publié le 05 juillet 2002
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 portant modification, en vue du basculement à l'euro, de diverses dispositions dans des matières relevant du Ministère de la Fonction publique et modification de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant modification de diverses dispositions réglementaires relevant du Ministère de la Fonction publique en vue du basculement à l'euro
26 AVRIL 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 portant modification, en vue du basculement à l'euro, de diverses dispositions dans des matières relevant du Ministère de la Fonction publique et modification de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant modification de diverses dispositions réglementaires relevant du Ministère de la Fonction publique en vue du basculement à l'euro
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 9 et 11 à 18 de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 portant modification, en vue du basculement à l'euro, de diverses dispositions dans des matières relevant du Ministère de la Fonction publique et modification de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant modification de diverses dispositions réglementaires relevant du Ministère de la Fonction publique en vue du basculement à l'euro, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 9 et 11 à 18 de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 portant modification, en vue du basculement à l'euro, de diverses dispositions dans des matières relevant du Ministère de la Fonction publique et modification de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant modification de diverses dispositions réglementaires relevant du Ministère de la Fonction publique en vue du basculement à l'euro.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 26 avril 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 11. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum Euro und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2000 zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen, für die das Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum Euro ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1964 zur Koordinierung der Gesetze über das Personal in Afrika, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 1964 zur Festlegung der Besoldung der Personen, die an der Ausbildung und Fortbildung des Staatspersonals mitwirken, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. September 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates, insbesondere des Artikels 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 1998 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1970 über die Gewährung von Urlaub und einer Vergütung für sozialen Aufstieg an bestimmte Kategorien des vom Staat besoldeten Personals, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. November 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Oktober 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 1994 zur Festlegung der Zusammensetzung, der Arbeitsweise und der Befugnisse des Geschäftsführenden Ausschusses des Ständigen Anwerbungssekretariats, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Februar 1998 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates, insbesondere des Artikels 10;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.
April 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung der Elemente und Bezugspunkte im Sinne von Artikel 9bis § 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen, für die das Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum Euro;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten;
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Kommission für Wissenschaftspolitik vom 27. März 2001;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 8. Januar 2001 und 23. April 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Juni 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 103/1 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung vom 3. Juli 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 386 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 4. Juli 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.
Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Drucksachen.
Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig.
Die dritte Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste und zweite Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.
Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.
Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 25. Juli 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 9 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Artikel 9 - In Artikel 121 Absatz 6 des Königlichen Erlasses vom 19.
November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten werden die Wörter "den Bruchteil eines Frankens umfasst, wird er auf den nächsthöheren Franken aufgerundet oder vernachlässigt, je nachdem ob der Bruchteil 50 Centimes erreicht oder nicht" durch die Wörter "auf Euro und Cent lautet, wird er auf den nächsten Cent aufgerundet beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht" ersetzt. (...) Abschnitt 11 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Art. 11 - Anlage I zum Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 12 - In den weiter unten angegebenen Übergangs- und Schlussbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden die in Franken ausgedrückten Gehaltstabellen, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Gehaltstabellen in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Abschnitt 12 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen, für die das Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum Euro Art. 5 - In der Präambel des vorerwähnten Königlichen Erlasses werden in Absatz 6 die Wörter "23. März 1989" durch die Wörter "2. März 1989" ersetzt.
Art. 6 - Im niederländischen Text der Präambel des vorerwähnten Königlichen Erlasses werden in Absatz 21 die Wörter "van sommige overheidsdiensten" durch die Wörter "der ministeries" ersetzt.
Art. 7 - In Anlage 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlas werden in der Gehaltstabelle 13 B die Wörter "11/2 x 1 324,48" durch die Wörter "14/2 x 1 324,48" ersetzt.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 9 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum Euro und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen, für die das Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum Euro Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 11.Dezember 2001 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum Euro und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen, für die das Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum Euro beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J.VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 avril 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE