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Arrêté royal fixant les critères d'agrément des psychologues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van klinisch psychologen, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
26 AVRIL 2019. - Arrêté royal fixant les critères d'agrément des | 26 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria |
psychologues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de | voor de erkenning van klinisch psychologen, alsmede van stagemeesters |
stage. - Coordination officieuse en langue allemande | en stagediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2019 fixant les critères | het koninklijk besluit van 26 april 2019 tot vaststelling van de |
d'agrément des psychologues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage | criteria voor de erkenning van klinisch psychologen, alsmede van |
et services de stage (Moniteur belge du 22 mai 2019), tel qu'il a été | stagemeesters en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019), |
modifié par l'arrêté royal du 30 mai 2021 modifiant l'arrêté royal du | zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 30 mei 2021 |
26 avril 2019 fixant les critères d'agrément des psychologues | tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 april 2019 tot |
cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage | vaststelling van de criteria voor de erkenning van klinisch |
psychologen, alsmede van stagemeesters en stagediensten (Belgisch | |
(Moniteur belge du 14 juin 2021). | Staatsblad van 14 juni 2021). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien | 26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien |
für die Zulassung von klinischen Psychologen sowie von | für die Zulassung von klinischen Psychologen sowie von |
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen | Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Zulassung von | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Zulassung von |
den in Artikel 68/1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über | den in Artikel 68/1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, nachstehend GAGB genannt, | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, nachstehend GAGB genannt, |
erwähnten klinischen Psychologen sowie auf die Zulassung von | erwähnten klinischen Psychologen sowie auf die Zulassung von |
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen in der klinischen | Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen in der klinischen |
Psychologie. | Psychologie. |
Art. 2 - Gemäß Artikel 68/1 § 4 Absatz 2 des GAGB finden die in den | Art. 2 - Gemäß Artikel 68/1 § 4 Absatz 2 des GAGB finden die in den |
Artikeln 4 bis einschließlich 11 erwähnten Zulassungskriterien keine | Artikeln 4 bis einschließlich 11 erwähnten Zulassungskriterien keine |
Anwendung auf klinische Psychologen, die nachweisen können, dass sie | Anwendung auf klinische Psychologen, die nachweisen können, dass sie |
am 1. September 2016 die klinische Psychologie bereits ausübten. | am 1. September 2016 die klinische Psychologie bereits ausübten. |
Art. 3 - Gemäß Artikel 68/1 § 4 Absatz 3 des GAGB finden die in den | Art. 3 - Gemäß Artikel 68/1 § 4 Absatz 3 des GAGB finden die in den |
Artikeln 6 bis einschließlich 11 bestimmten Zulassungskriterien keine | Artikeln 6 bis einschließlich 11 bestimmten Zulassungskriterien keine |
Anwendung auf Studenten der klinischen Psychologie, die ihr Studium | Anwendung auf Studenten der klinischen Psychologie, die ihr Studium |
spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 begonnen haben. | spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 begonnen haben. |
KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von klinischen Psychologen | KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von klinischen Psychologen |
Art. 4 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen | Art. 4 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen |
klinische Psychologen die im vorliegenden Kapitel festgelegten | klinische Psychologen die im vorliegenden Kapitel festgelegten |
Zulassungskriterien erfüllen. | Zulassungskriterien erfüllen. |
Art. 5 - § 1 - Die Ausbildung zum klinischen Psychologen, wie in | Art. 5 - § 1 - Die Ausbildung zum klinischen Psychologen, wie in |
Artikel 68/1 § 2 Absatz 2 des GAGB definiert, zielt auf den Erwerb von | Artikel 68/1 § 2 Absatz 2 des GAGB definiert, zielt auf den Erwerb von |
Kenntnissen und Fertigkeiten sowohl in differenzierten als auch in | Kenntnissen und Fertigkeiten sowohl in differenzierten als auch in |
nicht-differenzierten Wissensbereichen der klinischen Psychologie ab. | nicht-differenzierten Wissensbereichen der klinischen Psychologie ab. |
§ 2 - Die nicht-differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die | § 2 - Die nicht-differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die |
generisch für alle Psychologen sind. Es handelt sich um folgende | generisch für alle Psychologen sind. Es handelt sich um folgende |
Bereiche: | Bereiche: |
1. Methodik der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich | 1. Methodik der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich |
Statistik, Datenanalyse und Auswertung der Ergebnisse, Fertigkeiten im | Statistik, Datenanalyse und Auswertung der Ergebnisse, Fertigkeiten im |
Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung einer | Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung einer |
Forschungsarbeit und zur Auswertung und Integration der | Forschungsarbeit und zur Auswertung und Integration der |
wissenschaftlichen Forschungsdaten, | wissenschaftlichen Forschungsdaten, |
2. biologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens, | 2. biologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens, |
einschließlich Physiologie, Psychophysiologie, Genetik und | einschließlich Physiologie, Psychophysiologie, Genetik und |
Neuropsychologie, | Neuropsychologie, |
3. psychologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens, | 3. psychologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens, |
einschließlich Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitspsychologie und | einschließlich Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitspsychologie und |
differentielle Psychologie, Motivationspsychologie, Lernpsychologie, | differentielle Psychologie, Motivationspsychologie, Lernpsychologie, |
soziale Kognition, experimentelle Psychologie und Neuropsychologie, | soziale Kognition, experimentelle Psychologie und Neuropsychologie, |
4. soziale Grundlagen des menschlichen Funktionierens, einschließlich | 4. soziale Grundlagen des menschlichen Funktionierens, einschließlich |
Sozialpsychologie und interkulturelle Psychologie, | Sozialpsychologie und interkulturelle Psychologie, |
5. Ethik und Deontologie, | 5. Ethik und Deontologie, |
6. Masterarbeit, die ein Thema aus den zentralen Forschungsbereichen | 6. Masterarbeit, die ein Thema aus den zentralen Forschungsbereichen |
und/oder aus den Hilfswissenschaften und verwandten Bereichen der | und/oder aus den Hilfswissenschaften und verwandten Bereichen der |
klinischen Psychologie behandelt. | klinischen Psychologie behandelt. |
§ 3 - Die differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die | § 3 - Die differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die |
spezifisch für klinische Psychologen sind. Es handelt sich um folgende | spezifisch für klinische Psychologen sind. Es handelt sich um folgende |
Bereiche: | Bereiche: |
1. klinische Psychologie mit Fokus auf verschiedene Zielgruppen, | 1. klinische Psychologie mit Fokus auf verschiedene Zielgruppen, |
Vorgehensweisen und Bezugsrahmen, | Vorgehensweisen und Bezugsrahmen, |
2. Gesundheitspsychologie und Psychosomatik, | 2. Gesundheitspsychologie und Psychosomatik, |
3. Psychopathologie und Psychiatrie, | 3. Psychopathologie und Psychiatrie, |
4. psychologische Evaluation, Psychodiagnostik und Psychometrie, | 4. psychologische Evaluation, Psychodiagnostik und Psychometrie, |
5. klinische psychologische Intervention, Vorbeugung und klinische | 5. klinische psychologische Intervention, Vorbeugung und klinische |
Befragung, | Befragung, |
6. Praktika und andere Formen der Integration in den Arbeitsbereich. | 6. Praktika und andere Formen der Integration in den Arbeitsbereich. |
Art. 6 - Das Berufspraktikum, nachstehend "Praktikum" genannt, ist ein | Art. 6 - Das Berufspraktikum, nachstehend "Praktikum" genannt, ist ein |
berufsorientiertes Praktikum, bei dem den angehenden klinischen | berufsorientiertes Praktikum, bei dem den angehenden klinischen |
Psychologen alle Fertigkeiten, Fachkenntnisse und Kompetenzen | Psychologen alle Fertigkeiten, Fachkenntnisse und Kompetenzen |
beigebracht werden, die für eine autonome Berufsausübung der | beigebracht werden, die für eine autonome Berufsausübung der |
klinischen Psychologie erforderlich sind. | klinischen Psychologie erforderlich sind. |
Das Praktikum zielt darauf ab, die Anwärter mit einem möglichst | Das Praktikum zielt darauf ab, die Anwärter mit einem möglichst |
breiten Spektrum an Handlungen der klinischen Psychologie vertraut zu | breiten Spektrum an Handlungen der klinischen Psychologie vertraut zu |
machen. | machen. |
Art. 7 - § 1 - Das Praktikum umfasst mindestens 1.680 Stunden und kann | Art. 7 - § 1 - Das Praktikum umfasst mindestens 1.680 Stunden und kann |
in Teilzeit mit mindestens 20 Prozent eines VZÄ absolviert werden. | in Teilzeit mit mindestens 20 Prozent eines VZÄ absolviert werden. |
§ 2 - Das Praktikum kann sich über einen Zeitraum von maximal fünf | § 2 - Das Praktikum kann sich über einen Zeitraum von maximal fünf |
aufeinanderfolgenden Jahren erstrecken. | aufeinanderfolgenden Jahren erstrecken. |
§ 3 - Das Praktikum kann nacheinander in verschiedenen | § 3 - Das Praktikum kann nacheinander in verschiedenen |
Praktikumseinrichtungen absolviert werden, vorausgesetzt, dass in | Praktikumseinrichtungen absolviert werden, vorausgesetzt, dass in |
einer dieser Einrichtungen mindestens 840 Stunden geleistet werden. | einer dieser Einrichtungen mindestens 840 Stunden geleistet werden. |
§ 4 - In Abweichung von § 2 kann der Praktikumszeitraum mit vorheriger | § 4 - In Abweichung von § 2 kann der Praktikumszeitraum mit vorheriger |
Zustimmung des Praktikumsleiters oder gegebenenfalls des | Zustimmung des Praktikumsleiters oder gegebenenfalls des |
Praktikumsleiter-Koordinators unterbrochen werden. | Praktikumsleiter-Koordinators unterbrochen werden. |
Jede Unterbrechung von mehr als 15 Wochen, gerechnet auf das gesamte | Jede Unterbrechung von mehr als 15 Wochen, gerechnet auf das gesamte |
Praktikum, muss am Ende des Praktikums für den Teil, der 15 Wochen | Praktikum, muss am Ende des Praktikums für den Teil, der 15 Wochen |
überschreitet, nachgeholt werden. | überschreitet, nachgeholt werden. |
§ 5 - Auf schwangere angehende klinische Psychologinnen sind die | § 5 - Auf schwangere angehende klinische Psychologinnen sind die |
Bestimmungen über den Mutterschutz anwendbar gemäß dem Gesetz über die | Bestimmungen über den Mutterschutz anwendbar gemäß dem Gesetz über die |
Arbeit vom 16. März 1971 und dem Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei | Arbeit vom 16. März 1971 und dem Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei |
der Arbeit vom 28. April 2017. | der Arbeit vom 28. April 2017. |
Sie setzen ihren Praktikumsleiter oder gegebenenfalls den | Sie setzen ihren Praktikumsleiter oder gegebenenfalls den |
Praktikumsleiter-Koordinator sowie den zuständigen | Praktikumsleiter-Koordinator sowie den zuständigen |
arbeitsmedizinischen Dienst so früh wie möglich über ihre | arbeitsmedizinischen Dienst so früh wie möglich über ihre |
Schwangerschaft in Kenntnis. | Schwangerschaft in Kenntnis. |
Sie befolgen strikt die Anweisungen des Arbeitsarztes. | Sie befolgen strikt die Anweisungen des Arbeitsarztes. |
Sie dürfen nur mit Aufgaben beauftragt werden, die weder für sie noch | Sie dürfen nur mit Aufgaben beauftragt werden, die weder für sie noch |
für das ungeborene Kind ein Risiko darstellen. | für das ungeborene Kind ein Risiko darstellen. |
