien erfüllen.
Art. 5 - § 1 - Die Ausbildung zum klinischen Psychologen, wie in Art. 5 - § 1 - Die Ausbildung zum klinischen Psychologen, wie in
Artikel 68/1 § 2 Absatz 2 des GAGB definiert, zielt auf den Erwerb von Artikel 68/1 § 2 Absatz 2 des GAGB definiert, zielt auf den Erwerb von
Kenntnissen und Fertigkeiten sowohl in differenzierten als auch in Kenntnissen und Fertigkeiten sowohl in differenzierten als auch in
nicht-differenzierten Wissensbereichen der klinischen Psychologie ab. nicht-differenzierten Wissensbereichen der klinischen Psychologie ab.
§ 2 - Die nicht-differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die § 2 - Die nicht-differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die
generisch für alle Psychologen sind. Es handelt sich um folgende generisch für alle Psychologen sind. Es handelt sich um folgende
Bereiche: Bereiche:
1. Methodik der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich 1. Methodik der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich
Statistik, Datenanalyse und Auswertung der Ergebnisse, Fertigkeiten im Statistik, Datenanalyse und Auswertung der Ergebnisse, Fertigkeiten im
Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung einer Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung einer
Forschungsarbeit und zur Auswertung und Integration der Forschungsarbeit und zur Auswertung und Integration der
wissenschaftlichen Forschungsdaten, wissenschaftlichen Forschungsdaten,
2. biologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens, 2. biologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens,
einschließlich Physiologie, Psychophysiologie, Genetik und einschließlich Physiologie, Psychophysiologie, Genetik und
Neuropsychologie, Neuropsychologie,
3. psychologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens, 3. psychologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens,
einschließlich Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitspsychologie und einschließlich Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitspsychologie und
differentielle Psychologie, Motivationspsychologie, Lernpsychologie, differentielle Psychologie, Motivationspsychologie, Lernpsychologie,
soziale Kognition, experimentelle Psychologie und Neuropsychologie, soziale Kognition, experimentelle Psychologie und Neuropsychologie,
4. soziale Grundlagen des menschlichen Funktionierens, einschließlich 4. soziale Grundlagen des menschlichen Funktionierens, einschließlich
Sozialpsychologie und interkulturelle Psychologie, Sozialpsychologie und interkulturelle Psychologie,
5. Ethik und Deontologie, 5. Ethik und Deontologie,
6. Masterarbeit, die ein Thema aus den zentralen Forschungsbereichen 6. Masterarbeit, die ein Thema aus den zentralen Forschungsbereichen
und/oder aus den Hilfswissenschaften und verwandten Bereichen der und/oder aus den Hilfswissenschaften und verwandten Bereichen der
klinischen Psychologie behandelt. klinischen Psychologie behandelt.
§ 3 - Die differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die § 3 - Die differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die
spezifisch für klinische Psychologen sind. Es handelt sich um folgende spezifisch für klinische Psychologen sind. Es handelt sich um folgende
Bereiche: Bereiche:
1. klinische Psychologie mit Fokus auf verschiedene Zielgruppen, 1. klinische Psychologie mit Fokus auf verschiedene Zielgruppen,
Vorgehensweisen und Bezugsrahmen, Vorgehensweisen und Bezugsrahmen,
2. Gesundheitspsychologie und Psychosomatik, 2. Gesundheitspsychologie und Psychosomatik,
3. Psychopathologie und Psychiatrie, 3. Psychopathologie und Psychiatrie,
4. psychologische Evaluation, Psychodiagnostik und Psychometrie, 4. psychologische Evaluation, Psychodiagnostik und Psychometrie,
5. klinische psychologische Intervention, Vorbeugung und klinische 5. klinische psychologische Intervention, Vorbeugung und klinische
Befragung, Befragung,
6. Praktika und andere Formen der Integration in den Arbeitsbereich. 6. Praktika und andere Formen der Integration in den Arbeitsbereich.
Art. 6 - Das Berufspraktikum, nachstehend "Praktikum" genannt, ist ein Art. 6 - Das Berufspraktikum, nachstehend "Praktikum" genannt, ist ein
berufsorientiertes Praktikum, bei dem den angehenden klinischen berufsorientiertes Praktikum, bei dem den angehenden klinischen
Psychologen alle Fertigkeiten, Fachkenntnisse und Kompetenzen Psychologen alle Fertigkeiten, Fachkenntnisse und Kompetenzen
beigebracht werden, die für eine autonome Berufsausübung der beigebracht werden, die für eine autonome Berufsausübung der
klinischen Psychologie erforderlich sind. klinischen Psychologie erforderlich sind.
Das Praktikum zielt darauf ab, die Anwärter mit einem möglichst Das Praktikum zielt darauf ab, die Anwärter mit einem möglichst
breiten Spektrum an Handlungen der klinischen Psychologie vertraut zu breiten Spektrum an Handlungen der klinischen Psychologie vertraut zu
machen. machen.
Art. 7 - § 1 - Das Praktikum umfasst mindestens 1.680 Stunden und kann Art. 7 - § 1 - Das Praktikum umfasst mindestens 1.680 Stunden und kann
in Teilzeit mit mindestens 20 Prozent eines VZÄ absolviert werden. in Teilzeit mit mindestens 20 Prozent eines VZÄ absolviert werden.
§ 2 - Das Praktikum kann sich über einen Zeitraum von maximal fünf § 2 - Das Praktikum kann sich über einen Zeitraum von maximal fünf
aufeinanderfolgenden Jahren erstrecken. aufeinanderfolgenden Jahren erstrecken.
§ 3 - Das Praktikum kann nacheinander in verschiedenen § 3 - Das Praktikum kann nacheinander in verschiedenen
Praktikumseinrichtungen absolviert werden, vorausgesetzt, dass in Praktikumseinrichtungen absolviert werden, vorausgesetzt, dass in
einer dieser Einrichtungen mindestens 840 Stunden geleistet werden. einer dieser Einrichtungen mindestens 840 Stunden geleistet werden.
§ 4 - In Abweichung von § 2 kann der Praktikumszeitraum mit vorheriger § 4 - In Abweichung von § 2 kann der Praktikumszeitraum mit vorheriger
Zustimmung des Praktikumsleiters oder gegebenenfalls des Zustimmung des Praktikumsleiters oder gegebenenfalls des
Praktikumsleiter-Koordinators unterbrochen werden. Praktikumsleiter-Koordinators unterbrochen werden.
Jede Unterbrechung von mehr als 15 Wochen, gerechnet auf das gesamte Jede Unterbrechung von mehr als 15 Wochen, gerechnet auf das gesamte
Praktikum, muss am Ende des Praktikums für den Teil, der 15 Wochen Praktikum, muss am Ende des Praktikums für den Teil, der 15 Wochen
überschreitet, nachgeholt werden. überschreitet, nachgeholt werden.
§ 5 - Auf schwangere angehende klinische Psychologinnen sind die § 5 - Auf schwangere angehende klinische Psychologinnen sind die
Bestimmungen über den Mutterschutz anwendbar gemäß dem Gesetz über die Bestimmungen über den Mutterschutz anwendbar gemäß dem Gesetz über die
Arbeit vom 16. März 1971 und dem Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei Arbeit vom 16. März 1971 und dem Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei
der Arbeit vom 28. April 2017. der Arbeit vom 28. April 2017.
Sie setzen ihren Praktikumsleiter oder gegebenenfalls den Sie setzen ihren Praktikumsleiter oder gegebenenfalls den
Praktikumsleiter-Koordinator sowie den zuständigen Praktikumsleiter-Koordinator sowie den zuständigen
arbeitsmedizinischen Dienst so früh wie möglich über ihre arbeitsmedizinischen Dienst so früh wie möglich über ihre
Schwangerschaft in Kenntnis. Schwangerschaft in Kenntnis.
Sie befolgen strikt die Anweisungen des Arbeitsarztes. Sie befolgen strikt die Anweisungen des Arbeitsarztes.
Sie dürfen nur mit Aufgaben beauftragt werden, die weder für sie noch Sie dürfen nur mit Aufgaben beauftragt werden, die weder für sie noch
für das ungeborene Kind ein Risiko darstellen. für das ungeborene Kind ein Risiko darstellen.
Falls erforderlich versetzt der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls Falls erforderlich versetzt der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls
der Praktikumsleiter-Koordinator in Absprache mit dem der Praktikumsleiter-Koordinator in Absprache mit dem
arbeitsmedizinischen Dienst schwangere angehende klinische arbeitsmedizinischen Dienst schwangere angehende klinische
Psychologinnen aus einer risikobehafteten in eine sichere Umgebung, in Psychologinnen aus einer risikobehafteten in eine sichere Umgebung, in
der sie ihr Praktikum fortsetzen können. der sie ihr Praktikum fortsetzen können.
Art. 8 - Die Anwärter erstellen ausreichend klinische psychologische Art. 8 - Die Anwärter erstellen ausreichend klinische psychologische
Patientenakten, in denen sie die psychologische Diagnose und die Patientenakten, in denen sie die psychologische Diagnose und die
Langzeitnachsorge dokumentieren, und zwar im Zusammenhang mit ihrer Langzeitnachsorge dokumentieren, und zwar im Zusammenhang mit ihrer
klinischen Arbeitsweise während des Praktikums. klinischen Arbeitsweise während des Praktikums.
Art. 9 - Am Ende des Praktikums haben die angehenden klinischen Art. 9 - Am Ende des Praktikums haben die angehenden klinischen
Psychologen Fachkenntnisse in mindestens zwei der in Artikel 68/1 § 3 Psychologen Fachkenntnisse in mindestens zwei der in Artikel 68/1 § 3
Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der
klinischen Psychologie gehören, erworben. klinischen Psychologie gehören, erworben.
Art. 10 - Die angehenden klinischen Psychologen verfassen im Hinblick Art. 10 - Die angehenden klinischen Psychologen verfassen im Hinblick
auf die Bewertung durch die Praktikumsleiter und die auf die Bewertung durch die Praktikumsleiter und die
Praktikumseinrichtungen jedes Jahr einen vertraulichen Bericht über Praktikumseinrichtungen jedes Jahr einen vertraulichen Bericht über
die quantitativen und qualitativen Aspekte ihres Praktikums. Sie die quantitativen und qualitativen Aspekte ihres Praktikums. Sie
halten diese Berichte während der Ausbildung und bis zu zwei Jahren halten diese Berichte während der Ausbildung und bis zu zwei Jahren
nach Beendigung der Ausbildung dem für die Volksgesundheit zuständigen nach Beendigung der Ausbildung dem für die Volksgesundheit zuständigen
Minister zur Verfügung. Minister zur Verfügung.
Art. 11 - Am Ende des Praktikums erfüllen die angehenden klinischen Art. 11 - Am Ende des Praktikums erfüllen die angehenden klinischen
Psychologen die Kompetenzen, die in dem in Artikel 12 erwähnten Psychologen die Kompetenzen, die in dem in Artikel 12 erwähnten
Kompetenzprofil des klinischen Psychologen bestimmt sind. Kompetenzprofil des klinischen Psychologen bestimmt sind.