Falls erforderlich versetzt der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls | Falls erforderlich versetzt der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls |
der Praktikumsleiter-Koordinator in Absprache mit dem | der Praktikumsleiter-Koordinator in Absprache mit dem |
arbeitsmedizinischen Dienst schwangere angehende klinische | arbeitsmedizinischen Dienst schwangere angehende klinische |
Psychologinnen aus einer risikobehafteten in eine sichere Umgebung, in | Psychologinnen aus einer risikobehafteten in eine sichere Umgebung, in |
der sie ihr Praktikum fortsetzen können. | der sie ihr Praktikum fortsetzen können. |
Art. 8 - Die Anwärter erstellen ausreichend klinische psychologische | Art. 8 - Die Anwärter erstellen ausreichend klinische psychologische |
Patientenakten, in denen sie die psychologische Diagnose und die | Patientenakten, in denen sie die psychologische Diagnose und die |
Langzeitnachsorge dokumentieren, und zwar im Zusammenhang mit ihrer | Langzeitnachsorge dokumentieren, und zwar im Zusammenhang mit ihrer |
klinischen Arbeitsweise während des Praktikums. | klinischen Arbeitsweise während des Praktikums. |
Art. 9 - Am Ende des Praktikums haben die angehenden klinischen | Art. 9 - Am Ende des Praktikums haben die angehenden klinischen |
Psychologen Fachkenntnisse in mindestens zwei der in Artikel 68/1 § 3 | Psychologen Fachkenntnisse in mindestens zwei der in Artikel 68/1 § 3 |
Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der | Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der |
klinischen Psychologie gehören, erworben. | klinischen Psychologie gehören, erworben. |
Art. 10 - Die angehenden klinischen Psychologen verfassen im Hinblick | Art. 10 - Die angehenden klinischen Psychologen verfassen im Hinblick |
auf die Bewertung durch die Praktikumsleiter und die | auf die Bewertung durch die Praktikumsleiter und die |
Praktikumseinrichtungen jedes Jahr einen vertraulichen Bericht über | Praktikumseinrichtungen jedes Jahr einen vertraulichen Bericht über |
die quantitativen und qualitativen Aspekte ihres Praktikums. Sie | die quantitativen und qualitativen Aspekte ihres Praktikums. Sie |
halten diese Berichte während der Ausbildung und bis zu zwei Jahren | halten diese Berichte während der Ausbildung und bis zu zwei Jahren |
nach Beendigung der Ausbildung dem für die Volksgesundheit zuständigen | nach Beendigung der Ausbildung dem für die Volksgesundheit zuständigen |
Minister zur Verfügung. | Minister zur Verfügung. |
Art. 11 - Am Ende des Praktikums erfüllen die angehenden klinischen | Art. 11 - Am Ende des Praktikums erfüllen die angehenden klinischen |
Psychologen die Kompetenzen, die in dem in Artikel 12 erwähnten | Psychologen die Kompetenzen, die in dem in Artikel 12 erwähnten |
Kompetenzprofil des klinischen Psychologen bestimmt sind. | Kompetenzprofil des klinischen Psychologen bestimmt sind. |
Art. 12 - Das Kompetenzprofil bildet den Rahmen für die Bewertung des | Art. 12 - Das Kompetenzprofil bildet den Rahmen für die Bewertung des |
beruflichen Handelns der klinischen Psychologen und umfasst folgende | beruflichen Handelns der klinischen Psychologen und umfasst folgende |
Kompetenzen: | Kompetenzen: |
1. Professionelle Werte und Handlungen: Die Verhaltensweise und die | 1. Professionelle Werte und Handlungen: Die Verhaltensweise und die |
Haltung der klinischen Psychologen spiegeln die eigenen Werte und | Haltung der klinischen Psychologen spiegeln die eigenen Werte und |
Handlungen des Berufes wieder. Sie sind den beruflichen Werten wie | Handlungen des Berufes wieder. Sie sind den beruflichen Werten wie |
Integrität, Ehrlichkeit, persönliche Verantwortung und autonomes | Integrität, Ehrlichkeit, persönliche Verantwortung und autonomes |
Handeln zur Förderung der Gesundheit des Patienten verpflichtet. | Handeln zur Förderung der Gesundheit des Patienten verpflichtet. |
2. Individuelle und kulturelle Verschiedenartigkeit: Klinische | 2. Individuelle und kulturelle Verschiedenartigkeit: Klinische |
Psychologen respektieren den spezifischen kulturellen und | Psychologen respektieren den spezifischen kulturellen und |
individuellen Bezugsrahmen jedes Patienten sowie deren | individuellen Bezugsrahmen jedes Patienten sowie deren |
Verschiedenartigkeit. | Verschiedenartigkeit. |
3. Verhaltenskodex, Ethik und Vorschriften: Klinische Psychologen sind | 3. Verhaltenskodex, Ethik und Vorschriften: Klinische Psychologen sind |
mit den berufsethischen, ethischen und gesetzlichen Regeln und | mit den berufsethischen, ethischen und gesetzlichen Regeln und |
Prinzipien der klinisch psychologischen Berufsausübung vertraut und | Prinzipien der klinisch psychologischen Berufsausübung vertraut und |
handeln gemäß dieser Regeln und Prinzipien. | handeln gemäß dieser Regeln und Prinzipien. |
4. Beziehungen: Klinische Psychologen bauen ein vertrauensvolles und | 4. Beziehungen: Klinische Psychologen bauen ein vertrauensvolles und |
unterstützendes Verhältnis zum Patienten auf, in dem das Ziel der | unterstützendes Verhältnis zum Patienten auf, in dem das Ziel der |
Rehabilitation im Mittelpunkt steht und die aktive Teilnahme und das | Rehabilitation im Mittelpunkt steht und die aktive Teilnahme und das |
Mitspracherecht des Patienten gefördert werden. Sie können mit | Mitspracherecht des Patienten gefördert werden. Sie können mit |
schwieriger Kommunikation und Interaktion umgehen, selbst in | schwieriger Kommunikation und Interaktion umgehen, selbst in |
Krisensituationen. Sie verfügen über mündliche und schriftliche | Krisensituationen. Sie verfügen über mündliche und schriftliche |
Kommunikationsfähigkeiten, insbesondere im Bereich der professionellen | Kommunikationsfähigkeiten, insbesondere im Bereich der professionellen |
Berichterstattung. | Berichterstattung. |
5. Wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden: Klinische Psychologen | 5. Wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden: Klinische Psychologen |
haben Einblick in die wissenschaftliche Forschung, die | haben Einblick in die wissenschaftliche Forschung, die |