Art. 12 - Das Kompetenzprofil bildet den Rahmen für die Bewertung des Art. 12 - Das Kompetenzprofil bildet den Rahmen für die Bewertung des
beruflichen Handelns der klinischen Psychologen und umfasst folgende beruflichen Handelns der klinischen Psychologen und umfasst folgende
Kompetenzen: Kompetenzen:
1. Professionelle Werte und Handlungen: Die Verhaltensweise und die 1. Professionelle Werte und Handlungen: Die Verhaltensweise und die
Haltung der klinischen Psychologen spiegeln die eigenen Werte und Haltung der klinischen Psychologen spiegeln die eigenen Werte und
Handlungen des Berufes wieder. Sie sind den beruflichen Werten wie Handlungen des Berufes wieder. Sie sind den beruflichen Werten wie
Integrität, Ehrlichkeit, persönliche Verantwortung und autonomes Integrität, Ehrlichkeit, persönliche Verantwortung und autonomes
Handeln zur Förderung der Gesundheit des Patienten verpflichtet. Handeln zur Förderung der Gesundheit des Patienten verpflichtet.
2. Individuelle und kulturelle Verschiedenartigkeit: Klinische 2. Individuelle und kulturelle Verschiedenartigkeit: Klinische
Psychologen respektieren den spezifischen kulturellen und Psychologen respektieren den spezifischen kulturellen und
individuellen Bezugsrahmen jedes Patienten sowie deren individuellen Bezugsrahmen jedes Patienten sowie deren
Verschiedenartigkeit. Verschiedenartigkeit.
3. Verhaltenskodex, Ethik und Vorschriften: Klinische Psychologen sind 3. Verhaltenskodex, Ethik und Vorschriften: Klinische Psychologen sind
mit den berufsethischen, ethischen und gesetzlichen Regeln und mit den berufsethischen, ethischen und gesetzlichen Regeln und
Prinzipien der klinisch psychologischen Berufsausübung vertraut und Prinzipien der klinisch psychologischen Berufsausübung vertraut und
handeln gemäß dieser Regeln und Prinzipien. handeln gemäß dieser Regeln und Prinzipien.
4. Beziehungen: Klinische Psychologen bauen ein vertrauensvolles und 4. Beziehungen: Klinische Psychologen bauen ein vertrauensvolles und
unterstützendes Verhältnis zum Patienten auf, in dem das Ziel der unterstützendes Verhältnis zum Patienten auf, in dem das Ziel der
Rehabilitation im Mittelpunkt steht und die aktive Teilnahme und das Rehabilitation im Mittelpunkt steht und die aktive Teilnahme und das
Mitspracherecht des Patienten gefördert werden. Sie können mit Mitspracherecht des Patienten gefördert werden. Sie können mit
schwieriger Kommunikation und Interaktion umgehen, selbst in schwieriger Kommunikation und Interaktion umgehen, selbst in
Krisensituationen. Sie verfügen über mündliche und schriftliche Krisensituationen. Sie verfügen über mündliche und schriftliche
Kommunikationsfähigkeiten, insbesondere im Bereich der professionellen Kommunikationsfähigkeiten, insbesondere im Bereich der professionellen
Berichterstattung. Berichterstattung.
5. Wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden: Klinische Psychologen 5. Wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden: Klinische Psychologen
haben Einblick in die wissenschaftliche Forschung, die haben Einblick in die wissenschaftliche Forschung, die
Forschungsmethodik, das Verfahren zur Datensammlung und -analyse, in Forschungsmethodik, das Verfahren zur Datensammlung und -analyse, in
die biologischen, psychologischen und sozialen Grundlagen der die biologischen, psychologischen und sozialen Grundlagen der
Verhaltensweise und des psychischen Funktionierens sowie der Verhaltensweise und des psychischen Funktionierens sowie der
Entwicklung im Lebensverlauf. Klinische Psychologen orientieren sich Entwicklung im Lebensverlauf. Klinische Psychologen orientieren sich
an den wissenschaftlich fundierten Kenntnissen der Psychologie und an den wissenschaftlich fundierten Kenntnissen der Psychologie und
setzen diese wissenschaftlichen Kenntnisse und die gängigen setzen diese wissenschaftlichen Kenntnisse und die gängigen
wissenschaftlichen Methoden in ihre Berufspraxis um, wobei immer die wissenschaftlichen Methoden in ihre Berufspraxis um, wobei immer die
Nachfrage und der Bedarf des Patienten an Pflege abgewogen werden, Nachfrage und der Bedarf des Patienten an Pflege abgewogen werden,
unter Berücksichtigung der Individualität des Patienten einerseits und unter Berücksichtigung der Individualität des Patienten einerseits und
der eigenen ethischen und epistemologischen Entscheidungen der eigenen ethischen und epistemologischen Entscheidungen
andererseits. andererseits.