Forschungsmethodik, das Verfahren zur Datensammlung und -analyse, in | Forschungsmethodik, das Verfahren zur Datensammlung und -analyse, in |
die biologischen, psychologischen und sozialen Grundlagen der | die biologischen, psychologischen und sozialen Grundlagen der |
Verhaltensweise und des psychischen Funktionierens sowie der | Verhaltensweise und des psychischen Funktionierens sowie der |
Entwicklung im Lebensverlauf. Klinische Psychologen orientieren sich | Entwicklung im Lebensverlauf. Klinische Psychologen orientieren sich |
an den wissenschaftlich fundierten Kenntnissen der Psychologie und | an den wissenschaftlich fundierten Kenntnissen der Psychologie und |
setzen diese wissenschaftlichen Kenntnisse und die gängigen | setzen diese wissenschaftlichen Kenntnisse und die gängigen |
wissenschaftlichen Methoden in ihre Berufspraxis um, wobei immer die | wissenschaftlichen Methoden in ihre Berufspraxis um, wobei immer die |
Nachfrage und der Bedarf des Patienten an Pflege abgewogen werden, | Nachfrage und der Bedarf des Patienten an Pflege abgewogen werden, |
unter Berücksichtigung der Individualität des Patienten einerseits und | unter Berücksichtigung der Individualität des Patienten einerseits und |
der eigenen ethischen und epistemologischen Entscheidungen | der eigenen ethischen und epistemologischen Entscheidungen |
andererseits. | andererseits. |
6. Praktiker der Wissenschaft: Klinische Psychologen orientieren ihre | 6. Praktiker der Wissenschaft: Klinische Psychologen orientieren ihre |
Berufsausübung auf systematische Weise an einem wissenschaftlichen | Berufsausübung auf systematische Weise an einem wissenschaftlichen |
Bezugsrahmen, der bei allen in Artikel 68/1 § 3 Absatz 1 des GAGB | Bezugsrahmen, der bei allen in Artikel 68/1 § 3 Absatz 1 des GAGB |
definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der klinischen Psychologie | definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der klinischen Psychologie |
gehören, umgesetzt wird. Klinische Psychologen stützen ihre | gehören, umgesetzt wird. Klinische Psychologen stützen ihre |
Entscheidungen in Bezug auf psychologische Evaluation, Screening, | Entscheidungen in Bezug auf psychologische Evaluation, Screening, |
Vorbeugung, Intervention und andere psychologische Anwendungen auf | Vorbeugung, Intervention und andere psychologische Anwendungen auf |
eine Integration von Indikationen, beweiskräftigen Daten und anderen | eine Integration von Indikationen, beweiskräftigen Daten und anderen |
Elementen, unter Berücksichtigung der Stärken und Grenzen der | Elementen, unter Berücksichtigung der Stärken und Grenzen der |
verschiedenen Arten von Studien. | verschiedenen Arten von Studien. |
7. Psychologische Evaluation: Klinische Psychologen verfügen über | 7. Psychologische Evaluation: Klinische Psychologen verfügen über |
Kenntnisse quantitativer und qualitativer Evaluationsmethoden sowie | Kenntnisse quantitativer und qualitativer Evaluationsmethoden sowie |
über Kenntnisse in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Gültigkeit der | über Kenntnisse in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Gültigkeit der |
psychologischen Evaluationsmethoden. Sie verfügen über Kenntnisse und | psychologischen Evaluationsmethoden. Sie verfügen über Kenntnisse und |
Fertigkeiten von Methoden zur psychologischen Evaluation von | Fertigkeiten von Methoden zur psychologischen Evaluation von |
Problemen, Möglichkeiten und Fragen von Einzelpersonen oder Gruppen. | Problemen, Möglichkeiten und Fragen von Einzelpersonen oder Gruppen. |
Sie verfügen über Kenntnisse adäquater psychodiagnostischer Methoden, | Sie verfügen über Kenntnisse adäquater psychodiagnostischer Methoden, |
einschließlich Klassifizierungs- und Kategorisierungssysteme, | einschließlich Klassifizierungs- und Kategorisierungssysteme, |
Fallformulierungen, Prozessbeurteilungen und deren kritischer | Fallformulierungen, Prozessbeurteilungen und deren kritischer |
Diskussion, und können diese Kenntnisse umsetzen. | Diskussion, und können diese Kenntnisse umsetzen. |
8. Interventionen: Klinische Psychologen können empirisch gestützte | 8. Interventionen: Klinische Psychologen können empirisch gestützte |
Interventionen durchführen, um Leiden zu lindern und die Gesundheit zu | Interventionen durchführen, um Leiden zu lindern und die Gesundheit zu |
fördern. Sie evaluieren den Hilfeprozess und dessen Auswirkungen auf | fördern. Sie evaluieren den Hilfeprozess und dessen Auswirkungen auf |
den Patienten und passen erforderlichenfalls den Interventionsplan an. | den Patienten und passen erforderlichenfalls den Interventionsplan an. |
Sie gehen professionell mit der Überweisung von Patienten und den | Sie gehen professionell mit der Überweisung von Patienten und den |
Weiterverweisungsanträgen um. | Weiterverweisungsanträgen um. |
9. Fachübergreifende Zusammenarbeit: Klinische Psychologen sind mit | 9. Fachübergreifende Zusammenarbeit: Klinische Psychologen sind mit |
der Art der Leistungen vertraut, die in den Bereich anderer | der Art der Leistungen vertraut, die in den Bereich anderer |
Gesundheitspflegeberufe fallen. Sie können konstruktiv zur Arbeit in | Gesundheitspflegeberufe fallen. Sie können konstruktiv zur Arbeit in |
multidisziplinären und fachübergreifenden Teams und Kontexten | multidisziplinären und fachübergreifenden Teams und Kontexten |
beitragen. | beitragen. |
10. Ausbildung: Klinische Psychologen können eine Ausbildung in | 10. Ausbildung: Klinische Psychologen können eine Ausbildung in |
klinischer Psychologie erteilen, diese Kenntnisse verbreiten und die | klinischer Psychologie erteilen, diese Kenntnisse verbreiten und die |
Fertigkeiten in ihrem Fachbereich evaluieren. | Fertigkeiten in ihrem Fachbereich evaluieren. |
11. Gesellschaftliches Engagement: Klinische Psychologen kennen und | 11. Gesellschaftliches Engagement: Klinische Psychologen kennen und |
erkennen den Einfluss des sozialen Umfelds auf die geleistete Hilfe | erkennen den Einfluss des sozialen Umfelds auf die geleistete Hilfe |
und üben auf gesellschaftlich verantwortliche Weise den Beruf eines | und üben auf gesellschaftlich verantwortliche Weise den Beruf eines |