6. Praktiker der Wissenschaft: Klinische Psychologen orientieren ihre 6. Praktiker der Wissenschaft: Klinische Psychologen orientieren ihre
Berufsausübung auf systematische Weise an einem wissenschaftlichen Berufsausübung auf systematische Weise an einem wissenschaftlichen
Bezugsrahmen, der bei allen in Artikel 68/1 § 3 Absatz 1 des GAGB Bezugsrahmen, der bei allen in Artikel 68/1 § 3 Absatz 1 des GAGB
definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der klinischen Psychologie definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der klinischen Psychologie
gehören, umgesetzt wird. Klinische Psychologen stützen ihre gehören, umgesetzt wird. Klinische Psychologen stützen ihre
Entscheidungen in Bezug auf psychologische Evaluation, Screening, Entscheidungen in Bezug auf psychologische Evaluation, Screening,
Vorbeugung, Intervention und andere psychologische Anwendungen auf Vorbeugung, Intervention und andere psychologische Anwendungen auf
eine Integration von Indikationen, beweiskräftigen Daten und anderen eine Integration von Indikationen, beweiskräftigen Daten und anderen
Elementen, unter Berücksichtigung der Stärken und Grenzen der Elementen, unter Berücksichtigung der Stärken und Grenzen der
verschiedenen Arten von Studien. verschiedenen Arten von Studien.
7. Psychologische Evaluation: Klinische Psychologen verfügen über 7. Psychologische Evaluation: Klinische Psychologen verfügen über
Kenntnisse quantitativer und qualitativer Evaluationsmethoden sowie Kenntnisse quantitativer und qualitativer Evaluationsmethoden sowie
über Kenntnisse in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Gültigkeit der über Kenntnisse in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Gültigkeit der
psychologischen Evaluationsmethoden. Sie verfügen über Kenntnisse und psychologischen Evaluationsmethoden. Sie verfügen über Kenntnisse und
Fertigkeiten von Methoden zur psychologischen Evaluation von Fertigkeiten von Methoden zur psychologischen Evaluation von
Problemen, Möglichkeiten und Fragen von Einzelpersonen oder Gruppen. Problemen, Möglichkeiten und Fragen von Einzelpersonen oder Gruppen.
Sie verfügen über Kenntnisse adäquater psychodiagnostischer Methoden, Sie verfügen über Kenntnisse adäquater psychodiagnostischer Methoden,
einschließlich Klassifizierungs- und Kategorisierungssysteme, einschließlich Klassifizierungs- und Kategorisierungssysteme,
Fallformulierungen, Prozessbeurteilungen und deren kritischer Fallformulierungen, Prozessbeurteilungen und deren kritischer
Diskussion, und können diese Kenntnisse umsetzen. Diskussion, und können diese Kenntnisse umsetzen.
8. Interventionen: Klinische Psychologen können empirisch gestützte 8. Interventionen: Klinische Psychologen können empirisch gestützte
Interventionen durchführen, um Leiden zu lindern und die Gesundheit zu Interventionen durchführen, um Leiden zu lindern und die Gesundheit zu
fördern. Sie evaluieren den Hilfeprozess und dessen Auswirkungen auf fördern. Sie evaluieren den Hilfeprozess und dessen Auswirkungen auf
den Patienten und passen erforderlichenfalls den Interventionsplan an. den Patienten und passen erforderlichenfalls den Interventionsplan an.
Sie gehen professionell mit der Überweisung von Patienten und den Sie gehen professionell mit der Überweisung von Patienten und den
Weiterverweisungsanträgen um. Weiterverweisungsanträgen um.
9. Fachübergreifende Zusammenarbeit: Klinische Psychologen sind mit 9. Fachübergreifende Zusammenarbeit: Klinische Psychologen sind mit
der Art der Leistungen vertraut, die in den Bereich anderer der Art der Leistungen vertraut, die in den Bereich anderer
Gesundheitspflegeberufe fallen. Sie können konstruktiv zur Arbeit in Gesundheitspflegeberufe fallen. Sie können konstruktiv zur Arbeit in
multidisziplinären und fachübergreifenden Teams und Kontexten multidisziplinären und fachübergreifenden Teams und Kontexten
beitragen. beitragen.
10. Ausbildung: Klinische Psychologen können eine Ausbildung in 10. Ausbildung: Klinische Psychologen können eine Ausbildung in
klinischer Psychologie erteilen, diese Kenntnisse verbreiten und die klinischer Psychologie erteilen, diese Kenntnisse verbreiten und die
Fertigkeiten in ihrem Fachbereich evaluieren. Fertigkeiten in ihrem Fachbereich evaluieren.
11. Gesellschaftliches Engagement: Klinische Psychologen kennen und 11. Gesellschaftliches Engagement: Klinische Psychologen kennen und
erkennen den Einfluss des sozialen Umfelds auf die geleistete Hilfe erkennen den Einfluss des sozialen Umfelds auf die geleistete Hilfe
und üben auf gesellschaftlich verantwortliche Weise den Beruf eines und üben auf gesellschaftlich verantwortliche Weise den Beruf eines
Psychologen aus. Psychologen aus.
12. Elektronische Datenverwaltung: Klinische Psychologen sind mit der 12. Elektronische Datenverwaltung: Klinische Psychologen sind mit der
elektronischen Verwaltung von Daten vertraut. elektronischen Verwaltung von Daten vertraut.
Art. 13 - Klinische Psychologen optimieren die eigenen Kenntnisse und Art. 13 - Klinische Psychologen optimieren die eigenen Kenntnisse und
Fertigkeiten, insbesondere durch die Teilnahme an Intervisionen und Fertigkeiten, insbesondere durch die Teilnahme an Intervisionen und
Weiterbildungsaktivitäten. Weiterbildungsaktivitäten.
KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern
Art. 14 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen Art. 14 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen
Praktikumsleiter die im vorliegenden Kapitel festgelegten Praktikumsleiter die im vorliegenden Kapitel festgelegten
Zulassungskriterien erfüllen. Zulassungskriterien erfüllen.
Art. 15 - Als Praktikumsleiter kommen klinische Psychologen in Art. 15 - Als Praktikumsleiter kommen klinische Psychologen in
Betracht, die seit mindestens fünf Jahren in dieser Eigenschaft Betracht, die seit mindestens fünf Jahren in dieser Eigenschaft
zugelassen sind und während dieses Zeitraums eine Berufstätigkeit in zugelassen sind und während dieses Zeitraums eine Berufstätigkeit in
der klinischen Psychologie ausgeübt haben. der klinischen Psychologie ausgeübt haben.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz kommen als Praktikumsleiter In Abweichung von vorhergehendem Absatz kommen als Praktikumsleiter
auch klinische Psychologen in Betracht, die zum Zeitpunkt des auch klinische Psychologen in Betracht, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses mindestens fünf Jahre Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses mindestens fünf Jahre
einschlägige Berufserfahrung nachweisen können, sofern der Antrag auf einschlägige Berufserfahrung nachweisen können, sofern der Antrag auf
Zulassung als Praktikumsleiter spätestens am [1. Juli 2026] Zulassung als Praktikumsleiter spätestens am [1. Juli 2026]
eingereicht wird. eingereicht wird.
[Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 30. Mai 2021 [Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 30. Mai 2021
(B.S. vom 14. Juni 2021)] (B.S. vom 14. Juni 2021)]
Art. 16 - § 1 - Praktikumsleiter verfügen über didaktische, klinische Art. 16 - § 1 - Praktikumsleiter verfügen über didaktische, klinische
und organisatorische Fähigkeiten und haben eine Ausbildung in den und organisatorische Fähigkeiten und haben eine Ausbildung in den
Bereichen Supervision und Bewertung von Anwärtern absolviert. Bereichen Supervision und Bewertung von Anwärtern absolviert.
§ 2 - Praktikumsleiter erteilen eine Ausbildung basierend auf einer § 2 - Praktikumsleiter erteilen eine Ausbildung basierend auf einer
breiten wissenschaftlichen Grundlage und achten darauf, dass die breiten wissenschaftlichen Grundlage und achten darauf, dass die
wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt
sind. sind.
§ 3 - Praktikumsleiter absolvieren jährlich eine Weiterbildung. Diese § 3 - Praktikumsleiter absolvieren jährlich eine Weiterbildung. Diese
Weiterbildung wird von universitären Einrichtungen oder von Weiterbildung wird von universitären Einrichtungen oder von
wissenschaftlichen Vereinigungen in Zusammenarbeit mit universitären wissenschaftlichen Vereinigungen in Zusammenarbeit mit universitären
Einrichtungen organisiert. Einrichtungen organisiert.
Art. 17 - Praktikumsleiter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Art. 17 - Praktikumsleiter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer
Zulassung als Praktikumsleiter weiterhin eine tatsächliche klinische Zulassung als Praktikumsleiter weiterhin eine tatsächliche klinische
Tätigkeit innerhalb der Praktikumseinrichtung oder an jedem Standort Tätigkeit innerhalb der Praktikumseinrichtung oder an jedem Standort
der Praktikumseinrichtung, wenn diese auf mehrere Standorte verteilt der Praktikumseinrichtung, wenn diese auf mehrere Standorte verteilt
ist, auszuüben. ist, auszuüben.
Art. 18 - Praktikumsleiter können von Mitarbeitern umgeben sein, die Art. 18 - Praktikumsleiter können von Mitarbeitern umgeben sein, die
zum reibungslosen Ablauf des Berufspraktikums mit beitragen. zum reibungslosen Ablauf des Berufspraktikums mit beitragen.
Diese Mitarbeiter bilden zusammen mit dem Praktikumsleiter das Diese Mitarbeiter bilden zusammen mit dem Praktikumsleiter das
Praktikumsteam. Praktikumsteam.
Falls Praktikumsleiter durch ein Praktikumsteam unterstützt werden, Falls Praktikumsleiter durch ein Praktikumsteam unterstützt werden,
vermerken sie dies in ihrem Zulassungsantrag. vermerken sie dies in ihrem Zulassungsantrag.
Art. 19 - Während der Tätigkeiten der angehenden klinischen Art. 19 - Während der Tätigkeiten der angehenden klinischen
Psychologen in der Praktikumseinrichtung ist der Praktikumsleiter oder Psychologen in der Praktikumseinrichtung ist der Praktikumsleiter oder
ein von ihm bevollmächtigter klinischer Psychologe immer in der ein von ihm bevollmächtigter klinischer Psychologe immer in der
Praktikumseinrichtung anwesend. Praktikumseinrichtung anwesend.
Wenn der Praktikumsleiter nicht persönlich anwesend ist, bleibt er Wenn der Praktikumsleiter nicht persönlich anwesend ist, bleibt er
telefonisch erreichbar und abrufbar. telefonisch erreichbar und abrufbar.
Art. 20 - Die Zulassung des Praktikumsleiters gilt nur für die Art. 20 - Die Zulassung des Praktikumsleiters gilt nur für die
Tätigkeiten, die er in der zugelassenen Praktikumseinrichtung ausübt. Tätigkeiten, die er in der zugelassenen Praktikumseinrichtung ausübt.
Art. 21 - Ein Praktikumsleiter übernimmt nur die Ausbildung einer Art. 21 - Ein Praktikumsleiter übernimmt nur die Ausbildung einer
begrenzten Anzahl angehender klinischer Psychologen, die sich nach der begrenzten Anzahl angehender klinischer Psychologen, die sich nach der
Anzahl Konsultationen in der Praktikumseinrichtung und der Anzahl Anzahl Konsultationen in der Praktikumseinrichtung und der Anzahl
zugelassener klinischer Psychologen in der Praktikumseinrichtung zugelassener klinischer Psychologen in der Praktikumseinrichtung
richtet. richtet.