Psychologen aus. | Psychologen aus. |
12. Elektronische Datenverwaltung: Klinische Psychologen sind mit der | 12. Elektronische Datenverwaltung: Klinische Psychologen sind mit der |
elektronischen Verwaltung von Daten vertraut. | elektronischen Verwaltung von Daten vertraut. |
Art. 13 - Klinische Psychologen optimieren die eigenen Kenntnisse und | Art. 13 - Klinische Psychologen optimieren die eigenen Kenntnisse und |
Fertigkeiten, insbesondere durch die Teilnahme an Intervisionen und | Fertigkeiten, insbesondere durch die Teilnahme an Intervisionen und |
Weiterbildungsaktivitäten. | Weiterbildungsaktivitäten. |
KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern | KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern |
Art. 14 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen | Art. 14 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen |
Praktikumsleiter die im vorliegenden Kapitel festgelegten | Praktikumsleiter die im vorliegenden Kapitel festgelegten |
Zulassungskriterien erfüllen. | Zulassungskriterien erfüllen. |
Art. 15 - Als Praktikumsleiter kommen klinische Psychologen in | Art. 15 - Als Praktikumsleiter kommen klinische Psychologen in |
Betracht, die seit mindestens fünf Jahren in dieser Eigenschaft | Betracht, die seit mindestens fünf Jahren in dieser Eigenschaft |
zugelassen sind und während dieses Zeitraums eine Berufstätigkeit in | zugelassen sind und während dieses Zeitraums eine Berufstätigkeit in |
der klinischen Psychologie ausgeübt haben. | der klinischen Psychologie ausgeübt haben. |
In Abweichung von vorhergehendem Absatz kommen als Praktikumsleiter | In Abweichung von vorhergehendem Absatz kommen als Praktikumsleiter |
auch klinische Psychologen in Betracht, die zum Zeitpunkt des | auch klinische Psychologen in Betracht, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses mindestens fünf Jahre | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses mindestens fünf Jahre |
einschlägige Berufserfahrung nachweisen können, sofern der Antrag auf | einschlägige Berufserfahrung nachweisen können, sofern der Antrag auf |
Zulassung als Praktikumsleiter spätestens am [1. Juli 2026] | Zulassung als Praktikumsleiter spätestens am [1. Juli 2026] |
eingereicht wird. | eingereicht wird. |
[Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 30. Mai 2021 | [Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 30. Mai 2021 |
(B.S. vom 14. Juni 2021)] | (B.S. vom 14. Juni 2021)] |
Art. 16 - § 1 - Praktikumsleiter verfügen über didaktische, klinische | Art. 16 - § 1 - Praktikumsleiter verfügen über didaktische, klinische |
und organisatorische Fähigkeiten und haben eine Ausbildung in den | und organisatorische Fähigkeiten und haben eine Ausbildung in den |
Bereichen Supervision und Bewertung von Anwärtern absolviert. | Bereichen Supervision und Bewertung von Anwärtern absolviert. |
§ 2 - Praktikumsleiter erteilen eine Ausbildung basierend auf einer | § 2 - Praktikumsleiter erteilen eine Ausbildung basierend auf einer |
breiten wissenschaftlichen Grundlage und achten darauf, dass die | breiten wissenschaftlichen Grundlage und achten darauf, dass die |
wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt | wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt |
sind. | sind. |
§ 3 - Praktikumsleiter absolvieren jährlich eine Weiterbildung. Diese | § 3 - Praktikumsleiter absolvieren jährlich eine Weiterbildung. Diese |
Weiterbildung wird von universitären Einrichtungen oder von | Weiterbildung wird von universitären Einrichtungen oder von |
wissenschaftlichen Vereinigungen in Zusammenarbeit mit universitären | wissenschaftlichen Vereinigungen in Zusammenarbeit mit universitären |
Einrichtungen organisiert. | Einrichtungen organisiert. |
Art. 17 - Praktikumsleiter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer | Art. 17 - Praktikumsleiter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer |
Zulassung als Praktikumsleiter weiterhin eine tatsächliche klinische | Zulassung als Praktikumsleiter weiterhin eine tatsächliche klinische |
Tätigkeit innerhalb der Praktikumseinrichtung oder an jedem Standort | Tätigkeit innerhalb der Praktikumseinrichtung oder an jedem Standort |
der Praktikumseinrichtung, wenn diese auf mehrere Standorte verteilt | der Praktikumseinrichtung, wenn diese auf mehrere Standorte verteilt |
ist, auszuüben. | ist, auszuüben. |
Art. 18 - Praktikumsleiter können von Mitarbeitern umgeben sein, die | Art. 18 - Praktikumsleiter können von Mitarbeitern umgeben sein, die |
zum reibungslosen Ablauf des Berufspraktikums mit beitragen. | zum reibungslosen Ablauf des Berufspraktikums mit beitragen. |
Diese Mitarbeiter bilden zusammen mit dem Praktikumsleiter das | Diese Mitarbeiter bilden zusammen mit dem Praktikumsleiter das |
Praktikumsteam. | Praktikumsteam. |
Falls Praktikumsleiter durch ein Praktikumsteam unterstützt werden, | Falls Praktikumsleiter durch ein Praktikumsteam unterstützt werden, |
vermerken sie dies in ihrem Zulassungsantrag. | vermerken sie dies in ihrem Zulassungsantrag. |
Art. 19 - Während der Tätigkeiten der angehenden klinischen | Art. 19 - Während der Tätigkeiten der angehenden klinischen |
Psychologen in der Praktikumseinrichtung ist der Praktikumsleiter oder | Psychologen in der Praktikumseinrichtung ist der Praktikumsleiter oder |
ein von ihm bevollmächtigter klinischer Psychologe immer in der | ein von ihm bevollmächtigter klinischer Psychologe immer in der |
Praktikumseinrichtung anwesend. | Praktikumseinrichtung anwesend. |
Wenn der Praktikumsleiter nicht persönlich anwesend ist, bleibt er | Wenn der Praktikumsleiter nicht persönlich anwesend ist, bleibt er |
telefonisch erreichbar und abrufbar. | telefonisch erreichbar und abrufbar. |
Art. 20 - Die Zulassung des Praktikumsleiters gilt nur für die | Art. 20 - Die Zulassung des Praktikumsleiters gilt nur für die |
Tätigkeiten, die er in der zugelassenen Praktikumseinrichtung ausübt. | Tätigkeiten, die er in der zugelassenen Praktikumseinrichtung ausübt. |
Art. 21 - Ein Praktikumsleiter übernimmt nur die Ausbildung einer | Art. 21 - Ein Praktikumsleiter übernimmt nur die Ausbildung einer |
begrenzten Anzahl angehender klinischer Psychologen, die sich nach der | begrenzten Anzahl angehender klinischer Psychologen, die sich nach der |
Anzahl Konsultationen in der Praktikumseinrichtung und der Anzahl | Anzahl Konsultationen in der Praktikumseinrichtung und der Anzahl |
zugelassener klinischer Psychologen in der Praktikumseinrichtung | zugelassener klinischer Psychologen in der Praktikumseinrichtung |
richtet. | richtet. |
Die Höchstzahl angehender klinischer Psychologen, die gleichzeitig von | Die Höchstzahl angehender klinischer Psychologen, die gleichzeitig von |
einem Praktikumsleiter betreut werden können, ist auf vier begrenzt. | einem Praktikumsleiter betreut werden können, ist auf vier begrenzt. |
Art. 22 - Wenn der angehende klinische Psychologe das Berufspraktikum | Art. 22 - Wenn der angehende klinische Psychologe das Berufspraktikum |
nacheinander in mehreren Praktikumseinrichtungen unter der Anleitung | nacheinander in mehreren Praktikumseinrichtungen unter der Anleitung |
mehrerer Praktikumsleiter absolviert, fungiert einer von ihnen als | mehrerer Praktikumsleiter absolviert, fungiert einer von ihnen als |
Praktikumsleiter-Koordinator. | Praktikumsleiter-Koordinator. |
Der Praktikumsleiter-Koordinator bleibt während der gesamten Dauer des | Der Praktikumsleiter-Koordinator bleibt während der gesamten Dauer des |
Praktikums für die Ausbildung des angehenden klinischen Psychologen | Praktikums für die Ausbildung des angehenden klinischen Psychologen |
verantwortlich, unabhängig davon, in welchen Praktikumseinrichtungen | verantwortlich, unabhängig davon, in welchen Praktikumseinrichtungen |
der Anwärter sein Praktikum absolviert. | der Anwärter sein Praktikum absolviert. |
Art. 23 - Der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls der | Art. 23 - Der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls der |
Praktikumsleiter-Koordinator und der angehende klinische Psychologe | Praktikumsleiter-Koordinator und der angehende klinische Psychologe |
schließen eine Vereinbarung ab, in der mindestens die Verpflichtungen | schließen eine Vereinbarung ab, in der mindestens die Verpflichtungen |
der Beteiligten sowie die Vereinbarungen in Bezug auf die Vergütung | der Beteiligten sowie die Vereinbarungen in Bezug auf die Vergütung |
des angehenden klinischen Psychologen festgelegt werden. | des angehenden klinischen Psychologen festgelegt werden. |
Art. 24 - Der Praktikumsleiter erlaubt dem Anwärter seine Ausbildung | Art. 24 - Der Praktikumsleiter erlaubt dem Anwärter seine Ausbildung |
erst zu beginnen, nachdem er sich vergewissert hat, dass eine | erst zu beginnen, nachdem er sich vergewissert hat, dass eine |
angemessene Berufshaftpflichtversicherung für den angehenden | angemessene Berufshaftpflichtversicherung für den angehenden |
klinischen Psychologen abgeschlossen wurde. | klinischen Psychologen abgeschlossen wurde. |
Diese Versicherung deckt alle Handlungen, die der Anwärter während | Diese Versicherung deckt alle Handlungen, die der Anwärter während |
seiner Ausbildung vornimmt. | seiner Ausbildung vornimmt. |
Art. 25 - Der Praktikumsleiter gibt dem angehenden klinischen | Art. 25 - Der Praktikumsleiter gibt dem angehenden klinischen |
Psychologen die Möglichkeit, an den vorgesehenen Schulungen, Vorträgen | Psychologen die Möglichkeit, an den vorgesehenen Schulungen, Vorträgen |
und Arbeitsgruppen teilzunehmen und trifft zu diesem Zweck die | und Arbeitsgruppen teilzunehmen und trifft zu diesem Zweck die |
erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen. | erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen. |
Art. 26 - Der Praktikumsleiter übt die Aufsicht über die Tätigkeiten | Art. 26 - Der Praktikumsleiter übt die Aufsicht über die Tätigkeiten |
der angehenden klinischen Psychologen sowie die von ihnen erstellten | der angehenden klinischen Psychologen sowie die von ihnen erstellten |
Akten und Dokumente aus und gewährleistet die Kontrolle. | Akten und Dokumente aus und gewährleistet die Kontrolle. |
Er sieht mindestens eine Stunde pro Vollzeitwoche für den begleitenden | Er sieht mindestens eine Stunde pro Vollzeitwoche für den begleitenden |
Austausch mit dem angehenden klinischen Psychologen vor. | Austausch mit dem angehenden klinischen Psychologen vor. |
Art. 27 - Der Praktikumsleiter organisiert regelmäßig, mindestens | Art. 27 - Der Praktikumsleiter organisiert regelmäßig, mindestens |
zehnmal pro Jahr, Gruppenversammlungen (Seminare, Fallbesprechungen, | zehnmal pro Jahr, Gruppenversammlungen (Seminare, Fallbesprechungen, |
Besprechungen von Veröffentlichungen zur klinischen Psychologie, und | Besprechungen von Veröffentlichungen zur klinischen Psychologie, und |
so weiter). | so weiter). |
Er fördert die Kontakte zwischen dem angehenden klinischen Psychologen | Er fördert die Kontakte zwischen dem angehenden klinischen Psychologen |
und den anderen Gesundheitspflegefachkräften, indem er | und den anderen Gesundheitspflegefachkräften, indem er |
multidisziplinäre und fachübergreifende Versammlungen organisiert. | multidisziplinäre und fachübergreifende Versammlungen organisiert. |
Art. 28 - Der Praktikumsleiter vertraut dem angehenden klinischen | Art. 28 - Der Praktikumsleiter vertraut dem angehenden klinischen |
Psychologen nur die Verantwortungen an, die dem Stand seiner | Psychologen nur die Verantwortungen an, die dem Stand seiner |
Ausbildung entsprechen. | Ausbildung entsprechen. |
KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen | KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung |
Art. 29 - § 1 - Es gibt drei Kategorien von Praktikumseinrichtungen: | Art. 29 - § 1 - Es gibt drei Kategorien von Praktikumseinrichtungen: |
1. reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu werden und | 1. reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu werden und |
zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 2 bestimmten | zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 2 bestimmten |
Zulassungskriterien erfüllen, | Zulassungskriterien erfüllen, |
2. nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu | 2. nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu |
werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 3 bestimmten | werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 3 bestimmten |
Zulassungskriterien erfüllen, | Zulassungskriterien erfüllen, |
3. Praktikumseinrichtungen im Ausland, die, um zugelassen zu werden | 3. Praktikumseinrichtungen im Ausland, die, um zugelassen zu werden |
und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 4 bestimmten | und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 4 bestimmten |
Zulassungskriterien erfüllen. | Zulassungskriterien erfüllen. |
§ 2 - Für jede der in § 1 genannten Praktikumseinrichtungen gelten | § 2 - Für jede der in § 1 genannten Praktikumseinrichtungen gelten |
spezifische Zulassungskriterien. | spezifische Zulassungskriterien. |
Abschnitt 2 - Kriterien für reguläre Praktikumseinrichtungen | Abschnitt 2 - Kriterien für reguläre Praktikumseinrichtungen |
Art. 30 - Das Praktikum findet in einer Pflegeeinrichtung oder in | Art. 30 - Das Praktikum findet in einer Pflegeeinrichtung oder in |
einer Praxis statt, die klinische Psychologie anbietet. Die Zulassung | einer Praxis statt, die klinische Psychologie anbietet. Die Zulassung |
als reguläre Praktikumseinrichtung kann für die gesamte Einrichtung | als reguläre Praktikumseinrichtung kann für die gesamte Einrichtung |
oder für einen Teil gelten. | oder für einen Teil gelten. |
Die Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für alle | Die Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für alle |
Tätigkeiten der klinischen Psychologie oder für einen Teil davon | Tätigkeiten der klinischen Psychologie oder für einen Teil davon |
gelten. | gelten. |
Art. 31 - Die Tätigkeiten der regulären Praktikumseinrichtung sind | Art. 31 - Die Tätigkeiten der regulären Praktikumseinrichtung sind |
unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung ausreichend | unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung ausreichend |
umfangreich und vielfältig, damit der angehende klinische Psychologe | umfangreich und vielfältig, damit der angehende klinische Psychologe |
sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht | sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht |
weitreichende Erfahrungen sammeln kann. | weitreichende Erfahrungen sammeln kann. |
Art. 32 - Reguläre Praktikumseinrichtungen bieten mindestens eine, der | Art. 32 - Reguläre Praktikumseinrichtungen bieten mindestens eine, der |
in Artikel 68/1 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur | in Artikel 68/1 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur |
Ausübung der klinischen Psychologie gehören, an. | Ausübung der klinischen Psychologie gehören, an. |
Art. 33 - Eine reguläre Praktikumseinrichtung besteht zum Zeitpunkt | Art. 33 - Eine reguläre Praktikumseinrichtung besteht zum Zeitpunkt |
des Zulassungsantrags seit mindestens drei Jahren und sieht ein | des Zulassungsantrags seit mindestens drei Jahren und sieht ein |
Höchstmaß an Möglichkeiten für eine multidisziplinäre und | Höchstmaß an Möglichkeiten für eine multidisziplinäre und |
fachübergreifende Zusammenarbeit vor, sowohl innerhalb des Dienstes | fachübergreifende Zusammenarbeit vor, sowohl innerhalb des Dienstes |
als auch eventuell mit anderen Diensten. | als auch eventuell mit anderen Diensten. |
Art. 34 - Im Hinblick auf die Zulassung stellt die reguläre | Art. 34 - Im Hinblick auf die Zulassung stellt die reguläre |
Praktikumseinrichtung dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | Praktikumseinrichtung dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister |
alle nützlichen Informationen zur Verfügung. | alle nützlichen Informationen zur Verfügung. |
Abschnitt 3 - Kriterien für nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen | Abschnitt 3 - Kriterien für nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen |
Art. 35 - Neben regulären Praktikumseinrichtungen können auch | Art. 35 - Neben regulären Praktikumseinrichtungen können auch |
nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen zugelassen werden, um | nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen zugelassen werden, um |
angehenden klinischen Psychologen zu ermöglichen, das breite Spektrum | angehenden klinischen Psychologen zu ermöglichen, das breite Spektrum |
der klinischen Psychologie sowie deren Verschiedenartigkeit | der klinischen Psychologie sowie deren Verschiedenartigkeit |
kennenzulernen. | kennenzulernen. |
Art. 36 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen sollen angehenden | Art. 36 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen sollen angehenden |
klinischen Psychologen bestimmte spezifische Fertigkeiten beibringen, | klinischen Psychologen bestimmte spezifische Fertigkeiten beibringen, |
die sich auf einen bestimmten und begrenzten Bereich der | die sich auf einen bestimmten und begrenzten Bereich der |
Berufsausübung beziehen und nicht in einer regulären | Berufsausübung beziehen und nicht in einer regulären |
Praktikumseinrichtung erworben werden können. | Praktikumseinrichtung erworben werden können. |
Art. 37 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen können angehenden | Art. 37 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen können angehenden |
klinischen Psychologen nur einen Teil des Praktikums, der sich | klinischen Psychologen nur einen Teil des Praktikums, der sich |
höchstens auf 420 Stunden beläuft, anbieten. | höchstens auf 420 Stunden beläuft, anbieten. |
Art. 38 - Wird ein Teil des Praktikums in einer nicht-regulären | Art. 38 - Wird ein Teil des Praktikums in einer nicht-regulären |
Praktikumseinrichtung absolviert, wird unbeschadet des Artikels 23 | Praktikumseinrichtung absolviert, wird unbeschadet des Artikels 23 |
eine Vereinbarung zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem | eine Vereinbarung zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem |
angehenden klinischen Psychologen und dem Praktikumsleiter der | angehenden klinischen Psychologen und dem Praktikumsleiter der |