Die Höchstzahl angehender klinischer Psychologen, die gleichzeitig von Die Höchstzahl angehender klinischer Psychologen, die gleichzeitig von
einem Praktikumsleiter betreut werden können, ist auf vier begrenzt. einem Praktikumsleiter betreut werden können, ist auf vier begrenzt.
Art. 22 - Wenn der angehende klinische Psychologe das Berufspraktikum Art. 22 - Wenn der angehende klinische Psychologe das Berufspraktikum
nacheinander in mehreren Praktikumseinrichtungen unter der Anleitung nacheinander in mehreren Praktikumseinrichtungen unter der Anleitung
mehrerer Praktikumsleiter absolviert, fungiert einer von ihnen als mehrerer Praktikumsleiter absolviert, fungiert einer von ihnen als
Praktikumsleiter-Koordinator. Praktikumsleiter-Koordinator.
Der Praktikumsleiter-Koordinator bleibt während der gesamten Dauer des Der Praktikumsleiter-Koordinator bleibt während der gesamten Dauer des
Praktikums für die Ausbildung des angehenden klinischen Psychologen Praktikums für die Ausbildung des angehenden klinischen Psychologen
verantwortlich, unabhängig davon, in welchen Praktikumseinrichtungen verantwortlich, unabhängig davon, in welchen Praktikumseinrichtungen
der Anwärter sein Praktikum absolviert. der Anwärter sein Praktikum absolviert.
Art. 23 - Der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls der Art. 23 - Der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls der
Praktikumsleiter-Koordinator und der angehende klinische Psychologe Praktikumsleiter-Koordinator und der angehende klinische Psychologe
schließen eine Vereinbarung ab, in der mindestens die Verpflichtungen schließen eine Vereinbarung ab, in der mindestens die Verpflichtungen
der Beteiligten sowie die Vereinbarungen in Bezug auf die Vergütung der Beteiligten sowie die Vereinbarungen in Bezug auf die Vergütung
des angehenden klinischen Psychologen festgelegt werden. des angehenden klinischen Psychologen festgelegt werden.
Art. 24 - Der Praktikumsleiter erlaubt dem Anwärter seine Ausbildung Art. 24 - Der Praktikumsleiter erlaubt dem Anwärter seine Ausbildung
erst zu beginnen, nachdem er sich vergewissert hat, dass eine erst zu beginnen, nachdem er sich vergewissert hat, dass eine
angemessene Berufshaftpflichtversicherung für den angehenden angemessene Berufshaftpflichtversicherung für den angehenden
klinischen Psychologen abgeschlossen wurde. klinischen Psychologen abgeschlossen wurde.
Diese Versicherung deckt alle Handlungen, die der Anwärter während Diese Versicherung deckt alle Handlungen, die der Anwärter während
seiner Ausbildung vornimmt. seiner Ausbildung vornimmt.
Art. 25 - Der Praktikumsleiter gibt dem angehenden klinischen Art. 25 - Der Praktikumsleiter gibt dem angehenden klinischen
Psychologen die Möglichkeit, an den vorgesehenen Schulungen, Vorträgen Psychologen die Möglichkeit, an den vorgesehenen Schulungen, Vorträgen
und Arbeitsgruppen teilzunehmen und trifft zu diesem Zweck die und Arbeitsgruppen teilzunehmen und trifft zu diesem Zweck die
erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen. erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen.
Art. 26 - Der Praktikumsleiter übt die Aufsicht über die Tätigkeiten Art. 26 - Der Praktikumsleiter übt die Aufsicht über die Tätigkeiten
der angehenden klinischen Psychologen sowie die von ihnen erstellten der angehenden klinischen Psychologen sowie die von ihnen erstellten
Akten und Dokumente aus und gewährleistet die Kontrolle. Akten und Dokumente aus und gewährleistet die Kontrolle.
Er sieht mindestens eine Stunde pro Vollzeitwoche für den begleitenden Er sieht mindestens eine Stunde pro Vollzeitwoche für den begleitenden
Austausch mit dem angehenden klinischen Psychologen vor. Austausch mit dem angehenden klinischen Psychologen vor.
Art. 27 - Der Praktikumsleiter organisiert regelmäßig, mindestens Art. 27 - Der Praktikumsleiter organisiert regelmäßig, mindestens
zehnmal pro Jahr, Gruppenversammlungen (Seminare, Fallbesprechungen, zehnmal pro Jahr, Gruppenversammlungen (Seminare, Fallbesprechungen,
Besprechungen von Veröffentlichungen zur klinischen Psychologie, und Besprechungen von Veröffentlichungen zur klinischen Psychologie, und
so weiter). so weiter).
Er fördert die Kontakte zwischen dem angehenden klinischen Psychologen Er fördert die Kontakte zwischen dem angehenden klinischen Psychologen
und den anderen Gesundheitspflegefachkräften, indem er und den anderen Gesundheitspflegefachkräften, indem er
multidisziplinäre und fachübergreifende Versammlungen organisiert. multidisziplinäre und fachübergreifende Versammlungen organisiert.
Art. 28 - Der Praktikumsleiter vertraut dem angehenden klinischen Art. 28 - Der Praktikumsleiter vertraut dem angehenden klinischen
Psychologen nur die Verantwortungen an, die dem Stand seiner Psychologen nur die Verantwortungen an, die dem Stand seiner
Ausbildung entsprechen. Ausbildung entsprechen.
KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung
Art. 29 - § 1 - Es gibt drei Kategorien von Praktikumseinrichtungen: Art. 29 - § 1 - Es gibt drei Kategorien von Praktikumseinrichtungen:
1. reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu werden und 1. reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu werden und
zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 2 bestimmten zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 2 bestimmten
Zulassungskriterien erfüllen, Zulassungskriterien erfüllen,
2. nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu 2. nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu
werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 3 bestimmten werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 3 bestimmten
Zulassungskriterien erfüllen, Zulassungskriterien erfüllen,
3. Praktikumseinrichtungen im Ausland, die, um zugelassen zu werden 3. Praktikumseinrichtungen im Ausland, die, um zugelassen zu werden
und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 4 bestimmten und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 4 bestimmten
Zulassungskriterien erfüllen. Zulassungskriterien erfüllen.
§ 2 - Für jede der in § 1 genannten Praktikumseinrichtungen gelten § 2 - Für jede der in § 1 genannten Praktikumseinrichtungen gelten
spezifische Zulassungskriterien. spezifische Zulassungskriterien.
Abschnitt 2 - Kriterien für reguläre Praktikumseinrichtungen Abschnitt 2 - Kriterien für reguläre Praktikumseinrichtungen
Art. 30 - Das Praktikum findet in einer Pflegeeinrichtung oder in Art. 30 - Das Praktikum findet in einer Pflegeeinrichtung oder in
einer Praxis statt, die klinische Psychologie anbietet. Die Zulassung einer Praxis statt, die klinische Psychologie anbietet. Die Zulassung
als reguläre Praktikumseinrichtung kann für die gesamte Einrichtung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für die gesamte Einrichtung
oder für einen Teil gelten. oder für einen Teil gelten.
Die Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für alle Die Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für alle
Tätigkeiten der klinischen Psychologie oder für einen Teil davon Tätigkeiten der klinischen Psychologie oder für einen Teil davon
gelten. gelten.
Art. 31 - Die Tätigkeiten der regulären Praktikumseinrichtung sind Art. 31 - Die Tätigkeiten der regulären Praktikumseinrichtung sind
unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung ausreichend unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung ausreichend
umfangreich und vielfältig, damit der angehende klinische Psychologe umfangreich und vielfältig, damit der angehende klinische Psychologe
sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht
weitreichende Erfahrungen sammeln kann. weitreichende Erfahrungen sammeln kann.
Art. 32 - Reguläre Praktikumseinrichtungen bieten mindestens eine, der Art. 32 - Reguläre Praktikumseinrichtungen bieten mindestens eine, der
in Artikel 68/1 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur in Artikel 68/1 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur
Ausübung der klinischen Psychologie gehören, an. Ausübung der klinischen Psychologie gehören, an.
Art. 33 - Eine reguläre Praktikumseinrichtung besteht zum Zeitpunkt Art. 33 - Eine reguläre Praktikumseinrichtung besteht zum Zeitpunkt
des Zulassungsantrags seit mindestens drei Jahren und sieht ein des Zulassungsantrags seit mindestens drei Jahren und sieht ein
Höchstmaß an Möglichkeiten für eine multidisziplinäre und Höchstmaß an Möglichkeiten für eine multidisziplinäre und
fachübergreifende Zusammenarbeit vor, sowohl innerhalb des Dienstes fachübergreifende Zusammenarbeit vor, sowohl innerhalb des Dienstes
als auch eventuell mit anderen Diensten. als auch eventuell mit anderen Diensten.
Art. 34 - Im Hinblick auf die Zulassung stellt die reguläre Art. 34 - Im Hinblick auf die Zulassung stellt die reguläre
Praktikumseinrichtung dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister Praktikumseinrichtung dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister
alle nützlichen Informationen zur Verfügung. alle nützlichen Informationen zur Verfügung.
Abschnitt 3 - Kriterien für nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen Abschnitt 3 - Kriterien für nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen
Art. 35 - Neben regulären Praktikumseinrichtungen können auch Art. 35 - Neben regulären Praktikumseinrichtungen können auch
nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen zugelassen werden, um nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen zugelassen werden, um
angehenden klinischen Psychologen zu ermöglichen, das breite Spektrum angehenden klinischen Psychologen zu ermöglichen, das breite Spektrum
der klinischen Psychologie sowie deren Verschiedenartigkeit der klinischen Psychologie sowie deren Verschiedenartigkeit
kennenzulernen. kennenzulernen.
Art. 36 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen sollen angehenden Art. 36 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen sollen angehenden
klinischen Psychologen bestimmte spezifische Fertigkeiten beibringen, klinischen Psychologen bestimmte spezifische Fertigkeiten beibringen,
die sich auf einen bestimmten und begrenzten Bereich der die sich auf einen bestimmten und begrenzten Bereich der
Berufsausübung beziehen und nicht in einer regulären Berufsausübung beziehen und nicht in einer regulären
Praktikumseinrichtung erworben werden können. Praktikumseinrichtung erworben werden können.
Art. 37 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen können angehenden Art. 37 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen können angehenden
klinischen Psychologen nur einen Teil des Praktikums, der sich klinischen Psychologen nur einen Teil des Praktikums, der sich
höchstens auf 420 Stunden beläuft, anbieten. höchstens auf 420 Stunden beläuft, anbieten.
Art. 38 - Wird ein Teil des Praktikums in einer nicht-regulären Art. 38 - Wird ein Teil des Praktikums in einer nicht-regulären
Praktikumseinrichtung absolviert, wird unbeschadet des Artikels 23 Praktikumseinrichtung absolviert, wird unbeschadet des Artikels 23
eine Vereinbarung zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem eine Vereinbarung zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem
angehenden klinischen Psychologen und dem Praktikumsleiter der angehenden klinischen Psychologen und dem Praktikumsleiter der
nicht-regulären Praktikumseinrichtung geschlossen, die zumindest die nicht-regulären Praktikumseinrichtung geschlossen, die zumindest die
Modalitäten und Endziele des Praktikums, die Vereinbarungen über die Modalitäten und Endziele des Praktikums, die Vereinbarungen über die
Vergütung des angehenden klinischen Psychologen sowie die Modalitäten Vergütung des angehenden klinischen Psychologen sowie die Modalitäten
in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung enthält. in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung enthält.
Abschnitt 4 - Kriterien für Praktikumseinrichtungen im Ausland Abschnitt 4 - Kriterien für Praktikumseinrichtungen im Ausland
Art. 39 - Angehende klinische Psychologen können höchstens 420 Art. 39 - Angehende klinische Psychologen können höchstens 420
Praktikumsstunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Praktikumsstunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union absolvieren, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Union absolvieren, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums, der nicht zur Europäischen Union gehört, oder in Wirtschaftsraums, der nicht zur Europäischen Union gehört, oder in
einem Staat, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten einem Staat, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
eine laufende Vereinigungsvereinbarung geschlossen haben, in der eine laufende Vereinigungsvereinbarung geschlossen haben, in der
vorgesehen ist, dass ihre Staatsangehörigen im Rahmen des Zugangs zu vorgesehen ist, dass ihre Staatsangehörigen im Rahmen des Zugangs zu
einer Berufstätigkeit und deren Ausübung nicht auf der Grundlage ihrer einer Berufstätigkeit und deren Ausübung nicht auf der Grundlage ihrer
Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen. Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen.
Art. 40 - Zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem angehenden Art. 40 - Zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem angehenden
klinischen Psychologen und der für die Beaufsichtigung des angehenden klinischen Psychologen und der für die Beaufsichtigung des angehenden
klinischen Psychologen im Gastland beauftragten Person oder klinischen Psychologen im Gastland beauftragten Person oder
Einrichtung, die an eine Universität gebunden ist, wird eine Einrichtung, die an eine Universität gebunden ist, wird eine
Vereinbarung geschlossen. Vereinbarung geschlossen.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 41 - § 1 - Die Zulassung als Praktikumsleiter oder als Art. 41 - § 1 - Die Zulassung als Praktikumsleiter oder als
Praktikumseinrichtung für die Ausbildung von klinischen Psychologen Praktikumseinrichtung für die Ausbildung von klinischen Psychologen
wird für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren erteilt. wird für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren erteilt.
§ 2 - Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor § 2 - Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor
Ablauf des betreffenden Zeitraums eingereicht werden. Ablauf des betreffenden Zeitraums eingereicht werden.
Wenn bei Ablauf des betreffenden Zeitraums keine Entscheidung Wenn bei Ablauf des betreffenden Zeitraums keine Entscheidung
getroffen wurde, wird die Zulassung bis zur Entscheidung über den getroffen wurde, wird die Zulassung bis zur Entscheidung über den
Erneuerungsantrag von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister Erneuerungsantrag von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister
oder von dem von ihm bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen oder von dem von ihm bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt verlängert. Umwelt verlängert.
Art. 42 - Der FÖD Volksgesundheit führt eine Liste der zugelassenen Art. 42 - Der FÖD Volksgesundheit führt eine Liste der zugelassenen
Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen und stellt diese den Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen und stellt diese den
angehenden klinischen Psychologen zur Verfügung. angehenden klinischen Psychologen zur Verfügung.
Was die zugelassenen Praktikumsleiter betrifft, werden in der Liste Was die zugelassenen Praktikumsleiter betrifft, werden in der Liste
nur der Name und Vorname sowie die Praktikumseinrichtung, an die sie nur der Name und Vorname sowie die Praktikumseinrichtung, an die sie
gebunden sind, eingetragen. gebunden sind, eingetragen.
Diese Daten werden bis zum Ende der Praktikumsleitung aufbewahrt. Diese Daten werden bis zum Ende der Praktikumsleitung aufbewahrt.
Art. 43 - Wenn ein Praktikumsleiter oder eine Praktikumseinrichtung Art. 43 - Wenn ein Praktikumsleiter oder eine Praktikumseinrichtung
die Kriterien nicht mehr erfüllt oder einem Praktikumsleiter Maßnahmen die Kriterien nicht mehr erfüllt oder einem Praktikumsleiter Maßnahmen
oder Sanktionen strafrechtlicher, disziplinarischer oder oder Sanktionen strafrechtlicher, disziplinarischer oder
administrativer Art auferlegt wurden, kann der für die Volksgesundheit administrativer Art auferlegt wurden, kann der für die Volksgesundheit
zuständige Minister die Zulassung entziehen. zuständige Minister die Zulassung entziehen.
Art. 44 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die Art. 44 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die
Bedingungen und Verfahrensregeln für den Antrag auf Zulassung oder Bedingungen und Verfahrensregeln für den Antrag auf Zulassung oder
Erneuerung der Zulassung als Praktikumsleiter und Erneuerung der Zulassung als Praktikumsleiter und
Praktikumseinrichtung sowie für die Entziehung der Zulassung fest. Praktikumseinrichtung sowie für die Entziehung der Zulassung fest.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Art. 46 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 46 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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