nicht-regulären Praktikumseinrichtung geschlossen, die zumindest die | nicht-regulären Praktikumseinrichtung geschlossen, die zumindest die |
Modalitäten und Endziele des Praktikums, die Vereinbarungen über die | Modalitäten und Endziele des Praktikums, die Vereinbarungen über die |
Vergütung des angehenden klinischen Psychologen sowie die Modalitäten | Vergütung des angehenden klinischen Psychologen sowie die Modalitäten |
in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung enthält. | in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung enthält. |
Abschnitt 4 - Kriterien für Praktikumseinrichtungen im Ausland | Abschnitt 4 - Kriterien für Praktikumseinrichtungen im Ausland |
Art. 39 - Angehende klinische Psychologen können höchstens 420 | Art. 39 - Angehende klinische Psychologen können höchstens 420 |
Praktikumsstunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | Praktikumsstunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
Union absolvieren, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen | Union absolvieren, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums, der nicht zur Europäischen Union gehört, oder in | Wirtschaftsraums, der nicht zur Europäischen Union gehört, oder in |
einem Staat, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten | einem Staat, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten |
eine laufende Vereinigungsvereinbarung geschlossen haben, in der | eine laufende Vereinigungsvereinbarung geschlossen haben, in der |
vorgesehen ist, dass ihre Staatsangehörigen im Rahmen des Zugangs zu | vorgesehen ist, dass ihre Staatsangehörigen im Rahmen des Zugangs zu |
einer Berufstätigkeit und deren Ausübung nicht auf der Grundlage ihrer | einer Berufstätigkeit und deren Ausübung nicht auf der Grundlage ihrer |
Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen. | Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen. |
Art. 40 - Zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem angehenden | Art. 40 - Zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem angehenden |
klinischen Psychologen und der für die Beaufsichtigung des angehenden | klinischen Psychologen und der für die Beaufsichtigung des angehenden |
klinischen Psychologen im Gastland beauftragten Person oder | klinischen Psychologen im Gastland beauftragten Person oder |
Einrichtung, die an eine Universität gebunden ist, wird eine | Einrichtung, die an eine Universität gebunden ist, wird eine |
Vereinbarung geschlossen. | Vereinbarung geschlossen. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 41 - § 1 - Die Zulassung als Praktikumsleiter oder als | Art. 41 - § 1 - Die Zulassung als Praktikumsleiter oder als |
Praktikumseinrichtung für die Ausbildung von klinischen Psychologen | Praktikumseinrichtung für die Ausbildung von klinischen Psychologen |
wird für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren erteilt. | wird für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren erteilt. |
§ 2 - Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor | § 2 - Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor |
Ablauf des betreffenden Zeitraums eingereicht werden. | Ablauf des betreffenden Zeitraums eingereicht werden. |
Wenn bei Ablauf des betreffenden Zeitraums keine Entscheidung | Wenn bei Ablauf des betreffenden Zeitraums keine Entscheidung |
getroffen wurde, wird die Zulassung bis zur Entscheidung über den | getroffen wurde, wird die Zulassung bis zur Entscheidung über den |
Erneuerungsantrag von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | Erneuerungsantrag von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister |
oder von dem von ihm bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen | oder von dem von ihm bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt verlängert. | Umwelt verlängert. |
Art. 42 - Der FÖD Volksgesundheit führt eine Liste der zugelassenen | Art. 42 - Der FÖD Volksgesundheit führt eine Liste der zugelassenen |
Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen und stellt diese den | Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen und stellt diese den |
angehenden klinischen Psychologen zur Verfügung. | angehenden klinischen Psychologen zur Verfügung. |
Was die zugelassenen Praktikumsleiter betrifft, werden in der Liste | Was die zugelassenen Praktikumsleiter betrifft, werden in der Liste |
nur der Name und Vorname sowie die Praktikumseinrichtung, an die sie | nur der Name und Vorname sowie die Praktikumseinrichtung, an die sie |
gebunden sind, eingetragen. | gebunden sind, eingetragen. |
Diese Daten werden bis zum Ende der Praktikumsleitung aufbewahrt. | Diese Daten werden bis zum Ende der Praktikumsleitung aufbewahrt. |
Art. 43 - Wenn ein Praktikumsleiter oder eine Praktikumseinrichtung | Art. 43 - Wenn ein Praktikumsleiter oder eine Praktikumseinrichtung |
die Kriterien nicht mehr erfüllt oder einem Praktikumsleiter Maßnahmen | die Kriterien nicht mehr erfüllt oder einem Praktikumsleiter Maßnahmen |
oder Sanktionen strafrechtlicher, disziplinarischer oder | oder Sanktionen strafrechtlicher, disziplinarischer oder |
administrativer Art auferlegt wurden, kann der für die Volksgesundheit | administrativer Art auferlegt wurden, kann der für die Volksgesundheit |
zuständige Minister die Zulassung entziehen. | zuständige Minister die Zulassung entziehen. |
Art. 44 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die | Art. 44 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die |
Bedingungen und Verfahrensregeln für den Antrag auf Zulassung oder | Bedingungen und Verfahrensregeln für den Antrag auf Zulassung oder |
Erneuerung der Zulassung als Praktikumsleiter und | Erneuerung der Zulassung als Praktikumsleiter und |
Praktikumseinrichtung sowie für die Entziehung der Zulassung fest. | Praktikumseinrichtung sowie für die Entziehung der Zulassung fest. |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. |
Art. 46 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 46 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |